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Urteil

1 K 154.19

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1216.1K154.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Der Rechtsweg ist nicht gem. § 13 G 10 ausgeschlossen und es liegt auch keine abdrängende Sonderzuweisung vor. a) Der Rechtsweg des Klägers ist nicht gem. § 13 G 10 ausgeschlossen. Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G 10 und ihren Vollzug der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Nach § 12 Abs. 1 G 10 sind dem Betroffenen Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 nach ihrer Einstellung mitzuteilen, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Die Anordnung, gegen welche sich der Kläger wendet, beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a) G 10. Der Kläger hat jedoch unstreitig keine Mitteilung i. S. v. § 12 G 10 erhalten. Obwohl der Kläger keine Mitteilung im Sinne des § 12 Abs. 1 G 10 erhalten hat, ist der Rechtsweg nicht für ihn ausgeschlossen. Die Regelung des § 13 G 10 ist eine einfachgesetzliche Schranke des Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG, wobei ebenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG einfachgesetzlich beschränkt wird. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 G 10 und des Art. 10 Abs. 2 GG entsprechend ist es Sinn und Zweck des (temporären) Rechtswegausschlusses und damit der Beschränkung der Grundrechte, dass die Maßnahme so lange nicht durch Mitteilung bekannt werden oder gerichtlich überprüft werden soll, solange die Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder solange dadurch der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Der Rechtsweg steht daher bei dem aufgrund des Grundrechtseingriffs verfassungskonform eng auszulegenden § 13 G 10 jedenfalls dann offen, wenn dem (Haupt-)Betroffenen Mitteilung gemacht wurde und damit der Sinn und Zweck des Rechtswegausschlusses entfallen ist. Der Wortlaut der Norm steht dieser engen Auslegung nicht entgegen, denn der Personenkreis, dem im Fall der Mitteilung des Betroffenen der Rechtsweg offensteht, ist der Norm nicht zu entnehmen. Der Sinn und Zweck des Rechtswegausschlusses ist vorliegend entfallen. Der (Haupt-)Betroffene M ..., der von dem BfV überwachte Telefon-Gesprächspartner des Klägers, hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Überwachungsmaßnahme eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 G 10 erhalten. Erhält der Adressat der Maßnahme eine Mitteilung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 G 10, muss das BfV als Mitteilender davon ausgehen, dass auch hinsichtlich aller „Drittbetroffenen“ der Maßnahme kein Interesse mehr an der Geheimhaltung der Überwachung besteht. Denn das BfV, bzw. die G 10 - Kommission, wird bei der Mitteilungsentscheidung naturgemäß berücksichtigen, dass die Personen, welche in der Zeit der Überwachung mit dem Adressaten kommuniziert haben, von diesem mittelbar in Kenntnis gesetzt werden könnten. Der Rechtsschutz des Klägers würde in unnötiger Weise verkürzt, wenn er in derartigen Fällen von einer weiteren Mitteilung direkt an den Kläger abhängig wäre, die der Wortlaut des § 13 G 10 nicht zwingend voraussetzt. Der Rechtsweg ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger kein Adressat der Überwachungsmaßnahme war, sondern seine Gespräche nur im Rahmen der Überwachung des N. N. mit abgehört wurden, er also „Drittbetroffener“ der Maßnahme war. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt § 13 G 10 nicht den Rechtsweg gegen Maßnahmen auf Grundlage des G 10 für alle diejenigen aus, welche nicht „Betroffene“ im Sinne des G 10 sind und daher schon keine Mitteilung gem. § 12 Abs. 1 G 10 erhalten. Eine dahingehende Auslegung des § 13 G 10 verstieße gegen das Grundgesetz. Der Rechtsweg steht dem Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich offen. Bei § 13 G 10 handelt es sich um eine einfachgesetzliche Schranke des Art. 10 Abs. 1 GG im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG (s.o.). Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Öffnung von Briefen, die Einsichtnahme in sie, sowie gegen das Abhören, die Kenntnisnahme und das Aufzeichnen des Inhalts der Telekommunikation, aber auch gegen die Erfassung ihrer Umstände, die Auswertung des Inhalts und die Verwendung gewonnener Daten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 u. 2437/95 -,NJW 2000, 55, 59). Mit dem rein faktischen Abhören der Telefongespräche des Klägers und dessen Aufzeichnung durch das BfV wird daher in sein Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG eingegriffen, dieses also „beschränkt“. Gemäß Art. 10 Abs. 2 GG kann durch Gesetz bestimmt werden, dass dem „Betroffenen“ Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG nicht mitgeteilt werden und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane treten (vgl. zu § 9 Abs. 6 G 10 a. F., der § 13 G 10 ähnelte: BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 u. 2437/95 -, NJW 2000, 55, 67 f.). Da Beschränkungen (auch des Rechtsweges) gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden dürfen, gäbe es, sofern das G 10 und die darauf beruhenden Maßnahmen nicht jedenfalls vom Regelungsinhalt auch „Drittbetroffene“ erfassen würden, zum einen keine Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Grundrecht des Klägers. Zum anderen würde § 13 G 10 - über seinen Wortlaut und die verfassungsgemäße Schranke hinaus - für „Nicht-Betroffene“ bzw. „Drittbetroffene“ den Rechtsweg ausschließen, nähme man wie die Beklagte an, dass § 13 G 10 so auszulegen ist, dass der Rechtsweg nur „Betroffenen“ offen steht, welche eine Mitteilung i. S. d. § 12 Abs. 1 G 10 erhalten können. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger „Betroffener“ im Sinne des G 10 ist, da der Rechtsweg gegen die ihn betreffende Maßnahme für ihn jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. b) Es liegt keine abdrängende Sonderzuweisung zu einem anderen Rechtsweg vor. Eine abdrängende Sonderzuweisung muss dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach „ausdrücklich“ erfolgen, also durch Gesetz. Mangels gesetzlicher Regelung kann der Verwaltungsrechtsweg daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht durch die mittelbare Überprüfung der Maßnahme in einem Strafprozess „verdrängt“ werden. Insbesondere ist auch nicht § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) einschlägig, welcher die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von repressiven Justizverwaltungsakten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuweist. Die mittelbare Überwachung des Klägers ist nur zufällig im Rahmen der Überwachung des M ... erfolgt. Sie war nicht darauf gerichtet, eine etwaige Straftat des Klägers zu verfolgen. Dass die Erkenntnisse später an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wurden, wirkt sich nicht auf die ursprüngliche Zielsetzung der Maßnahme aus. 2. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger kann die Rechtmäßigkeit der ihn miterfassenden Telekommunikationsüberwachung mit einer allgemeinen Feststellungsklage zur Überprüfung stellen, da durch seine Erfassung zwischen der Beklagten und ihm Rechtsbeziehungen entstanden sind, die zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1/07 –, juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2009 – 1 A 10.08 –, juris). Der Kläger ist nicht darauf zu verweisen, gegen die seiner (mittelbaren) Telefonüberwachung zugrundeliegende Anordnung des BMI mit einer Drittfortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorzugehen, da diese Anordnung mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt (vgl. zur strategischen Beschränkungsanordnung: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1/07 –, juris Rn. 27). 3. Der Kläger hat auch das im Falle der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses notwendige besondere Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1/07 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12/88 –, BVerwGE 87, 23 - 31). Feststellungsfähig sind auch vergangene Rechtsverhältnisse, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse des Klägers liegt hier vor, denn er macht geltend, durch die (mittelbare) Telefonüberwachung in dem Zeitraum vom 20. Juli 2013 bis zum 09. August 2013 in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt worden zu sein (s.o.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, kann die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220-238; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1/07 –, juris Rn. 26 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er innerhalb des Strafprozesses von seiner mittelbaren Überwachung erfuhr, keine Gelegenheit, das heimliche Mithören seiner Telefongespräche gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass auch das Strafgericht sich mit der etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme im Rahmen seiner Urteilsfindung bei der Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wird im Rahmen des Strafprozesses nicht abschließend geprüft bzw. eine etwaige Rechtswidrigkeit jedenfalls nicht im Tenor in der Weise festgestellt, dass diese in Rechtskraft erwachsen könnte (vgl. zur Abwägungslehre des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Beweisverwertung: BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14 -, NJW 2015, 2594, 2596; vgl. für den Fall der Mitbetroffenheit der Überwachung im Rahmen von G 10: BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 -, NStZ 2001, 436, 439). Allein der Verwaltungsprozess wird daher dem Feststellungsbegehren des Klägers gerecht. Ob der Kläger daneben ein Rehabilitationsinteresse als besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann, da gegen ihn aufgrund der Abhörmaßnahmen Strafverfahren eingeleitet wurden, kann dahinstehen. 4. Der Kläger ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 analog VwGO. Es besteht die Möglichkeit, dass der Kläger in seinem Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 GG verletzt wurde, indem das BfV entgegen der Vorschriften aus dem G 10 Telefongespräche von ihm mitgehört und transkribiert hat (s.o.). Der Prüfungsmaßstab ist im Rahmen der Feststellungsklage des „drittbetroffenen“ Klägers nicht eingeschränkt (vgl. für den „Nebenbetroffenen“: VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 1 K 729/09 -, juris). Die gesamten Vorschriften des G 10 regeln die Ausnahmen, in welchen ein Eingriff u. a. in das Fernmeldegeheimnis rechtmäßig ist. Sofern eine Person von der Telefonüberwachung, welche gegen eine andere Person angeordnet wurde, mit erfasst wird, handelt es sich nicht um einen reinen Rechtsreflex oder die klassische Drittkonstellation, in welcher einem Bürger durch staatliches Handeln ein Vorteil zukommt und einem anderen ein Nachteil erwächst. Da der Kläger letztlich von der Überwachung faktisch erfasst wurde, ist diese nur gerechtfertigt, wenn auch die Anordnung dieser ihn erfassenden Beschränkung durch das BMI rechtmäßig war. 5. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig gem. § 52 Nr. 5 VwGO, da das BMI seinen Dienstsitz in Berlin hat. Für den Staat als Beklagten ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, welche gehandelt hat oder handeln soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, NJW 1985, 2774, 2775). Die Maßnahmen des BfV wurden auf Anordnung des BMI ausgeführt und nach dem Begehren des Klägers soll im Schwerpunkt die vom BMI angeordnete Beschränkungsmaßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2000 - 1 AV 2/00 -, NVwZ-RR 2001, 276; MüKoStPO/Günther, 1. Aufl. 2018, G10 § 13 Rn. 5; Schenke/Graulich/Ruthig/Huber, 2. Aufl. 2018, G 10 § 13 Rn. 10). Auf den Dienstsitz des BfV in Köln, welches die Maßnahme durchführte, §§ 11 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 G 10, kommt es daher nicht an. Der Kläger macht keine konkreten Fehler der Durchführung selbst geltend. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers mit M ... im Zeitraum vom 20. Juli 2013 bis zum 09. August 2013 war nicht rechtswidrig (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Grundlage für die (Dritt-) Überwachung und Aufzeichnung ist die am 11. Juli 2013 vom BMI wie beantragt angeordnete „Erste Erweiterung des Verlängerungsantrages Nr. 6178/1“ (im Folgenden: Anordnung) in Bezug auf die Telekommunikation des „N. N.“, bzw. die unter dem Anschluss 5 ... geführten Telekommunikation. Die Anordnung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, in welchem die hier streitgegenständlichen fünf Gespräche des Klägers mit M ... unter dem Anschluss F ... stattfanden. Die Anordnung ist rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 G 10. Aufgrund des Überwachungszeitraumes ist das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2011 (BGBl I, 2576 (Nr. 64)) maßgeblich. Danach ist unter anderem das BfV auf Anordnung des BMI zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten der NATO berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen und die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen. b) Die Anordnung des BMI, § 10 Abs. 1 G 10, ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der der Anordnung zugrundeliegende Antrag Nr. 6178/1(1) des BfV (im Folgenden: Antrag) formgerecht gestellt. Gem. § 9 Abs. 1, Abs. 3 G 10 dürfen Beschränkungsmaßnahmen nur auf schriftlichen und begründeten Antrag hin angeordnet werden. Der Antrag muss gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 G 10 durch den Behördenleiter des BfV oder seinen Stellvertreter gestellt werden. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten, § 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 G 10, wobei der Antragsteller in den Fällen der §§ 3 und 8 G 10 darzulegen hat, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Voraussetzungen werden erfüllt. aa) Der Antrag ist von dem Behördenleiter des BfV, dem damaligen Präsidenten Herrn Dr. Hans-Georg Maaßen, schriftlich gestellt worden, § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 G 10. Unter Schriftform wird im Allgemeinen verstanden, dass das in Schriftform abzufassende Dokument eine eigenhändige Namensunterschrift tragen muss (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1970 - I WB 136.69 -, BeckRS 1970, 104488; vgl. auch § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Kammer ist nach dem Vortrag der Beteiligten und Inaugenscheinnahme der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gereichten Ablichtungen der Seite „9/9“ des streitgegenständlichen Antrags (Nr. 6178/1 (1)) und der Seite „10/10“ des Antrags der zweiten Erweiterung des Antrags Nr. 6178/1 (Nr. 6178/1 (2)) zu der Überzeugung gelangt, dass eine eigenhändige Unterschrift des Herrn Maaßen unter dem Antrag vorliegt, welcher dem BMI überreicht wurde, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Überzeugungsbildung ist eine Beweisaufnahme nicht notwendig, wenn die Kammer aus dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere unter Berücksichtigung von etwaigen Beweisnöten, zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag wahr ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, NVwZ 1985, 658, 660). Zudem hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Ablichtungen, welche teilweise geschwärzt sind, stimmen hinsichtlich des nicht geschwärzten Teils inhaltlich mit den zur Akte gereichten teilweise geschwärzten Anträgen insoweit überein, als dass nicht die Unterschrift oder der sie augenscheinlich ersetzende Teil (Beglaubigung) betroffen ist. Die Beklagte hat zugesichert, dass sich die Originale der beiden Anträge weiterhin im Gewahrsam der Beklagten befinden, jedoch aus Geheimschutzgründen nicht vorgelegt werden können. Auf den als Verwaltungsvorgang zur Akte gereichten Anträgen befindet sich - insoweit nicht geschwärzt - unter den jeweiligen Anträgen ein maschinenschriftliches „gez. Dr. Maaßen“ und ein „beglaubigt“ samt Stempel des BfV. Auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Seiten befindet sich jeweils eine sich ähnelnde handschriftliche Unterschrift, welche mit einem „M“ zu beginnen scheint. Neben den beiden Unterschriften ist jeweils ein Datum eingefügt. Auf dem streitgegenständlichen Antrag wurde „01/07“ neben der Unterschrift vermerkt, auf dem der zweiten Erweiterung „19/08“. Da sich die beiden Unterschriften augenscheinlich ähneln, ist die Kammer überzeugt, dass sie von derselben Person stammen. Da die Unterschriften aufgrund ihrer Länge und Form ein unterschriftstypisches, also vom klassischen Schriftbild aufgrund der Schnelligkeit des Schreibens abweichendes „Maaßen“ darstellen können und in den Verwaltungsvorgängen als Unterschriften von „Dr. Maaßen“ beglaubigt wurden, wobei dieser zum damaligen Zeitpunkt der Präsident des BfV war und damit zuständig für die Unterschriftsleistung, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den in Fotokopie überreichten Unterschriften (im Original) jeweils um diejenigen des Herrn Dr. Maaßen handelt. Insoweit der Kläger die Echtheit der Unterschrift ohne weitere Anhaltspunkte pauschal bestritten hat, ist eine Beweisaufnahme (z. B. die Vorlage der Originalanträge im Wege des Urkundenbeweises) nicht notwendig. Der Kläger erklärt sich nicht dazu, weshalb er vermutet, dass die vorgelegten Unterschriften in Kopie nicht von Herrn Dr. Maaßen stammen sollen oder weshalb diese Unterschriften nicht im Original auf den Anträgen sein sollen. Die Beklagte hat demgegenüber erklärt, dass die Unterschriften des Herrn Dr. Maaßen im Original auf den Anträgen vorhanden sind, dessen Vorlage aber aufgrund der für diese geltenden höchsten Geheimhaltungsstufe im Original nicht erfolgen können. Es besteht kein Anhaltspunkt oder Anlass, diese behördliche Erklärung anzuzweifeln. Vielmehr hat das BMI bereits mit Schriftsatz vom 30. September 2019 umfangreich und unter ausreichender Abwägung der schützenswerten Rechte aller Beteiligten erläutert, weshalb eine Vorlage nicht erfolgen kann. Die nachvollziehbare Abwägung der Rechte des Klägers mit den verfassungsgemäß zu schützenden Persönlichkeitsrechten Dritter, der Mitarbeiter des BfV, des BMI und der G 10 - Kommission, sowie des Schutzes der operativen Effektivität von Maßnahmen und Ermittlungen des Verfassungsschutzes und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, führt zu einer schon im Rahmen der Anforderungen an die Darlegung der Tatsachen zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Beweisnot (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, NVwZ 1985, 658, 660). Da beide Unterschriften auf den Anträgen nicht vollkommen identisch aber augenscheinlich ähnlich sind und mit einem handschriftlichen Datum versehen sind, welches jeweils einige Tage vor der jeweils zugehörigen Anordnung liegt, ist die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Antrag jeweils unter Vorlage des Originals (mit Unterschrift) bei dem BMI gestellt wurde. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert, dass der Antrag jeweils von Köln per Kurier nach Berlin verbracht wurde, wo es dem zuständigen Staatssekretär bei Unterzeichnung der Anordnung im Original vorlag. Auch hier hat der Kläger den Vorgang nur pauschal mit Nichtwissen bestritten. bb) Der Antrag enthält auch alle für die Anordnung erforderlichen Angaben, § 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 G 10. Insbesondere werden in dem Antrag mit „N. N.“ und „M ... “ diejenigen bezeichnet, gegen den sich die Beschränkungsmaßnahme unter anderem richtet, § 10 Abs. 3 Satz 1 G 10 i. V. m. § 3 G 10. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 G 10 i. V. m. § 3 G 10 ist „derjenige“ zu bezeichnen, gegen den sich die Maßnahme richtet, wobei § 3 Abs. 2 Satz 2 G 10 regelt, dass sich die Maßnahme nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten darf, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Die in dem Antrag bezeichnete Person muss dementsprechend bestimmbar sein (vgl. MüKoStPO/Günther, 1. Aufl. 2018, G10 § 3 Rn. 9). Dem Sinn und Zweck der Norm nach, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die nachrichtendienstliche Tätigkeit grundsätzlich (erst) der Informationsgewinnung dient und in den zu überwachenden Personenkreisen oft falsche Identitäten oder Decknamen verwendet werden, kommt es für die Bestimmbarkeit der Person nicht darauf an, dass die Identität der Person, auf welche die Maßnahme erstreckt werden soll, abschließend geklärt und bekannt ist (vgl. Huber, in: Schenke/u.a. (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Artikel 10-Gesetz, § 10 Rn. 8). Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Maßnahme gegen eine Person richtet, welche von anderen Personen hinreichend konkret unterschieden werden kann (vgl. MüKoStPO/Günther, 1. Aufl. 2018, G10 § 3 Rn. 9). Wenn bei einer laufenden Überwachungsmaßnahme namentlich nicht bekannte Kommunikationspartner festgestellt werden, kann diese Konkretisierung der Person unter Umständen auch allein durch die benutzte Telefonnummer erfolgen, so dass es ausreichend ist, wenn die zu überwachende Person in der Anordnung mit N. N. bezeichnet wird (vgl. Huber, a.a.O.). Der Antrag ist seinem Wortlaut nach nicht gegen Herrn S ..., sondern unter anderem gegen „N. N.“ und gegen „M ... “ gerichtet. Die Person N. N. wird in der Begründung des Antrags mit der phonetischen Bezeichnung „S ... “ konkretisiert. Zudem wird eine konkrete Telefonnummer benannt, welche N. N. benutzt haben soll und welche auf M ... zugelassen sei. Nach Vorstehendem ist die Anordnung auch gegen „N. N.“ trotz fehlender Kenntnis der Identität hinreichend bestimmt. Aufgrund der genannten Telefonnummer und dem phonetischen Klang des Namens, kann „N. N.“ von anderen Personen unterschieden werden. Aus dem Antrag geht zwar nicht hervor, ob diese phonetisch benannte Person die einzige Person ist, welche den auf M ... Y ... zugelassenen Anschluss nutzt, so dass die Gefahr besteht, dass mehrere Personen den Anschluss nutzen und von der Maßnahme betroffen werden. Die phonetische Bezeichnung besteht jedoch aus einem Vor- und einem Nachnamen, was die Person, welche von der Maßnahme betroffen sein soll, deutlich von übrigen möglichen Anschlussnutzern abgrenzbar macht. cc) In dem Antrag wird auch ausreichend dargelegt, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise als durch die Telekommunikationsüberwachung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, § 9 Abs. 3 G 10. Dem Erfordernis einer substantiierten und nachprüfbaren Darlegung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist nur dann genügt, wenn die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden. Dazu kann z.B. angegeben werden, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt, bzw. mangels (wiederum konkret zu begründender) Untauglichkeit oder sicherer Erfolglosigkeit nicht ergriffen wurden. Die formelhafte, § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht nicht aus (vgl. zu dem gesamten Vorstehenden: VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 – 1 K 729.09 –, juris, m.w.N.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass in dem Antrag ausreichende Ausführungen zu der Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahme im Einzelfall enthalten sind. In dem Antrag wird die Subsidiarität unter anderem damit begründet, dass „einschlägige Aktivitäten […] des N. N., wie beispielsweise die Beschaffung von technischer Ausrüstung, allein durch Observation aufzudecken“ nicht möglich sei. Erkenntnisse zu Inhalt und zu Zweck von Kontakten (insbesondere ins Ausland), Reisen und andere Aktivitäten der Betroffenen könnten durch Observationen nicht gewonnen werden. Teile der Begründung sind geschwärzt. Die Überlegung allein, dass einschlägige Aktivitäten nicht allein durch Observation aufgedeckt werden könnten, würde die gebotene Erforderlichkeitsbeurteilung zwar vermissen lassen und wäre daher nicht ausreichend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 – 1 K 729.09 –, juris). Es wird jedoch bereits an den ungeschwärzten Stellen erkennbar, weshalb die Beschaffungsmaßnahmen von Ausrüstungsgegenständen für die Ahrar al-Sham in Syrien, welche zunächst in Deutschland stattfinden sollten und deren Fortgang laut den Ausführungen in dem Antrag überwacht werden sollte, jedenfalls im Zeitpunkt der Beantragung der Anordnung, nicht allein durch Observation hätten ausreichend weiter aufgeklärt werden können. Es kommt daher nicht mehr auf die geschwärzten Teile und dort etwaig enthaltene weitere Ausführungen zu der Erforderlichkeit der Maßnahme an. Dass später eine Observation des Herrn F ... durch das Bayrische Landesamt für Verfassungsschutz im Auftrag des BfV erfolgte, kann entgegen der Auffassung des Klägers für die Überprüfung der Begründung des streitgegenständlichen Antrags nicht herangezogen werden, da diese erst nach Antragstellung erfolgte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Identität des N. N. noch unbekannt. Es war nur durch ein einziges überwachtes Telefongespräch bekannt, dass N. N. plante, Gegenstände nach Syrien zu verbringen. Es waren zu diesem Zeitpunkt daher keine milderen Mittel ersichtlich oder von dem Kläger vorgetragen, mit welchen man über N. N. nachrichtendienstlich Informationen hätte beschaffen können oder deren Beschaffung nicht zumindest wesentlich erschwert gewesen wäre. Dabei ist für die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit zu unterstellen, dass die materiellen Voraussetzungen der Anordnung hinsichtlich N. N. bereits zu diesem (frühen) Zeitpunkt vorlagen. c) Die Anordnung der Beschränkungen ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere da N.N. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) und Abs. 2 Satz 2 G 10 aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten Verdächtiger einer Straftat nach §§ 129a bis 130 Strafgesetzbuch (StGB) war. Bei den gesetzlichen Voraussetzung des Eingriffs, also des Vorliegens der tatsächlichen Anhaltspunkte für eine in der Vorschrift genannte Straftat, handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der G10 - Kommission keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 – 1 K 225.11 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris; OVG Münster, Urteil v. 27. Oktober 1982 - 20 A 348.81 -, DVBl. 1983, 1017 ff.). Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 G 10 muss die G10 - Kommission, also ein Kollegialorgan, die Maßnahme für zulässig und notwendig erachten. Es ist zwar anerkannt, dass die Entscheidung eines Kollegialorgans unter speziellen Voraussetzungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 31/68 -, NJW 1972, 596). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausnahmsweise dann einen Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung angenommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften, daher nicht nur eine Entscheidung die „richtige“ Entscheidung ist und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet (vgl. BVerwG a.a.O; vgl. auch BVerwGE 62, 330; BVerwGE 72, 195). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch aufgrund der intensiven Grundrechtseingriffe im Rahmen der Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem G 10 und aufgrund eines deshalb notwendigen Standards an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Entscheidung, dass es „nur eine richtige Entscheidung“ gibt, welche gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, 2213). Soweit der G10 - Kommission im Rahmen der Entscheidung, wann ein Betroffener Mitteilung davon erhalten soll, dass er von einer Maßnahme betroffen wurde, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1/07 -, juris), ist dies nicht auf die vorliegende Entscheidung übertragbar. Denn insoweit setzt Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG die G10 - Kommission als temporäres Ersatzorgan für ein Gericht ein. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer in § 3 Abs. 1 G10 genannte Straftat sind anzunehmen, wenn solche Gründe vorliegen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. 2. 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07-, BVerfGE 120, 274 Rn. 250 m. w. N.). Der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ist weiter auszulegen, als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht, denn es genügt bereits, wenn aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis eine Prognose getroffen werden kann, dass eine konkrete Gefahr entstehen könnte (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 251). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ klargestellt werden, dass schon bei vorbereitenden Handlungen und nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat Überwachungsmaßnahmen zulässig sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 – 1 K 225.11 –, juris Rn. 43). Aus dem Antrag und der entsprechenden Anordnung geht hervor, dass N. N. in einem Telefongespräch vom 21. Mai 2013 mit einer Person, welche selbst einer Beschränkung im Sinne des G 10 unterliegt, erwähnt habe, dass er Leute der Ahrar al-Sham kenne. In dem Gespräch, welches sich um Krankenwagenfahrzeuge für die Ahrar al-Sham drehe, habe er zudem erklärt, dass in den Krankenwagen Funkgeräte nach Syrien transportiert werden sollen. N. N. und die andere Person hätten über mögliche Transportwege der Geräte nach Syrien diskutiert. Das zugrundeliegende Telefongespräch geht nicht in transkribierter Form aus der Akte hervor. Die Beklagte behauptet, dass aus dem Telefongespräch hervorgehe, dass N. N. sich zudem dazu bereit erkläre, die Fahrzeuge mit weiteren Gerätschaften nach Syrien zu schaffen. Zudem sei dies auf Anfrage einer Person geschehen, deren Verbindung zur Ahrar al-Sham bekannt gewesen sei. Der Kläger bestreitet, dass die Krankenwagenfahrzeuge für die Ahrar al-Sham bestimmt gewesen seien. Nach den vorstehenden Maßstäben liegen in dem Telefongespräch, unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass N. N. eine Straftat nach §§ 129a bis 130 Strafgesetzbuch (StGB) plante. Die tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass N. N. die Ahrar al-Sham unterstützt, liegen darin, dass N. N., insoweit unstreitig, in demselben Telefongespräch erwähnte, dass er Funkgeräte nach Syrien verbringen wolle und dass er Leute der Ahrar al-Sham kenne. Da die Ahrar al-Sham eine in Syrien agierende terroristische Vereinigung ist, Funkgeräte im militärischen Zusammenhang verwendet werden können, dem Gespräch kein Grund für die Verbringung zu entnehmen ist, aber ohne Zusammenhang zu dem übrigen Gesprächsinhalt erklärt wird, dass N. N. Leute der Ahrar al-Sham kenne, bietet das Telefongespräch einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die geplante Unterstützung der erwähnten „Leute“ der Ahrar al-Sham. Die bloße Kenntnis des N. N. von Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung allein sagt zwar noch nichts darüber aus, ob er selbst deren Mitglied ist, diese unterstützt oder plant diese zu unterstützen. In dem Telefongespräch wird die Aussage, „Leute der Ahrar al-Sham“ zu kennen, jedoch in direktem Zusammenhang mit der Planung von der Verbringung von militärisch verwendbaren Funkgeräten nach Syrien erwähnt, wo die Ahrar al-Sham hauptsächlich tätig ist. Zwar können aufgrund dieses Zusammenhangs in dem Erkenntnisstadium zum Anordnungszeitpunkt nur Vermutungen zu einer geplanten Unterstützung erfolgen. Dies ist aber aufgrund der zugrundeliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte ausreichend für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur gezielten Informationsgewinnung (s.o.). Es kann dahinstehen, ob die in dem Telefongespräch erwähnten Krankenwagen nicht vielmehr den Eindruck einer humanitären Unterstützung vermitteln oder ob die Krankenwagen in Syrien an die Ahrar al-Sham übergeben werden sollten. N. N. hat sich laut den Gesprächszusammenfassungen insbesondere darauf beschränkt, die Verbringung der Funkgeräte zu organisieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Am 27. Juni 2013 stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bei dem Bundesministerium des Innern (BMI) einen Antrag auf „Erste Erweiterung des Verlängerungsantrages Nr. 6178/1“. Der Antrag erhielt die Vorgangsnummer 6178/1 (1). Beantragt wurde die Erweiterung der Anordnung von Telekommunikationsüberwachung mit der Vorgangsnummer 6178/1 vom 13. Juni 2013. Der Antrag 6178/1 (1) betraf den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis zum 25. September 2013, in welchem sich die Beschränkungsmaßnahmen nunmehr auch auf „N. N.“, eine weitere hauptbetroffene Person, sowie eine weitere Nebenbetroffene beziehen sollten. Der Antrag wurde damit begründet, dass die beiden Hauptbetroffenen ebenfalls verdächtig seien, die „Ahrar al-Sham“ von Deutschland aus zu unterstützen. Bei den „Ahrar al-Sham“ handelt es sich - nach dem „Islamischen Staat“ - um die zweit-größte militärische „jihadistische“ (kämpferisch-islamistische) Gruppierung in Syrien, deren Ziel es seit der Gründung am 31. Januar 2013 ist, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die Regierung des syrischen Machthabers Baschar al-Assad zu stürzen, eine Gesellschaft unter dem Gesetz des Islams zu errichten und dabei die Regeln der Scharia nach fundamental-islamistischen Grundsätzen einzuführen. In dem Antrag 6178/1 (1) wurde die Gruppierung der Ahrar al-Sham zunächst charakterisiert. Sodann wurde unter der Überschrift „Tatsächliche Anhaltspunkte für Katalogstraftat“ erläutert, dass am 21. Mai 2013 im Rahmen einer Beschränkungsmaßnahme ein Telefonat mit einem dem BfV bislang unbekannten Gesprächspartner „N. N. (phonetisch S ... )“ über Krankenwagenfahrzeuge festgestellt worden sei. Die Frage, ob N. N. Leute der Ahrar al-Sham kenne, habe dieser bejaht. N. N. habe zudem erklärt, dass in den Fahrzeugen auch Gerätschaften (Funkgeräte) mit nach Syrien genommen werden sollen. Über mögliche Verbindungswege nach Syrien sei auch diskutiert worden. N. N. nutze den Telefonanschluss mit der Nummer 5 ... . Dieser sei auf die M ... zugelassen, wobei das Verhältnis zwischen N. N. und dem vorgenannten Unternehmen nicht bekannt sei. Durch das Telefongespräch werde deutlich, dass auch N. N. die Ahrar al-Sham von Deutschland aus unterstützen dürfte. Zur möglichst lückenlosen Überwachung von N. N. werde beantragt, den von ihm genutzten Mobilfunkanschluss gemäß § 3 Abs. 2 G 10 in die Beschränkungsmaßnahme einzubeziehen. Unter der Überschrift „Begründung der Erforderlichkeit“ wird in dem Antrag unter anderem ausgeführt, dass eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes allein mit anderen nachrichtendienstlichen Mitteln nicht möglich sei, jedenfalls aber wesentlich erschwert werde. Die Beschränkungsmaßnahmen seien erforderlich, um die mutmaßlichen Unterstützungshandlungen unter anderem von N. N. aufzuklären und entsprechende operative Maßnahmen einleiten zu können. Es sei nicht möglich, die einschlägigen Aktivitäten des N. N., wie beispielsweise die Beschaffung technischer Ausrüstung, allein durch Observation aufzudecken. Erkenntnisse zu Inhalt und Zweck von Kontakten (insbesondere ins Ausland), Reisen und andere Aktivitäten der Betroffenen, könnten durch Observation nicht gewonnen werden. Unter dem in der Akte befindlichen Antrag befindet sich der Druckschriftzug „gez. Dr. Maaßen“. Das BMI ordnete die Maßnahmen am 11. Juli 2013 wie beantragt an. Die G 10 -Kommission erklärte die Anordnung mit Beschluss vom 11. Juli 2013 für zulässig und notwendig. Am 05. August 2013 beantragte das BfV bei dem BMI die „Zweite Erweiterung zur Verlängerung Nr. 6178/1“ mit der Vorgangsnummer 6178/1 (2) für den Zeitraum vom 03. September 2013 bis zum 25. September 2013. In diesem Antrag wurde nun eine Beschränkung gegen „S ... (vormals N. N.)“ beantragt, der laut der Begründung des Antrags weiterhin verdächtig sei, die „Ahrar al-Sham“ von Deutschland aus zu unterstützen. Durch Ermittlungen des LfV Bayern habe der Hauptbetroffene N. N. als S ... identifiziert werden können. Zudem sei festgestellt worden, dass es sich bei M ... um den Arbeitgeber des F ... handele. Nach Identifizierung des N. N. seien zudem weitere Mobilfunknummern und Festnetzanschlussnummern zu ermitteln gewesen, welche alle zur möglichst lückenlosen Überwachung in die Beschränkung einbezogen werden sollen. Das BMI ordnete die Maßnahme mit der Vorgangsnummer 6178/1 (2) am 29. August 2013 wie beantragt an. Die G 10 - Kommission erklärte die Anordnung mit Beschluss vom 29. August 2013 für zulässig und notwendig. Der Kläger telefonierte in dem Zeitraum vom 20. Juli 2013 bis zum 09. August 2013 insgesamt fünf Mal mit M ..., wobei letzterer den Anschluss unter der Nummer 5 ... verwendete (20. Juli 2013, 21. Juli 2013, 22. Juli 2013, 31. Juli 2013, 09. August 2013). Diese Telefonate wurden von dem BfV abgehört. In den Telefonaten ging es insbesondere um die Beschaffung und Verbringung von vier Ferngläsern nach Syrien. Die dabei jeweils entstandenen Telefonprotokolle wurden von dem BfV wegen Verdachts einer Straftat gemäß §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die Staatsanwaltschaft erhob unter anderem gegen den Kläger und M ... auf Grundlage der Telefonprotokolle Anklage wegen des Verdachts des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB). Das aufgrund der Anklage eröffnete Strafverfahren endete mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und des M ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Juni 2020 - 9 St 10/17-, Beiakte). Durch das Strafverfahren erfuhr der Kläger mittelbar von den vorgenannten Überwachungsmaßnahmen. Der Kläger wurde, im Gegensatz zu M ..., bis heute nicht im Sinne von § 12 G 10 über die Abhörmaßnahme informiert.x ... Aktuell ist bei dem OLG München unter dem Aktenzeichen 9 St 3/20 ein weiteres Strafverfahren gegen den Kläger anhängig, welches ebenfalls auf den Abhörmaßnahmen beruht. Am 22. Mai 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. September 2019 hat das BMI den von Gericht angeforderten Verwaltungsvorgang (VV) übersandt. Dieser enthält Schwärzungen auf den Bl. 1-11, 14-26, 27-39, 43-50 und 52-55. Die Bl. 12, 13, 40-42 und 51 des VV hat das BMI als Leerseiten vorgelegt. Dazu hat das BMI im Einzelnen ausgeführt, weshalb die entsprechenden Teile des VV geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) seien. Der Kläger behauptet, die Anträge vom 27. Juni 2013 und 05. August 2013 seien formwidrig nicht von dem damaligen Präsidenten des BfV unterschrieben worden. Zudem sei keine formell ordnungsgemäße Begründung für die Beschränkung gemäß §§ 3 ff. G 10 hinsichtlich beider Anträge vorhanden. Weiter handele es sich bei N. N. aus dem Antrag vom 27. Juni 2013 nicht um M ... . Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass es bei der Anordnung gegen N. N. an einem „bestimmbaren Adressaten“ fehle. Dem Telefonat vom 21. Mai 2013 seien auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat gem. §§ 129a, 129b StGB zu entnehmen, sodass die Maßnahme auch materiell rechtswidrig angeordnet worden sei. Auch habe der Kläger gem. § 12 G 10 eine Mitteilung erhalten müssen, da in seine verfassungsmäßig geschützten Rechte durch die Erhebungs- und Verwendungshandlung eingegriffen worden sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers mit M ..., im Zeit-raum vom 20. Juli 2013 bis 09. August 2013 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei nicht Betroffener im Sinne des G 10 und der Rechtsweg gemäß § 13 G 10 sei nur für Betroffene eröffnet, welche eine Mitteilung nach § 12 G 10 erhalten hätten. Es seien Mitteilungen an die Haupt- und Nebenbetroffenen der Maßnahme erfolgt, so dass nur für diese der Rechtsweg eröffnet sei. Nur diesen sei auch aufgrund des G 10 eine Mitteilung zu erteilen, woraus im Umkehrschluss folge, dass Drittbetroffenen der Verwaltungsrechtsweg gegen die Maßnahmen nach dem G 10 nicht offenstehe. Zudem spreche gegen die Statthaftigkeit der Klage in der speziellen Konstellation des Klägers als Drittbetroffener, gegen welchen aufgrund der Maßnahmen auf Grundlage des G 10 ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dass der Strafprozess das speziellere Verfahren sei, in welchem die Maßnahme inzident im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen sei. Sinn und Zweck des § 13 G 10 sei, die direkte verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu beschränken. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger sei als Drittbetroffener nicht klagebefugt, bzw. dass ihm das notwendige Feststellungsinteresse fehle, da er kein Adressat der G 10 - Maßnahme sei. In die Grundrechte des Klägers werde erst durch die auf die Anordnung gestützte Durchführungsmaßnahme eingegriffen, weshalb er erst dadurch betroffen sei. Er könne sich daher - wenn überhaupt - nur gegen die Durchführungsmaßnahme, nicht aber gegen die Anordnung selbst wenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, welcher jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen ist.