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Beschluss

1 L 37/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0313.1L37.23.00
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Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 21. September 2022 (Geschäftszeichen: S….) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 21. September 2022 (Geschäftszeichen: S….) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 21. September 2022 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Adressatin eines sie belastenden Verwaltungsaktes – nämlich der Aufhebung einer ihr erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis – ohne Weiteres in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 132) antragsbefugt. Denn damit erscheint jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich (Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 383 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners obliegt der Antragstellerin keine darüber hinausgehende Darlegung der Möglichkeit einer konkreten Rechtsverletzung durch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes, die allein bereits für den Adressaten nachteilig ist (Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O.). Soweit der Antragsgegner meint, dass es der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zuzumuten sei, den Ausgang des Verfahrens über den durch sie erhobenen Widerspruch abzuwarten, übersieht er, dass – weil im Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehung angeordnet ist – dem durch die Antragstellerin erhobenen Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Einem Vollzug des Verwaltungsaktes durch den Antragsgegner kann die Antragstellerin daher nur durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren begegnen. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsgegner hat bereits das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Aufhebung der der Antragstellerin erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01, juris). Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen reicht regelmäßig die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen, nicht aus (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98, juris Rn. 6). Vielmehr muss die Behörde die Gründe darlegen, aus denen sich aus ihrer Sicht ergibt, dass im vorliegenden Fall gerade ein „besonderes“ öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18, juris Rn. 3). Erforderlich ist deshalb eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende oder den Gesetzeswortlaut wiederholende Begründung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 11 S 2.12, juris, m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides vom 21. September 2022 wird diesen Anforderungen, wie der Antragsgegner im Übrigen selbst einräumt, nicht gerecht. Denn ihre Begründung erschöpft sich darin, darauf zu verweisen, dass die sofortige Vollziehung geboten sei, „weil nur so die öffentliche Ordnung aufrechterhalten werden kann“. Das wiederholt höchstens die Gründe, die die vom Antragsgegner verfügte Aufhebung der der Antragstellerin erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis geboten erscheinen lassen, lässt aber nicht ansatzweise erkennen, warum hiergegen eingelegten Rechtsmitteln, vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO abweichend, wegen eines „besonderen“ öffentliche Vollziehungsinteresses ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Unerheblich ist, ob die Ausführungen in dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 22. November 2022 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darstellen würden. Denn die nachträgliche Heilung einer mangelhaften Begründung ist nicht möglich. Dem steht insbesondere der Zweck des Begründungserfordernisses entgegen, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst zu machen (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2018 – 1 L 147.18, juris Rn. 15 f. m.w.N. auch zur Gegenansicht). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit formell rechtswidrig und kann bereits deshalb keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei Vorliegen dieses bloß formellen Rechtsfehlers hat das Gericht allerdings nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 S 2554/11, juris; s.a. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2011 – 1 DB 26.01, juris Rn. 9). Hierbei ist es nicht geboten, den Antrag, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet ist, im Übrigen abzulehnen. Denn dem verfolgten Rechtsschutzziel wird durch die Aufhebung der Vollziehungsanordnung umfassend entsprochen, weil diese bewirkt, dass dem Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 1 VwGO unmittelbar wieder aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. März 2018 – 11 CS 18.300, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.