Urteil
VG 1 K 172/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0316.VG1K172.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die zuständige Einzelrichterin entscheidet, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die mit den Bescheiden versagte Ausnahme von den mit der Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen aus dem Straßenreinigungsgesetz hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren ist § 5 Abs. 3 StrReinG. Danach kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Beigeladenen von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 StrReinG für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben. Der Kläger ist als Hinterlieger der Dahlwitzer Landstraße nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StrReinG zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten verpflichtet, da diese im Straßenreinigungsverzeichnis B aufgeführt ist, sein Grundstück nur mit einer Zufahrt an öffentliche Straßen angrenzt und diese Straße die nächste vom Kläger gelegene Straße ist, welche in eine Reinigungsklasse i.S.d. § 2 Abs. 2 StrReinG eingeteilt ist. Der Kläger ist Hinterlieger zur Dahlwitzer Landstraße im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG. Danach sind Hinterlieger die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Der Kläger hat nicht nur eine Zufahrt auf die im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragene Straße „M...“, was unstreitig ist, sondern mittelbar auch (u.a.) über diese eine Zufahrt zu der Dahlwitzer Landstraße. Auch die mittelbare Zufahrt ist für die Hinterliegereigenschaft ausreichend. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, der nur eine Zufahrt oder einen Zugang zu einer öffentlichen Straße verlangt, ohne eine direkte Zufahrt oder einen direkten Zugang ausdrücklich vorauszusetzen. Zudem ergibt sich dies auch systematisch aus den Kollisionsregelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen der Hinterlieger nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 StrReinG. Die Dahlwitzer Landstraße ist zudem die nach der Kollisionsregel des § 7 Abs. 4 StrReinG maßgebliche Straße für die Entgeltverpflichtung des Klägers. Das Grundstück des Klägers ist kein Anliegergrundstück einer öffentlichen Straße und die in das Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragene Straße ist in keine Reinigungsklasse i.S.d. § 2 Abs. 2 StrReinG eingeteilt, sodass die im Straßenreinigungsverzeichnis B eingetragene Dahlwitzer Landstraße die erste Straße mit einer Reinigungsklasse ist, zu welcher der Kläger von seinem Grundstück aus eine Zufahrt hat. Aus dieser Hinterliegerverpflichtung ergibt sich für den Kläger jedoch keine unzumutbare Härte. Die Vorschrift konkretisiert das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot für den Anwendungsbereich des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, indem es die Behörde berechtigt und verpflichtet, Ausnahmen von der mit einer Normierung notwendigerweise verbundenen typisierenden Verallgemeinerung in solchen Fällen zuzulassen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2019 - OVG 1 B 15.18 -, juris m.w.N.) bzw. in denen sich aufgrund der formalen Bestimmung des Anlieger- bzw. Hinterliegerbegriffs außergewöhnliche Härten ergeben (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 7/1236 zu § 5 StrReinG). Demnach ist eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG dann anzunehmen, wenn eine mit der Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft verbundene Verpflichtung den Betroffenen im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern in grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 27. Juni 2022 - 1 K 20.19 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Die Anlieger und Hinterlieger betreffend hat die Straßenreinigungsgebühr (bzw. das -entgelt) ihren sachlichen Bezug zu dem Reinigungsvorteil, den die Grundstückseigentümer aus der Tätigkeit der Beigeladenen (vgl. § 4 Abs. 1 StrReinG) beziehen bzw. beziehen können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79.94 -, NVwZ-RR 2000, 463 ff.). Ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die besonderen Härten der Anwendung der Regelungen des § 7 Abs. 2 und 3 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt deshalb nur vor, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die Kostentragungslast und der Vorteil, der sich mit der Straßenreinigung verbindet, in einem außergewöhnlich ungünstigen Verhältnis stehen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.).Die Anwendung des § 5 Abs. 3 StrReinG ist daher auf solche Fälle beschränkt, in denen eine allein grundstücksbezogene Betrachtung ergibt, dass das Verhältnis der von der Straßenreinigung ausgehenden Kostenverursachung einerseits und andererseits des Vorteils, der sich mit der Straßenreinigung verbindet, so außergewöhnlich ungünstig ist, dass eine Nutzung des Grundstücks nicht rentabel erscheint, weil die für die Straßenreinigung erforderlichen Maßnahmen auch bei Aufwendung aller zumutbaren Kräfte nicht aufgebracht werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. November 2016 - 1 K 269.13 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Beklagte das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hier zu Recht verneint. Der Kläger wird durch die sich für ihn aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2 StrReinG ergebende Verpflichtung, Entgelt für die Straßenreinigung der Dahlwitzer Landstraße zu entrichten, im Vergleich zu anderen Verpflichteten nicht in grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt. Der Kläger nutzt auf der einen Seite die gesamte Fläche seines Grundstücks ungehindert zum Wohnen und kann sein Grundstück mit einem PKW anfahren. Damit nutzt er sein Grundstück gewöhnlich und zieht einen nicht ersichtlich eingeschränkten Vorteil aus seinem Eigentum. Er zieht zudem einen konkreten Nutzungsvorteil aus der Dahl-witzer Landstraße, da er auf dessen Befahren angewiesen ist, wenn er sein Grundstück mit einem PKW erreichen will. Auf der anderen Seite ist die Kostentragungslast nicht außergewöhnlich hoch. Der Kläger ist keiner Doppelbelastung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Straßenreinigungsgesetz ausgesetzt. Seine Kostentragungslast entspricht vielmehr dem Regelfall eines Hinterliegergrundstücks, welches sich aufgrund der Kollisionsregel des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 StrReinG nur auf eine Straße bezieht. Dass die Höhe der Entgelte unzumutbar sind, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Legt man die Beiträge aus den Jahren 2014 bis 2017 zugrunde, so dürfte sich die jährliche Belastung auf unter 100 Euro belaufen. Ein solcher Betrag erscheint im Hinblick auf den allgemeinen Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG) nicht unbillig. Der Einwand des Klägers, dass er im Vergleich zu den Anliegern der Straße „M...“ Reinigungsgebühren zahlen müsse, begründet ebenfalls keine unzumutbare Härte. Die Anlieger dieser Straße sind aufgrund der Eintragung in das Straßenverzeichnis C nach § 4 Abs. 1 und 4 StrReinG gesetzlich zur ordnungsgemäßen Reinigung und zum Winterdienst verpflichtet. Wenn es auch eine anders geartete Verpflichtung im Rahmen der Straßenreinigung ist, so erscheint diese im Vergleich zur Belastung des Klägers nicht weniger belastend. Bei selbstständiger Durchführung der Reinigung dürften zwar weniger Kosten anfallen, als der Kläger jährlich tragen muss. Dafür entsteht aber ein tatsächlicher Arbeitsaufwand. Geht man davon aus, dass dieser sich auf mindestens 10 Stunden im Jahr beläuft und setzt man dafür fiktiv nur den aktuellen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde an, dürfte die Belastung der Anlieger bereits höher sein als diejenige des Klägers. Auch führt es nicht zu einer unzumutbaren Härte, dass die Beigeladene von einigen Grundstückseigentümern in der näheren Umgebung des Klägers nach einem verlorenen Zivilprozess keine Entgelte mehr verlangt. Hier handelt es sich vielmehr selbst um Ausnahmen, die der gebotenen generellen Betrachtung nicht zugrunde zu legen sind. Es handelt sich im Übrigen auch nicht um eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verstoßende Ungleichbehandlung durch den Beklagten. Der Beklagte hat für diese Eigentümer keine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zugelassen. Dieser erklärte vielmehr, dass er für andere in der Nähe zum streitgegenständlichen Grundstück befindliche Grundstücke teilweise Ausnahmen der Verpflichtungen zugelassen habe, wenn die Eigentümer durch äußere Umstände in der Nutzung ihres Grundstücks eingeschränkt würden (Überschwemmungsgebiete, Gemeingebrauch). Das von dem Beklagten gewählte Kriterium entspricht damit der vorgenannten Rechtsprechung (s.o.), nach welcher der aus der Nutzung des Grundstücks erwachsende Vorteil bewertet werden muss. Eine unzumutbare Härte ergibt sich auch nicht aus den körperlichen Gebrechen des Klägers oder seiner Frau, da diese nicht grundstücksbezogen sind. Weiter ergibt sich diese auch nicht aus der reinen Entfernung zu der Dahlwitzer Landstraße. Die Entfernung hat keine Auswirkung auf die Notwenigkeit für den Kläger, die Dahlwitzer Landstraße zu befahren. Auf der anderen Seite wird durch die Entfernung auch nicht sein Entgelt erhöht. Ebenfalls ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers keine unzumutbare Härte aus der gesetzlichen Folge selbst, dass er Reinigungsentgelt zahlen muss. Dies ist die gesetzliche Regel und keine grundstücksbezogene Härte. Dass der Kläger ein Naturschutzgebiet durchfahren muss und dabei eine Kleingartenanlage durchqueren muss, stellt eine Beschreibung der Zufahrt dar und keine unzumutbare Härte. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich insoweit eine unzumutbare Härte ergeben soll. Aus der nicht konkret dargelegten Behauptung des Klägers, er habe manchmal vor einem verschlossenen Tor der Kleingartenanlage gestanden, ergibt sich diese jedenfalls nicht. Der Kläger hat weiter ausgeführt, dass er in dem Fall durch das andere Tor zu seinem Grundstück fahren „musste“. Sein Grundstück konnte er also weiter anfahren und damit die Zufahrt über die Dahlwitzer Landstraße selbst sowie sein Grundstück uneingeschränkt nutzen. Da aus den genannten Gründen bereits die Tatbestandvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 StrReinG nicht erfüllt sind, hatte der Beklagte auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes i. V m. Ziff. 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Zulassung einer Ausnahme von der Entgeltpflicht nach dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG). Der Kläger ist Eigentümer des am Naturschutzgebiet J... gelegenen Grundstücks W... Berlin. Auf dem Grundstück steht ein Einfamilienhaus, welches der Kläger zusammen mit seiner Frau bewohnt. Der Kläger fährt sein Grundstück mit dem PKW an, wobei die W... nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Anfahrt mit dem PKW ist nur über die Dahlwitzer Landstraße möglich, wobei der Teil der Straße, den der Kläger dabei zwingend nutzt, im Straßenreinigungsverzeichnis B eingetragen ist. Von der Dahlwitzer Landstraße aus gibt es verschiedene tatsächliche Möglichkeiten der Grundstücksanfahrt über nicht im Straßenreinigungsverzeichnis eingetragene Forstwege und in das Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragene Straßen (R...), welche jeweils einige hundert Meter lang sind. Der Kläger muss dabei zwingend eins der zwei verschließbaren Tore am Eingang der Kleingartenanlage R... sowie die Kleingartenanlage selbst passieren. Die Beigeladene verlangt von dem Kläger regelmäßig Straßenreinigungsgebühren für die Dahlwitzer Landstraße. Nachdem der Kläger die Straßenreinigungsgebühren von insgesamt 287,92 Euro für die Jahre 2014 bis 2017 an die Beigeladene gezahlt hatte, forderte er diesen Betrag von der Beigeladenen zurück. Zudem beantragte er mit Schreiben vom 13. September 2017 beim Beklagten, ihn gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG ganz von den mit der Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen zu entbinden. Zur Begründung gab er an, dass sein Grundstück nur über einen 700 m langen Waldweg zu erreichen sei, der von der Straße „M...“ abgehe, welche wiederum mit der Dahlwitzer Landstraße verbunden sei. Dies stelle aufgrund der Entfernung und mangels Zufahrt des Klägers auf die Dahlwitzer Landstraße eine unbillige Härte dar. Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung gab er an, dass das Grundstück des Klägers im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes ein Hinterliegergrundstück zur Dahlwitzer Landstraße darstelle und der Kläger damit dazu verpflichtet sei, Entgelte für die Straßenreinigung dieser im Straßenreinigungsverzeichnis B eingezeichneten Straße zu zahlen.Zu der Straße „M...“ sei das Grundstück des Klägers zwar auch ein Hinterliegergrundstück. Diese Straße sei jedoch nur in das Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragen, sodass er als Hinterlieger keine Verpflichtung zur Reinigung dieser Straße habe. Zudem sei er auch als Anlieger nicht zur Reinigung verpflichtet, da die direkt an das Grundstück anliegende „W...“ in keinem Straßenreinigungsverzeichnis erfasst sei. Weiter führte der Beklagte aus, dass die Straßenreinigungsentgelte keine tatsächliche Gegenleistung für die Reinigung seien. Es gehe vielmehr um den individuellen Beitrag eines jeden Grundstückseigentümers zu den von allen Grundstückseigentümern aufzubringen Gesamtkosten der Straßenreinigung. Ein Härtefall sei auch nicht in der Entfernung von 700 m zu erkennen. Eine unzumutbare Härte könne vielmehr nur dann vorliegen, wenn durch die Gestaltung oder Nutzung eines Grundstücks ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt vorliege. Mit Schreiben vom 20. August 2019 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Er begründete diesen insbesondere damit, dass noch nicht rechtskräftig festgestellt sei, dass es sich um ein Hinterliegergrundstück zur Dahlwitzer Landstraße handele. Zudem habe er diverse gesundheitliche Einschränkungen und seine Frau sei auf einen Rollstuhl angewiesen, sodass sie nicht in der Lage sei, die Zuwegung über einen Forstweg zu nutzen. Darüber hinaus müssten einige von der Beigeladenen vormals zu Straßenreinigungsgebühren herangezogene Nachbarn, welche ihr Grundstück ebenfalls bewohnten, aufgrund eines Urteils des Amtsgericht Köpenick nicht mehr zahlen. Dies stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers dar. Die im Rahmen der Gebührenrückforderung vom Kläger gegen die Beigeladene erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Sowohl das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 05. Juli 2018 – 23 C 29/18) als auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 28. Februar 2020 – 1 S 4/18) ordneten das streitgegenständliche Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes als „Hinterlieger“ der Dahlwitzer Landstraße ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2020, dem Kläger zugestellt am 16. April 2020, zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass weiterhin anzunehmen sei, dass das Grundstück des Klägers ein Hinterliegergrundstück der Dahlwitzer Landstraße sei. Dies habe nunmehr auch das Landgericht festgestellt. Zudem sei eine unzumutbare Härte weiterhin nicht anzunehmen, da der Kläger nicht gegenüber anderen Entgeltpflichtigen über Gebühr benachteiligt werde. Die vom Kläger genannten persönlichen Einschränkungen seien nicht grundstücksbezogen und könnten daher keine Berücksichtigung finden. Mit seiner am Montag, den 18. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend an, dasser mit seinem Fahrzeug eine Zuwegung über eine im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführte Straße habe und die dortigen Anlieger nicht zu Straßenreinigungsbeiträgen der erst dahinterliegenden „Dahlwitzer Landstraße“ herangezogen würden. Nur diesen Weg könne er auch aufgrund einer Sondergenehmigung nutzen. Die Zufahrt bedürfe einer Sondergenehmigung, da er durch das Naturschutzgebiet J... fahre. Zu seinem Grundstück gelange er zudem nur, da ihm die Durchfahrt von der Kleingartenanlage gestattet werde. Er könne den Weg zu seinem Grundstück manchmal nur über eines der Tore befahren, da das andere verschlossen sei. Zuletzt stelle die Beitragspflicht selbst eine grundstücksbezogene Härte dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 26. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2020 zu verpflichten, das Grundstück W..., 12587 Berlin in der Gemarkung Köpenick, K... vollständig hilfsweise teilweise von der Straßenreinigungsentgeltpflicht auszunehmen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist der Auffassung, dass sich der Kläger in den geführten Gerichtsverfahren teilweise widerspreche. Sie ziehe zudem nicht nur den Kläger zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren der Dahlwitzer Landstraße heran. Auch das direkt neben dem Kläger belegene Grundstück mit der Hausnummer W... und das gesamte Areal der Kleingartenanlage R... werde zu entsprechenden Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Nur diejenigen, welche im Zivilrechtsstreit aufgrund der dort geltenden Beweislastregeln obsiegt hätten und deren Grundstückslage nicht mit der des Klägers zu vergleichen sei, müssten keine Gebühren mehr zahlen. Es bestehe zudem auch keine grundstücksbezogene Härte im Vergleich zu den Anliegern der im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragenen Straße, da diese als Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet seien. Der Kläger sei keiner Doppelbelastung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 16. März 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Zivilgerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.