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Gerichtsbescheid

1 K 52/21 A

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0405.1K52.21A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05. Februar 2020 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Jemen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05. Februar 2020 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Jemen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung, die die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO zuständige Berichterstatterin ergeht, kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten wurden nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Soweit das Verfahren nicht aufgrund der teilweisen Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt wird, hat die Klage Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, auch begründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Jemen. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (siehe nur BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18, juris Rn. 12). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) in Bezug genommenen jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bei dem Kläger unter dem Blickwinkel der humanitären Verhältnisse im Jemen erfüllt. Übereinstimmend ist den Erkenntnismitteln über den Jemen zu entnehmen, dass sich dort die schlimmste humanitäre Katastrophe unserer Zeit abspielt, die sich durch den Ausbruch der Corona-Pandemie nochmals verschlimmert hat (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 6; UNHCR, Position On Returns To Yemen, Stand: 1. Oktober 2021, S. 16). Nach Schätzungen ist die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, von 20,7 Millionen im Jahr 2021 auf 23,4 Millionen Menschen angestiegen, davon benötigen 12,9 Millionen Menschen akute Hilfe (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 4, 7, 8, 26; USAID, Yemen – Complex Emergency, Stand: 12. August 2022, S. 1). Das sind rund 73% bzw. 40% der Gesamtbevölkerung von insgesamt 31,9 Millionen Menschen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 8). Für 19 Millionen Menschen ist die Ernährungslage nicht gesichert, davon sind 7,3 Millionen Menschen akut bedroht (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7, 8, 11, 20; USAID, Yemen – Complex Emergency, Stand: 12. August 2022, S. 1). Die Nahrungsmittelpreise im Jemen haben sich zwischen Januar 2015 und Dezember 2020 nahezu verdreifacht und sind im Jahr 2021 weiter gestiegen, teilweise um bis zu 60% (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 15, 20). 17,8 Millionen Menschen haben keinen gesicherten Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu Sanitäreinrichtungen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7, 26, 87). Ebenfalls sehr schlecht bestellt ist es um die sonstige gesundheitliche Lage, da 21,9 Millionen Menschen der Gesundheitsversorgung bedürfen und 12,6 Millionen Menschen davon akut behandlungsbedürftig sind (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 8, 63). Das Gesundheitssystem ist nur sehr eingeschränkt funktionsfähig; so gibt es in 35% der Landesbezirke keine einsatzbereiten Krankenhäuser. Selbst dort, wo Gesundheitseinrichtungen existieren, haben diese mit Personalmangel, unzureichender technischer Ausstattung, zusammenbrechender Energieversorgung und Problemen bei der Beschaffung erforderlicher Medikamente zu kämpfen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 63; World Bank, Health Sector in Yemen - Policy Note, Stand: 14. September 2021). Hinzu kommt, dass gerade auch die Gesundheitsinfrastruktur Ziel von Angriffen der Kriegsparteien war und ist (siehe hierzu Insecurity Insight Yemen - Violence Against Health Care in Conflict, Stand: 11. Juli 2022; Physicians for Human Rights, “I ripped the IV out and started running” - Attacks on Health Care in Yemen, Stand: 03/2020). Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage im Jemen in absehbarer Zeit verbessern wird; im Gegenteil ist angesichts der äußeren Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedingungen, zu erwarten, dass sich die geschilderte Situation noch weiter verschlechtern wird (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7). In einer Gesamtbetrachtung der geschilderten extrem prekären humanitären und wirtschaftlichen Lage sowie der individuellen Umstände des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Abschiebung in den Jemen einen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet. Hinsichtlich der individuellen Umstände des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger über eine Schulbildung verfügt, im arbeitsfähigen Alter ist und in der Vergangenheit in der Lage war, in Saudi-Arabien zu arbeiten, er also über Arbeitserfahrung verfügt. Jedoch kann aufgrund der prekären allgemeinen Lage im Jemen nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger sich (erstmals) im Jemen eine existenzsichernde Grundlage schaffen können wird. Angesichts der sich immer weiter zuspitzenden humanitären Lage im Jemen, bei welcher davon auszugehen ist, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (s.o.), liegt es näher, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, eine existenzsichernde Arbeit zu finden und auszuüben. Es müssten besondere tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Kläger, abweichend vom Durchschnitt der Bevölkerung, nicht von der allgemeinen prekären Lage und der Abhängigkeit von Nichtregierungsorganisationen betroffen sein würde. Solche Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. Die Lage des Klägers dürfte derjenigen eines durchschnittlichen Jemeniten im arbeitsfähigen Alter entsprechen. Auch bei diesem wird sich typischerweise zumindest ein Teil seiner Familie im Jemen aufhalten. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. nur OVG Bautzen, Urteil vom 16. August 2019 – 1 A 342.18 A, juris Rn. 49). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der am 7... geborene Kläger ist jemenitische Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens. Er reiste am 23. April 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 04. Mai 2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07. Mai 2018 gab der Kläger an, dass er aus dem Jemen ausgereist sei, weil er Angst vor dem Krieg gehabt habe und befürchte, dass er bei einer Rückkehr in den Jemen für den Wehrdienst rekrutiert werde. Er habe in Saudi-Arabien gelebt und sei in den Ferien in den Jemen gefahren. Zuletzt habe er den Jemen im Jahr 2013 verlassen. In Saudi-Arabien, wo seine Eltern lebten, habe er die Schule bis zur neunten Klasse besucht und zuletzt als Busfahrer gearbeitet. Dort sei es schwierig gewesen, einen Aufenthaltsstatus zu erhalten bzw. zu erneuern. Er sei dort von einem Bürgen abhängig gewesen, welcher viel Geld verlangt habe. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Saudi-Arabien habe er sich entschieden, nach Deutschland zu gehen. Bis auf seine Familie und die Familie eines Onkels lebten alle Angehörigen im Jemen. Sein in Deutschland lebender Bruder sei aufgrund einer Sehbehinderung auf seine Hilfe angewiesen. Mit Bescheid vom 05. Februar 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen. Ferner verneinte das Bundesamt das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Jemen an, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen habe; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. an, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Kläger bei Rückkehr in den Jemen einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt sein werde. Die Familie des Klägers lebe zum Teil im Jemen, sodass davon auszugehen sei, dass er dort zunächst, wenn auch nur vorübergehend, Unterkunft finden wird. Eine Obdachlosigkeit drohe daher nicht. Der Kläger sei im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Es sei ihm daher zumutbar, im Jemen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht in der Lage sei, für sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Mit seiner am 18. Februar 2020 eingegangen Klage hat sich der Kläger zunächst gegen den gesamten Bescheid vom 05. Februar 2020 gewandt und begehrte sowohl die Anerkennung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung internationalen Schutzes, als auch die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Soweit der Kläger mit der Klage ursprünglich mehr als die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrte, hat er die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß schriftsätzlich nur noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05. Februar 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Jemen vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakten des Landesamtes für Einwanderung verwiesen.