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Beschluss

1 L 200/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0508.1L200.23.00
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Leitsätze
1. Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, auch über den Ablauf sowie die für die Veranstaltung vorgesehenen Hilfsmittel selbst zu bestimmen. (Rn.7) 2. Eine Versammlung kann beschränkt werden, wenn sie aufgrund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung geeignet ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, auch über den Ablauf sowie die für die Veranstaltung vorgesehenen Hilfsmittel selbst zu bestimmen. (Rn.7) 2. Eine Versammlung kann beschränkt werden, wenn sie aufgrund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung geeignet ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt. (Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. Mai 2023 gegen die Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023 „Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2023, 6:00 Uhr bis zum 9. Mai 2023, 22:00 Uhr in drei begrenzten Bereichen der Bezirke Treptow-Köpenick, Mitte, Pankow“ wiederherzustellen, soweit diese das Zeigen der Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) am 9. Mai 2023 im Bezirk Treptow-Köpenick, Treptower Park, untersagt, hat keinen Erfolg. Der Vorsitzende entscheidet als Einzelrichter (§ 6 VwGO), weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu mit Beschluss vom heutigen Tage übertragen hat. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle, in denen der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung bzw. Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt begehrt. Bei der durch den Antragsteller angegriffenen Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 3. Mai 2023 „Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2023, 6:00 Uhr bis zum 9. Mai 2023, 22:00 Uhr in drei begrenzten Bereichen der Bezirke Treptow-Köpenick, Mitte, Pankow“ (im Folgenden: Allgemeinverfügung) handelt es sich gemäß § 35 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in diesem Sinne um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Die aufschiebende Wirkung des durch den Antragsteller am 7. Mai 2023 erhobenen Widerspruchs ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entfallen, so dass einstweiliger Rechtsschutz im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gewährt wird. Der Antrag ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) des Antragstellers vor. Er hat eine mögliche Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 und Art. 8 GG hinreichend konkret dargelegt. Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, auch über den Ablauf sowie die für die Veranstaltung vorgesehenen Hilfsmittel selbst zu bestimmen. Die vom Antragsteller für den 9. Mai 2023 angezeigte Versammlung, bei der beabsichtigt ist, die Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) mitzuführen, fällt in den räumlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der die Rechte des Antragstellers hinsichtlich der vorgesehenen Hilfsmittel beschränkenden Allgemeinverfügung. Damit ist jedenfalls eine mögliche Verletzung der Rechte aus Art. 8 GG hinreichend konkret dargelegt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall für die vom Antragsteller angezeigte Versammlung, einschließlich des in diesem Zusammenhang beabsichtigten Zeigens der vorgenannten sowjetischen Flagge, ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Allgemeinverfügung des Antragsgegners insoweit als offensichtlich rechtmäßig. Die Beschränkung der Durchführung der angemeldeten Versammlung und damit des Grundrechtes aus Art. 8 GG kann jedenfalls auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE gestützt werden. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Beschluss vom heutigen Tage (OVG 1 S 42/23) an: „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die auf die Tatbestandsvor-aussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG Berlin bezogene Gefahrenprognose der Polizei auch mit Blick auf die hohe Bedeutung des Versammlungsgrundrechts (Art. 8 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Danach kann eine Versammlung unter anderem beschränkt werden, wenn sie aufgrund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung geeignet ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor. Die der Allgemeinverfügung zugrunde liegende Prognose trifft zu. Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass für die rechtliche Beurteilung der Allgemeinverfügung nicht isoliert auf die Versammlung der Antragstellerin abgestellt werden darf, sondern das weitere Veranstaltungs- und Versammlungsgeschehen an den Gedenktagen des 8. und 9. Mai 2023 vor den symbolträchtigen Ehrenmalen im Kontext des fortdauernden russischen Angriffskriegs in den Blick zu nehmen ist. Erklärtes Ziel der Allgemeinverfügung ist es, den öffentlichen Frieden zu bewahren und ein würdiges Begehen der Gedenktage zu ermöglichen (siehe etwa S. 13 der Begründung der Allgemeinverfügung). Vor diesem Hintergrund werden die Versammlungen an den genannten Orten dahingehend beschränkt, dass unter anderem das Zeigen der von der Antragstellerin begehrten Symbole untersagt ist. Angesichts des fortdauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt auch den hier streitbefangenen Symbolen eine Bedeutung zu, die geeignet ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Denn sie können im aktuellen Kontext jedenfalls als Sympathiebekundung für die Kriegsführung verstanden werden. Der damit einhergehende „Eindruck eines Siegeszuges“ beeinträchtigt die – ebenfalls durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VersFG BE geschützte – Würde der Opfer und gefährdet den öffentlichen Frieden. Wie der Antragsgegner zutreffend darlegt, hat sich die besondere Anspannung der Lage bereits gestern bei einem Vorfall im Bereich des Sowjetischen Ehrenmals im Tiergarten gezeigt, bei dem es zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen und in der Folge zu körperlichen Handgreiflichkeiten zwischen pro-ukrainischen und pro-russischen Personen kam. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass das Zeigen der streitgegenständlichen Symbole insbesondere für vom aktuellen Kriegsgeschehen persönlich Betroffene einschüchternd wirken kann. Ebenso verletzt der damit mögliche Eindruck einer Sympathiebekundung für den Angriffskrieg in unmittelbarer Nähe zu den Ehrenmalen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende ethische Anschauungen. Die offenbar gezielte Intensivierung der russischen Luftangriffe auf die Ukraine und ihre Zivilbevölkerung am heutigen Tage (https://www.tagesspiegel.de/internationales/luftalarm-in-zwei-dritteln-des-landes-ukraine-meldet-tote-und-verletzte-durch-russische-luftangriffe-9780713.html) trägt zu einer weiteren Verschärfung der Konfliktlage bei und zeigt, dass eine Trennung des Gedenkens des Kriegsendes und des erneuten Kriegsgeschehens in der Ukraine nicht möglich ist. Die Allgemeinverfügung ist schließlich auch verhältnismäßig. Die Verwendung der Symbole ist nur im unmittelbaren Umfeld der Sowjetischen Ehrenmale beschränkt. Ein würdevolles Gedenken wird dadurch nicht verhindert. Die Untersagung gilt nicht für diplomatische Delegationen. Ausnahmen gelten ferner für Veteranen des Zweiten Weltkrieges. Ebenso wenig ist es der Antragstellerin verwehrt, die Versammlung außerhalb des engen geschützten Bereichs ohne Einschränkungen durchzuführen, wodurch der Bezug zu den Gedenkorten gewahrt werden kann (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11. Januar 2020 - 1 BvQ 2/20 - juris Rn. 10 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.