Beschluss
1 L 251/23
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0607.VG1L251.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Erreichbarkeit des Grundstücks M... in 6... Berlin von öffentlichem Straßenland aus durch Errichtung einer für die Befahrung mit Kraftfahrzeugen geeigneten, ausreichend befestigten Rampe auf dem genannten Grundstück zu gewährleisten, sofern der Antragsteller dem zustimmt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Erreichbarkeit des Grundstücks M... in 6... Berlin von öffentlichem Straßenland aus durch Errichtung einer für die Befahrung mit Kraftfahrzeugen geeigneten, ausreichend befestigten Rampe auf dem genannten Grundstück zu gewährleisten, sofern der Antragsteller dem zustimmt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeiten zur Herstellung der öffentlichen Straße und des Gehweges im Bereich der Grenze zum Grundstück M... in 6... Berlin fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf den durch den Antragsteller wörtlich gestellten Antrag nicht erfüllt. Ihm steht der damit geltend gemachte Anspruch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht, der voraussetzt, dass durch eine hoheitliche Tätigkeit im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung eine wesentliche Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers droht, die diesem nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zuzumuten ist und die er daher nicht zu dulden hat (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 – 7 C 77.87, juris Rn. 17). Dem Antragsteller droht zwar durch die Arbeiten an der Straße, die der Antragsgegner im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit als Träger der Straßenbaulast (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 6 BerlStrG) durchführen lässt, eine wesentliche Beeinträchtigung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechtes. Denn durch die geplante Anhebung des Niveaus der Straße und den damit einhergehenden Höhenunterschied zum Grundstück des Antragstellers wäre dieses von der öffentlichen Straße aus unstreitig nicht mehr mit Kraftfahrzeugen zu erreichen, so dass die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich gestört wäre. Die vorzunehmende Abwägung der diesbezüglichen Interessen des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse am Bau der öffentlichen Straße führt jedoch nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Fortsetzung der Bauarbeiten, die ihm daher zuzumuten sind und die er deshalb grundsätzlich zu dulden hat. Denn das private Interesse des Antragstellers an der Erreichbarkeit seines Grundstücks lässt sich – jedenfalls vorläufig, was aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes ausreichend ist – auch durch Maßnahmen gewährleisten, die die öffentlichen Interessen an der Herstellung der öffentlichen Straße weniger beeinträchtigen als die mit dem wörtlichen Antrag des Antragstellers begehrte Einstellung der Bauarbeiten. Die vom Antragsteller im Kern begehrte Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit des Grundstücks trotz der Anhebung des Straßenniveaus lässt sich durch die Bereitstellung einer Grundstückszufahrt ausreichend gewährleisten. Der daher bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) im wörtlichen Antrag des Antragstellers als Minus enthaltene Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Erreichbarkeit des Grundstücks M... in 6... Berlin von öffentlichem Straßenland aus durch Errichtung einer für die Befahrung mit Kraftfahrzeugen geeigneten, ausreichend befestigten Rampe auf dem genannten Grundstück zu gewährleisten, hat Erfolg. Der Antragsteller hat, wie auch der Antragsgegner grundsätzlich einräumt, als Anlieger der öffentlichen Straße einen Anspruch darauf, von dieser aus sein Grundstück erreichen zu können, um so dessen angemessene Nutzung zu gewährleisten (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Juli 2022 – M 2 E 21.5421, juris Rn. 32 f. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 8. November 2017 – Au 6 K 17.631, juris Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn der sog. Anliegergebrauch die Erreichbarkeit eines Grundstücks nicht uneingeschränkt gewährleistet, sondern nur so weit, wie der Anlieger auf das Vorhandensein der Straße in spezifischer Weise angewiesen ist (a.a.O.), umfasst der Anliegergebrauch im vorliegenden Fall auch die – bislang ohne Weiteres gegebene – Befahrbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen, insbesondere weil auf dem Grundstück mehrere Wohnanhänger abgestellt sind, die grundsätzlich zum Transport mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind bzw. nur mit diesen vom Grundstück entfernt oder zu diesem verbracht werden können. Der dementsprechende Anspruch des Antragstellers darf durch die im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten zur Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Straße nicht wesentlich beeinträchtigt werden, was aber angesichts es mit ihnen einhergehenden Höhenunterschiedes zwischen dem Grundstück und der Straße der Fall wäre. Dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren lässt sich nicht entnehmen, dass er – wie auf dem Nachbargrundstück M... (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2023 – VG 1 L 167/23) – bereit ist, auch auf dem Grundstück des Antragstellers eine provisorische Rampe zu errichten, durch die der im Zuge der Bauarbeiten entstehende Höhenunterschied zwischen der Straße und dem Grundstück des Antragstellers ausgeglichen und so dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen gewährleistet würde. Vielmehr hat der Antragsgegner auf die Behauptung des Antragstellers, ein Mitarbeiter der ausführenden Baufirma habe ihm gegenüber erklärt, dass der Bau einer Rampe nicht geplant sei, lediglich erwidert, dass er sich „weitere rechtliche Schritte gegen den Antragsteller vorbehalte“. Der Antragsgegner hat damit höchstens die Behauptung des Antragstellers pauschal bestritten, nicht aber erklärt oder gar zugesichert, dass entgegen der Annahme des Antragstellers tatsächlich beabsichtigt sei, durch die Herstellung einer Rampe weiterhin die Befahrbarkeit des Grundstücks zu gewährleisten. Zwar führt der Antragsgegner im Folgenden aus, dass dem Antragsteller mehrere – aus Sicht des Antragsgegners zumutbare – Lösungen zur Anbindung an die Straße angeboten worden seien, u.a. auch eine sog. „Rampenlösung“. Dies lässt jedoch angesichts des unmittelbar vorangegangenen Vortrags des Antragsgegners nicht darauf schließen, dass dieser nach wie vor dazu bereit ist, eine solche Lösung in die Tat umzusetzen, zumal der Antragsgegner betont hat, dass der Antragsteller entsprechende Angebote jeweils ausgeschlagen habe. Angesichts dessen hat das Gericht den Antragsgegner nur unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung des Antragstellers zur Errichtung einer Rampe auf dessen Grundstück verpflichtet. Aufgrund der vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Behauptung des Antragstellers, dass die Fortführung der Bauarbeiten und die damit einhergehende Unmöglichkeit der Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen unmittelbar bevorstehe, besteht auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.