Beschluss
1 L 244/23
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0616.VG1L244.23.00
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Leitsätze
1. Eine vorbeugende Untersagung des Erlasses einer Verbotsverfügung kann grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. (Rn.6)
2. Ist die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorbeugende Untersagung des Erlasses einer Verbotsverfügung kann grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. (Rn.6) 2. Ist die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Anträge den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin das Feuerwerk am 24. Juni 2023 in 6... Berlin, F..., nicht zu untersagen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin das Feuerwerk am 24. Juni 2023 in 6... Berlin, F... R..., nicht zu untersagen wegen fehlender Zustimmung der angrenzenden Flächeneigentümer zum Feuerwerk am 24. Juni 2023, hilfsweise einstweilen festzustellen, dass die Durchführung des Feuerwerks am 24. Juni 2023 in 6... Berlin, F... nicht von der Zustimmung der angrenzenden Flächeneigentümer, insbesondere dem Straßen- und Grünflächenamt, zum Feuerwerk abhängig ist, haben keinen Erfolg, da sie unzulässig sind. 1. Der Hauptantrag ist bereits unstatthaft. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ist auf eine vorbeugende Untersagung des Erlasses einer Verbotsverfügung (Verwaltungsakt) gerichtet. Ein solches Begehren kann grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Der vorläufige Rechtsschutz orientiert sich an dem statthaften Hauptsacheverfahren (vgl. Wortlaut § 123 Abs. 1 VwGO: „vor Klageerhebung“ und § 80 Abs. 5 VwGO: „Gericht der Hauptsache“). Wird ein Sachverhalt durch einen Verwaltungsakt geregelt, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in der Hauptsache grundsätzlich einen nachträglichen Rechtsschutz vor (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13, juris Rn. 17). In der Hauptsache, auf welche die Antragstellerin in ihrem Antrag auch ausdrücklich Bezug nimmt, wäre die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Erst durch den Erlass einer Verbotsverfügung kann die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt werden (vgl. 42 Abs. 2 VwGO). Denn für das von der Antragstellerin begehrte gewerbliche Abbrennen des Feuerwerks ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) nur eine schriftliche oder elektronische Anzeige bei der zuständigen Behörde notwendig. Ist die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Für diesen ist es jedoch erforderlich, dass ein belastender Verwaltungsakt erlassen wurde (vgl. § 79 VwGO), da sonst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 VwGO) nicht angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Der Antragsgegner hat vorliegend noch keine Verbotsverfügung erlassen. Eine Ausnahme von den grundsätzlich in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten kann nur aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG gelten (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17, NVwZ 2018, 254). Eine solche ist hier nicht geboten. Am Verwaltungsgericht sind Entscheidungen auch binnen kürzester Zeit zu erlangen. Die Kammer entscheidet, z. B. bei Versammlungsverboten, regelmäßig binnen eines Tages. Zudem gebieten auch die Rechtsgüter, deren Beeinträchtigung bei einer (unterstellt rechtswidrigen) Verbotsverfügung drohen würden, keine Vorabentscheidung. Die Antragstellerin führt das Feuerwerk gewerbsmäßig aus, sodass ihr – je nach vertraglicher Regelung – nur ein Gewinnausfall droht. Bloße Gewinnaussichten werden von der Eigentumsgarantie i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG jedoch nicht geschützt. Der Antragstellerin kann danach zugemutet werden, den Erlass einer Verbotsverfügung abzuwarten und sodann verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 2. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unstatthaft. Bei einer dem Antrag entsprechenden einstweiligen Anordnung durch die Kammer würde auch hier – wenn auch nur teilweise – im Vorhinein auf die Verwaltungsentscheidung Einfluss genommen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. 3. Auch der zweite Hilfsantrag ist unstatthaft, da die Stellung von (Fortsetzungs-) Feststellungsanträgen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 S 36.12, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 5 D 90/13, juris). Das Interesse an der (endgültigen) Klärung von Rechtsfragen – hier der Frage des Zustimmungsbedürfnisses – kann grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren erfüllt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. und Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2023 – 1 L 171/23, juris). Zudem fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Im Rahmen der Prüfung der Anmeldung des Feuerwerks hat der Antragsgegner sich dahingehend geäußert, dass eine Zustimmung des Straßen- und Grünflächenamtes für die Durchführung des Feuerwerkes erforderlich sei. Einer Feststellungsklage hinsichtlich begleitender Äußerungen in einem Verwaltungsverfahren fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse (vgl. VG Frankfurt/ M., Urteil vom 30. März 2023 – 5 K 4086/19.F, juris Rn. 28). Es kommt auf das vom Antragsgegner gefundene Ergebnis an, welches er im Rahmen einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren zugrunde legt. Gegen dieses kann die Antragstellerin sodann den statthaften Hauptsacherechtsbehelf einlegen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache, ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.