OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 230/23 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0629.1L230.23V.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ein Schengen-Visum zum Zweck des Familienbesuchs zu erteilen, über den der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu mit Beschluss vom 28. Juni 2023 übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Antragteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2015 – VG 1 L 136.15, S. 2 BA m.w.N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, weil ihr Obsiegen in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es besteht voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums. Anspruchsgrundlage für dieses Visum ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex – VK, ABl. L 243, S. 1). Die Auslandsvertretung hat das einheitliche Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) VK u.a. zu versagen, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK). Die Behörden müssen eine sorgfältige, individuelle Prüfung des Antrags vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Es obliegt dabei dem Antragsteller, Unterlagen vorzulegen, anhand derer seine Rückkehrabsicht beurteilt und etwaige Zweifel entkräftet werden können, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12, juris, Rn. 64 ff.). Dabei handelt es sich um eine komplexe und individuelle Bewertung, für die der prüfenden Behörde nach dem Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, weil sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben des Visumantragstellers einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37.14, juris, Rn. 18 unter Bezugnahme auf den EuGH). Dieser Beurteilungsspielraum der Behörde bedeutet eine Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht. Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37.14, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14, juris, Rn. 27). Gemessen hieran ist die Versagung des begehrten Visums mit Bescheid vom 23. Mai 2023 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Einschätzung, es bestünden begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Antragstellerin, insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat weder die Reichweite der anzuwendenden Begriffe noch allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt, keine sachfremden Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Antragsgegnerin bemängelt zutreffend, dass eine familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung der Antragstellerin in Russland und damit ihre Rückkehrabsicht nicht ausreichend dargelegt ist. Die Frage der Rückkehrabsicht kann als subjektiver Umstand nur aufgrund objektiver Anhaltspunkte beurteilt werden. Dazu im Einzelnen: Soweit die Antragstellerin auf eine (russischsprachige) Meldebescheinigung verweist, wonach sie mit ihrem elfjährigen Sohn S in häuslicher Gemeinschaft leben soll, belegt dies kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes allein von der Antragstellerin. Es fehlt an Angaben zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2023 zutreffend hingewiesen, ohne dass in der Erwiderung darauf eingegangen worden wäre. Ebenso wenig ist ein Abhängigkeitsverhältnis der Eltern der Antragstellerin zu dieser belegt. Auch Gründe für eine wirtschaftliche Verwurzelung der Antragstellerin in Russland sind nicht glaubhaft gemacht worden. Ihr Bankkonto weist nur ein geringes Guthaben auf und regelmäßige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind nicht belegt. Die vorhandene Eigentumswohnung steht – wie die Antragsgegnerin unwidersprochen hervorgehoben hat – nur im Miteigentum der Antragstellerin. Die Verwaltung kann deshalb von einem anderen Miteigentümer übernommen werden. Insgesamt kommt die Antragsgegnerin auf dieser Tatsachengrundlage – ohne sachfremde Erwägungen anzustellen und ohne die Reichweite anzuwendender Begriffe oder allgemeingültiger Maßstäbe zu verkennen – zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die familiäre und wirtschaftliche Bindung der Antragstellerin an die Russische Föderation nur schwach ausgeprägt ist und ihre Rückkehrbereitschaft nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Darüber hinaus führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, ordnungsgemäße Vorreisen könnten hier nicht mehr als Beleg für eine Rückkehrbereitschaft herangezogen werden. Dabei bezieht sich die Antragsgegnerin auf den seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022 stark gestiegenen allgemeinen Migrationsdruck in Russland, der nicht nur Männer betrifft. Hieraus leitet sie zu Recht ab, dass die so deutlich veränderte Lagesituation es ausschließt, auf frühere Besuchsreisen abzustellen. Dass die Lebenssituation am Wohnort der Antragstellerin in St. Petersburg immer noch günstiger sein mag als andernorts in Russland ändert an dieser grundlegenden Veränderung nichts, bedingt durch den russischen Angriffskrieg und die deshalb bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen durch die Sanktionen. Die Antragstellerin hat schließlich keinen Anspruch auf ein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 VK. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Visums ist als „Minus“ in einem auf ein Schengen-Visum gerichteten Antrag mit enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10, juris, Rn. 27). Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a) Nr. i) VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn es der betreffende Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 (jetzt: Art. 6) Abs. 1 Buchst. a), c), d) und e) des Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei können familiäre Bindungen des Betreffenden an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines solchen Visums aber voraus, dass wegen des besonderen Schutzes familiärer Beziehungen nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der aufgrund begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10, juris, Rn. 29 ff. und Urteil vom 15. November 2011 – 1 C 15.10, juris, Rn. 25). Ein solcher gerichtlich überprüfbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es sind hierzu keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Daneben ist auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu verneinen, weil der Antragstellerin keine unzumutbaren Nachteile durch die Versagung des Visums entstehen. Der Besuch von Feierlichkeiten, bei denen die Schwester und der Schwager der Antragstellerin als diesjähriges Königspaar der Schützengilde teilnehmen, ist nicht als so gewichtig anzusehen, dass ein zeitweiliges Warten auf das Visum unzumutbar wäre. Die Antragstellerin hat sich vielmehr, wie grundsätzlich allen anderen Visaantragsteller auch, darauf einzustellen, dass die gerichtliche Überprüfung ihres Begehrens in der Hauptsache einige Zeit in Anspruch nimmt und sie dies vom Ausland her abzuwarten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist auf §§ 39, 52 ff. GKG gestützt. Bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangwertes um die Hälfte nicht angezeigt.