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Urteil

1 K 520/22 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1006.1K520.22V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 19. September 2023 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Beteiligten haben durch übereinstimmende Erklärungen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Die Versagungsbescheide des Deutschen Generalkonsulats in Erbil vom 14. Oktober 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum) erteilt werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums ist demnach die genannte Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft – VK –. Die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum setzt nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK unter anderem voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen –Schengener Grenzkodex (SGK) – erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Art. 21 und 32 Abs. 1 Buchst. b VK wird das Visum u.a. verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Diese Bestimmung verlangt von den zuständigen Behörden nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12, juris Rn. 64 ff. - Koushkaki). Dabei verfügen die zuständigen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser bezieht sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK, als auch auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen. Denn die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden. Diese erstrecken sich unter anderem auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Antragstellers. Sie müssen zudem unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (EuGH a.a.O. Rn. 56 f.). Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14, juris Rn. 21). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Entscheidung der Beklagten, den Klägern die Erteilung der begehrten Schengen-Besuchsvisa zu versagen, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hegt begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Kläger in ihr Herkunftsland. Die dabei angelegten Maßstäbe und die Erwägungen der Beklagten halten sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass das behauptete Grundvermögen des Klägers zu 1. – die Richtigkeit der diesbezüglichen klägerischen Behauptungen unterstellt – nicht geeignet ist, die Rückkehrbereitschaft der Kläger zu belegen. So wie der Kläger zu 1. sein behauptetes Grundvermögen gegenwärtig von Erbil aus verwaltet und von den erzielten Einnahmen lebt, könnte dies auch von Deutschland aus erfolgen. Ein Grundvermögen ist deshalb vorliegend nicht geeignet, die Rückkehrbereitschaft der Kläger zu belegen. In die Migrationsprognose hat die Beklagte zutreffend und unwidersprochen eingestellt, dass ein hoher Auswanderungsdruck aus dem Irak und Syrien besteht und für die Kläger aufgrund ihrer familiären Vernetzung im Bundesgebiet ein deutlicher Anreiz besteht, hier längerfristig zu verbleiben und nicht wieder auszureisen. Die behauptete familiäre Verwurzelung im Herkunftsland ist demgegenüber deutlich schwächer ausgeprägt, weil dort nur entferntere Verwandtschaft der Kläger lebt. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums. Dieses Begehren ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, weil es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1/10, juris Rn. 27). Einen humanitären Grund hinreichenden Gewichts für die Erteilung eines solchen Visums haben die Kläger nicht vorgetragen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein im Kontakt zu ihrer einladenden Tochter sowie weiteren im Bundesgebiet lebenden Kindern und Enkelkindern liegt ein solch hinreichender humanitärer Grund nicht. Die Kläger sind zur Wahrung dieses Kontakts auf die Einreise in das Bundesgebiet nicht angewiesen. Denn es ist von den Klägern weder geltend gemacht worden, dass ein Treffen im Irak ausgeschossen sei noch bestehen Hinderungsgründe gegenüber einem telefonischen oder brieflichen Kontakt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren jeweils die Erteilung eines Schengen-Besuchsvisums. Sie sind 76 und 66 Jahre alt, nach ihren Angaben miteinander verheiratet und syrische Staatsangehörige mit gegenwärtigem Aufenthalt in Erbil im Irak. Die Kläger beantragten am 19. September 2022 beim Deutschen Generalkonsulat in Erbil (im Folgenden: Generalkonsulat) jeweils ein Schengen-Besuchsvisum, um ihre in Deutschland lebende Tochter und deren Kind zu besuchen. Das Generalkonsulat lehnte die Anträge durch gleichlautende formularmäßige Ablehnungsbescheide vom 14. Oktober 2022 ab und begründete dies u.a. mit Zweifeln an der Absicht der Kläger, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Mit ihren am 11. November 2022 erhobenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, sie würden fristgerecht wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren. Auch die Kosten für die Reise und für den Aufenthalt in Deutschland seien gedeckt. Auf die vorgelegten Verpflichtungserklärungen werde verwiesen. Die Kläger stammten aus der Stadt Qamischli. Der Kläger zu 1. sei dort Eigentümer von zahlreichen vermieteten Immobilien und von verpachtetem Ackerland. Von diesen Miet- und Pachteinnahmen lebten die Kläger. In einem Haus in der Innenstadt von Qamischli verfügten sie zudem über eine große Wohnung zur eigenen Wohnnutzung. Vor Ort lebten außerdem zahlreiche Verwandte der Kläger, dabei handele es sich um jüngere Geschwister bzw. um Neffen und Nichten. Infolgedessen sei neben der wirtschaftlichen auch eine familiäre Verwurzelung der Kläger gegeben. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung der Bescheide des Deutschen Generalkonsulats in Erbil vom 14. Oktober 2022 Schengen-Besuchsvisa zum Zweck des Familienbesuchs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es bestünden weiterhin Zweifel an der familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung und der Rückkehrbereitschaft der Kläger. Die neun Kinder der Kläger lebten anscheinend alle in Deutschland. Angesichts des hohen Auswanderungsdrucks im Irak und in Syrien, des fortgeschrittenen Alters der Kläger sowie der engen familiären Anknüpfungspunkte der Kläger im Bundesgebiet bestünden erhebliche Zweifel an deren Rückkehrbereitschaft. In ihrem Herkunftsland seien die Kläger nur unzureichend wirtschaftlich und familiär verwurzelt. Mit den vorgelegten Verpflichtungserklärungen würden nur die Lebenshaltungskosten während des Besuchs und die Kosten der Rückreise abgedeckt werden. Die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft könnten damit nicht ausgeräumt werden. Mit Beschluss vom 6. März 2023 hat die Kammer die Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.