Urteil
1 K 561/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1012.1K561.21.00
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Leitsätze
1. Die Klägerin verfügt als juristische Person des Privatrechts hier jedoch über eine „wehrfähige“ Rechtsposition.(Rn.47)
2. Auch der Gesetzgeber geht in § 20 Abs. 1 BlnDSG (juris: DSG BE 2018) davon aus, dass im Rahmen der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden.Für eine solche abstrakte Betrachtungsweise spricht der Umstand, dass es nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) für einen Personenbezug von Daten grundsätzlich ausreicht, dass diese Daten eine Person anhand besonderer physischer oder physiologischer Merkmale identifizierbar machen.(Rn.54)
3. Der insoweit nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79, juris Rn. 39) darlegungsbelastete Beigeladene hat schon nicht nachgewiesen, dass – was von der zuvor aufgeworfenen Frage des Personenbezugs der Daten zu unterscheiden ist – er tatsächlich die „betroffene Person“ i.S.d. Art. 15 DSGVO (juris: EUV 2016/679) ist, deren Bilddaten zu dem von ihm angegebenen Zeitraum in dem von ihm benannten Zug der Klägerin gespeichert wurden.(Rn.58)
4. Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 275 Abs. 2 BGB und aufgrund der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO (juris: EUV 2016/679) sind strenge Maßstäbe an die Unverhältnismäßigkeit eines Auskunftsbegehrens anzulegen. Insbesondere besteht ein Verweigerungsrecht nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse.(Rn.60)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klägerin verfügt als juristische Person des Privatrechts hier jedoch über eine „wehrfähige“ Rechtsposition.(Rn.47) 2. Auch der Gesetzgeber geht in § 20 Abs. 1 BlnDSG (juris: DSG BE 2018) davon aus, dass im Rahmen der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden.Für eine solche abstrakte Betrachtungsweise spricht der Umstand, dass es nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) für einen Personenbezug von Daten grundsätzlich ausreicht, dass diese Daten eine Person anhand besonderer physischer oder physiologischer Merkmale identifizierbar machen.(Rn.54) 3. Der insoweit nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79, juris Rn. 39) darlegungsbelastete Beigeladene hat schon nicht nachgewiesen, dass – was von der zuvor aufgeworfenen Frage des Personenbezugs der Daten zu unterscheiden ist – er tatsächlich die „betroffene Person“ i.S.d. Art. 15 DSGVO (juris: EUV 2016/679) ist, deren Bilddaten zu dem von ihm angegebenen Zeitraum in dem von ihm benannten Zug der Klägerin gespeichert wurden.(Rn.58) 4. Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 275 Abs. 2 BGB und aufgrund der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO (juris: EUV 2016/679) sind strenge Maßstäbe an die Unverhältnismäßigkeit eines Auskunftsbegehrens anzulegen. Insbesondere besteht ein Verweigerungsrecht nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse.(Rn.60) Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig (dazu unten 1.), insoweit aber auch begründet (dazu unten 2.) 1. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1.) die Aufhebung der „Bescheide“ der Beklagten vom 30. Juli 2021 und 2. Dezember 2021 begehrt, ist die Klage nicht statthaft, weil es sich bei diesen Schreiben nicht um im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufhebbare Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Die Schreiben dienten bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich dem Zweck, der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG rechtliches Gehör zu dem aus Sicht der Beklagten gegebenen datenschutzrechtlichen Verstoß der Klägerin und zu den deswegen beabsichtigten Maßnahmen zu gewähren. Sie trafen aber noch keine abschließende, verbindliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber der Klägerin. So ist das Schreiben vom 2. Dezember 2021 ausdrücklich mit „Anhörung wegen einer Verwarnung aufgrund eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes“ überschrieben, und der Klägerin wird ebenso ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Verwarnung binnen zwei Wochen zu äußern. Zwar wird in dem Schreiben eine rechtliche Bewertung vorgenommen, die aber einer Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG immanent ist und jedenfalls in Zusammenschau mit den dargestellten Umständen nicht dazu führt, dass man dem Schreiben insoweit bereits eine verbindliche, feststellende Wirkung beimessen müsste. Das Schreiben vom 30. Juli 2021 ist zwar demgegenüber nicht ausdrücklich als Anhörung zu einer beabsichtigten Aufsichtsmaßnahme formuliert. Es enthält aber ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme zu der Frage, ob die Klägerin ihre Prozesse zur Auskunftserteilung anpassen werde. Diese Frage war nach dem erkennbaren Willen der Beklagten zu klären, bevor sie – wegen des ihrer Auffassung nach durch die Klägerin begangenen datenschutzrechtlichen Verstoßes – dieser gegenüber Aufsichtsmaßnahmen ergriff. Hierüber fand im Übrigen am 1. November 2021 ein Austausch zwischen den beiden Beteiligten statt, was der Klägerin nochmals verdeutlichte, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2021 in der Sache noch keine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Soweit mit dem Antrag zu 1.) die Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2021 begehrt wird, mit dem schließlich die Verwarnung ausgesprochen wurde, ist die Klage demgegenüber als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. Urteile der Kammer vom 12. März 2021 - VG 1 K 389/18 und vom 13. Juni 2022 - VG 1 K 365/20 und - VG 1 K 19/22; jew. m.w.N.). Die Klage ist insoweit auch sonst zulässig, insbesondere ist sie durch Einbeziehung des am 30. Dezember 2023 bekannt gegebenen Bescheides in das laufende Klageverfahren am 25. Januar 2022 innerhalb der einmonatigen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben; ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 20 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht statt. Die hierin liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben (der Beigeladene ausdrücklich, vgl. dessen Schriftsatz vom 7. August 2022; die Beklagte durch rügelose Einlassung i.S.d. § 91 Abs. 2 VwGO, vgl. deren Schriftsatz vom 10. März 2022). Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Klage auch nicht mangels Klagebefugnis unzulässig, weil es der Klägerin an der Grundrechtsfähigkeit i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG fehlt. Zwar ist die Klägerin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der DB Regio AG, die wiederum eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG ist, welche sich ihrerseits vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindet (zur Grundrechtsfähigkeit derart staatlich beherrschter Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19, juris Rn. 21). Die Klägerin verfügt als juristische Person des Privatrechts hier jedoch über eine „wehrfähige“ Rechtsposition (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42 Rn. 80). Die Beklagte hat eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Klägerin nach der DSGVO durch Bescheid vom 23. Dezember 2021 mit Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit im Außenverhältnis konkretisiert (hier: Reichweite der Auskunftspflicht). Über die Berechtigung dieser Pflichtenkonkretisierung ist der Klägerin ein Klagerecht nach § 13 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) zuzubilligen. Denn die Klägerin muss als Teilnehmerin am Rechtsverkehr in der Lage sein, Rechtssicherheit darüber gewinnen zu können, wie weit ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten nach der DSGVO gehen. Hiervon ist im Übrigen die Beklagte, entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung, offenbar ursprünglich auch selbst ausgegangen. Ein Klageausschluss nach den Grundsätzen des In-sich-Prozesses ist hier nicht einschlägig, weil es an einer gemeinsamen Entscheidungsspitze der Hauptbeteiligten, die den Streit auf der Verwaltungsebene beilegen könnte, fehlt (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 102; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke VwGO, 29. Aufl. 2023, § 63 Rn. 7). Die Klägerin gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die Beklagte ist eine oberste Landesbehörde. Die Klage ist schließlich, anders als der Beigeladene meint, nicht wegen entgegenstehender Bestandskraft unzulässig. Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist nur der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 23. Dezember 2021, gegen den, wie dargelegt, fristgerecht Klage erhoben wurde. Der an den Beigeladenen gerichteten Abschlussnachricht vom 15. September 2021 kommt demgegenüber schon keine Regelungswirkung gegenüber der Klägerin zu. Zudem ist sie dieser nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten und damit nicht wirksam i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bekannt gegeben worden, sondern nur durch Übermittlung seitens des Beigeladenen, wodurch auch keine Rechtsmittelfrist ausgelöst wird (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 17). Die mit dem Antrag zu 2.) erhobene vorbeugende Unterlassungsklage ist mangels qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. hierzu Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 42 Abs. 1 Rn. 166). Die Beklagte hat – bereits im Bescheid vom 23. Dezember 2021, außerdem schriftsätzlich und nochmals im Termin zur mündlichen Verhandlung – deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie es wegen der Weigerung der Klägerin, den Anträgen des Beigeladenen zu entsprechen, welche nach dem Wortlaut des Antrages zu 2.) allein Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, bei der ausgesprochenen Verwarnung belassen wird. Die Verhängung eines Bußgeldes hat sie für andere, gleichgelagerte Verstöße (gegenüber anderen Auskunftssuchenden) lediglich „in Betracht gezogen“, d.h. noch nicht einmal angekündigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist seitens der Beklagten die Verhängung eines Bußgeldes für den hier streitigen Verstoß ausdrücklich ausgeschlossen worden. Daher droht schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein belastendes Verwaltungshandeln, demgegenüber vorbeugender Rechtsschutz zwingend erforderlich erschiene, weil es der Klägerin nicht zuzumuten wäre, erst nachträglich hiergegen um Rechtsschutz nachzusuchen. Die mit dem Antrag zu 3.) erhobene Feststellungsklage ist schon wegen Subsidiarität unzulässig, weil die Klägerin i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen könnte. Zum einen käme der mit dem Antrag zu 1.) zulässigerweise erhobenen Anfechtungsklage Rechtskraftwirkung nicht nur hinsichtlich des den Bescheid aufhebenden Urteilstenors zu. Vielmehr dürfte die Beklagte bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht aus den vom Gericht missbilligten Gründen einen identischen Verwaltungsakt erlassen (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 121 Rn. 9f. m.w.N.). Die rechtlichen Fragestellungen, die Gegenstand der Anfechtungsklage sind, sind identisch mit den Feststellungen, die die Klägerin mit dem Antrag zu 3.) verfolgt. Zum anderen könnte die Klägerin, selbst wenn die Beklagte in der Zukunft in einem gleichgelagerten Fall weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen würde, hiergegen erneut im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Warum es für die Klägerin unzumutbar sein sollte, dies abzuwarten, ist nicht ersichtlich, so dass es auch hier an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für die (gleichermaßen vorbeugende) Feststellungsklage fehlt (vgl. hierzu Möstl in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 66. Edition Stand: 01.07.2023, § 43 Rn. 27). Dass die Beklagte bei gleichgelagerten Verstößen der Klägerin zukünftig Bußgelder verhängen wird, so dass es dieser ggf. nicht zuzumuten wäre, die Klärung der Streitfrage gleichsam „auf der Anklagebank“ zu erleben (vgl. hierzu Möstl in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 66. Edition Stand: 01.07.2023, § 43 Rn. 19.2 m.w.N.), steht schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Denn die Beklagte hat dies nach dem oben Gesagten lediglich „in Betracht gezogen“. Daneben kommen zudem weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter in Betracht, gegen die sich die Klägerin zumutbar mit den jeweils zulässigen Rechtsmitteln zur Wehr setzen könnte. Da es somit offen ist, ob und ggf. welche Maßnahmen die Beklagte gegenüber der Klägerin ergreifen wird, dürfte es auch an einem hinreichend konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO fehlen (vgl. hierzu Möstl, a.a.O. Rn. 5). 2. Soweit die Klage mit dem Antrag zu 1.) zulässig ist, ist sie auch begründet, weil die mit dem Bescheid vom 23. Dezember 2021 ausgesprochene Verwarnung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Danach hat die Beklagte als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (vgl. § 8 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes - BlnDSG, § 40 Abs. 1 BDSG) die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Klägerin mit der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Beigeladenen nicht gegen die DSGVO verstoßen hat. Der Beigeladene hatte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie von durch die Klägerin verarbeiteten, auf seine Person bezogenen Daten. Die übrigen Auskunfts- und Informationsrechte aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, die der Beigeladene hier gar nicht beansprucht hat, bleiben davon unberührt. Zwar dürften die Aufzeichnungen von Personen durch Videoüberwachungskameras jedenfalls bei abstrakter Betrachtungsweise personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. Hierfür spricht schon, dass die Daten gerade erfasst und gespeichert werden, um Personen gegebenenfalls identifizieren zu können. Auch der Gesetzgeber geht in § 20 Abs. 1 BlnDSG davon aus, dass im Rahmen der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden. Für eine solche abstrakte Betrachtungsweise spricht der Umstand, dass es nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO für einen Personenbezug von Daten grundsätzlich ausreicht, dass diese Daten eine Person anhand besonderer physischer oder physiologischer Merkmale identifizierbar machen. Demgegenüber ist jedenfalls nicht darauf abzustellen, ob im Rahmen der Datenverarbeitung eine Person bereits tatsächlich identifiziert wurde; zum einen, weil dies in Art. 4 Nr. 1 DSGVO lediglich als Alternative zur Identifizierbarkeit erwähnt wird, zum anderen, weil auch die Regelung in Art. 11 DSGVO verdeutlicht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zwingend voraussetzt, dass die betroffene Person bereits identifiziert wurde. Der in diesem Zusammenhang ergangene Hinweis der Klägerin auf § 4 Abs. 4 BDSG überzeugt bereits deshalb nicht, weil diese Regelung nach überwiegender Auffassung unionsrechtswidrig ist (vgl. Buchner in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2020, § 4 BDSG Rn. 2f. m.w.N.). Gegen eine rein abstrakte Betrachtungsweise spricht allerdings, dass nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO „eine Person“ als identifizierbar angesehen wird, die „identifiziert werden kann“. Für eine Einstufung von Daten als personenbezogen wird daher auch ein konkret-subjektives Moment verlangt, d.h. darauf abgestellt, ob die Person, auf die sich die Daten beziehen, für den Verantwortlichen tatsächlich ermittelbar ist, wobei alle Mittel zu berücksichtigen sind, die von ihm hierfür nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich verwendet werden können. Ist dem Verantwortlichen eine Identifikation danach nicht möglich, soll ein Personenbezug nicht gegeben, sondern sollen die Daten (für ihn) anonym sein, auch wenn einem Dritten, dessen Zugriff auf die Daten aber unwahrscheinlich ist, die Identifikation möglich wäre (vgl. v.a. Ziebarth in: Sydow/Marsch, DSGVO - BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 4 DSGVO Rn. 33f.; vgl. auch Gola in: Gola/Heckmann, DSGVO - BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 4 DSGVO Rn. 19f. m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2021, Art. 4 DSGVO Rn. 8f.). Hiervon ausgehend spricht wiederum Einiges dafür, dass die Aufzeichnung der im Rahmen der Videoüberwachung in den S-Bahnen erfassten Personen jedenfalls für die Klägerin keine personenbezogenen Daten darstellen, weil mit den ihr bei lebensnaher Betrachtung zur Verfügung stehenden Mitteln eine Identifikation der Personen nicht möglich sein dürfte. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich zu der Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung des Personenbezugs von Daten anzulegen ist, im Zusammenhang mit Videoüberwachungsmaßnahmen noch nicht geäußert, sondern insoweit nur allgemein darauf abgestellt, dass das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff der personenbezogenen Daten falle, „sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht“ (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-212/13, juris Rn, 21, 22 noch zur Vorgängerregelung in Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46). Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 18. September 2016 (C-582/14, juris Rn. 47, 48) die Frage, ob sogenannte IP-Adressen, die beim Zugriff auf Websites im Internet gespeichert werden, personenbezogene Daten seien, mit dem Hinweis darauf bejaht, dass es dem Betreiber der Website rechtlich möglich sei, die Identität des Nutzers über den Internetzugangsanbieter durch die Strafverfolgungsbehörden ermitteln zu lassen. Diese Möglichkeit wäre im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen, wenn eine Identifikation der erfassten Personen auch nur im Wege einer Öffentlichkeitsfahndung erfolgen könnte, die – anders als die Ermittlung des Inhabers eines Internetanschlusses über die diesem zugewiesene IP-Adresse – nicht in jedem Fall eine verlässliche Identifikation zulässt. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die im Rahmen der Videoüberwachung in den S-Bahnen der Klägerin gewonnenen Aufzeichnungen – allgemein bzw. im vorliegenden Sachverhalt – personenbezogene Daten darstellen. Denn der Beigeladene hatte, unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der Videoaufzeichnungen. Der insoweit nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79, juris Rn. 39) darlegungsbelastete Beigeladene hat schon nicht nachgewiesen, dass – was von der zuvor aufgeworfenen Frage des Personenbezugs der Daten zu unterscheiden ist – er tatsächlich die „betroffene Person“ i.S.d. Art. 15 DSGVO ist, deren Bilddaten zu dem von ihm angegebenen Zeitraum in dem von ihm benannten Zug der Klägerin gespeichert wurden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass, um die Herausgabe an unberechtigte Dritte ausschließen zu können, eine zweifelsfreie Übereinstimmung der Person des Auskunftsbegehrenden mit der Person des auf den Videos Abgebildeten gewährleistet werden muss. Hierfür reichen aber allein Angaben, wie der Beigeladenen sie gemacht hat (Zeitraum der Beförderung, Zugnummer, äußeres Erscheinungsbild und Verhaltensweise der Person) nicht aus. Denn es erscheint beispielsweise denkbar, dass ein Antragsteller derartige Angaben zu einer anderen Person macht, die ihm etwa deshalb bekannt sind, weil er mit ihr zusammen in einem der Züge der Klägerin gefahren ist, um so an die Videoaufzeichnungen dieser Person zu gelangen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt – und wenn ja auf welche Art und Weise – verlässlich die Identität eines Antragstellers mit einer im Rahmen der Videoaufzeichnung erfassten Person überprüft werden könnte, erscheint dies im vorliegenden Fall ferner schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene seinen eigenen Angaben zufolge anlässlich der Zugfahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung trug und seine Gesichtszüge daher nicht erkennbar waren. Auf die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob aus Art. 11 DSGVO abgeleitet werden kann, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen Auskunftsbegehrenden auf den Videoaufzeichnungen zu identifizieren, kommt es damit nicht mehr an. Hinzu kommt, dass der Klägerin die Auskunftserteilung auch wegen eines dafür zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar war. Hierzu hat das Amtsgericht Pankow in einem Verfahren, in dem der Beigeladene die Klägerin, gestützt auf Art. 82 DSGVO, wegen der Zurückweisung eines weiteren Auskunftsbegehrens auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen hat, Folgendes ausgeführt (Urteil vom 28. März 2022 - 4 C 199/21, juris): „Hinsichtlich des hierauf basierenden Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ist der Beklagten das Erfüllen dieses Auskunftsanspruchs jedoch aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar gemäß § 275 Abs. 2 BGB (vgl. Gola/Franck, DS-GVO, Kommentar, 1. Aufl. 2017, Art. 15, Rn. 30). Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 275 Abs. 2 BGB und aufgrund der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO sind strenge Maßstäbe an die Unverhältnismäßigkeit eines Auskunftsbegehrens anzulegen. Insbesondere besteht ein Verweigerungsrecht nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse. Ein solch grobes Missverhältnis besteht jedoch hier. Denn das Transparenzinteresse des Klägers ist äußerst gering. Insbesondere war er sich des Ob, Wie und Was der Datenverarbeitung bewusst (vgl. Gola/Franck, DS-GVO, Kommentar, 1. Aufl. 2017, Art. 15, Rn. 2). Der Kläger wusste genau, dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten erhoben werden. Der Normzweck von Art. 15 DSGVO - das Bewusstwerden über die Datenverarbeitung - war daher weitestgehend schon erfüllt. Der hier vorliegende Sachverhalt ist gerade nicht einer Situation vergleichbar, bei der sich ein Auskunftsbegehrender einen Überblick über verarbeitete personenbezogene Daten verschaffen will, die gegebenenfalls länger in der Vergangenheit zurücklegen, oder bei den Daten zu unterschiedlichen Anlässen verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte ist von vornherein auf 48 Stunden zeitlich und örtlich auf die Züge der Beklagten begrenzt. Dem Kläger und jedem anderen Dritten ist es zumutbar, sich innerhalb des kurzen Zeitraums von 48 Stunden zu erinnern, wann eine Dienstleistung der Beklagten in Anspruch genommen wurde und wann entsprechend eine Verarbeitung personenbezogener Daten stattgefunden hat. Mit Blick auf den sehr kurzen Zeitraum ist der vom Kläger beklagte Kontrollverlust nicht erkennbar. Wie der Kläger selbst darlegt, wurde er zudem von der Beklagten auch über sämtliche von Art. 15 Abs. 1 lit. a - h DSGVO erfassten Aspekte der Datenverarbeitung, einschließlich Verarbeitungszweck, Dauer der Verarbeitung und Beschwerderecht informiert. Auch insoweit ist der Normzweck von Art. 15 DSGVO der Vergewisserung über "Existenz, Zwecke, Absichten und Rechtsfolgen" der Datenverarbeitung erfüllt (vgl. Paal/Pauly Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 3). Welches darüber hinausgehende Interesse der Kläger an der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung hat, hat er nicht hinreichend dargelegt und erschließt sich nicht. Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung als einen wesentlichen Zweck von Art. 15 DSGVO bedarf der Kläger der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung nicht. Unabhängig von der konkreten Auflösung der Videoaufzeichnung oder der möglichen Erfassung von biometrischen Daten, steht der Eingriffscharakter der Aufzeichnung im Wesentlichen fest. Entsprechend gering ist das von Art. 15 DSGVO geschützte Vergewisserungsinteresse des Klägers. Demgegenüber hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Verhinderung der automatischen Löschung und anschließenden Auskunft an den Kläger einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet. Dass ein solcher Aufwand einem Auskunftsbegehren entgegenstehen kann, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urteil v. 19.10.2016 C-582/14). Zum einen verfügt die Beklagte über keine Software zur Gesichtserkennung. Entsprechend komplex wäre es für die Beklagte, den Kläger aufgrund seiner Angaben zu identifizieren. Die Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass erhebliche Ressourcen zur Identifizierung von Personen nötig wären und dass die datenschutzgerechte Entnahme der Kassetten aufgrund von Anreisezeiten zu den Zügen und Sicherheitsvorkehrungen aufwendig sind. Zum anderen würde die Auskunft an den Kläger erfordern, dass die Beklagte ihre Betriebsvereinbarung mit Hinblick auf die Auswertung der Speicherkassetten anpasst und diese selbst auswertet, bzw. Dritte hiermit beauftragt. Eine Anpassung ihrer Prozesse, zum Beispiel durch die Anschaffung einer Software zur automatisierten Gesichtserkennung oder über eine zentrale Speicherung der Videoaufzeichnungen, bedeuten jedoch ebenso einen erheblichen Aufwand und begegnen darüber hinaus erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass ihre dezentralisierten Verarbeitungsprozesse gerade dem Datenschutz dienen. Wäre sie zu einer längeren Speicherung aufgrund des Verlangens des Klägers verpflichtet, wären notwendig auch die durch Art. 15 Abs. 4 DSGVO geschützten Interessen von Dritten betroffen. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber Dritten ist diese Drittbetroffenheit auch im Rahmen der gemäß § 275 Abs. 2 BGB erforderlichen Prüfung des Äquivalenzinteresses von Kläger und Beklagten zu berücksichtigen. Denn selbst wenn die Verpixelung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Dritten technisch möglich ist, dürfte diese Identifizierung und Unkenntlichmachung regelmäßig nicht zuverlässig innerhalb von 48 Stunden, gegebenenfalls in sogar noch kürzeren Zeiträumen zu leisten sein. Daher würden bei einer längeren Speicherung nach einem Auskunftsersuchen notwendig die Datenschutzrechte von Dritten beeinträchtigt. Der Kläger verkennt insoweit, dass die von ihm begehrte Auskunft die strengen Löschfristen von § 20 Abs. 5 Bln DSG i. v. m. Art 17 DSGVO gegenüber Dritten und hiermit ein zentrales normatives datenschutzrechtliches Anliegen aufzuweichen droht. Aufgrund dessen tritt mit Blick auf den erheblichen Ressourcenaufwand der Beklagten, sowie Datenschutzrechten von Dritten, der begrenzte Erkenntnisgewinn des Klägers an der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung zurück, weswegen von einem groben Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse und Aufwand gemäß § 275 Abs. 2 BGB auszugehen ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Verweigerungsrecht der Beklagten auch aus einer analogen Anwendung von Art. 14 Abs. 5 DSGVO folgt. Ebenso kann dahinstehen, ob die vom Kläger begehrte längere Speicherung der personenbezogenen Daten und anschließender Auskunft hierüber bereits wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 5 Bln DSG rechtlich unmöglich ist, § 275 Abs. 1 BGB.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zwar ist in Art. 15 DSGVO keine ausdrückliche Ausnahme wegen unverhältnismäßigen Aufwands vorgesehen. Der durch das Amtsgericht herangezogene § 275 Abs. 2 BGB beinhaltet jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in Erwägungsgrund 62 der DSGVO zum Ausdruck kommt. Danach darf eine Leistung verweigert werden, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben, das nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO über dem gesamten Verarbeitungsvorgang steht, in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 51 m.w.N.). Insoweit hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass zwar der Einwand der Klägerin, es sei nicht erkennbar, welchen Zweck der Beigeladene mit seinem Auskunftsanspruch verfolge, nicht unmittelbar verfängt, dass aber jedenfalls mittelbar das offenkundig nur geringe Informationsinteresse des Beigeladenen bei der vorzunehmenden Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Dies gilt gleichermaßen für die durch das Amtsgericht betonte Kollision des vom Beigeladenen geltend gemachten Anspruches mit der nach § 20 Abs. 5 BlnDSG gesetzlich vorgesehenen automatischen Löschung der Daten, die dem Schutz der Interessen aller anderen durch die Videoüberwachung erfassten Personen dient. Dieser ließe sich durch eine Unkenntlichmachung ihrer Gesichter nicht im gleichen Maße gewährleisten wie durch eine vorbehaltlose Löschung der gespeicherten Daten. Diese Unkenntlichmachung wäre, neben dem größeren datenschutzrechtlichen Risiko des Missbrauchs im Vergleich zu einer Löschung, zudem mit einigem Aufwand verbunden. Schon aus diesem Grund bestand auch kein Anspruch des Beigeladenen auf Verhinderung der automatischen Löschung der Daten. Weder die Regelung in Art. 17 Abs. 3 lit.b) DSGVO noch die Rechte aus Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO standen dem entgegen, weil mit den dort angeführten rechtlichen Verpflichtungen der Klägerin bzw. den Rechtsansprüchen des Beigeladenen nicht die Auskunftsrechte i.S.d. Art. 15 DSGVO, sondern außerhalb der DSGVO liegende Rechtsansprüche gemeint sind. Hierfür spricht schon in systematischer Hinsicht, dass die genannten Regelungen ansonsten leerliefen, weil die Möglichkeit der zukünftigen Geltendmachung etwaiger Auskunftsansprüche in jedem Fall einer Löschung entgegenstünde. Im Übrigen spricht auch der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO gegen die Annahme, dass die Verhinderung der Löschung von Daten verlangt werden darf, nur um einen nach Art. 15 DSGVO bestehenden Auskunftsanspruch über jene Daten zu sichern. Denn danach ist Voraussetzung, dass die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen „benötigt“ werden – diese also nicht unmittelbar bzw. selbst Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs sind. Letztlich wäre, selbst wenn die Klägerin mit der Verweigerung der Auskunftserteilung gegen die Regelungen der DSGVO verstoßen hätte, die deswegen ausgesprochene Verwarnung deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr insoweit nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Beklagte ist hierbei eigenem Bekunden nach davon ausgegangen, dass im Falle der Feststellung eines Datenschutzverstoßes zumindest eine Verwarnung auszusprechen sei, weil dies die mildeste der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen darstelle. Dabei hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass auch Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich trotz eines festgestellten Datenschutzverstoßes die Aussprache einer Verwarnung – wegen der Geringfügigkeit des Verstoßes auf der einen und den damit auf der anderen Seite für den Adressaten verbundenen Folgen – als unverhältnismäßig darstellen und damit gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot verstoßen würde. Der Beklagten kommt daher nicht nur ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zu, wie bzw. mit welchem der in Art. 58 DSGVO vorgesehenen Mittel sie auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß reagiert, sondern auch ein Entschließungsermessen dahin, ob sie im Einzelfall von einem Einschreiten absieht. Da die Beklagte dieses ihr eröffnete Ermessen im vorliegenden Fall unstreitig nicht ausgeübt hat, ist der Bescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Es kann daher offenbleiben, ob der Bescheid – angesichts der oben aufgezeigten Diskrepanz zwischen dem geringfügigen Informationsinteresse des Beigeladenen einerseits und dem durch die Klägerin für eine Auskunftserteilung zu betreibenden erheblichen Aufwand andererseits – auch wegen Ermessensüberschreitung rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entsprach i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Soweit der Beigeladene darauf abstellt, dass er das Verfahren wesentlich gefördert habe (vgl. hierzu Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 162 Rn. 41 m.w.N.) gilt dies jedenfalls nicht im Hinblick auf den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen die Klägerin – wegen der Unzulässigkeit der Klage – unterlegen ist. Nur insoweit käme es jedoch in Betracht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, der sich im Wesentlichen gegen die Klägerin gewandt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beteiligten streiten um eine datenschutzrechtliche Verwarnung. Die Klägerin betreibt das S-Bahn-Netz in Berlin. Die von ihr dabei eingesetzten Züge sind teilweise mit Videokameras ausgestattet, die die Fahrgasträume erfassen. Die dabei aufgezeichneten Daten werden an Bord der Züge auf auswechselbaren Festplatten gespeichert und nach 48 Stunden durch fortlaufende Überschreibung automatisch gelöscht, sofern keine Anforderung der Daten durch die Ermittlungsbehörden zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten erfolgt. Der Beigeladene nutzte eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2020 einen der mit Videokameras ausgestatteten Züge der Klägerin. Am selben Tag wandte sich der Beigeladene per Mail an die Klägerin und bat um Übersendung der Aufzeichnungen der Kameras. Dabei gab er den Zeitraum der Fahrt und die Nummer des genutzten Zuges an und beschrieb sein Äußeres, um seine Identifikation zu ermöglichen. Außerdem bat er darum, die automatische Löschung der Aufzeichnungen nach 48 Stunden zu verhindern, damit die Auskunftserteilung nicht unmöglich werde. Die Klägerin antwortete noch am selben Tag auf die Mail und verwies den Beigeladenen darauf, dass die Aufnahmen nur den Strafverfolgungsbehörden auf entsprechende Anforderung zur Verfügung gestellt würden. Nachdem der Beigeladene darauf bestanden hatte, dass ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt würden, teilte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 mit, dass während der Speicherung der Daten an Bord der Züge keine Identifizierung der aufgenommenen Personen stattfinde. Auch die vom Beigeladenen übersandte Beschreibung sei nicht geeignet, eine eindeutige Identifizierung seiner Person zu ermöglichen. Diese sei aber Voraussetzung für die begehrte Auskunftserteilung. Der Beigeladene wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an die Beklagte als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und machte geltend, dass die Klägerin mit ihrer Weigerung seine Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt habe. Bei den Videoaufzeichnungen handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Hierfür sei es ausreichend, dass sich Informationen auf eine identifizierbare Person bezögen. Diese Voraussetzung sei erfüllt, denn er sei anhand seiner auf den Videoaufzeichnungen zu erkennenden äußeren Merkmale eindeutig zu identifizieren gewesen. Er habe daher sowohl ein Recht auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten gehabt als auch ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten, d.h. auf Verhinderung ihrer Löschung, weil dies zur Gewährleistung seines Auskunftsbegehrens erforderlich gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. März 2021 gab die Beklagte der Klägerin hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich darauf mit Schreiben vom 6. Mai 2021 und verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2020. Ergänzend führte sie an, dass der Beigeladene eigenen Angaben zufolge – in Übereinstimmung mit den damals geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus – anlässlich der Zugfahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, so dass sein Gesicht größtenteils nicht erkennbar gewesen sei. Eine zweifelsfreie Identifikation des Beigeladenen sei daher unmöglich gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Aufzeichnungen personenbezogene Daten enthielten, müssten jedoch weitere, für die eigentlichen Zwecke der Verarbeitung nicht erforderliche Daten erhoben werden, um einen Betroffenen identifizieren zu können. Hierzu sei die Klägerin jedoch nicht verpflichtet. Anderenfalls würde gegen das der DSGVO zugrundeliegende Prinzip der Datenminimierung verstoßen, nur um den Auskunftsanspruch erfüllen zu können. Letztlich stünde einer Auskunftserteilung jedenfalls entgegen, dass hierfür ein unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden müsse. So müsse das sich im laufenden Betrieb befindliche Fahrzeug gestoppt werden, um die Festplatten mit der Videoaufzeichnung entnehmen zu können. Im Folgenden müsse die relevante Sequenz ermittelt werden, in der zum einen der Betroffene zweifelsfrei identifiziert werden müsse und zum anderen die Gesichter anderer aufgezeichneter Personen unkenntlich gemacht werden müssten. Der Beigeladene habe auch keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung etwaiger personenbezogener Daten gehabt. Denn ein solcher bestehe nur, soweit die Löschung von Daten verhindert werden müsse, die zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen außerhalb der DSGVO benötigt würden. Die Beklagte teilte dem Beigeladenen daraufhin mit Abschlussnachricht vom 2. Juli 2021 zunächst mit, dass die Klägerin mit der Weigerung der Herausgabe der Videoaufzeichnungen nicht gegen die DSGVO verstoßen habe. Denn der Beigeladene sei jedenfalls im vorliegenden Einzelfall auf den Bildern nicht identifizierbar und damit keine betroffene Person im Sinne der DSGVO gewesen, so dass kein Auskunftsrecht bestanden habe. Der Beigeladene wandte sich daraufhin nochmals an die Beklagte und machte geltend, dass die konkrete Identifizierung einer Person nicht erforderlich sei, um das Vorliegen personenbezogener Daten zu bejahen, sondern hierfür eine Identifizierbarkeit ausreiche. Auch nach den Angaben der Klägerin sei es aber grundsätzlich möglich, Personen auf den Videoaufzeichnungen zu identifizieren. Die Beklage teilte der Klägerin darauf mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mit, dass sie gegen die DSGVO verstoßen habe, weil sie dem Auskunftsrecht des Beigeladenen nicht entsprochen habe. Dieser habe gegenüber der Klägerin alle erforderlichen Angaben gemacht, um ihn auf den Videoaufzeichnungen identifizieren zu können; weitere Datenerhebungen seien hierfür nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte bat die Klägerin daher um Mitteilung, ob und wie sie ihre Prozesse anpassen werde. Hierüber unterrichtete die Beklagte den Beigeladenen mit Schreiben vom 15. September 2021, mit dem sie ihre ursprüngliche Abschlussnachricht vom 2. Juli 2021 korrigierte. Nachdem sich die Klägerin und die Beklagte am 1. November 2021 im Rahmen eines Gesprächs ausgetauscht hatten, hierbei aber keine Einigung über eine zukünftige Vorgehensweise erzielen konnten, wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 ihre Auffassung, dass die Klägerin gegen die DSGVO verstoßen habe, indem sie dem Begehren des Beigeladenen nicht entsprochen habe, und kündigte an, dass sie beabsichtige, deswegen gegenüber der Klägerin eine Verwarnung auszusprechen. Die Beklagte gab der Klägerin hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte ihr außerdem mit, dass sie bei weiteren gleichgelagerten Verstößen die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht ziehen werde. Mit ihrer am 20. Dezember 2021 eingegangenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen die beiden Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2021 und 2. Dezember 2021 gewandt. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2021, bei der Klägerin eingegangen am 30. Dezember 2021, die angekündigte Verwarnung ausgesprochen und zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus ihren Schreiben vom 30. Juli 2021 und 2. Dezember 2021 wiederholt hat, hat die Klägerin die Klage mit am 25. Januar 2022 eingegangenem Schriftsatz auch hierauf erstreckt. Zur Begründung der Klage bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2021. Diese vertieft und ergänzt die Klägerin wie folgt: Die Aufnahme von Fahrgästen mit den in den Zügen installierten Kameras und die ausschließlich lokale Speicherung dieser Aufnahmen in den Zügen stelle bereits keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar. Hierfür müsse eine aufgezeichnete Person jedenfalls identifizierbar sein. Da das Videomaterial aber nach entsprechenden Betriebsvereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigtenvertretungen von ihr nicht eingesehen werden dürfe und auch nicht eingesehen werde, seien die abgebildeten Personen für sie nicht identifizierbar. Dies sei nur den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, denen die Videoaufzeichnungen auf entsprechende Anfrage hin zur Auswertung übermittelt würden. Zudem falle nicht jedes von einer Kamera aufgezeichnete Bild unter den Begriff der personenbezogenen Daten. Maßgeblich sei vielmehr, ob die abgebildete Person im jeweiligen Einzelfall konkret identifiziert werden könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine eindeutige Identifizierung des Beigeladenen auch mit den von ihm übermittelten Informationen nicht möglich gewesen, weil er seinen eigenen Angaben zufolge eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe. Die Klägerin könne daher nicht sicherstellen, dass der Beigeladene tatsächlich die abgebildete Person sei. Darüber hinaus müsse die Klägerin zumindest weitere Daten erheben, um den Betroffenen auf den Videoaufzeichnungen identifizieren zu können, weil hierfür ein aufwendiger, nur durch eine Gesichtserkennungssoftware zu leistender Abgleich der bewegten Bilder mit dem Foto auf einem vom Antragsteller zur Identifikation zwingend vorzulegenden Lichtbildausweis erfolgen müsse. Abgesehen von den Schwächen dieser Technik und den mit ihr – insbesondere im Hinblick auf die Rechte anderer Fahrgäste – einhergehenden rechtlichen Bedenken stelle jedoch Art. 11 Abs.1 DSGVO klar, dass keine zusätzlichen Informationen verarbeitet werden müssten, nur um einem geltend gemachten Auskunftsanspruch nachkommen zu können. Im Übrigen könne einem Auskunftsverlangen jedenfalls dann nicht mehr entsprochen werden, wenn die betreffenden Daten nicht mehr vorhanden seien, was aber aufgrund der automatisierten Löschung der Videodaten spätestens 48 Stunden nach der Aufzeichnung der Fall sei. Diese diene gerade dem Schutz aller Betroffenen, der nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass eine einzelne auf einem Video abgebildete Person einen Auskunftsantrag stelle. Hinzu komme, dass Sinn und Zweck des Auskunftsrechts aus der DSGVO sei, der betroffenen Person offenzulegen, welche auf sie bezogenen Daten durch einen Verantwortlichen verarbeitet würden. Dieses Wissen sei aber beim Beigeladenen im Hinblick auf die Videoaufzeichnungen bereits vorhanden gewesen. Die Herausgabe der Daten verschaffe ihm daher keine zusätzlichen Erkenntnisse, weil die Videoaufzeichnungen ausschließlich das tatsächliche Geschehen in der Bahn abbildeten, das dem Beigeladenen bekannt und nicht in irgendeiner Weise berichtigungsfähig sei. Es sei daher nicht erkennbar, warum die begehrte Auskunft erforderlich sei, um dem Beigeladenen die wirksame Ausübung seiner Rechte bzw. das nähere Verständnis der Datenverarbeitung zu ermöglichen. Letztlich sei der Aufwand, den die Klägerin betreiben müsse, um einem Auskunftsverlangen wie dem des Beigeladenen zu entsprechen, unverhältnismäßig hoch und ihr daher nicht zuzumuten. Insbesondere sei eine eindeutige Identifikation der betroffenen Person, wie dargelegt, unter der Vielzahl an beförderten Fahrgästen nicht ohne Weiteres, sondern nur unter einem hohen technischen und zeitlichen Aufwand möglich. Zudem müssten gegebenenfalls die Wechselfestplatten mit den Aufzeichnungen aus den Zügen entnommen werden, was zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führen könne bzw. nicht stets innerhalb von 48 Stunden zu leisten sei. Da die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe mit der Verweigerung der Auskunft gegen die DSGVO verstoßen, unzutreffend sei, sei nicht nur die deswegen unter dem 23. Dezember 2021 ausgesprochene Verwarnung aufzuheben. Vielmehr seien auch die Schreiben vom 30. Juli 2021 und 2. Dezember 2021 aufzuheben, bei denen es sich um feststellende Verwaltungsakte handele. Denn in ihnen sei durch die Beklagte die verbindliche Aussage getroffen worden, dass die Klägerin gegen die DSGVO verstoßen habe. Zudem habe sie auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte künftig die Verhängung von Bußgeldern oder das Ergreifen anderer aufsichtsrechtlicher Maßnahmen unterlasse, soweit diese darauf gestützt würden, dass die Klägerin dem Begehren des Beigeladenen nicht entsprochen habe. Die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage seien erfüllt, insbesondere habe die Beklagte im Schreiben vom 2. Dezember 2021 bereits angekündigt, dass sie bei weiteren gleichgelagerten Verstößen die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht ziehen werde. Schließlich habe sie auch einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass sie nicht nur im Fall des Beigeladenen, sondern allgemein nicht verpflichtet sei, auf entsprechendes Auskunftsverlangen hin die Videoaufzeichnungen aus den von ihr betriebenen Zügen länger als 48 Stunden aufzubewahren und den Auskunftssuchenden zur Verfügung zu stellen. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, weil davon auszugehen sei, dass zukünftig eine Vielzahl gleichartiger Anträge gestellt werde, auf die sie gegebenenfalls reagieren müsse. Die Klägerin beantragt, 1.) die Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 2021, 2. Dezember 2021 und 23. Dezember 2021 aufzuheben; 2.) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegen die Klägerin ein Bußgeld zu verhängen oder andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die mit einem Verstoß gegen die DSGVO oder das BDSG begründet werden, zu ergreifen, jeweils in Bezug auf die Bescheidung der Anträge des Beigeladenen vom 6. Oktober 2020 und 27. April 2021 auf Erteilung einer Auskunft über die und Kopie der Aufzeichnung der Videoüberwachung der S-Bahn-Züge 483071-8 und 482479-3 sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO durch die Klägerin; 3.) festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, a. Auskunftssuchenden Auskunft über die in ihren Zügen der Baureihe BR 481/482 im Wege des sog. Black-Box-Verfahrens angefertigten Videoaufzeichnungen (bei dem die Videoaufzeichnung direkt und ausschließlich auf in den jeweiligen Zügen der Klägerin installierten Wechseldatenträgern gespeichert und automatisiert nach Ablauf eines Zeitraums von 48 Stunden nach der Erstellung durch Überschreibung gelöscht werden (Ringspeicherverfahren), soweit sie nicht zuvor durch zuständige Behörden zur Auswertung angefordert wurden), zu erteilen; und b. Videoaufzeichnungen, die in ihren Zügen der Baureihe BR 481/482 im Wege des sog. Black-Box-Verfahrens (bei dem die Videoaufzeichnung direkt und ausschließlich auf in den jeweiligen Zügen der Klägerin installierten Wechseldatenträgern gespeichert und automatisiert nach Ablauf eines Zeitraums von 48 Stunden nach der Erstellung durch Überschreibung gelöscht werden (Ringspeicherverfahren), soweit sie nicht zuvor durch zuständige Behörden zur Auswertung angefordert wurden), aufgenommen wurden, an Auskunftssuchende herauszugeben; und c. Videoaufzeichnungen, die in ihren Zügen der Baureihe BR 481/482 im Wege des sog. Black-Box-Verfahrens (bei dem die Videoaufzeichnung direkt und ausschließlich auf in den jeweiligen Zügen der Klägerin installierten Wechseldatenträgern gespeichert und automatisiert nach Ablauf eines Zeitraums von 48 Stunden nach der Erstellung durch Überschreibung gelöscht werden (Ringspeicherverfahren), soweit sie nicht zuvor durch zuständige Behörden zur Auswertung angefordert wurden), aufgenommen wurden, länger als 48 Stunden nach Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit sich der Sachantrag zu 1.) auf die Schreiben vom 30. Juli 2021 und 2. Dezember 2021 beziehe. Diese stellten mangels Regelungsgehalt keine anfechtbaren Verwaltungsakte dar, sondern hätten als Anhörungsschreiben lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs gedient. Den Schreiben komme daher auch trotz der dort in rechtlicher Hinsicht getroffenen Aussagen keine feststellende Wirkung zu, weil es an der erforderlichen Bindungswirkung fehle. Die Klage sei mit ihrem Sachantrag zu 2.) ebenfalls unzulässig, weil es am erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehle. Denn die Beklagte habe im Bescheid vom 23. Dezember 2021 explizit erklärt, dass sie aufgrund des festgestellten Verstoßes keine weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergreifen, sondern es bei der ausgesprochenen Verwarnung belassen werde. Im Folgenden sei in dem Bescheid lediglich allgemein darauf hingewiesen worden, dass bei weiteren gleichgelagerten Verstößen die Verhängung eines Bußgeldes „in Betracht gezogen werde“. Selbst wenn zukünftig diese oder eine andere aufsichtsrechtliche Maßnahme gegenüber der Klägerin verhängt werden sollte, könne sie die dagegen statthaften Rechtsbehelfe ergreifen. Vorbeugenden Rechtsschutzes bedürfe es daher nicht. Der Sachantrag zu 3.) sei schließlich unzulässig, weil die Klägerin sich gegen Maßnahmen, die ihr gegenüber in der Zukunft ergriffen würden, mit den insoweit statthaften Rechtsmitteln zu Wehr setzen könne. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, weil gegenüber der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 23. Dezember 2021. Ergänzend trägt sie Folgendes vor: Bei den Videoaufzeichnungen handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, weil die abgebildeten Personen grundsätzlich identifizierbar seien. Hierfür spreche schon, dass dies der Zweck der Aufzeichnung sei. Dass die Klägerin selbst eine Identifikation nicht vornehme, sondern die Aufzeichnungen in der Praxis nur durch die Strafverfolgungsbehörden ausgewertet würden, stehe dem nicht entgegen. Denn es komme allein darauf an, ob eine Identifikation prinzipiell möglich sei, was hier der Fall sei. Unabhängig hiervon stelle die Betriebsvereinbarung der Klägerin mit ihren Beschäftigten, nach der sie keine Auswertung vornehmen dürfe, ohnehin kein gesetzliches Verbot dar, das einem Personenbezug der Daten gegebenenfalls entgegenstehen könne. Die Regelung in Art.11 DSGVO stehe der Auskunftspflicht der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Zwar stelle Art.11 Abs.1 DSGVO klar, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet sei, zur bloßen Einhaltung der Verordnung zusätzlich Informationen einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren. Allerdings regele Art.11 Abs.2 DSGVO, dass der Verantwortliche – falls er nicht in der Lage sei, die betroffene Person zu identifizieren – diese hierüber unterrichten müsse. Nur wenn die betroffene Person daraufhin keine zusätzlichen Informationen bereitstelle, die ihre Identifizierung ermöglichten, entfalle der Auskunftsanspruch. Hier habe der Beigeladene jedoch in seinem Auskunftsverlangen bereits genügende Informationen bereitgestellt, um seine Identifizierung zu ermöglichen. Im Übrigen habe die Klägerin die vorgeschriebene Nachfrage beim Beigeladenen unterlassen. Der Auskunftsanspruch des Beigeladenen scheitere auch nicht daran, dass die Videoaufnahmen regelmäßig innerhalb von 48 Stunden gelöscht würden. Denn für die Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs sei der Zeitpunkt des Auskunftsersuchens maßgeblich, zu dem die Daten im vorliegenden Fall jedoch unstreitig noch vorhanden gewesen seien. Ähnlich wie bei Anfragen der Strafverfolgungsbehörden führe ein rechtzeitig gestellter Antrag dazu, dass die entsprechenden Daten länger als 48 Stunden aufbewahrt werden müssten. Denn ansonsten stünde es dem Verantwortlichen frei, mit der Bearbeitung des Auskunftsanspruchs solange zuzuwarten, bis die begehrten Daten gelöscht worden seien, was zur Folge habe, dass auch rechtzeitig geltend gemachte Auskunftsansprüche regelmäßig ins Leere liefen. Das Auskunftsrecht bestehe auch unabhängig von der Motivation des Betroffenen bzw. nicht nur, um gegebenenfalls weitere Rechte (wie z.B. ein Recht auf Berichtigung falscher Daten) geltend zu machen. Dem Anspruch könne daher nicht mit der Begründung entgegengetreten werden, dass es keine nachvollziehbaren Gründe für die Ausübung des Auskunftsrechts gebe. Schließlich dürfe ein Auskunftsantrag nicht schon dann zurückgewiesen werden, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöse. Vielmehr obliege es der Klägerin, durch die Bereitstellung technischer Möglichkeiten den Aufwand für eine Auskunft zu minimieren. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Er schließt sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, dass die Klage bereits deshalb unzulässig sei, weil die ihm gegenüber ergangene Abschlussnachricht vom 15. September 2021 der Klägerin spätestens im Oktober 2021 im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens bekannt geworden sei, in dem er die Klägerin wegen der Auskunftsversagung in einem weiteren Fall auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen habe. Die in der Abschlussnachricht getroffene Feststellung sei daher mittlerweile in Bestandskraft erwachsen. Die Klage sei zudem jedenfalls unbegründet. Die gesetzlich vorgeschriebene Löschung der Daten, die dem Schutz des Betroffenen diene, dürfe nicht gegen diesen verwendet werden, zumal in Art.17 Abs. 3 DSGVO eine Ausnahme von der Löschpflicht nach Art.17 Abs.1 DSGVO für den Fall geregelt sei, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die Daten noch zur Gewährleistung des geltend gemachten Auskunftsrechtes benötigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.