Beschluss
1 L 465/23
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1208.1L465.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der gemäß § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entscheidende Einzelrichter konnte über die Anträge befinden, ohne dem Antragsteller auf seinen dementsprechenden Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren, weil der Antragsgegner – bis auf den dem Antragsteller bereits bekannten E-Mail-Verkehr zwischen seinem Bevollmächtigten und dem Antragsgegner – keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat, in die gemäß § 100 Abs. 1 VwGO Einsicht gewährt werden könnte. Der Antragsgegner hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass bei der streitgegenständlichen Verwaltungstätigkeit – der Veröffentlichung von Mitteilungen über den Nachrichtendienst „X“ – keine Verwaltungsvorgänge angelegt werden, zu deren Vorlage der Antragsgegner gemäß § 99 Abs. 1 VwGO verpflichtet wäre. Die Anträge des Antragstellers, 1.) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, über den Account x... auf dem Nachrichtendienst X weiter zu behaupten, dass der Antragsteller am 9. Oktober 2023 am J... in Berlin einem Lehrer einen Kopfstoß verpasst und diesen in den Bauch getreten haben soll, 2.) dem Antragsgegner für jede Zuwiderhandlung gegen das nach dem Antrag zu 1.) ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € anzudrohen, 3.) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig aufzugeben, auf dem Nachrichtendienst X zu erklären: „Hiermit widerrufen wir die Erklärung vom 9. Oktober 2023, 18:56 Uhr, zum Vorfall auf einem Schulhof eines Gymnasiums in Neukölln und stellen richtig: Ein 14-jähriger Schüler zeigte sich am 9. Oktober 2023 vermummt mit einer Palästina-Fahne auf dem Schulhof eines Gymnasiums in Neukölln. Als ein Lehrer ihn aufforderte, die Fahne wegzustecken, weigerte sich der Schüler. Ein 15-Jähriger solidarisierte sich und es kam zu einem Streitgespräch. Der 15-Jährige hat nach derzeitigem Ermittlungsstand keinem Lehrer am J... in Berlin am 9. Oktober 2023,einen Kopfstoß verpasst‘ und der Lehrer hat sich nicht mit einem flachen Handschlag in Richtung dessen Kopf verteidigt, sondern zuerst geschlagen. Danach hat der 15-Jährige. sich mit einem Tritt gegen den Oberschenkel verteidigt.“ haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Betroffene – wie vorliegend der Antragsteller – eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2022 - VG 1 L 304/22, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch auf die mit seinen Anträgen begehrte Unterlassung zukünftiger und den Widerruf bereits getätigter Äußerungen des Antragsgegners hat. Als Anspruchsgrundlage für das mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachte Begehren kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung eines solchen Eingriffs droht (insbesondere zur Unterlassung amtlicher Äußerungen vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27.13, juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar dürfte eine Wiederholungsgefahr bestehen, weil die streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners auf dem Nachrichtendienst „X“ weiterhin online abrufbar ist und daher eine hierin ggf. liegende etwaige Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers fortdauern würde (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2022 - 2 L 239/22, juris Rn. 32; VG Schleswig, Urteil vom 25. April 2023 - 9 A 31/23, juris Rn. 87 m.w.N.). Es erscheint angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller in der Äußerung des Antragsgegners nicht namentlich erwähnt wird, sondern dort nur als „15-Jähriger“ bezeichnet wird, aber bereits fraglich, ob die Äußerung überhaupt geeignet ist, den Antragsteller in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, namentlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Denn ein durchschnittlicher Leser der Mitteilung, der nicht, beispielsweise als Schüler oder Lehrer der durch den Antragsteller besuchten Schule, den Vorfall, welcher in der streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners beschrieben wird, selbst miterlebt oder aus Erzählungen von diesem erfahren hat, kann nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber erhalten, dass sich die Äußerung des Antragsgegners auf die Person des Antragstellers bezieht. Selbst wenn man es insoweit ausreichen lassen würde, dass es jedenfalls dem oben genannten Personenkreis bzw. – bei Betrachtung des Videos des Vorfalles, das zwar in der streitgegenständlichen Mitteilung des Antragsgegners nicht unmittelbar verlinkt ist, über deren Verbindung mit anderen sozialen Medien aber im Internet aufzufinden sein dürfte – auch anderen Personen, denen der Antragsteller vom äußeren Erscheinungsbild her bekannt ist, möglich ist, die Äußerung des Antragsgegners auf den Antragsteller zu beziehen, wäre jene jedoch nicht geeignet, diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt, ohne seinem Träger allerdings einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20, juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 25). So umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen, und schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 25 m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit neben der Frage, ob der Hoheitsträger im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung tätig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23) insbesondere, ob er das sogenannte Sachlichkeitsgebot gewahrt hat. Danach müssen die Äußerungen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10, juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16, juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners erfüllt. Der vorliegend tätig gewordenen Behörde des Antragsgegners, der Polizei Berlin, obliegt sowohl die Verfolgung von Straftaten als auch die Abwehr zukünftig drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dies schließt die Befugnis zu einer hierauf bezogenen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit mit ein, ohne dass es hierüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a., juris Rn. 51 ff.). Die in diesem Zusammenhang ergangene Äußerung des Antragsgegners wahrt auch das Sachlichkeitsgebot, weil sie auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigtem Tatsachenkern beruht. Die Mitteilung, der Antragsteller solle einem Lehrer einen Kopfverstoß verpasst und diesem in den Bauch getreten haben, beruht ersichtlich auf den – ausweislich der Mitteilung im Anschluss an das Geschehen aufgenommenen – Angaben des Lehrers. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren zwar – indem er sich darauf berufen hat, dass der Lehrer die körperliche Auseinandersetzung begonnen und er selbst sich lediglich verteidigt habe – deren inhaltliche Richtigkeit bestritten, nicht aber geltend gemacht, dass er an dem beschriebenen Geschehen überhaupt nicht beteiligt gewesen sei. Der Antragsgegner war angesichts dieser widerstreitenden Angaben im Rahmen der ihm zustehenden Informationsbefugnisse befugt, seiner Mitteilung zunächst die Sichtweise eines der beiden Beteiligten zugrunde zu legen, wobei er aber – durch die im Konjunktiv gehaltenen Formulierungen („… Es kam zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der 15J. dem Lehrer einen Kopfstoß verpasst & der Lehrer sich mit einem flachen Handschlag in Richtung dessen Kopf verteidigt haben soll. Danach habe der Jugendliche dem Lehrer in den Bauch getreten.“ …) sowie den ergänzenden Hinweis, dass alarmierte Einsatzkräfte die Personalien aller Beteiligten für Strafanzeigen aufgenommen hätten, zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dass der so dargestellte Sachverhalt noch nicht feststeht, sondern Gegenstand der Ermittlungen in den noch laufenden Strafverfahren ist, die auf die wechselseitig gestellten Strafanzeigen hin eingeleitet wurden. Der Antragsgegner ist demgegenüber, anders als der Antragsteller zu meinen scheint, im Rahmen der ihm zustehenden Informationsbefugnisse nicht verpflichtet, vor seinen – ersichtlich nur über den bisherigen Ermittlungsstand berichtenden – Mitteilungen eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts sowie eine (der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafgerichten vorbehaltene) Wertung der widerstreitenden Angaben der Beteiligten vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse umfassend darzustellen. Vielmehr ist es – abgesehen von rein praktischen Erwägungen, die sich daraus ergeben, dass die Größe von Mitteilungen auf dem durch den Antragsgegner genutzten Nachrichtendienst „X“ eng begrenzt ist – im Rahmen des Sachlichkeitsgebots rechtlich zulässig, bloß vorläufige, gleichwohl der Befriedigung eines berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit dienende Mitteilungen auf einen vertretbar gewürdigten Tatsachenkern zu stützen, jedenfalls wenn dabei hinreichend deutlich gemacht wird, dass noch kein feststehender Sachverhalt berichtet wird. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem oben Gesagten erfüllt. Die Äußerung überschreitet damit auch nicht den sachlich gebotenen Rahmen; insbesondere wahrt sie das rechtsstaatliche Gebot der Unschuldsvermutung, weil die Darstellung keine Vorverurteilung des Antragstellers enthält bzw. weil sie nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, dieser sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20, juris Rn. 58 m.w.N.). Im Gegenteil wird in der Mitteilung nach dem oben Gesagten – insbesondere durch die konjunktivischen Formulierungen – gerade zum Ausdruck gebracht, dass der dargestellte Sachverhalt noch nicht feststeht, sondern sich die widerstreitenden Angaben der Beteiligten gegenüberstehen. Sie enthält damit entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Behauptung (angeblich feststehender) Tatsachen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei in der Öffentlichkeit sowie in Medien, die über das Geschehen berichtet hätten, vorverurteilend als derjenige dargestellt worden, der die körperliche Auseinandersetzung begonnen bzw. „ohne Grund einen Lehrer geschlagen“ habe, ist dies dem Antragsgegner daher nicht zuzurechnen. Besteht danach kein den Antrag zu 1.) stützender Anordnungsanspruch, gilt dies gleichermaßen für den (akzessorischen) Antrag zu 2.). Als Anspruchsgrundlage für das mit dem Antrag zu 3.) geltend gemachte Begehren kommt schließlich nur der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der unter anderem auf Widerruf und Richtigstellung öffentlicher Äußerungen gerichtet sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 1/18, juris Rn. 14, 19) und tatbestandlich voraussetzt, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13/14, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Gesagten hinsichtlich der das Sachlichkeitsgebot wahrenden streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit seinem Antrag zu 3.) die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, eine seiner Auffassung entsprechende Sachverhaltsdarstellung zu veröffentlichen (er habe dem Lehrer keinen Kopfstoß verpasst, vielmehr habe dieser zuerst zugeschlagen, woraufhin er selbst sich – mit einem Tritt gegen den Oberschenkel des Lehrers – lediglich verteidigt habe). Deren Richtigkeit steht aber ebenso wenig fest wie die der Erklärung des Antragsgegners (die demgegenüber aber nach dem zuvor Gesagten insoweit eingeschränkt zu verstehen bzw. mit dem sinngemäßen Hinweis versehen ist, dass noch nicht feststeht, ob sich das beschriebene Geschehen tatsächlich so wie berichtet abgespielt hat). Warum der Antragsteller hierauf einen Anspruch haben sollte, während der Antragsgegner nach dem mit dem Antrag zu 1.) verfolgten Begehren zugleich verpflichtet sein soll, seine Darstellung des Geschehens zu unterlassen, erschließt sich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die vorliegend begehrte Vorwegnahme der Hauptsache die Anhebung auf den vollen Auffangstreitwert rechtfertigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).