Urteil
1 K 73/22
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0110.1K73.22.00
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Leitsätze
Zum Erlöschen des Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten durch Erfüllung in Bezug auf die sog. Metadaten.(Rn.22)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zu Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar; hinsichtlich der auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten (entspricht ¼ des Klagebegehrens) jedoch nur vorläufig. Insoweit darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erlöschen des Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten durch Erfüllung in Bezug auf die sog. Metadaten.(Rn.22) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zu Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar; hinsichtlich der auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten (entspricht ¼ des Klagebegehrens) jedoch nur vorläufig. Insoweit darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO aus Klarstellungsgründen einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21, juris Rn. 14) und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte ergänzende Auskunft über seine bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Der Anspruch des Klägers ist, soweit er sich unmittelbar auf Auskunft über seine bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten richtet, durch Erfüllung erloschen. In dem dem Kläger durch die Beklagte zur Verfügung gestellten, nach zwischenzeitlicher Ergänzung durch den Beklagten unstreitig vollständigen Verwaltungsvorgang sind sämtliche bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers enthalten. Art. 15 Abs. 1 DSGVO vermittelt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck (sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, vgl. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO) lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht aber darauf, diese auch in einer möglichst einfach zu erfassenden Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, jedenfalls solange dem Betroffenen die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht unzumutbar erschwert wird. Hiervon ist aber vorliegend angesichts des Umstands, dass die Beklagte dem Kläger den Verwaltungsvorgang in elektronischer Form, nämlich als durchsuchbares PDF-Dokument zur Verfügung gestellt hat und er daher mit Hilfe der Suchfunktion des zum Lesen der Datei verwendeten Programms / Readers unschwer diejenigen Stellen des Verwaltungsvorganges ermitteln kann, in denen seine personenbezogenen Daten enthalten sind, nicht der Fall. Der Anspruch ist auch erloschen, soweit er sich auf Erteilung einer Auskunft über die sogenannten „Metadaten“ i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. a) bis h) DSGVO bezieht. Eine Mitteilung über die Verarbeitungszwecke i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. a) DSGVO hat der Kläger mit der Mitteilung der Beklagten vom 16. Februar 2023 unstreitig erhalten. Ob diese auch inhaltlich zutreffend ist, ist nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren verfolgten Auskunftsbegehrens. Denn mit diesem soll dem Betroffenen nur eine Verifizierung der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO ermöglicht werden (Paal, in: Paal/Pauly, DSGVO / BDSG, 3. Auflage 2021, Art. 15 DSGVO Rn. 24 m.w.N.). Ergeben sich aus der dem Betroffenen erteilten Auskunft keine in diesem Sinne festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke, mögen daraus Ansprüche auf Löschung der personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung ihrer Bearbeitung (Art. 18 DSGVO) resultieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Auskunftsanspruch dem Grunde nach erfüllt ist. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich dem Kläger spätestens mit der Übersendung des Verwaltungsvorganges erschließen musste, dass die auf seine Person bezogenen Daten bei der Beklagten nicht nur zur Bearbeitung seines Auskunftsbegehrens, sondern auch zu dem Zweck verarbeitet worden waren, die durch den Kläger für sein Unternehmen gestellten Genehmigungsanträge nach dem P... zu bearbeiten. Das Beharren auf einer (aus Sicht des Klägers: zutreffenden) Mitteilung über die Verarbeitungszwecke stellt sich daher als – dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende – missbräuchliche Rechtsausübung dar. Auch die Kategorien der durch die Beklagte verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. b) DSGVO – Name (des Unternehmens des Klägers, dessen Bestandteil der Nachname des Klägers ist), Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer – waren in der Auskunft ausdrücklich bezeichnet. Etwaige Empfänger seiner personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. c) DSGVO konnte der Kläger wiederum durch Einsicht in den ihm durch die Beklagte vollständig zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgang ermitteln. Auch die Dauer, für die die personenbezogenen Daten voraussichtlich gespeichert werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. d) DSGVO), hat die Beklagte dem Kläger durch Bezugnahme auf die im Internet zum Abruf stehende verwaltungsinterne Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/registraturrichtlinie.pdf) mitgeteilt. Die Beklagte hat sich insoweit darauf bezogen, dass eine konkrete, sich auf die einzelnen Daten des Klägers bzw. seines Unternehmens bezogene Angabe einer Speicherdauer nicht i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. d) Alt. 1 DSGVO „möglich“ sei und daher gemäß Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. d) Alt. 2 DSGVO lediglich die in § 19 Abs. 2 i.V.m. Anlage 5 der Registraturrichtlinie genannten abstrakten Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer mitgeteilt werden könnten. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die personenbezogenen Daten des Klägers in einer Vielzahl einzelner Verfahren verarbeitet wurden, die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, unmittelbar nachvollziehbar. Schließlich konnte der Kläger auch durch Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Beklagten feststellen, ob auf seine Person bezogene Daten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. g) DSGVO nicht bei ihm, sondern bei Dritten erhoben worden waren. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entspricht es i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit der Kläger i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Übersendung einer Kopie seiner durch die Beklagte verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Rücksendung der mit seinem Auskunftsantrag übersandten Ablichtung seines Reisepasses begehrte. Denn die Beklagte hat den Kläger, der sich mit diesen Begehren zuvor bereits erfolglos an sie gewandt hatte, insoweit jeweils ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Soweit der Kläger – anstelle der (erledigten) Verpflichtung der Beklagten, ihm die Ablichtung seines Reisepasses zurückzusenden – zwischenzeitlich die Verpflichtung der Beklagten begehrte, die dort weiterhin in elektronischer Form gespeicherte Kopie dieser Ablichtung zu löschen, entspricht es hingegen der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klage war insoweit – ungeachtet der Frage, ob hierin eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO lag, der die Beklagte jedenfalls nicht zugestimmt hatte, oder ob mit der Umstellung des Antrags gemäß § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO keine Klageänderung verbunden war, weil das Löschungsbegehren lediglich an die Stelle des (inhaltlich identischen) Rücksendungsbegehrens getreten war – unzulässig. Denn der Kläger hatte sich mit dem Löschungsbegehren nicht zuvor an die Beklagte gewandt, die auf dessen Geltendmachung im Klageverfahren unverzüglich reagiert hat (vgl. § 156 VwGO). Der Klage fehlte daher insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung gestanden hätte, sein Ziel zu erreichen (vgl. hierzu Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 42 Rn. 156; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2015 - VG 19 L 377.14, juris Rn. 12). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich des durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist die nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3/11, juris) und daher nicht nur vorläufig vollstreckbar, so dass insoweit keine Abwendungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners besteht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt, wobei auf die mit der Klage geltend gemachten Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO 5.000,00 Euro sowie auf die Begehren auf Rücksendung der Ablichtung des Reisepasses des Klägers und auf Löschung der betreffenden Kopie aus der Akte der Beklagten ebenfalls 5.000,00 Euro entfallen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auskunft über seine bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 6. Januar 2022 beantragte der Kläger, ihm Auskunft zu seinen dort in der Zentralabteilung V (Außenwirtschaftspolitik) gespeicherten personenbezogen Daten zu erteilen und ihm Kopien dieser Daten zu übersenden. Dem Schreiben war zu Identifikationszwecken eine Ablichtung des Reisepasses des Klägers beigefügt, um deren Rücksendung der Kläger bat. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei ihr lediglich die mit seinem Antragsschreiben vom 6. Januar 2022 übermittelten Daten (Name, Geburtsdatum und Anschrift) bekannt seien. Diese würden zum Zweck der Bearbeitung seines Anliegens gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie der Beklagten gespeichert. Sofern der Kläger konkrete Anhaltspunkte mitteile, in welchem Zusammenhang bei der Beklagten außerdem Daten zu seiner Person gespeichert sein könnten, sei sie gerne bereit, weitere Recherchen vorzunehmen. Unter dem 8. Februar 2022 rügte der Kläger, dass die ihm erteilte Auskunft offenkundig unvollständig sei, weil – wie er bereits in seinem Antragsschreiben angegeben habe – in der Zentralabteilung V der Beklagten Daten zu seiner Person vorhanden sein müssten. Er rügte außerdem, dass die Passkopie, die er seinem Antragsschreiben beigefügt hatte, nicht wie erbeten mit dem Auskunftsschreiben zurückgesandt worden war. Der Kläger bat die Beklagte darum, die Kopie seines Reisepasses zurückzusenden und die Auskunft bis zum 18. Februar 2022 zu ergänzen. Mit beim Kläger am 23. Februar 2022 eingegangenen Schreiben vom 16. Februar 2022 sandte die Beklagte ihm die Passkopie zurück. Die Beklagte teilte dem Kläger außerdem mit, dass sich im Rahmen einer weiteren Recherche herausgestellt habe, dass bei ihr zwar keine Daten des Klägers selbst, aber Daten des durch ihn geführten Unternehmens gespeichert seien, für das der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Genehmigungsanträge nach dem P... gestellt hatte (Firmenname, in dem auch der Nachname des Klägers enthalten ist, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer). Diese Daten würden ebenfalls zum Zweck der Bearbeitung seines Anliegens gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie gespeichert. Mit seiner bereits am 22. Februar 2022 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Ergänzung der ihm durch die Beklagte erteilten Auskunft. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Auskunft insbesondere im Hinblick auf die sogenannten „Metadaten“ unvollständig sei. So werde der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht konkret genug bzw. nicht zutreffend genannt. Insoweit werde in der Auskunft lediglich angegeben, dass die Verarbeitung „der Bearbeitung des Anliegens“ des Klägers diene, obwohl die in der Auskunft genannten Unternehmensdaten offenkundig nicht der Bearbeitung seines Auskunftsbegehrens dienten. Auch werde der Verpflichtung zur Angabe der Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten durch die bloße Bezugnahme auf die Registraturrichtlinie der Beklagten nicht genügt; die sich hieraus ergebenden Löschfristen seien vielmehr konkret wiederzugeben. Schließlich fehle eine genaue Auskunft zur Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, eine Angabe zu deren Kategorien sowie eine Erklärung, an welche Empfänger diese Daten weitergeleitet worden seien. Der Kläger hatte zunächst auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Kopie seiner durch die Beklagte verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Beklagte während des Klageverfahrens dem Kläger eine vollständige Kopie des bei ihr geführten Verwaltungsvorganges übermittelt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger ist allerdings der Auffassung, dass der mit der Klage weiterhin verfolgte Auskunftsanspruch nicht durch die Übersendung der Kopie des Verwaltungsvorganges als erfüllt anzusehen sei. Er sei nicht gehalten, sich die im Einzelnen begehrten Auskünfte im Wege der Einsicht in diese Akte „zusammenzusuchen“. Zudem ergäben sich die „Metadaten“, über die er vorrangig eine Auskunft begehre, nicht ohne Weiteres aus der Kopie der personenbezogenen Daten selbst. Der Kläger hatte anfänglich außerdem beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die mit dem Auskunftsantrag übersandte Ablichtung seines Reisepasses zurückzusenden. Nachdem die Beklagte diese Ablichtung mit dem beim Kläger am 23. Februar 2023 eingegangenen Schreiben zurückgesandt hatte, beantragte er stattdessen vorübergehend, die Beklagte zu verpflichten, die im Verwaltungsvorgang der Beklagten weiterhin in elektronischer Form gespeicherte Kopie der Ablichtung zu löschen. Nachdem die Beklagte diese elektronische Kopie gelöscht hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt noch, die Beklagte zu verpflichten, die ihm am 1. Februar 2022 erteilte Auskunft zu vervollständigen und ihm gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft zu seinen weiteren personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte in der Zentralabteilung V am 10. Januar 2022 gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, insbesondere die sogenannten Metadaten zu Verarbeitungszwecken, Löschfristen, Herkunft der Daten und Datenempfänger. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass auch dem Auskunftsbegehren des Klägers durch Übersendung der Kopie des Verwaltungsvorganges vollständig entsprochen worden sei. Abgesehen davon, dass der Kläger als Antragsteller selbst wisse, dass seine personenbezogenen Daten bei der Beklagten zum Zwecke der Bearbeitung seiner Anträge nach dem P... verarbeitet worden seien, müsse ihm dies jedenfalls durch Einsicht in die ihm übersandten Unterlagen hinreichend klar geworden sein. Aus den Unterlagen ergäben sich auch unzweifelhaft sowohl die Kategorien dieser personenbezogenen Daten als auch deren Herkunft sowie etwaige Datenempfänger. Die Beklagte habe dem Kläger auch unter Bezugnahme auf ihre – zum Abruf im Internet bereitstehende – Registraturrichtlinie die Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (abstrakt) mitgeteilt. Die Angabe einer konkreten Dauer der Verarbeitung sei demgegenüber nicht erforderlich. Denn nach der Datenschutzgrundverordnung müsse die geplante Speicherdauer nur „falls möglich“ beauskunftet werden; ansonsten genüge die Angabe der Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Mit Beschluss vom 22. November 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.