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Urteil

1 K 231/23 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0115.1K231.23V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin entschieden werden, weil diese mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichterin, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Deutschen Generalkonsulats in X... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Schengenvisums noch auf eine Neubescheidung ihres Visumbegehrens (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur die Verordnung 810/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 S. 1), zuletzt geändert mit Verordnung 2019/1155/EU vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188 S. 25) – Visakodex (VK) –, in Betracht. Der Visakodex regelt seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) umfassend die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 1 Abs. 1 VK). Er ist als unmittelbar anwendbares Verordnungsrecht (Art. 288 UA 2 AEUV) in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt er die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums – neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK) und der formellen Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) – voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob die antragstellende Person die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Dabei ist gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte zu prüfen, ob die antragstellende Person die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK wird ein Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der von der antragstellenden Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach den vorgenannten Regelungen hat die Auslandsvertretung bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob bei der antragstellenden Person das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-84/12, „Koushkaki“ (juris Rn. 64 ff.) festgestellt, dass Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VK von den zuständigen Behörden nicht verlangt, Gewissheit zu erlangen, ob die antragstellende Person beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge, und insbesondere bei der Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, über einen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser bezieht sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK, als auch auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen. Nach der verbindlichen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union folgt dies daraus, dass die Beurteilung der individuellen Situation einer ein Visum begehrenden Person im Hinblick auf die Feststellung, ob ihrem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist. Diese erstrecken sich u.a. auf die Persönlichkeit der antragstellenden Person, ihre Integration in dem Land, in dem sie lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise der antragstellenden Person möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten der antragstellenden Person. Sie müssen zudem u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen der antragstellenden Person beruhen, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht somit davon aus, dass die nach Art. 4 VK zuständigen Behörden einen besonderen Zugang zu den für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Bewertungsgrundlagen und vertiefte Kenntnisse über den Wohnsitzstaat haben sowie auch über die besseren Möglichkeiten zur Überprüfung verschiedener Dokumente und der Aussagen der antragstellenden Person verfügen. Bei der Beurteilung der Rückkehrabsicht einer antragstellenden Person können die Auslandsvertretungen ihre vor Ort gewonnenen Erkenntnisse (z.B. zu den allgemeinen Lebensverhältnissen, eventuelle regionale Unterschiede, die Migrationsbewegungen innerhalb der Länder und in das Ausland, zur Bedeutung von Besitz und Eigentum, zum Urkundswesen und zur Fälschungssicherheit von Dokumenten) nutzen und diese in die Beurteilung des konkreten Falles einbeziehen. Diese unionsrechtlichen Vorgaben für den weiten Beurteilungsspielraum der Auslandsvertretungen bei der Prüfung von Anträgen nach dem Visakodex sind bei der gerichtlichen Kontrolle nach nationalem Recht zu beachten. Diese richtet sich nach den Maßstäben, die bei der Überprüfung eines behördlichen Beurteilungsspielraums nach deutschem Recht gelten. Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14, juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 B 60.16, juris Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 11 N 14.18, juris Rn. 13 ff.). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene behördliche Entscheidung – mit der die Beklagte das Vorliegen begründeter Zweifel an der Bereitschaft der Klägerin annimmt, rechtzeitig vor Ablauf des Visums wieder auszureisen – nicht zu beanstanden, weil die Beklagte auf der Grundlage ihrer im Verwaltungsverfahren angestellten und im Klageverfahren ergänzten Erwägungen die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs der Rückkehrabsicht ausgegangen ist, den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat, die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. hierzu die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2018 - 3 N 120.18, vom 28. März 2017 - 12 M 1.17, vom 20. Dezember 2016 - 12 M 71.16 - und vom 28. November 2014 - 7 B 3.14 - BA S. 7 und das Urteil vom 25. Mai 2016 - 7 B 51.14 -). Die Beklagte hat ihre Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin mit einer mangelnden familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung begründet. Die Frage der Rückkehrabsicht kann als subjektiver Umstand nur aufgrund objektiver Anhaltspunkte beurteilt werden. Gegenüber dem von der Klägerin erfolglos betriebenen Eilrechtsschutzverfahren (VG 1 L 230/23 V) haben sich dazu keine neuen Aspekte ergeben, so dass auf die Begründung des Beschlusses vom 29. Juni 2023 Bezug genommen werden kann. Das Gericht hat dort im Einzelnen sinngemäß ausgeführt (Bl. 4 BA): Soweit die Klägerin zum Beleg ihrer familiären Verwurzelung auf eine (russischsprachige) Meldebescheinigung verweist, wonach sie mit ihrem elfjährigen Sohn X... in häuslicher Gemeinschaft leben soll, belegt dies kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes allein von der Klägerin. Es fehlt an Angaben zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Klägerin. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2023 zutreffend hingewiesen, ohne dass in der Erwiderung darauf eingegangen worden wäre. Ebenso wenig ist ein Abhängigkeitsverhältnis der Eltern der Klägerin zu dieser belegt. Auch Gründe für eine wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin in Russland sind nicht substantiiert dargelegt worden. Ihr Bankkonto weist nur ein geringes Guthaben auf und regelmäßige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind nicht belegt. Die vorhandene Eigentumswohnung steht – wie die Beklagte unwidersprochen hervorgehoben hat – nur im Miteigentum der Klägerin. Die Verwaltung kann deshalb von einem anderen Miteigentümer übernommen werden. Insgesamt ist die Beklagte auf dieser Tatsachengrundlage – ohne sachfremde Erwägungen anzustellen und ohne die Reichweite des anzuwendenden Begriffs der Rückkehrabsicht oder allgemeingültiger Maßstäbe zu verkennen – zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die familiäre und wirtschaftliche Bindung der Klägerin an die Russische Föderation nur schwach ausgeprägt ist und ihre Rückkehrbereitschaft deshalb begründeten Zweifeln unterliegt. Darüber hinaus führt die Beklagte zutreffend aus, ordnungsgemäße Vorreisen könnten nicht mehr als Beleg für eine Rückkehrbereitschaft herangezogen werden. Dabei bezieht sich die Beklagte auf den seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022 stark gestiegenen allgemeinen Migrationsdruck in Russland, der nicht nur Männer betrifft. Hieraus leitet sie überzeugend ab, dass die deutlich veränderte Lagesituation es ausschließt, auf frühere Besuchsreisen abzustellen. Die Lebenssituation am Wohnort der Klägerin in X... mag immer noch günstiger sein als andernorts in Russland, doch ändert dies an der grundlegenden Veränderung nichts, bedingt durch den Krieg und die deshalb bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen durch die Sanktionen (vgl. zur tragenden Erwägung eines erhöhten Migrationsdrucks OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2015 - 3 B 5.14, juris Rn. 29). Es liegt weiterhin kein Ausnahmefall vor, wonach ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit allein für das deutsche Hoheitsgebiet erteilt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 26 m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 3 S 11/23, juris Rn. 6). Einen humanitären Grund für die Erteilung eines solchen Visums hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist ein solcher aus sonstigen Umständen ableitbar. Der Umstand, dass die Schwester der Klägerin Schützenkönigin ist, stellt nur den äußeren Anlass der Besuchsreise dar, ein besonderes Besuchsrecht kann die Klägerin für sich daraus nicht ableiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Besuchsvisums. Sie ist russische Staatsangehörige und beantragte im April 2023 beim Deutschen Generalkonsulat in X... die Erteilung eines Schengenvisums, um ihre in Deutschland lebende Schwester und deren Familie zu besuchen. Das Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2023 ab wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin ab. Hiergegen richtet sich die am 24. Mai 2023 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Rückkehrzweifel angenommen hat. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Generalkonsulats in X... vom 23. Mai 2023 zu verpflichten, ihr das begehrte Besuchsvisum zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Ein Eilrechtsschutzverfahren der Klägerin auf Erteilung des Besuchsvisums (VG 1 L 230/23 V) ist erfolglos geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.