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Beschluss

1 L 340/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0202.1L340.23.00
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Leitsätze
1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht i.S.d. § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD vor.(Rn.24) 2.  Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen von AfD-Mitgliedern für sich genommen zulässig sind, weil sie etwa dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art 5 Abs 1 S 1 GG unterfallen.(Rn.51) 3. Ein Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot durch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes ist nicht gegeben.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht i.S.d. § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD vor.(Rn.24) 2. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen von AfD-Mitgliedern für sich genommen zulässig sind, weil sie etwa dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art 5 Abs 1 S 1 GG unterfallen.(Rn.51) 3. Ein Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot durch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes ist nicht gegeben.(Rn.55) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einzelne Passagen im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 (veröffentlicht am 20. Juni 2023). Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die derzeit sowohl im Deutschen Bundestag als auch in allen deutschen Länderparlamenten sowie im Europäischen Parlament vertreten ist. Die Antragsgegnerin gibt jährlich einen Verfassungsschutzbericht heraus, mit dem die Öffentlichkeit u.a. über verfassungsfeindliche Bestrebungen informiert werden soll. Die Antragstellerin rügt die Erwähnung von einem „extremistischen Personenpotential“ innerhalb ihrer Mitgliedschaft. Sie ist der Auffassung, die Angabe von 10.000 bzw. 10.200 Mitgliedern, die im Verfassungsschutzbericht zum „Rechtsextremismuspotential“ gezählt werden, sei tatsächlich und rechtlich nicht haltbar. Die Schätzung sei ohne tragfähige Grundlage. Außerdem stelle das Bundesverfassungsschutzgesetz keine geeignete Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall dar. Weiterhin werde die Betätigungsfreiheit der Antragstellerin als Partei nach Art. 21 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Passagen im Verfassungsschutzbericht verletzt, dies gelte zusätzlich auch bezogen auf die europarechtlichen Gewährleistungen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und die Neutralitätspflicht vor. Dies alles wiege angesichts der bevorstehenden Wahlen im Jahre 2024, insbesondere der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni und der Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg im September, besonders schwer. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Verfassungsschutzbericht 2022" auf S. 88 enthaltene Behauptung, innerhalb der Antragstellerin gebe es „gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen" bzw. „von 30 bis 40 % aller AfD-Mitglieder", wie nachfolgend wiedergegeben: „Nach eigener Aussage hatte die Partei im Juli 2022 circa 28.500 Mitglieder. Angesichts der weiterhin bestehenden inhaltlichen Heterogenität innerhalb der Partei können allerdings nicht alle Parteimitglieder als Anhänger der extremistischen Strömungen betrachtet werden. Nach den Wahl- und den Abstimmungsergebnissen beim Bundesparteitag vom 17. bis 19. Juni 2022 in Riesa (Sachsen) sowie aufgrund von Äußerungen von Parteifunktionären kann aber davon ausgegangen werden, dass gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotenzial von etwa 10.000 Personen innerhalb der AfD anzunehmen ist. Ein Indikator hierfür ist beispielsweise die Äußerung eines Funktionärs des ehemaligen „Flügels", der im Juni 2022 davon sprach, dass die Stärke des Netzwerks um Björn Höcke, Führungsfigur des ehemaligen „Flügels", auf 30 bis 40 % aller AfD- Mitglieder zu beziffern sei. " zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten; 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Verfassungsschutzbericht 2022" auf S. 51 in der dortigen Tabelle „Personenpotential“ enthaltene Behauptung, innerhalb der Antragstellerin gebe es ein Rechtsextremismuspotential von 10.200 Personen, zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten; 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zustellung des Beschlusses durch eine Pressemitteilung bekannt zu geben, dass ihr die vorstehend unter Ziffer 1. und 2. in Bezug auf die Antragstellerin benannten Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2022 mangels Glaubhaftmachung vorläufig untersagt worden sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und verteidigt die Richtigkeit der Angaben im Verfassungsschutzbericht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antraggegnerin Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin begehrt in der Sache, dass die Antragsgegnerin eine Berichterstattung über die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 teilweise unterlässt und nicht einen Teil ihrer Mitglieder zum „Extremismuspotenzial“ zählt. Rechtschutz gegen solche Maßnahmen ist in der Hauptsache durch eine Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage zu erreichen und folglich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (zum Rechtsschutz gegen in einem Verfassungsschutzbericht enthaltene Angaben siehe nur Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 16 BVerfSchG, Rn. 11). Der Antrag ist auch im Weiteren zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Durch die monierten Äußerungen ist eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit für Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen. Ebenso ist eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG möglich. Die Antragstellerin kann sich als Partei darauf auch gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21, juris Rn. 23). Die Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Selbstbestimmung der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ist dem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar. 2. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Die Antragstellerin hat hinsichtlich ihres Antrages zu 1. einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist zur Berichterstattung über das Extremismuspotential bei der Antragstellerin berechtigt, weshalb der Antragstellerin der geltend gemachte Löschungs- und Unterlassungsanspruch nicht zusteht. aa) Die Berichterstattung durch den Verfassungsschutzbericht erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil die Antragstellerin hierzu nicht vorab angehört worden ist. Ein Anhörungserfordernis besteht nicht. § 28 Abs. 1 VwVfG ist nicht unmittelbar anwendbar. Dies setzte die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG voraus, mithin eine nach außen wirkende Tätigkeit, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin ist jedoch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes – den auch § 28 Abs. 1 VwVfG als Tatbestandsvoraussetzung benennt – ausgerichtet, sondern stellt sich im weitesten Sinne als staatliches Informationshandeln, d.h. als Realhandeln dar. § 28 Abs. 1 VwVfG ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil es an einer Rechtsähnlichkeit zum Erlass eines Verwaltungsaktes fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, 271 Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 – VG 1 L 97/20, BeckRS 2020, 14940, Rn. 28). bb) Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Nach dieser Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Angesichts der dem Verfassungsschutz zukommenden Aufgabe als „Frühwarnsystem der Demokratie“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 25) ist die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden kann. Ausreichend sind vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Damit ist auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig, sofern – wie dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geschehen ist – der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt hat (Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819, 825 f.; zur früheren Rechtslage siehe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 68; BT-Drs. 18/4654, S. 32). Der Verfassungsschutzbericht ist dabei kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 54). Neben einer Aufklärungsfunktion kommt ihr eine Warn- und Abwehrfunktion zu (Mallmann, a.a.O., § 16 BVerfSchG, Rn. 6; zu den Funktionen des Verfassungsschutzberichts eingehend Murswiek, NVwZ 2016, 769, 771 ff.). Die besondere Bedeutung des Verfassungsschutzberichts wird zudem dadurch deutlich, dass es sich um einen zusammenfassenden Bericht handelt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG). Weiterhin dient er als Informationsquelle für behördliche Entscheidungen in vielen Bereichen (z. B. bei der Entscheidung über den Ausschluss einer Einbürgerung oder eine Ausweisung eines Ausländers). Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist schließlich bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht erfüllt sind (zum Vorstehenden Mallmann, a.a.O., § 16 BVerfSchG, Rn. 5). Entsprechend besteht der gesetzliche Berichtsauftrag uneingeschränkt und ist weder auf die Vorbereitung von parteienrechtlichen Verbotsmaßnahmen begrenzt noch ist er für „Vorwahlzeiten“ suspendiert. Insoweit wäre schon die zeitliche Abgrenzung unbestimmt und bedürfte zumindest der gesetzlichen Konkretisierung. An einer solchen Vorgabe fehlt es jedoch. cc) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sind erfüllt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der Antragstellerin vor. Dabei handelt es sich um Bestrebungen gemäß § 3 Abs. 1 BVerfSchG, nämlich solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Die Berichterstattung für das Jahr 2022 ist daher rechtmäßig (siehe zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichterstattung das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 28). (1) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG legaldefiniert als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Ein Personenzusammenschluss ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Zur Bildung eines Personenzusammenschlusses genügen zwei Personen, weil bereits in diesem Fall die besondere, sie von Einzelpersonen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG heraushebende Gefahr einer wechselseitigen Verstetigung und Bestärkung der verfassungsfeindlichen Betätigung besteht (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2006 – 22 K 3124/04, juris Rn. 42). Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind von ihrem Selbstverständnis auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 29 m.w.N.). Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Diese müssen sich nicht notwendig nur aus Ereignissen und Äußerungen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren. Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.). (2) Nach diesen Maßgaben ist die Berichterstattung über das Rechtsextremismuspotential bei der Antragstellerin rechtmäßig. Der Begriff des Rechtsextremismus wird von der Antragsgegnerin in ihrem Verfassungsschutzbericht 2022 (S. 48) zutreffend so wiedergegeben, dass nach rechtsextremer Vorstellung die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder „Rasse“ über den Wert eines Menschen entscheidet. In einer solchen ethnisch-rassisch definierten „Volksgemeinschaft“ werden die zentralen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missachtet. Nationalismus, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Rassismus und Antisemitismus, Geschichtsrevisionismus sowie Demokratiefeindlichkeit prägen den Rechtsextremismus. Der Begriff „Potential“ meint dabei „nach den Gegebenheiten möglich“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/potenzial). Entsprechend der Einordnung der Antragstellerin als extremistischer Verdachtsfall wird damit auch der Umfang rechtsextremer Bestrebungen bei den Mitgliedern der Antragstellerin nicht als feststehend, sondern als Verdacht dargestellt, was in sich stimmig ist. Die Einschätzung des Rechtsextremismuspotentials durch die Antragsgegnerin fußt – wie auf S. 88 des Verfassungsschutzberichts 2022 ausgeführt – maßgeblich auf der Stärke des ehemaligen Flügels der Antragstellerin und nachfolgend des Netzwerkes um Björn Höcke. An dieser Einschätzung ändert der Umstand nichts, dass sich der Flügel im Frühjahr 2020 aufgelöst haben soll. Denn der Flügel als Personenzusammenschluss innerhalb der Antragstellerin kann nicht losgelöst von seinen Anhängern/Mitgliedern betrachtet werden. Ein Rechtsextremismuspotenzial ist mit der Auflösung des Flügels nicht verschwunden, so dass bei einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern der Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunkte von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen bestehen, selbst wenn der Flügel als deren „Überbau“ fehlt. Der ehemalige Flügel zeigt bei wichtigen Repräsentanten deutlich Züge der Befürwortung einer ethnisch-rassisch definierten „Volksgemeinschaft“ und einer radikalen Ausgrenzung aller nicht zu dieser „Volksgemeinschaft“ gehörenden als „minderwertig“. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 1 L 97/20, BeckRS 2020, 14940, Rn. 35 ff.), bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, 274 Rn. 29 ff., folgende Feststellungen getroffen, die hier gekürzt wiedergegeben werden: „Zunächst bestehen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür, dass zentrale politische Vorstellung des Flügels der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.). Beim ehemaligen Flügel handelt es sich dabei um einen Personenzusammenschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) BVerfSchG. Hinter dem Begriff Flügel verbirgt sich eine Mehrheit von Personen. Dies folgt schon aus der Anzahl der Erstunterzeichner der „Erfurter Resolution“, der erklärten „Gründungsurkunde des Flügels“ (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 L 2217/19, juris Rn. 11). Zu ihnen gehören neben dem exponiertesten Vertreter Björn Höcke 22 weitere Personen, insbesondere die nachstehend erwähnten Unterzeichner Dr. Christina Baum, Andreas Kalbitz und Dr. Hans-Thomas Tillschneider. Diese Personenmehrheit verfolgt auch einen gemeinsamen Zweck, wie sich schon aus der „Erfurter Resolution“ ablesen lässt. Darin wird der gemeinsame Zweck im Kern dahingehend beschrieben, dass der Flügel dazu dienen solle, gegenzusteuern gegen Anpassung der Antragstellerin an den etablierten Politikbetrieb. Die Antragstellerin solle sich vielmehr für eine grundsätzliche politische Wende in Deutschland einsetzen. Die Existenz des Flügels wird im Übrigen auch durch die Antragstellerin dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Dies zeigt nicht zuletzt der Beschluss des Bundesvorstandes der Antragstellerin vom 6. April 2020, aus dem sich im Übrigen auch ablesen lässt, dass der Flügel über eine Organisationsstruktur verfügt. Der Flügel solle hiernach bis zum 30. April 2020 alle Obleute (Landesbeauftragten) abberufen und diese Strukturen auflösen, die Logonutzung „Der Flügel“ beenden und alle eingetragenen und/oder beantragten Wort- und/oder Bildmarken an eine vom Bundesvorstand beauftragte Markenrechts-Kanzlei übertragen, die Webseite(n) des Flügels abschalten und die Flügel-Facebookseiten sowie – falls vorhanden, ebenso Instagram und/oder Twitter-Accounts – beenden und die Admin-Rechte soweit möglich an die Bundesgeschäftsstelle übertragen. Sowohl Reden als auch Schriften Björn Höckes lassen sich zahlreiche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Politik des Flügels ein völkisch-abstammungsmäßiges Vorstellungsbild zugrunde liegt. So hob er beispielsweise in einer Rede am 8. August 2019 in Döbeln hervor, dass es Jahrhunderte dauere, bis ein Volk eine Vertrauensgesellschaft auspräge, und ein Sitten-, Werte- und Normengefüge entstanden sei, dem alle folgten und das für gut befunden sei. Eine solche Vertrauensgesellschaft werde zerstört durch die multikulturelle Gesellschaft. Als Negativbeispiel führt er in dem Gesprächsband „Nie zweimal in denselben Fluß“ die USA an. Dort hätten sich die „Weißen“ und die „Schwarzen“ vor ihrer Amerikanisierung aus mehreren hochdifferenzierten Völkern mit eigenen Identitäten zusammengesetzt. Jetzt seien sie in einer Masse aufgegangen. Für Höcke stellt dies einen „Abstieg“ dar, der durch Bewahrung der Völker vermieden werden solle. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass Menschen allein bezogen auf ihre Ethnie betrachtet werden, sie also nicht die Möglichkeit erhalten sollen, Teil eines (Staats-)Volkes mit eigener Kultur und Identität zu werden. Die Vorstellung Höckes geht dahin, das deutsche Volk in seiner „Reinheit“ zu erhalten, wie es an anderer Stelle im Gesprächsband deutlich zum Ausdruck kommt. Dort beschreibt er als „letzten Ausweg“ den Rückzug „in unsere ländlichen Refugien“. Dies sei die Auffangstellung, von der die Rückeroberung ihren Ausgang nehme. Er sei ausgehend hiervon zuversichtlich, dass „am Ende noch genug Angehörige unseres Volkes vorhanden sein werden, mit denen wir ein neues Kapitel unserer Geschichte aufschlagen können“. Volksteile, die nicht im beschriebenen Sinne ethnisch rein geblieben seien, weil sie sich als zu schwach oder unwillens gezeigt hätten, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen, sind für Höcke „verloren“. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass Höcke damit zum Ausdruck bringt, dass er namentlich afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht „afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten“ Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift, ist in Ansehung dieser Aussagen zutreffend. Demzufolge sieht er – wie Höcke an einer anderen Stelle im Gesprächsband deutlich macht – eine politische Führung den Interessen einer autochthonen Bevölkerung verpflichtet. Autochthon meint im völkerkundlichen Sinne eingeboren, einheimisch oder indigen (https://www.duden.de/rechtschreibung/autochthon), so dass ihrerseits eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisenden deutsche Staatsangehörige hierunter nicht fallen. Auch Aussagen von Andreas Kalbitz enthalten hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für ein völkisch-abstammungsmäßiges und damit potentiell rechtsextremes Vorstellungsbild des Flügels. Nach Auffassung der Kammer können seine Aussagen ungeachtet der inzwischen strittigen Wirksamkeit seiner Mitgliedschaft bei der Antragstellerin herangezogen werden. Denn selbst nach der Erklärung der Antragstellerin (https://www.afd.de/bundesvorstand-beschliesst-andreas-kalbitz-ist-nicht-mehr-mitglied-der-partei/) war die mit dem Beschluss ihres Bundesvorstandes vom 15. Mai 2020 erfolgte Aufhebung der Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz nicht dessen Wirken für den Flügel geschuldet, sondern fußte darauf, dass Kalbitz „nach Überzeugung der Mehrheit des Bundesvorstandes bei seiner Aufnahme die frühere Mitgliedschaft in der rechtsextremen und heute verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ verschwiegen hatte“. Auf einer Rede am 30. Juni 2019 machte Kalbitz deutlich, dass zwischen Bevölkerung und Volk zu differenzieren sei. So hob er positiv hervor, dass die Zahl der Kinder deutscher Mütter steige, schränkte dies aber gleichsam ein: „Was heißt das aber? Zu beachten ist, hier fallen – das muss man auch dazu sagen – da fallen ja auch statistisch alle darunter, die eine deutsche Staatsangehörigkeit haben, ja, also Eingebürgert mit Migrationshintergrund.“ In seinen Augen gibt es also deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. Weitere Anhaltspunkte für ein völkisch-ethnisches Volksverständnis liefern Äußerungen exponierter Vertreter des Flügels, in denen – zumal unter Verwendung überkommener rechtsextremer Kampfbegriffe wie etwa den der „Umvolkung“ – der Untergang des deutschen Volkes beschworen wird. So antwortete Björn Höcke in einem im Compact-Magazin (Ausgabe Juni 2019) erschienenen Interview auf den Vorhalt, dass sich die Nichtwähler freuen würden, wenn er von Umvolkung sprechen würde, dass ihm für die „offenkundig systematisch betriebene Zerstörung der gewachsenen Völker auch kein treffenderer Begriff“ einfalle. Mit „Begriffsverboten“ könne man insbesondere kein Entgegenkommen des Verfassungsschutzes bewirken, denn nach dem „Rauswurf“ des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Maaßen sei „diese Institution zum reinen Exekutivorgan für den völkerauflösenden und als pervers zu bezeichnenden Geist eines George Soros geworden“. Schon früher sprach Höcke davon, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die „Altparteien“ Deutschland auflösten (Reden vom 17. Februar 2017 bzw. 13. September 2017 in Dresden bzw. Altenburg). Im Gesprächsband „Nie zweimal in denselben Fluß“ spricht Höcke noch drastischer vom „bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch“. Vergleichbare Aussagen haben auch andere Erstunterzeichner der „Erfurter Resolution“ getätigt. So bekundete Dr. Hans-Thomas Tillschneider in einer Rede am 2. September 2017, dass er nicht wolle, dass sich das deutsche Volk auflöse wie Brausetabletten im Wasserglas. Anhaltspunkte für ein völkisches Volksverständnis lassen sich auch Tillschneiders Einschätzung über die deutsche Fußballnationalmannschaft entnehmen. Am 23. Juni 2018 sprach er sich dagegen aus, das Spiel Deutschland-Schweden bei der Fußball-WM zu verfolgen. Zur Begründung führte er an, dass es sich um keine Nationalmannschaft handele, sondern um ein gescheitertes Integrationsprojekt, da zu ihr Türken mit deutschem Pass gehörten, die Erdogan huldigten, nach Mekka pilgerten und die sich weigerten, auch nur die dritte Strophe der Nationalhymne zu singen – von der ersten Strophe wolle er erst gar nicht reden. Zusammenfassend charakterisiert er die Nationalmannschaft als „Stelldichein internationaler Vagabunden“. Dass auch Frau Dr. Christina Baum zwischen deutschen Staatsangehörigen erster und zweiter Klasse unterscheidet, machte sie in einem Facebook-Eintrag vom 13. Juni 2017 deutlich, in dem sie ein Wahlrecht nach Abstammung forderte, damit politische Entscheidungen nicht gegen den Willen der ethnischen deutschen Bevölkerung getroffen würden. Zudem liegen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür vor, dass exponierte Vertreter des Flügels kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich muslimischen Glaubens, agitieren, diese pauschal diffamieren und verächtlich machen. Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.). So verwendete Björn Höcke am 17. Juni 2018 auf einer Rede das Bild von „Wölfen“, die man ins Land lasse, und stellte diesen die hiesige Jugend gegenüber, die die „böswilligen Gutmenschen“ zu „Schafen“ gemacht hätten. Zur Migration teilte er in einer anderen Rede am 28. Januar 2018 ferner mit, dass es egal sei, wie viele Personen kommen würden. Denn es würden „dieselben unqualifizierten Armutszuwanderer sein, die man seit zwei Jahren verstärkt und auch schon vorher ins Land gelassen hat“. Diese Menschen würden „unserem Land nichts nützen, sondern unsere Sozialsysteme auf das Schlimmste belasten“. Ebenso undifferenziert und pauschal argumentiert namentlich Björn Höcke auch mit Blick auf den Islam selbst. Dabei handelt es nicht um zulässige Islamkritik, vielmehr lehnt er grundsätzlich die Präsenz und Glaubensbetätigung von Muslimen in Europa im Allgemeinen und in Deutschland im Besonderen ab. Er differenziert dabei nicht zwischen Islam und Islamismus und spricht dem Islam pauschal seine Daseinsberechtigung in Deutschland ab. In Reden am 20. und 28. Januar 2018 sowie am 14. Mai 2018 teilte Höcke mit, dass dem Islam als Okkupationsmacht der Zutritt nach Europa und Deutschland verwehrt werden solle, die Heimat des Islam heiße nicht Deutschland, heiße nicht Europa. Die auf der Internetseite der Antragstellerin veröffentlichten „Klarstellungen zum Gutachten des Verfassungsschutzes“, in denen sich dem Flügel zuzuordnende Mitglieder der Antragstellerin und einige Landes- und Kreisverbände der Antragstellerin zu von durch das Bundesamt für Verfassungsschutz dokumentierten Aussagen erklären, sind gleichwohl tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beim Flügel gegeben, die eine Zuordnung zum Rechtsextremismuspotential rechtfertigen. Die Klarstellungen sind schon deshalb ungeeignet, weil die darin enthaltenen Erläuterungen unvollständig sind. So findet sich in der Klarstellung von Dr. Hans-Thomas Tillschneider zwar eine Erklärung u.a. auch zu seiner Rede vom 2. September 2017. Diese bleibt aber unvollständig, da sie sich zu den o.g. Passagen, in denen er ein völkisch-ethnisches Volksverständnis propagiert (Auflösung des Volkes wie Brausetabletten im Wasserglas; Bestandteil der Nationalmannschaft seien Türken mit deutschem Pass), gar nicht verhält. Entsprechend verhält es sich mit der Klarstellung von Andreas Kalbitz. Eine Stellungnahme zu seiner Rede am 30. Juni 2019 fehlt darin. Eine Erklärung von Frau Dr. Christina Baum fehlt ganz. Was die Klarstellung von Björn Höcke angeht, so findet sich darin zwar eine Stellungnahme zum oben zitierten Rückzug „in unsere ländlichen Refugien“, von wo eine Rückeroberung ihren Ausgang nehme. Das völkisch-abstammungsmäßige Vorstellungsbild, das diesem Bild zugrunde liegt, blendet Höcke in seiner Stellungnahme aber völlig aus, indem er seine Aussage verharmlosend und ihren Sinngehalt verkürzend als „Asterix-Option“ kleinredet. Vorzuhalten ist Höcke nämlich nicht, dass er – worauf er in seiner Klarstellung allein abhebt – auf eine gewalttätige Rückeroberung aus sei, sondern – wie oben gezeigt – ein völkisch-abstammungsmäßiges Vorstellungsbild transportiert. Zu kurz greift auch seine Erklärung dazu, dass er mit der Aussage, dass die politische Führung den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet sei, „nicht den Staatsbürger-Ausschluss von Nicht-Autochthonen“ gemeint habe. Auch wenn Höcke „Nicht-Autochthonen“ die deutsche Staatsangehörigkeit nicht abspricht, bleiben sie doch Staatsangehörige zweiter Klasse, denen ein „Aufstieg“ in den Rang autochthoner deutscher Staatsangehörige versagt bleibt, da das Unterscheidungskriterium der Abstammung unveränderlich ist. Weitere Passagen im Gesprächsband „Nie zweimal in denselben Fluß“, die Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen enthalten, bleiben auch in der 18-seitigen Klarstellung unerwähnt. So nimmt Höcke nicht Stellung zur von ihm als Negativbeispiel angeführten Vermischung der „Weißen“ und der „Schwarzen“ in den USA. Auch mit seinen Aussagen im Compact-Interview („Umvolkung“) setzt er sich nicht auseinander.“ Diese Feststellungen gelten, ungeachtet des Zeitablaufs seither, dem Grunde nach weiter. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich die politischen Grundhaltungen der vorerwähnten führenden Mitglieder des ehemaligen Flügels (Björn Höcke, Dr. Christina Baum, Andreas Kalbitz und Dr. Hans-Thomas Tillschneider) in der Folgezeit verändert haben. Alle vier Personen werden deshalb als rechtsextrem eingestuft. Baum, Kalbitz und Tillschneider werden jetzt dem rechtsextremen Netzwerk um Björn Höcke zugerechnet. Andreas Kalbitz gehört der Antragstellerin zwar nicht mehr als Parteimitglied an. Er ist aber weiterhin Mitglied der AfD-Fraktion im Brandenburgischen Landtag und – wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat – häufiger Gast bei Veranstaltungen der Antragstellerin in Ostdeutschland. Anders als in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des VG Hamburg vom 23. August 2021 (17 E 2904/21, BeckRS 2021, 23667) steht hier nicht die Frage der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen in früheren Jahren im Raum, sondern die grundlegende politische Haltung von Vertretern des ehemaligen Flügels, die damit für einen Teil der Antragstellerin stehen. (3) Ausgehend von den Wortführern des ehemaligen Flügels und jetzigen Angehörigen des Netzwerks um Björn Höcke hat die Antragsgegnerin eine Schätzung der Zahl von deren innerparteilichen Unterstützern und damit des extremistischen Potentials bei der Antragstellerin vorgenommen. Diese Schätzung erscheint weder als fehlerhaft noch gar als willkürlich. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Schätzung ist von der beschließenden Kammer bereits in zwei Verfahren bejaht worden (Beschlüsse vom 28. Mai 2020 – VG 1 L 95/20, BeckRS 2020, 50933, Rn. 50 und VG 1 L 97/20, BeckRS 2020, 14940, Rn. 50 ff.). Beide Entscheidungen wurden durch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschlüsse vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 und OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, Rn. 44 ff.) Ebenso bejaht der VGH Kassel ein solches Vorgehen in seinem Beschluss vom 3. März 2021 – 7 B 190/21, BeckRS 2021, 3341, Rn. 31, 34. Auch gegen die Vornahme der Schätzung selbst, wie sie von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2023 (S. 29 ff.) und vom 11. Oktober 2023 (S. 6 ff.) im Einzelnen erläutert wurde, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat hier plausibel das Stimmergebnis der Vorstandswahlen auf dem Bundesparteitag der Antragstellerin in Riesa im Juni 2022 zur Grundlage der Schätzung des Rechtsextremismuspotentials gemacht. Dabei wurde auf das Stimmergebnis derjenigen Personen abgestellt, die als Anhänger und Unterstützer des ehemaligen Flügels dem rechtsextremen Potential der Antragstellerin zuzurechnen sind. Dies ist von der Antragsgegnerin personenbezogen und nachvollziehbar erläutert worden, wobei einschlägige Äußerungen der jeweiligen Personen teilweise ergänzend als Zurechnungsbeleg herangezogen worden sind. Die Antragstellerin dringt deshalb mit ihrem Einwand nicht durch, die Zahlen seien aus der Luft gegriffene Angaben. Zudem ignoriert die Antragstellerin den Aussagegehalt des Begriffs eines extremistischen Potentials. Dieser Begriff sagt nicht aus, dass ungefähr 10.000 Rechtsextremisten zur Mitgliedschaft der Antragstellerin gehören. Vielmehr wird nur der Verdacht geäußert, dass Mitglieder in diesem Umfang dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sein könnten. Die dafür notwendige Abschätzung wird durch die Heranziehung der Wahlergebnisse auf dem Bundesparteitag in Riesa zutreffend vorgenommen, weil es allein um die Bestimmung der Größenordnung eines extremistischen Potentials geht. Das so berechnete Ergebnis deckt sich im Übrigen als Schätzgröße („etwa 10.000 Personen“) mit den Angaben von Tillschneider („30% bis 40% von etwa 28.500 Mitgliedern“, entsprechend 9.975 Personen bei einem Mittelwert von 35%). Ein weiterer Beleg für die Richtigkeit dieser Schätzung ergibt sich daraus, dass sie mit den Grundlagen einer früheren Schätzung übereinstimmt, die von der Kammer gebilligt wurde (Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97/20, BeckRS 2020, 14940, Rn. 52). Dort heißt es: „Hiernach ist das von der Antragsgegnerin angenommene Personenpotenzial zurückhaltend geschätzt, denn nach einem Facebook-Eintrag von Björn Höcke vom 28. November 2019 fühlten sich mindestens ein Drittel der rund 35.000 Mitglieder der Antragstellerin [entsprechend 11.667 Mitglieder] dem Flügel verbunden. Dass diese Schätzung nicht aus der Luft gegriffen ist, verdeutlichen die Beschlüsse des Bundesvorstands der Antragstellerin. So macht die o.g. Aufforderung des Bundesvorstands vom 6. April 2020 an den Flügel, sich aufzulösen, bei verständiger Würdigung nur Sinn, wenn dieser nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung wäre. Gerade das Verlangen nach einer Erklärung, „dass alle Obleute (Landesbeauftragten) abberufen und diese Strukturen aufgelöst sind“, verdeutlicht, dass der Bundesvorstand selbst von einer gewachsenen Struktur des Flügels, die über eine personelle Ausstattung verfügt, ausgeht.“ Danach wäre für das Jahr 2019 sogar eine Schätzung des Rechtsextremismuspotentials von mehr als 10.000 Personen möglich gewesen, basierend auf der Größe der Anhängerschaft des Flügels. Überträgt man die Berechnung auf die Mitgliederzahl von 28.500 für das Jahr 2022 bliebe eine Potentialgröße von 9.500. Da „mindestens“ ein Drittel der Mitglieder danach zum ehemaligen Flügel zu rechnen sein soll, ließe dies eine Aufrundung auf 10.000 als naheliegend erscheinen. Alle drei Berechnungen rechtfertigen damit eine Schätzung von rund 10.000 potentiell extremistischen Mitgliedern. Soweit die Antragstellerin demgegenüber behauptet, diese Zahlenangaben seien unrichtig und „frei erfunden“, stellt dies nur eine pauschale Gegenbehauptung dar. Die auf S. 51 des Verfassungsschutzberichts 2022 angegebene weitere Zahl von 10.200 Personen an Rechsextremismuspotential bezieht einen kleinen Teil (gut 10%) der Mitglieder der „Jungen Alternative“ – deren Gesamtgröße von der Antragstellerin mit ca. 1.750 Personen angegeben wird – mit ein, wie die Antragsgegnerin in der zugehörigen Fußnote 2 der Tabelle deutlich gemacht hat. Dies erscheint angesichts des generellen Extremismuspotentials bei der Antragstellerin von rund 35% und unter Einbeziehung von Doppelmitgliedschaften als sehr zurückhaltende Schätzung. Die Gesamtangabe eines „extremistischen Personenpotentials von etwa 10.000 Personen innerhalb der AfD“ (S. 88 des Verfassungsschutzberichts 2022) stellt insofern eine die Antragstellerin nicht beschwerende Abrundung der Gesamtzahl dar. (4) Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. (a) Die Berichterstattung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, weil sie etwa dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Mit der (möglichen) Feststellung, dass Äußerungen dem Schutz der Meinungsfreiheit unterliegen, ist nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Aufnahme der Partei in den Verfassungsschutzbericht unzulässig wäre. Der Staat muss es trotz der Rolle, die das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 den politischen Parteien zuweist, nicht tatenlos hinnehmen, wenn eine Partei die Willensbildung des Volkes mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung betreibt. Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 BvE 11/12, BVerfG 133, 100, Rn. 24; VGH München Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631, Rn. 80 ff.; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.). Infolgedessen ist die von der Antragstellerin geäußerte Auffassung unzutreffend, die Regelungen des Art. 21 GG i. V. m. §§ 43 ff. BVerfGG seien abschließend und eine Berichterstattung über Parteien deshalb unzulässig. Die Sperrwirkung des Art. 21 GG verhindert nur ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 BvE 11/12, BVerfG 133, 100, Rn. 24). Die Befugnisnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG erlaubt deshalb grundsätzlich einen Eingriff in die Betätigung politischer Parteien in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, soweit diese Berichterstattung in ihrer Art und Weise im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01, juris). Dies ist hier der Fall. Die Berichterstattung dient einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 70 ff.). Diesem Zweck entsprechend wird vorliegend über das Rechtsextremismuspotential der Antragstellerin, bei dem es hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gibt, berichtet. Der Grundsatz der Erforderlichkeit, der es gebietet, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 78), wird hier gewahrt, weil die Antragsgegnerin dies mit dem Begriff „Potential“ kenntlich macht. Die Berichterstattung ist in ihrer Art und Weise schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also den fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in die Rechte der Antragstellerin nicht außer Verhältnis. Dies gilt auch hinsichtlich des Einwandes der Antragstellerin, die Äußerungen würden in eine „Vorwahlzeit“ fallen und seien deshalb zumindest unverhältnismäßig. Die Wahlen zum Europäischen Parlament lagen bei der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts noch ein Jahr in der Zukunft und auch gegenwärtig beträgt der Zeitabstand mehr als vier Monate, so dass schon nicht von einer Vorwahlzeit gesprochen werden kann. Die Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg liegen zeitlich sogar noch mehr als sieben Monate voraus. Für keine dieser Wahlen entfaltet eine politische Partei bereits Wahlkampfaktivitäten und hat die „Vorwahlzeit“ für sich eröffnet. (b) Ein weitergehender Schutz der Antragstellerin durch europäische Gewährleistungen, insbesondere durch Art. 11 EMRK und Art. 12 GRCh, ist nicht ersichtlich. Die europarechtlichen Bestimmungen bieten, wie das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Juni 2020 (OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, 273 Rn. 20) festgestellt hat, in der Sache keinen weitergehenden Schutz als Art. 21 Abs. 1 GG. Die Ausführungen der Antragstellerin hierzu geben keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. (c) Ein Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot ist nicht gegeben. Die durch § 16 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigt hier das Handeln der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14, BVerfGE 138, 102, Rn. 45 ff.). Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Antragsgegnerin festgestellt werden. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – BVerwG 7 B 54.10, juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2021 – VG 1 L 308/21, juris, Rn. 35). Gemessen daran steht der Antragstellerin auch unter diesem Gesichtspunkt kein Unterlassungsanspruch zu. Die Berichterstattung zum Rechtsextremismuspotential stützt sich auf § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG und erweist sich dabei auch als verhältnismäßig. Das Rechtsextremismuspotential als Verdachtsberichterstattung wird von der Antragsgegnerin – wie ausgeführt – plausibel abgeleitet aus zahlreichen Äußerungen von führenden Vertretern des ehemaligen Flügels und des Netzwerks um Björn Höcke sowie aus einer plausiblen Schätzung des innerparteilichen Anhangs dieser Personen. Dieses Vorgehen ist frei von Willkür. (d) Ebenso wenig liegt eine verbotene „Dauerbeobachtung“ der Antragstellerin vor. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass eine formelle zeitliche Obergrenze für die Beobachtung einer Partei als Verdachtsfall im Bundesrecht nicht existiert. Darüber hinaus besteht weiterhin Anlass für eine Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall, weil u. a. das extremistische Netzwerk um Björn Höcke weiterhin aktiv ist, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat und was im Übrigen offenkundig ist. Deshalb bestehen weiterhin aktuelle tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die eine Einordnung als Verdachtsfall gegenwärtig rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09, NVwZ 2011, 161, 170, Rn. 62). (e) Schließlich bedarf die von der Antragstellerin behauptete Unvollständigkeit des vorgelegten Verwaltungsvorgangs hier keiner weiteren Vertiefung. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist allein die Frage, ob das Rechtsextremismuspotential bei der Antragstellerin zutreffend eingeschätzt worden ist. Die hierfür erheblichen Anknüpfungstatsachen hat die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren ausführlich dargetan, so dass ein weiterer Rückgriff auf die Verwaltungsvorgänge schon nicht notwendig ist. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die Grundlagen ihrer Schätzung im Verfahren plausibilisiert und damit auch für die Antragstellerin nachvollziehbar gemacht, auch wenn diese dem gefundenen Ergebnis nicht zustimmen mag. Außerdem hebt die Antragsgegnerin zutreffend hervor, dass sie nur verpflichtet ist und vom Gericht (sinngemäß) nur dazu aufgefordert worden ist, den verfahrensbezogenen Verwaltungsvorgang vorzulegen, also den Teil der Verwaltungsvorgänge, der die Genese der hier strittigen Passagen des Verfassungsschutzberichts 2022 betrifft. Dass dies nur ein kleinerer Teil des Gesamtverwaltungsvorgangs sein kann, liegt angesichts des Gesamtumfangs des Verfassungsschutzberichts einerseits und der Kürze der hier strittigen Passagen auf der Hand. Die Antragsgegnerin hat dies mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 noch einmal nachvollziehbar erläutert und belegt. b) Auch hinsichtlich des Antrages zu 2. ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Auf die Ausführungen zu 2., insbesondere zur Schätzung eine Rechtsextremismuspotentials von 10.200 Personen, wird verwiesen. c) Der Antrag zu 3. bleibt infolge der Ablehnung der Anträge zu 1. und 2. gleichfalls ohne Erfolg. d) Die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann offen bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwertes für jeden der Sachanträge folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.