OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 50/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0531.1L50.24.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Abgelehnter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit den politischen Überlegungen der Bundesinnenministerin, Einnahmen einer rechtsextremen Organisation (insbesondere Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge) nebst den zahlenden natürlichen oder juristischen Personen mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abgelehnter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit den politischen Überlegungen der Bundesinnenministerin, Einnahmen einer rechtsextremen Organisation (insbesondere Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge) nebst den zahlenden natürlichen oder juristischen Personen mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen.(Rn.12) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, 1. die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, a) es zu unterlassen, Einnahmen der Antragstellerin (insbesondere Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge) nebst den zahlenden natürlichen oder juristischen Personen mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen, zu führen und/oder dies durch Dritte machen zu lassen, b) es zu unterlassen, die vorstehend unter Ziffer 1.a) beschriebenen Handlungen öffentlich bekannt zu geben, wie dargestellt in der Anlage Ast. 1; 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000 anzudrohen; ist ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Äußerung der Bundesinnenministerin vom 25. Januar 2024 auszuschließen sein könnte. Zusätzlich könnte es an einem Rechtsschutzinteresse fehlen, weil Eilrechtsschutz zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich ist (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 70 ff.). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Grundlage des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin (Antrag zu 1.) kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht, der als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts anzuerkennen bzw. aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 1004 BGB abzuleiten ist. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht. Hinsichtlich des Antrages zu 1.a) ist festzustellen, dass ein solcher Eingriff in eine rechtlich geschützte Position der Antragstellerin durch die Äußerung der Bundesinnenministerin vom 25. Januar 2024 schon nicht erfolgt ist. Zum einen wurde die Antragstellerin in der Äußerung nicht namentlich erwähnt, so dass es bereits an einem direkten Bezug fehlt. Die Bundesinnenministerin nannte nur die „Identitäre Bewegung“ und sprach im Übrigen allgemein von „Parteien … am rechten Rand“, die sie als „rechtsextreme Organisationen“ bezeichnete. Die Antragstellerin wird von der Antragsgegnerin – wie allgemein bekannt sein dürfte – jedoch nicht als (gesichert) rechtsextrem eingestuft, so dass auch insoweit ein direkter Bezug fehlt. Der Artikel im Onlinemedium „NiUS“ vom 26. Januar 2024 stellt keine Äußerung dar, die der Antragsgegnerin zuzurechnen wäre. Zudem hat die Bundesinnenministerin in ihrer Äußerung weder angekündigt noch gar angeordnet, die Einnahmen der Antragstellerin (insbesondere aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Mandatsträgerbeiträgen) nebst den zahlenden natürlichen oder juristischen Personen – generell und ohne weitere Voraussetzungen – mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen oder zu führen. Vielmehr hat die Äußerung der Ministerin erkennbar programmatischen Charakter in dem Sinne, dass die Antragsgegnerin zukünftig mehr Aufmerksamkeit auf die Finanzflüsse in rechtsextremen Kreisen richten wolle. Hierzu seien beim (zuständigen) Bundesamt für Verfassungsschutz einschlägige Ressourcen und Fähigkeiten für Finanzermittlungen stark ausgebaut worden. Die Bundesinnenministerin hat dagegen nicht ankündigt, konkret die Antragstellerin – auch ohne weitere Beachtung der Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG – hinsichtlich ihrer finanziellen Einnahmen überwachen lassen zu wollen. Nur dann läge in der Äußerung der Bundesinnenministerin selbst möglicherweise bereits ein Eingriff in subjektive Rechte der Antragstellerin. Ebenso wenig ist der Äußerung der Bundesinnenministerin zu entnehmen, dass sie davon ausgeht, die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG seien konkret bezüglich der Antragstellerin erfüllt und Finanzermittlungen deshalb gegenwärtig möglich. Die Antragsgegnerin hat vielmehr schriftsätzlich versichert (S. 11 des Schriftsatzes vom 5. März 2024), dass gegenwärtig weder ein Antrag nach § 8b Abs. 1 S. 1 BVerfSchG gestellt noch eine Anordnung nach § 8b Abs. 1 S. 2 BVerfSchG getroffen worden sei, um Finanzermittlungen hinsichtlich der Antragstellerin zu führen. Eine vorbeugender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, zukünftig von Finanzermittlungen verschont zu bleiben, besteht gleichfalls nicht. Der Antragstellerin müssten insoweit anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. HK-VerwR/Achim Bostedt, 5. Aufl. 2021, VwGO § 123 Rn. 21; s.a. Beschluss der Kammer vom 6. September 2022 - 1 L 299/22, juris Rn. 4). Dies ist von ihr indes nicht glaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die restriktiven materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 8a, 8b BVerfSchG missachten könnte, sind nicht ersichtlich. Finanzermittlungen unterliegen dabei nicht nur den materiell-rechtlichen Einschränkungen des § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG, sondern zusätzlich den besonderen Verfahrensregeln des § 8b BVerfSchG. Danach hat u.a. die G 10-Kommission die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften von Amts wegen zu prüfen (§ 8b Abs. 2 S. 3 BVerfSchG). Die G 10-Kommission übt insoweit zudem eine judikative Funktion aus und ist – auch bei Finanzermittlungen – beauftragt, Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive zu gewährleisten (Huber in: Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Aufl. 2018, Sicherheitsrecht, G 10 § 15 Rn. 5, 12). Die Erschwerung des Individualrechtsschutzes, die sich aus der – anfänglichen – Geheimhaltung von Finanzermittlungen ergibt (vgl. § 8b Abs. 4 S. 2 BVerfSchG), wird durch den Grundrechtsschutz kompensiert, der aus der judikativen Kontrolltätigkeit der G 10-Kommission erwächst (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 6 A 2.15, ZD 2017, 396, 398). Schließlich kann nachträglicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist. Anlass für die Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz besteht deshalb vorliegend nicht. Entsprechend fehlt auch für den Antrag zu 1.b) ein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine der im Antrag zu 1.a) bezeichneten Überwachungshandlungen ihr gegenüber erfolgt ist oder – unter Missachtung der Voraussetzungen der §§ 8a, 8b BVerfSchG – erfolgen wird und deshalb ein Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung bestehen könnte. Soweit zukünftig Finanzermittlungen gegenüber der Antragstellerin im Rahmen von §§ 8a, 8b BVerfSchG erfolgen sollten, kann eine nachträgliche Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG möglicherweise statthaft sein. Insoweit könnte von der Antragstellerin zu gegebener Zeit verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden. Anlass für vorbeugenden Rechtsschutz besteht deshalb auch insoweit nicht. Die Antragstellerin hat weiterhin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser liegt im Fall eines Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO nur vor, wenn Gründe bestehen, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt und die es unzumutbar erscheinen lassen, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einem weiteren Zuwarten erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile drohen könnten. Die Antragsgegnerin hat vielmehr – wie schon ausgeführt – versichert, dass gegenwärtig weder ein Antrag nach § 8b Abs. 1 S. 1 BVerfSchG gestellt noch eine Anordnung nach § 8b Abs. 1 S. 2 BVerfSchG getroffen worden sei, um Finanzermittlungen bei der Antragstellerin zu führen. Entsprechend ist gegenwärtig auch keine öffentliche Bekanntgabe von solchen Finanzermittlungen in Bezug auf die Antragstellerin zu befürchten. Ein Ausspruch zu Antrag 2. entfällt mangels Erfolges der Anträge zu 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.