Urteil
1 K 14.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1024.1K14.19.00
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Leitsätze
1. Es ist im Rahmen der Außenwirkung nicht relevant, wie viele oder welche Unterlagen konkret als Mitarbeiterunterlagen eingestuft werden, sondern dass überhaupt Unterlagen als Mitarbeiterunterlagen bezeichnet werden. (Rn.26)
2. Für jede Information ist gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind. (Rn.31)
3. Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter, wobei inoffizielle Mitarbeiter Personen sind, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist im Rahmen der Außenwirkung nicht relevant, wie viele oder welche Unterlagen konkret als Mitarbeiterunterlagen eingestuft werden, sondern dass überhaupt Unterlagen als Mitarbeiterunterlagen bezeichnet werden. (Rn.26) 2. Für jede Information ist gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind. (Rn.31) 3. Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter, wobei inoffizielle Mitarbeiter Personen sind, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2023 zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Der Klageantrag der Klägerin ist entsprechend ihres Klagebegehrens dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte keine die Klägerin betreffenden Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) als „Mitarbeiterunterlagen“ bezeichnen darf. Die Auslegung erfolgt im Interesse der Klägerin, weil ihr wörtlicher (Feststellungs-) Antrag unzulässig wäre. Der wörtliche Antrag bezieht sich auf einen nicht näher bezeichneten „Teil“ der die Klägerin betreffenden Akten und wäre damit zu unbestimmt. Im Übrigen wäre er auch deshalb unzulässig, weil die (rein interne) Einstufung als „Mitarbeiterakte“ bzw. -unterlage durch die Beklagte (§ 6 Abs. 8 StUG) als „Vorfrage“ noch kein Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO zu der Klägerin begründet (vgl. Möstl in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 70. Edition, Stand: 01.07.2024, § 43, Rn. 3). Die Einstufung ist grundsätzlich nur als Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen, z. B. für die Rechte von „Mitarbeitern“ auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe nach § 16 StUG. Der so im Rahmen der Auslegung umformulierte Antrag entspricht dem Klagebegehren und geht nicht über dieses hinaus (§ 88 VwGO). Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, dass festgestellt wird, dass die Beklagte keine sie betreffenden Unterlagen des MfS als Mitarbeiterunterlagen bezeichnen darf. Die Klägerin hat ihr Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass die Beklagte ihren Ruf „vernichtet“ habe, indem sie gegenüber verschiedenen Medien bzw. Dritten die Klägerin betreffende Unterlagen als Mitarbeiterunterlagen bezeichnet habe. Dabei sei in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass die Klägerin Mitarbeiterin des MfS gewesen sei. Der wörtliche Antrag der Klägerin, dass die Beklagte „einen Teil“ der die Klägerin betreffenden Akten nicht als Mitarbeiterunterlagen „einstufen“ darf, ist dementsprechend konkretisierend dahingehend auszulegen, dass „keine“ Unterlagen von der Beklagten als Mitarbeiterunterlagen bezeichnet werden dürfen. Es ist im Rahmen der Außenwirkung nicht relevant, wie viele oder welche Unterlagen konkret als Mitarbeiterunterlagen eingestuft werden, sondern dass die Beklagte überhaupt Unterlagen als Mitarbeiterunterlagen bezeichnet. Die Formulierung „keine“ anstatt „eines Teiles“ der Unterlagen geht auch nicht über das Klagebegehren hinaus. Denn die Klägerin meint mit dem im Antrag bezeichneten „Teil“ der sie betreffenden Akten alle Unterlagen, die von der Beklagten als Mitarbeiterunterlagen eingestuft werden. Mit der Formulierung sollte erkennbar der Teil der die Klägerin betreffenden Unterlagen ausgenommen werden, den die Beklagte als Betroffenenunterlagen einordnet. Der so verstandene Feststellungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gewahrt (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin musste nicht vorrangig eine allgemeine Leistungsklage gerichtet auf ein entsprechendes Unterlassen der Bezeichnung erheben (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil von einer Behörde wie dem Stasi-Unterlagen-Archiv zu erwarten ist, dass sie auch ohne eine Vollstreckbarkeit des Tenors den rechtlichen Ausführungen nachkommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00,NVwZ 2001, 1057). Die Feststellungsklage ist hier auch nicht subsidiär zur Anfechtungsklage, weil die Sonderregelungen der Anfechtungsklage – insbesondere des Vorverfahrens – nicht umgangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 85/88, juris Rn. 11). Zwar hätte bei einer Anfechtung der gegenüber der Klägerin auf Grundlage der Einstufung als Mitarbeiterunterlagen ergangenen Kostenbescheide vom 29. September 1993 und vom 23. November 2017 als Vorfrage geprüft werden müssen, ob die Unterlagen Mitarbeiterunterlagen sind. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin geht jedoch darüber hinaus. Erkennbar fühlt sich die Klägerin durch die mit der Bezeichnung einhergehende (Außen-)Wirkung in ihrem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, weil sie der Auffassung ist, dass sie anhand der Unterlagen nicht als Mitarbeiterin eingestuft werden darf. Sie hat im außergerichtlichen Schreiben vom 12. November 2018 klargestellt, dass es ihr nicht um die Anfechtung der Kostenbescheide geht. Ihren „Widerspruch“ hat sie gegen die Einstufung als „Mitarbeiterin“ erhoben. Diese Einstufung wurde in den Kostenbescheiden durch die Beklagte nicht näher begründet, sodass die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass sie sich gegen den Kostenbescheid wenden muss, um Rechtsschutz gegen die Bezeichnung zu erlangen. Die Einstufung begründete die Beklagte gegenüber der Klägerin erst nach dem „Widerspruch“ mit Schreiben vom 1. November 2018 ausführlich und bekräftigte mit Schreiben vom 29. November 2018, dass sie an der Einstufung als Mitarbeiterunterlagen festhalte. Diese Schreiben stellen gegenüber der Klägerin Auskünfte ohne Regelungscharakter dar, weshalb die Klägerin, soweit sie sich gegen diese ausführlich begründete Bezeichnung wenden will, auf eine allgemeine Leistungsklage – bzw. hier ihre entsprechende Feststellungsklage – für einen wirksamen Rechtsschutz angewiesen ist (vgl. zu einer inhaltlich vergleichbaren „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ durch die Beklagte: VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2011 - 1 K 10/10, BeckRS 2011, 53807). Die Klägerin ist in Anbetracht der geltend gemachten vermeintlichen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Auch soweit es um die Bezeichnung gegenüber Dritten geht, handelt es sich um ein das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin betreffendes Rechtsverhältnis. Die Klägerin hat auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse. In Anbetracht der Berühmtheit der Klägerin kann – solange die Beklagte einen Teil der die Klägerin betreffenden Unterlagen als Mitarbeiterunterlagen einstuft – jederzeit eine Situation entstehen, in welcher die Beklagte Unterlagen der Klägerin als Mitarbeiterunterlagen bezeichnet. So hat die Beklagte die Klägerin betreffende Unterlagen gegenüber dem Rundfunk und der Presse bereits als solche bezeichnet. Es ist auch in Zukunft zu erwarten, dass z. B. die Presse oder der Rundfunk Anträge gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 StUG stellen und die Beklagte in dem Rahmen erneut eine entsprechende Bezeichnung der die Klägerin betreffenden Unterlagen vornimmt. Dabei könnte die Klägerin die etwaige Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nicht bzw. zumindest nicht auf einem rechtsschutzintensiveren Wege verhindern (vgl. § 32a Abs. 1 StUG, der sich nicht auf den Einwand beziehen dürfte, dass die Unterlagen keine Mitarbeiterunterlagen sind, wobei auch das Vorbringen von Einwänden die Herausgabe nicht zwingend verhindern kann (vgl. § 32a Abs. 1 Satz 3 StUG)). 2. Die Klage ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte keine die Klägerin betreffenden Unterlagen des MfS als „Mitarbeiterunterlagen“ bezeichnen darf, weil die Klägerin bei archivischer Betrachtung der Unterlagen teilweise als inoffizielle Mitarbeiterin im Sinne des StUG gilt. Rechtsgrundlage für die Bezeichnung als „Mitarbeiterunterlage“ ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 StUG i. V. m. der jeweils von der einen Auskunfts- oder Akteneinsichtsantrag stellenden Person geltend gemachten Anspruchsgrundlage aus dem StUG. Danach hat die Beklagte nach Maßgabe des StUG die Aufgabe und Befugnis, die Unterlagen nach archivischen Grundsätzen zu bewerten. Nach § 6 Abs. 8 Satz 1 StUG ist für jede Information gesondert festzustellen, ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind. Dabei ist nach § 6 Abs. 8 Satz 2 StUG maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind. Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind nach § 6 Abs. 4 StUG hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter, wobei inoffizielle Mitarbeiter Personen sind, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben. Hierzu hat die Kammer in ihrer Grundsatzentscheidung vom 23. November 1994 (VG 1 A 632.92 - LKV 1995, 432, 433; s. a. Urteil vom 22. Juli 2011 - 1 K 10/10, BeckRS 2011, 53807 und Urteil vom 19. Oktober 2012 - VG 1 K 46.10, BeckRS 2012, 60852) Folgendes ausgeführt: „Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung (BT-Dr 12/723 zu § 4 V). Eine konkludente Bereiterklärung zur Lieferung von Informationen ist schon dann anzunehmen, wenn auf Anforderung des Staatssicherheitsdienstes wissentlich und willentlich tatsächlich Informationen geliefert werden. Dabei ist es nicht wesentlich, daß die Informationen konspirativ geliefert werden (sollen), da das Stasiunterlagengesetz die Konspirativität nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Motiven jemand sich zur Lieferung von Informationen in diesem Sinne bereiterklärt hat, insbesondere ob er dies freiwillig oder unfreiwillig getan hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Informant selbst als IM einschätzt. Gem. § 6 Abs. 8 StUG ist nämlich für die Feststellung, ob eine Information als von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes stammend einzuordnen ist, maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist. Maßgebend ist also die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes. Wer sich aus der Sicht des Staatssicherheitsdienstes zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des Stasiunterlagengesetzes. Regelmäßig reicht insofern die bloße Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst aus. […] Die Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst ist allerdings nicht ausschließliches Kriterium für die Feststellung, ob jemand IM im Sinne des Stasiunterlagengesetzes ist: Unabhängig von der vom Staatssicherheitsdienst vorgenommenen Zuordnung kann sich nämlich auch aus dem Inhalt der Stasiunterlagen ergeben, daß sich jemand zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat.“ Danach gilt die Klägerin im Hinblick auf die sie betreffenden Unterlagen zumindest teilweise als inoffizielle Mitarbeiterin (IM) des MfS. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin sich zur Lieferung von Informationen an das MfS bereit erklärt hat. Herr G... gab sich gegenüber der Klägerin laut dem Inhalt der von ihm geführten Akte R... (Reg.-Nr. S...) spätestens ab dem 14. Januar 1987 als Mitarbeiter des MfS zu erkennen. Zunächst habe am 8. Dezember 1986 ein Treffen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin und der Klägerin („O...“, vgl. R..., Seite 90; Bl. 105 d. A.; teilweise auch beide zusammen mit „O...“ bezeichnet; die Klägerin insbesondere auch als „O...“ oder „i...“) in einer konspirativen Wohnung (IMK Objekt) nach Einbruch der Dunkelheit von 20:00 Uhr bis 22:30 Uhr „auf der Grundlage der Konzeption v. 26.11.86“ stattgefunden (vgl. R..., Seiten 90 - 94). Bei dem Gespräch hätten sich beide „O...“ mit „der Führung vom Kontakten in IMK einverstanden“ erklärt. Zudem sei „seitens der O... und ihres Ehemannes“ wiederholt „zugesichert“ worden, „über den Kontakt stillschweigen zu wahren“ und beide „O...“ hätten zum Ausdruck gebracht „, dass sie ebenfalls an einer vertraulichen Form der Gesprächsführung interessiert“ seien (vgl. R..., Seiten 94 - 95). Am 14. Januar 1987 habe sodann ein weiteres „Kontaktgespräch“ u. A. in der „IMK "Frühling"‘ – also einer konspirativen Wohnung eines IM – stattgefunden, wobei Herr G... den „O...“ mitgeteilt habe, dass der Inhaber der Wohnung diese „über viele Jahre“ auf der Grundlage „patriotischster Überzeugung“ für „besondere Gespräche“ zur Verfügung stelle. „Zusammenhängend damit“ habe er die „O...“ aufgefordert, durch „Verschwiegenheit zu sicher“n, dass „in diesem Kreis noch weitere Gespräche unter Bedingungen der Sicherheit und Vertraulichkeit durchgeführt werden“ könnten und erwähnt, dass ihm die „Ehrlichkeit und Treue dieses alten Genossen selbst Anleitung und Beispiel“ sei. Dies hätte insbesondere die Klägerin wiederholt aufgegriffen (vgl. R..., Seiten 96). Im Rahmen dieses Gesprächs habe Herr G... „zugesagt“, dass zwar „seitens des MfS“ nur „eingeschränkte Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Denken von Funktionären vorhanden“ seien, dass „aber diesbezüglich nach Olympia und abgestimmt mit den ‚O...‘ gehandelt“ werde (vgl. R..., Seiten 101; Bl. 107 d. A.). Im Zusammenhang mit den äußeren Umständen der beiden beschriebenen Gespräche hätte der Klägerin in Anbetracht dieser Zusage nach Aktenlage klar sein müssen, dass es sich bei Herrn G... um einen MfS-Mitarbeiter handelt. Nur ein MfS-Mitarbeiter hätte im Namen des MfS Zusagen bzw. eine mit der Klägerin und ihrem Mann abgestimmte Handlungsweise des MfS in Aussicht stellen können. Auch wenn seine Tätigkeit für das MfS zu diesem Zeitpunkt nach dem Inhalt der Akte noch nicht ausdrücklich offenbart wurde, musste die Klägerin aufgrund der Art und Weise der Gesprächsführung aus der entscheidenden Sichtweise des MfS auf eine solche schließen. Denn Herr G...traf sich mit der Klägerin nach seinen Angaben jeweils (zumindest auch) in einem konspirativen Objekt unter mehrfacher Betonung der aus seiner Sicht bestehenden Notwendigkeit der Vertraulichkeit der Gespräche und betonte den patriotisch politischen Zusammenhang der Gespräche durch den Hinweis auf den einen Wohnungsinhaber. Aus der Akte geht auch zu späteren Zeitpunkten hervor, dass die Klägerin – zumindest aus der entscheidenden Sichtweise des MfS – von einer Tätigkeit des Herrn G... für das MfS ausging bzw. ausgehen musste. So offenbarte Herr G... laut einem Vermerk gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann, dass er seinen „unmittelbaren Vorgesetzten“ über die mit ihnen vertraulich besprochenen Probleme in Kenntnis setzen müsse (vgl.x..., Seite 224; Bl. 113 d. A.). Auch führte Herr G... am 6. Juli 1987 (von Herrn T...X... „bestätigt“) aus, dass sich der operative Kontakt zu „O...“ in der Phase der Festigung des entwickelten Vertrauensverhältnisses und ihrer Bindung an „unser Organ“ befinde und dass die bisher von ihr „erarbeiteten Informationen“ von ihrer ehrlichen Haltung gegenüber „dem Organ und dem Mitarbeiter“ (Herrn G...) zeugten und sie „erneut“ ersucht würde, „auf der Grundlage – eigene Ergebnisse, Volkskammer-Abgeordnete, MfS – souveräner ihre Emotionen zu steuern“ (vgl. R..., Seiten 245 - 246). Sodann befindet sich in der Akte auch eine handschriftlich mit „O...“ unterzeichnete Quittung vom 25. Juli 1987, in welchem die Person, die laut dem unter der Quittung verfassten Vermerk von Herrn G... „O...“ – also die Klägerin – sein muss, bestätigte, dass sie 500 DM „von einem Mitarbeiter des MfS“ erhalten habe (vgl. R..., Seite 251; Bl. 115 d. A.). Da die Klägerin nach Aktenlage mit ihrem Decknamen unterschrieb, musste das MfS auch davon ausgehen, dass ihr dieser bzw. der damit einhergehende operative Vorgang des MfS bekannt war. Am 28. Juli 1987 wurde von Herrn G... zudem festgehalten, dass in der „Anfangsphase“ des seit Dezember 1986 aufgenommenen operativen Kontaktes Gespräche zwischen „den VIM“ (laut Überschrift „x...“) und dem Vater von „O...“ stattgefunden hätten, in „deren Ergebnis der Vater“ „möglicherweise negativ im Sinne des operativen Kontakts“ wirksam gewesen sei (vgl. R..., Seite 252). Aus Sicht des MfS war das Sprechen über den „operativen Kontakt“ nur möglich, wenn der Klägerin bewusst war, einen solchen mit Herrn G... bzw. dem MfS zu pflegen. Dass die Klägerin laut Aktenlage von der Eigenschaft des Herrn G... als MfS-Mitarbeiter wusste, wird zuletzt auch an einem Treffbericht vom 28. Juli 1987 (zu drei Treffen) deutlich, in welchem dieser festhielt, dass ihm beide „VIM“ (laut Überschrift „x...“) „Originalpost mit Geldzusendung“ übergeben hätten, wobei sie das Geld an den „MfS“ hätten übergeben wollen (vgl. R..., Seite 257). Die Einwände der Klägerin, sie habe tatsächlich keine Kenntnis von der Tätigkeit des Herrn G... für das MfS gehabt bzw. dass sie mit diesem nur befreundet gewesen sei, greifen nicht durch. Bei der vom Beklagten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StUG durchzuführenden Bewertung nach archivischen Grundsätzen kommt es allein auf das sich aus den Unterlagen ergebende Bild an, ohne dass eine Überprüfung des tatsächlichen Wahrheitsgehalts stattfindet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 1 A 198.95, juris Rn. 59; VG Berlin, Urteil vom 23. November 1994 (VG 1 A 632.92 - LKV 1995, 432, 433). Der damals bestehende Kontakt zwischen der Klägerin und Herrn G... sollte laut dessen Konzeption vom 26. November 1986 sogar ausdrücklich als Anknüpfungspunkt für das Herstellen des operativen Kontaktes dienen (vgl. R...Seite 91; Bl. 106 d. A.). Die Klägerin hat nach dem Inhalt von R...auch in Kenntnis der Tätigkeit des Herrn G... Informationen an diesen bzw. das MfS weitergegeben und sich damit konkludent zur Lieferung von Informationen an das MfS bereiterklärt. So dokumentierte dieser, dass die Klägerin ihm am 14. Januar 1987 im Rahmen eines konspirativen Gesprächs mitgeteilt habe, zu welchen Sportlerinnen und Sportlern sie ein gutes Verhältnis habe, dass sie eine Sportlerin als „schwatzhaft und für Sie nicht geeignet“ einschätze (damit konnte die Klägerin nur Herrn G... und die konspirative Informationsweitergabe meinen), der Trainer einer Sportlerin Alkoholiker sei, dies auch für eine weitere Sportlerin unannehmbar sei, eine Konkurrentin konkretes sportliches Fehlverhalten gegenüber der Klägerin zeige sowie Provokationen im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Volkskammer ausübe, die Ehe der Konkurrentin ein „Fragment“ sei, ein namentlich genannter Reporter des DDR-Fernsehens ein Alkoholiker sei, der versucht habe, sie „zum übermäßigen Alkoholgenuß“ zu verleiten sowie eine Freundschaft zu einer konkret benannten Person pflege und dass mehrere Personen aus dem Sportbereich einen „Klüngel“ bildeten, dessen Ausstrahlung eine „Macht“ sei (vgl. R..., Seiten 97 - 99). Die Informationsweitergabe der Klägerin erfolgte laut dem Unterlageninhalt nicht beiläufig bei einem Gespräch mit dem der Klägerin bekannten Herrn G..., sondern „konspirativ“ an Herrn G...bzw. das MfS. Denn gleich zu Beginn vermerkte Herr G...eine „ausdrücklich“e Darlegung beider „O...“, dass sie sich mit dem ersten Kontaktgespräch am 8. Dezember 1986 intensiv auseinandergesetzt und entschlossen hätten, die Gespräche in der „erforderlichen“ Qualität zu führen, wobei „gedankliche Faktoren“ zu „Medien/Reisen in das NSW/Verantwortung gegenüber Wohnungsinhaber des Treffobjektes“ entwickelt worden seien, welche sie „eindeutig“ verstanden hätten (vgl. R..., Seiten 96 – 97). Nach dem Inhalt der Akte gab die Klägerin auch im Mai 1987 Informationen über eine Person aus der „Nationalmannschaft-Leichtathletik“ weiter und nannte Bedingungen, unter denen „ein Ausschalten“ der Person aus dem Nationalkader der DDR „möglich“ sei, „wobei ihr „operatives Ziel“ ihrer „erstmalig“en operativen „Beauftragung“ darin bestand, dass diese Person aus der Nationalmannschaft verdrängt wird“ (vgl.x..., Seiten 224, 245, 253; Bl. 113, 116 d. A.). Soweit die Klägerin behauptet, dass die Informationen nur von geringem Gewicht, unkonkret, bekannt bzw. unbedeutsam gewesen seien, greifen diese Einwände nicht durch. Nach archivischer Betrachtungsweise war gerade die von der Klägerin nach Aktenlage gelieferte Art von Informationen von Seiten des MfS erwünscht. Dies ergibt sich z. B. aus der Konzeption vom 26. November 1986, nach welcher Ziel der „langfristigen Konzeption“ unter anderem die „Einschätzung von Funktionären/Trainern/Sportmedizinern“ und die „Erarbeitung politisch operativ geeigneter Ansatzpunkte“ sowie ihre „operative Nutzung“ „im Bereich von Wettkampfaufenthalten/Trainingslagern/Aufklärung von op. Bedeutsamen Personen“ sei (vgl. R..., Seite 92). Gegen die Einstufung als Mitarbeiterunterlage spricht auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass sie laut dem Akteninhalt keine Verpflichtungserklärung als IM unterschrieben hat, keine eigenhändigen Berichte zur Akte gab, keine IM-Akte zu ihr geführt wurde und laut der Akte verschiedene Verstöße gegen Regeln des MfS erfolgten (z. B. Treffen in der eigenen Wohnung des IM G... und eine offensichtlich unvollständige Aktenführung). Die Bezeichnung der Akte kann nur ein erster Hinweis auf die Kategorisierung der Unterlagen sein, wobei es nach archivischer Betrachtungsweise nur auf den Inhalt der Unterlagen ankommt (s.o.). Die Kategorie des „Vorlauf-IM“ ist dem StUG fremd, sodass diese Bezeichnung dem ersten Anschein nach weder auf eine „Mitarbeiter“-Tätigkeit noch auf die Klassifizierung als „Betroffene“ hindeuten kann. Vielmehr ist eine Subsumption unter den Mitarbeiterbegriff des StUG erforderlich. Dafür sind weder eine Verpflichtungserklärung als IM, eigenhändige Berichte der Klägerin, eine als IM geführte Akte oder eine nach den Vorschriften des MfS korrekte Aktenführung erforderlich. Voraussetzung ist nach dem StUG auch nicht, dass die Klägerin für die Tätigkeit in einer bestimmten Art und Weise entlohnt wird oder wurde, weshalb es dahinstehen kann, ob die Klägerin die ihr nach Aktenlage überreichten Präsente bzw. das ihr ausgehändigte Geld für ihre sportlichen Erfolge oder ihre operative Tätigkeit erhielt bzw. erhalten sollte. Erneut ist aufgrund der archivischen Betrachtungsweise auch nicht entscheidend, ob die Klägerin tatsächlich Informationen an das MfS weitergeben wollte oder dies tat. 3. Da der Hauptantrag unbegründet ist, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die Beklagte ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch nicht zu einer erneuten Einstufung der die Klägerin betreffenden Akten des MfS zu verurteilen, sodass dahinstehen kann, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Der Antrag ist zumindest unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Einordnung als „Mitarbeiterin“ im Rahmen der Tätigkeit des Stasi-Unterlagen-Archivs der Beklagten. Die Klägerin ist ehemalige Profisportlerin, die erfolgreich für die Deutsche Demokratische Republik (DDR) an internationalen Sportveranstaltungen als Teil der „Q...Nationalmannschaft“ teilnahm. Am 29. September 1993 nahm die Klägerin erstmals beim damals zuständigen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR persönlich Einsicht in den ab dem 3. Februar 1987 als sog. „Vorlauf-IM“ bezeichneten Vorgang R... (Reg.-Nr. S...), welcher vom 26. November 1986 bis zum 4. Mai 1988 von M... geführt wurde. Dieser war zur Zeit der Aktenführung hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), kannte die Klägerin persönlich über den Sport und wurde von ihr als Freund der Familie wahrgenommen. Die Beklagte erließ am 29. September 1993 nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (StUG) gegenüber der Klägerin einen Kostenbescheid für die der Klägerin im Rahmen der Akteneinsicht überreichten Kopien des Akteninhalts. Dem Kostenbescheid war zu entnehmen, dass er auf der Einordnung der Klägerin als Mitarbeiterin im Sinne des StUG beruht. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein, reichte aber eine „Persönliche Erklärung von M... zur Aktenführung von IM ,O...‘ und ,O...‘“ zur Akte in welcher dieser erläuterte, aus welchen Gründen er die Akte zur Klägerin und dem damaligen Mann der Klägerin geführt habe. Die Beklagte nahm diese Erklärung als Gegendarstellung zur Akte. Am 23. November 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag. Mit Zwischennachricht vom 23. Oktober 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine erneute Recherche weitere Unterlagen der Klägerin ergeben hätten, nach welchen sie sowohl Betroffene als auch Mitarbeiterin im Sinne des StUG sei. Der Zugang zu den Mitarbeiterunterlagen unterliege Beschränkungen und sei kostenpflichtig. Sie solle daher einen beigefügten Vordruck ausfüllen und zurückschicken. Die Klägerin sandte den mit Datum vom 15. November 2017 unterschriebenen und ausgefüllten Vordruck zurück. Die Beklagte lies der Klägerin die Kopien der von ihr als Mitarbeiterunterlagen eingestuften Unterlagen zusammen mit einer Auskunft und einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Kostenbescheid vom 23. November 2017 zukommen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 beantwortete die Beklagte ein Schreiben der Klägerin unter Ausführungen zu den aus dem StUG erwachsenen Rechten von „Mitarbeitern“. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 bezog sich die Klägerin auf das Schreiben vom 20. Dezember 2017 und erhob wörtlich „Widerspruch“ gegen die „Tatsachenbehauptung“, dass sie Mitarbeiterin der „DDR-Staatssicherheit“ gewesen sei. Sie forderte die Beklagte zum Beweisantritt für ihre „Tatsachenaufstellung“ auf. Mit Schreiben vom 1. November 2018 erläuterte die Beklagte, dass sie das Schreiben vom 6. Februar 2018 als verfristeten Widerspruch gegen den ergangenen Kostenbescheid vom 23. November 2017 und die diesem Kostenbescheid zugrundeliegende Kategorisierung der zu ihr aufgefundenen Unterlagen als Mitarbeiterunterlagen betrachte. Sie sehe aufgrund der Verfristung von einer kostenpflichtigen Bescheidung ab, wolle aber die Gründe für die Einordnung eines Teils der zu der Klägerin aufgefundenen Unterlagen als Mitarbeiterunterlagen erläutern. Laut der von Herrn G... zu ihr geführten Unterlage habe das MfS sie als Inoffizielle Mitarbeiterin (IM) anwerben wollen, um Einfluss auf eine andere Person zu nehmen sowie Einschätzungen über Funktionäre, Trainer und Sportmediziner und über „operativ bedeutsame Personen“ im Rahmen von Wettkampfaufenthalten und Trainingslagern zu erhalten. Der in der Unterlage enthaltenen Konzeption sei zu entnehmen, dass ein langfristig nutzbarer operativer Kontakt zur Klägerin habe hergestellt werden sollen und dafür der bereits existierende bei Sportveranstaltungen entwickelte persönliche Kontakt zwischen dem MfS-Mitarbeiter und der Klägerin weitergeführt werden solle. Laut der Unterlage hätten nach dem ersten Kontaktgespräch am 8. Dezember 1986 acht weitere Treffen zwischen dem 14. Januar 1987 und dem 4. Mai 1988 stattgefunden, in welchen sie sich zur Führung von konspirativen Gesprächen mit dem MfS-Mitarbeiter bereit erklärt und im Anschluss Informationen zu Personen aus ihrem persönlichen Umfeld an diesen weitergegeben habe. Die Informationen seien deutlich über allgemeine Angaben hinausgegangen. Zudem sei der Unterlage zu entnehmen, dass der MfS-Mitarbeiter Präsente für sie besorgt habe. Zu einer Geldzuwendung in Höhe von 500,00 DM an die Klägerin befände sich in den Unterlagen ein mit dem Decknamen „O...“ handschriftlich unterzeichneter Beleg vom 25. Juli 1987. Die als „IM-Vorlauf“ geführte Akte sei mit Beschluss vom 4. Mai 1988 eingestellt worden, weil die Klägerin Abgeordnete in der Volkskammer gewesen sei. Die „IM-Vorlauf“-Akte sei als Mitarbeiterunterlage im Sinne des StUG einzustufen, weil die Klägerin sich willentlich und wissentlich mit Mitarbeitern des MfS getroffen, sich zur Lieferung von Informationen bereit erklärt und auch tatsächlich Informationen geliefert habe. Zudem würden weitere Dokumente als Mitarbeiterunterlagen eingestuft, weil diese zur Zeit der Führung der „IM-Vorlauf“-Akte im Rahmen der konspirativen Aufklärung und Überprüfung von ihr als IM-Kandidatin entstanden seien. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12. November 2018 stellte die Klägerin klar, dass sie sich mit ihrem „Widerspruch“ gegen die Einstufung als Mitarbeiterin gewandt habe und es ihr nicht um den Gebührenbescheid gehe. Sie forderte die Beklagte auf, ihre Einstufung als Mitarbeiterin im Sinne des StUG zu korrigieren und ihr dies schriftlich mitzuteilen. Über den Fall der Klägerin sei von der Beklagten bereits im ARD-Mittagsmagazin und im Bayrischen Rundfunk gesprochen worden, wobei sie in ein falsches Licht gerückt worden sei. Sie verlange daher unter anderem eine Richtigstellung. Dem Schreiben war ein von Herrn I... privat für die Klägerin angefertigtes Gutachten beigefügt, welches als Gegendarstellung zur Akte der Klägerin genommen werden solle. In dem Gutachten vom 30. September 2018 kam Herr I... zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach den Maßstäben des MfS und denen des StUG nicht als „IM“ zu werten sei. Sie sei unter den Decknamen „O...“ bzw. „O...“ vom MfS lediglich als „Vorlauf-IM“ behandelt worden, also als eine Person, bei der geprüft worden sei, ob sie als IM angeworben werden solle. Sie habe zwar in diesem Zusammenhang Geld- und Sachleistungen von einem Mitarbeiter des MfS erhalten. Spätestens am 25. Juli 1987 – als sie die Quittung über 500 DM mit „O...“ unterzeichnet habe – habe sie auch gewusst, dass es sich um einen solchen Mitarbeiter handelte. Jedoch sei sie damit – mit erheblichen Einschränkungen - als Begünstigte des MfS anzusehen. Die Präsente seien ihr im Zusammenhang mit ihren sportlichen Leistungen übergeben worden. Relevante Informationslieferungen der Klägerin an das MfS seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin monierten öffentlichen Aussagen der Beklagten wurden von der Beklagten gegenüber der ARD-Redaktion klargestellt. Die Beklagte versicherte zudem mit Schreiben vom 16. November 2018, dass eine Äußerung, die Klägerin sei „IM des MfS“ gewesen, nicht getätigt werde, da Bezugspunkt für eine Einstufung immer die archivische Betrachtung von Unterlagen sei. Mit Schreiben vom 29. November 2018 konkretisierte die Beklagte diese Aussage dahingehend, dass die Einstufung als Mitarbeiterunterlage nicht gleichzusetzen sei mit der Einstufung als „IM“ durch das MfS. Der Begriff des StUG sei weiter und rein unterlagenbezogen. Es werde deshalb daran festgehalten, dass die Unterlagen der Klägerin teilweise Mitarbeiterunterlagen im Sinne des StUG seien. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 legte die Klägerin dagegen vorsorglich unter Beifügung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Herrn I... „Widerspruch“ ein. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 führte die Beklagte aus, dass sie aufgrund der Verfristung des Widerspruches keine Veranlassung sehe, die Wirkung der Verfristung durch Bearbeitung des Antrags auf Neubescheidung aufzuheben. Am 9. Januar 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Aktenbestand bei der Beklagten gebe „nichts dafür her“, dass die Klägerin teilweise Mitarbeiterin des MfS gewesen sei oder sich dazu bereit erklärt habe, einem MfS-Mitarbeiter in Kenntnis seiner Tätigkeit als solcher Auskünfte zu geben. Ihr Rechtsschutzbedürfnis folge daraus, dass die Einstufung und Auskünfte der Beklagten als „privilegierte Quelle“ von Journalisten ungeprüft verwendet werden dürften, um die Klägerin als MfS-Mitarbeiterin „zu schmähen“. Die Beklagte habe den guten Ruf der Klägerin vernichtet. Die Klägerin beantragt wörtlich, die Einstufung eines Teiles der die Klägerin betreffenden Akten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit als „Mitarbeiterakten“ durch die Beklagte ist rechtswidrig, und hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag der Klägerin hin die Einstufung der die Klägerin betreffenden Akten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit erneut vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage mangels Vorverfahrens bzw. eines fristgerecht erhobenen Widerspruchs unzulässig sei. Die Klage sei jedenfalls aus den bereits außergerichtlich angeführten Gründen unbegründet, auch wenn es sich um einen Grenzfall handele. Das erste von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten sei aus einer politikwissenschaftlichen Perspektive mit einer rein historischen Betrachtungsweise gefertigt worden, ohne sich mit den gesetzlichen Anforderungen des StUG auseinanderzusetzen. In dem Gutachten werde z. B. der Wahrheitsgehalt von Unterlageninhalten hinterfragt, was für die Beklagte nach dem StUG nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.