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Urteil

1 K 117/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1121.1K117.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2020 und des Änderungsbescheids vom 13. Juni 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2020 und des Änderungsbescheids vom 13. Juni 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Kammer im Eiverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Insbesondere stellt die Einbeziehung des Änderungsbescheids des Bezirksamts 13. Juni 2024 eine zulässige Klageänderung dar (vgl. § 91 VwGO), denn der Beklagte hat in diese eingewilligt, als er sich im Erörterungstermin am 5. September 2024 ohne zu widersprechen inhaltlich auf die Einbeziehung dieses Bescheids eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 1 Var. 1, 2 VwGO); ungeachtet dessen wäre die Einbeziehung des Änderungsbescheids auch sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Ein Vorverfahren (vgl. § 68 VwGO) war im Bezug auf den Änderungsbescheid vom 13. Juni 2024 ausnahmsweise entbehrlich. Wird die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsakts im Wege der zugelassenen Klageänderung in einen Rechtsstreit einbezogen, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist, so ist dem Zweck des Vorverfahrens, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst einer Prüfung durch die Verwaltung selbst zu unterwerfen durch die frühere Widerspruchsentscheidung genüge getan (vgl. Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.4.2024, VwGO § 68 Rn. 23 m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bezirksamts vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2020 und des Änderungsbescheids vom 13. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 2, 3 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln) i.V.m. § 10 Abs. 3 BerlStrG. Hier liegen bereits die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG nicht vor. Danach ist der Anlieger an einer öffentlichen Straße verpflichtet, Störungen, die von seinem Grundstück auf den öffentlichen Straßenraum ausgehen, auf seine Kosten zu beseitigen. Die Kammer konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der K... in dem hier streitgegenständlichen Abschnitt von einem Meter, der Teil des klägerischen Grundstücks ist, öffentliches Straßenland darstellt. Die entsprechenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten. Denn dieser ist für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG darlegungs- und damit auch beweispflichtig (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 11 A 546/15 –, juris Rn. 49). Exakte metrische Angaben zur Grenze öffentlichen Straßenlandes bzgl. des am K... gelegenen Teils des klägerischen Grundstücks lassen sich nicht feststellen. Es fehlt insbesondere an Flurkarten bzw. anderen Katasterunterlagen mit einem aussagekräftigen Maßstab, in denen eine Grenze des öffentlichen Straßenlandes auf dem klägerischen Grundstück eindeutig markiert wäre und welche diesbezüglich präzise und widerspruchsfreie Angaben enthielten. Die Eigenschaft als öffentliche Straße des hier streitgegenständlichen Teils des klägerischen Grundstücks folgt nicht aus § 2 Abs. 1 BerlStrG, wonach öffentlich im Sinne dieses Gesetzes Straßen, Wege und Plätze sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Denn eine solche Widmung, welche die streitgegenständliche Fläche des .. auf dem klägerischen Grundstück beträfe, liegt hier nicht vor. Diese wäre gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 BerlStrG im Wege einer Allgemeinverfügung im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen gewesen. Das ist unstreitig nicht erfolgt. Auch aus § 3 Abs. 7 BerlStrG i.V.m. dem Straßenverzeichnis ergibt sich keine präzise Grenze öffentlichen Straßenlandes auf dem klägerischen Grundstück. Nach § 3 Abs. 7 BerlStrG wird bei Straßen, Wegen und Plätzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, vermutet, dass sie öffentliche Straßen sind. Zwar ist der K... als öffentliche Straße in das Straßenverzeichnis eingetragen. Allerdings ergibt sich weder aus dieser Eintragung, noch aus einer in diesem Zusammenhang auf gerichtliche Nachfrage vom G..., übersandten Karte, dass der hier streitgegenständliche Teil des klägerischen Grundstücks von der Eintragung als öffentliches Straßenland erfasst sei. Denn eine konkrete Grenze des öffentlichen Straßenlandes des K... auf dem Grundstück der Klägerin ist hieraus nicht erkennbar. Eine Grenze öffentlichen Straßenlandes auf dem klägerischen Grundstück ergibt sich auch nicht aus dem Parzellierungsplan des Jahres 1932 (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zum Widerspruchsverfahren), in den das klägerische Grundstück mit der Nr. 96 eingezeichnet ist. Nach diesem Plan weist der geplant .. eine Breite von vier Metern auf. Dies entspricht auch heute noch der Breite des öffentlichen Straßenlandes außerhalb des Grundstücks der Klägerin. Auch die 1934 staatlich angeordnete Errichtung einer Maulbeerhecke auf dem Grundstück der Klägerin ergibt keine Grenze öffentlichen Straßenlandes an entsprechender Stelle. Es ist nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar, dass mit der Errichtung einer Maulbeerhecke auf dem klägerischen Grundstück eine Begrenzung des öffentlichen Straßenlandes dort festgelegt werden sollte. Vielmehr ist eine entsprechende behördliche Intention nicht erkennbar, denn die Hecke diente militärischen Zwecken in Zusammenhang mit der Produktion von Seide für Fallschirme. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in der DDR eine präzise Grenze öffentlichen Straßenlandes auf dem klägerischen Grundstück gezogen worden wäre. Diese ergibt sich nicht gemessen an dem Maßstab der von dem Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung der Kammer zu öffentlichem Straßenland der DDR (vgl. Beschluss vom 9. April 1996 – VG 1 A 83.96). Die Kammer hat in der zitierten Entscheidung Indizien für die Einordnung einer Fläche als öffentliches Straßenland in der DDR benannt. Eines dieser Indizien ist die Tatsache, dass der gesamte streitige Grundstücksstreifen bereits zu Zeiten der DDR einer anderen Nutzung als der durch die dortige Antragstellerin zugänglich war. Der entsprechende Grundstücksstreifen in der zitierten Rechtsprechung wurde von der Allgemeinheit zum Parken, mithin zu Verkehrszwecken genutzt. Im dortigen Fall kam es allein auf die tatsächliche Nutzung zum öffentlichen Verkehr an (vgl. Beschluss vom 9. April 1996 – VG 1 A 83.96 – BA S. 4 ff.). Anders als in dem von der Kammer im Jahr 1996 entschiedenen Fall ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Fläche in einem Umfang von einem Meter durch die Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr genutzt worden ist. Selbst wenn man dies annähme, scheiterte eine Einordnung eines Teils des klägerischen Grundstücks als öffentliches Straßenland an der Weiterentwicklung der zitierten Rechtsprechung der Kammer durch die vom Oberverwaltungsgericht Berlin entwickelten Grundsätze. Danach richtet sich die Öffentlichkeit von Straßen im Ostteil Berlins nicht nach § 3 Abs. 7 BerlStrG. Da das Berliner Straßengesetz auch keine die Öffentlichkeit früherer DDR-Straßen regelnden Überleitungsvorschriften enthält, ist hinsichtlich des Merkmals der Öffentlichkeit der Straßen an den dort bei Inkrafttreten des Berliner Straßengesetzes vorgefundenen Rechtszustand anzuknüpfen, so dass sich dieses Merkmal nach dem bis dahin fortgeltenden Straßenrecht der früheren DDR beurteilt (OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 – OVG 1 B 8.04 –, juris Rn. 20 f.). Die Rechtslage fasst das Oberverwaltungsgericht Berlin wie folgt zusammen: „Das DDR-Straßenrecht sah zwar keine ausdrückliche Widmung von Straßen vor, regelte andererseits aber auch nicht das vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsinstitut einer so genannten faktischen Widmung, das bereits begrifflich ein Widerspruch in sich ist. Aus dem Wort „dienen“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StrVO DDR 1974 lässt sich nicht folgern, dass Straßen das rechtliche Merkmal ihrer Öffentlichkeit allein durch die faktische Nutzung zu Verkehrszwecken erhalten haben. Das ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO DDR 1974. Darin ist nach heutiger Begrifflichkeit der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen definiert und ausgeführt, dass ihre Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung der öffentlichen Straße und ihrem straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften allen Verkehrsteilnehmern gestattet ist (öffentliche Nutzung). Eine Zweckbestimmung erfolgt nicht faktisch, sondern durch Willensbekundung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 3 StrVO DDR 1974 den Umkehrakt des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße ausdrücklich der Entscheidung der jeweils zuständigen staatlichen Organe vorbehalten hat. Soweit der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO DDR 1974 über eine bloße Definition der Wesensmerkmale öffentlicher Straßen hinausreicht, ist er darin zu sehen, dass die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen weiterhin diesen Status behalten sollten (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99, LKV 2000 543; Sauthoff, a.a.O., Rz. 496, 501). Im Übrigen sollte es auch unter Geltung der StrVO DDR 1974 dabei bleiben, dass eine Kommunalstraße, soweit sie nicht ohnehin öffentlich war, diese Eigenschaft durch einen staatlichen Akt, nämlich ihre Freigabe erhielt. So wurde in dem maßgeblichen straßenrechtlichen Kommentar (Bönninger/Knobloch: Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Recht der öffentlichen Straßen, Karl-Marx-Universität Leipzig 1978, S. 11 f., zitiert nach OVG Weimar, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00, VRS 103, 147) ausgeführt, dass die Straße, die zunächst nur Bauwerk sei, zu einer öffentlichen Straße in dem Zeitpunkt werde, in dem das Bauwerk abgenommen und für die öffentliche Nutzung freigegeben werde. Diese Freigabe ging über die bloße Duldung der wegemäßigen Benutzung der Straße durch Dritte hinaus (vgl. OVG Weimar, a.a.O.; vgl. auch die [jeweils vermögensrechtlichen] Entscheidungen des BVerwG, Urteil vom 30. September 2000 - 8 C 24.01; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 30.00 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 33). Hieraus ergibt sich zusammenfassend: Existierte eine Kommunalstraße, um die allein es sich bei der R. handeln kann, bereits bei In-Kraft-Treten der StrVO DDR 1957 und wurde sie mit Zustimmung oder jedenfalls ohne Widerspruch ihres Eigentümers bzw. Rechtsträgers durch die Verkehrsteilnehmer benutzt, so war sie kraft Gesetzes öffentlich.“ (Urteil vom 10. November 2004 – OVG 1 B 8.04 –, juris Rn. 23 f.; vgl. zum Vorstehenden auch: Urteil der Kammer vom 22. Juni 2022 – VG 1 K 59/20 –, UA S. 4 f.). Gemessen an diesem Maßstab lässt sich den vorliegenden Unterlagen eine solche Zweckbestimmung durch Willensbekundung im Hinblick auf die Einbeziehung eines Teils des klägerischen Grundstücks in das öffentliche Straßenland nicht entnehmen. Der Straßenbestandsplan mit einem Vermessungs- und Kartierungsstand von 1979 (Bl. 41 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zum Ausgangsbescheid) enthält zwar einen Maßstab (1:500), auch aus diesem Plan ergibt sich jedoch keine präzise Grenze öffentlichen Straßenlandes. Er steht zudem im Widerspruch zur Flurkarte (Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zum Widerspruchsverfahren), die den Zustand aus dem Jahr 1974 wiedergibt. Denn dort ist für das Grundstück der Klägerin unstreitig ein Zaun – wie die Beklagtenvertreter in dem Erörterungstermin am 5. September 2024 erläutert haben: ein „Eisengitter-/Drahtzaun“ – eingezeichnet. Heckensymbole sind aus der Flurkarte von 1974 dagegen nicht ersichtlich und umgekehrt ergibt sich aus dem Straßenbestandsplan von 1979 kein Zaun, dafür sind jedoch Heckensymbole eingezeichnet. Auf dem Straßenbestandsplan wurde – wohl handschriftlich – eine rote Linie einzeichnet. Eine behördliche Intention zur Festlegung einer konkret bemessbaren Grenze des öffentlichen Straßenlandes ist hieraus jedoch nicht ersichtlich. Selbst wenn man unter Einbeziehung der von dem Beklagten zitierten Ziffer 5.1. der Anweisung des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR zur Dokumentation der Stadtstraßen – Straßenbuch – (Bl. 1 der Beiakte I des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), wonach Straßenbegrenzungslinien mit roter Farbe zu markieren sind, unterstellte, dass die in den Straßenbestandsplan eingezeichnete rote Linie die Grenze öffentlichen Straßenlandes markieren solle, wäre diese zu ungenau, um die Grenze öffentlichen Straßenlandes rechtsverbindlich zu regeln. Aus dem Straßenbestandsplan lässt sich vor diesem Hintergrund auch keine Straßenbegrenzungslinie für das öffentliche Straßenland herleiten, welche – wie von dem Beklagten verfügt – einen Meter jenseits der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück verliefe. Die Festsetzung einer Grenze öffentlichen Straßenlandes auf dem klägerischen Grundstück durch den auf dem Straßenbestandsplan von 1979 eingezeichneten roten Strich verstieße gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot. Danach muss sichergestellt bleiben, dass das Handeln der Verwaltung messbar und für Bürgerinnen und Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (vgl. Rux, in: BeckOK zum Grundgesetz, 58. Edition, 15. Juni 2024, Art. 20 Rn. 182 unter Bezugnahme auf: BVerfGE, NJW 2004, 2213). Der Straßenbestandsplan lässt bezüglich der Hecke und der mit rotem Stift eingezeichnete Linie keinen konkreten Maßstab erkennen. Die rote Linie orientiert sich offenbar lediglich an den für das Grundstück der Klägerin eingezeichneten Kreisen, die unstreitig ein Kartierungssymbol für eine Hecke darstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Hecke in der Realität tatsächlich exakt dort verlief, wo das entsprechende Kartierungssymbol jeweils eingezeichnet ist; vielmehr scheint es sich um eine symbolische Darstellung zu handeln. Zudem spricht der Widerspruch zwischen dem Straßenbestandsplan und der Flurkarte (siehe oben) dafür, dass die im Jahr 1934 errichtete Maulbeerhecke nicht diejenige Hecke darstellt, die als Grundlage der Einzeichnung der roten Linie in dem Straßenbestandsplan von 1979 diente. Vor diesem Hintergrund lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, wo die im Plan eingezeichnete rote Linie in der Realität konkret verlaufen soll. Die Flurkarte von 1974 lässt ebenfalls keine Grenze öffentlichen Straßenlandes auf dem Grundstück der Klägerin erkennen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der dort verzeichnete Zaun die Grenze des öffentlichen Straßenlandes habe markieren solle. Schließlich ist auch der Umstand, dass der Beklagte mit der Versetzung der Einfriedung des klägerischen Grundstücks um einen Meter wege- und verkehrsrechtliche Probleme sowie solche der Straßenentwässerung zu lösen sucht, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der von ihm getroffenen Maßnahme zu begründen. Rechtlich nicht erheblich ist insofern auch, dass er vorträgt, nach heutigen Maßstäben sei eine Straßenraumbreite von zehn Metern vorzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte Verpflichtung, die Einfriedung ihres Grundstücks um – nunmehr – einen Meter zur versetzen. Sie ist Eigentümerin eines 1000 Quadratmeter großen Grundstücks im K.... Im Jahr 2013 zeigte sie gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) an, die straßenseitige Einfriedung ihres Grundstücks versetzen zu wollen, so dass der neue Zaun eine Flucht mit den Zäunen der Nachbargrundstücke bilde. Zu diesem Zweck hatte sie einen Vermessungsingenieur beauftragt. Hierauf teilte das Bezirksamt ihr schriftsätzlich mit, dass ein Teil ihres Grundstücks öffentliches Straßenland darstelle. In der Folge errichtete die Klägerin – wie angekündigt – den neuen Zaun. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 gab das Bezirksamt der Klägerin auf, die straßenseitige Einfriedung ihres Grundstücks bis zum 31. März 2020 um „ca. 1 Meter“ auf die am 3. Oktober 1990 bestehende Widmungsgrenze des .. zurückzuversetzen. Zur Begründung führte es aus, sie habe ihre Zaunanlage in das öffentliche Straßenland gesetzt. Zur Zeit des Bestehens der DDR sei neben der ursprünglichen Straßenraumbreite von vier Metern auf beiden Straßenseiten jeweils ein ca. ein bis eineinhalb Meter breiter Streifen als öffentliches Straßenland in Anspruch genommen worden. Dies gehe aus dem Straßenbestandsplan von 1979 hervor. Hiergegen legte die Klägerin am 6. Januar 2020 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei und der von der Klägerin errichtete Zaun nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinreiche. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2020 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass auf dem Straßenbestandsplan von 1979 eine 1934 angepflanzte Maulbeerhecke als kleine Kreise mit roten Linien verbunden eingezeichnet sei. Diese rote Linie stelle eine Straßenbegrenzungslinie dar. Die dahinter freistehende Fläche sei dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Hiergegen hat die Klägerin mit am 29. März 2020 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der K... sei zwar eine öffentliche Straße, ihr Grundstück rage aber nicht in das öffentliche Straßenland hinein. Sie nimmt insbesondere Bezug auf den Parzellierungsplan des Jahres 1932, wonach für den K... eine Straßenbreite von vier Metern vorgesehen war; das Straßenflurstück entspreche auch heute noch dieser Breite. Aus der staatlich angeordneten Errichtung einer Maulbeerhecke im Jahre 1934 sowie dem Straßenbestandsplan von 1979 ergebe sich keine präzise bemaßte Grenze öffentlichen Straßenlandes auf dem klägerischen Grundstück und auch keine Verbreiterung des .. in der DDR. Insbesondere stelle die auf dem Straßenbestandsplan von 1979 einzeichnete rote Linie keine entsprechende Straßenbegrenzungslinie dar. Auch in der Zusammenschau mit der Flurkarte von 1974 ergebe sich keine Verbreiterung des öffentlichen Straßenlandes von vier auf sechs Meter. Denn die Maulbeerhecke sei im Straßenbestandsplan von 1979 noch eingezeichnet gewesen. Auf Hinweis der Berichterstatterin vom 18. März 2024 zur mangelnden Bestimmtheit der Tenorierung „um ca. 1 Meter“ in dem Bescheid des Bezirksamts vom 3. Dezember 2019 und in dessen Widerspruchsbescheid vom 6. März 2020 hat der Beklagte am 13. Juni 2024 einen Änderungsbescheid erlassen. Mit diesem gibt er der Klägerin unter Änderung der genannten Bescheide nunmehr auf, die straßenseitige Einfriedung ihres Grundstücks um „1,00 m“ auf die am 3. Oktober 1990 bestehende Widmungsgrenze des K... zurückzuversetzen. Die Klägerin hat den Änderungsbescheid mit Schriftsatz vom 29. Juni 2024 in das hiesige Klageverfahren einbezogen. Dieser sei rechtswidrig, weil sich der in dem Bescheid zugrunde gelegte Verlauf der Straßenbegrenzungslinie nicht anhand einer bemaßten Unterlage feststellen lasse. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2020 und des Änderungsbescheids vom 13. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die erlassenen Bescheide und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, dass aus dem Parzellierungsplan von 1932 keine Rückschlüsse auf den heutigen Umfang öffentlichen Straßenlandes gezogen werden könnten. Die rote Linie auf dem Straßenbestandsplan von 1979 stelle eine Straßenbegrenzungslinie dar. Diese Art der Kennzeichnung einer Straßenbegrenzungslinie entspreche der Anweisung des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR vom 25. Oktober 1976 zur Dokumentation von Stadtstraßen – Straßenbuch – Ziffer 5.1. Bregenzungen. Das Verwaltungshandeln der DDR habe anderen Standards entsprochen als heutzutage üblich. Straßen, die in der DDR öffentlich gewesen seien, seien auch heute noch Teil des öffentlichen Straßenlandes. Mit der Versetzung der Einfriedung des klägerischen Grundstücks suche der Beklagte wege- und verkehrsrechtliche Probleme aufgrund der ausgesprochen schmalen Straße und einer Vielzahl von Beschwerden aus der Nachbarschaft zu lösen. Auch verfüge die Straße nicht über eine leitungsgebundene Straßenentwässerungseinrichtung, weshalb zur Versickerung des Regenwassers die unbefestigten Seitenstreifen zu erhalten seien. Nach heutigen Maßstäben sei eine Straßenraumbreite von zehn Metern vorzusehen. Die Kammer hat am 5. September 2024 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der beigezogenen Akten des ein Nachbargrundstück betreffenden Verfahrens VG 1 K 168/20 sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 5. September 2024 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung sind.