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Urteil

1 K 159/22

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1121.1K159.22.00
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Leitsätze
Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner polizeilicher Maßnahmen bei einer Versammlung(Rn.33) (Rn.49) (Rn.68)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Videoaufnahmen der Polizei Berlin und das Betreten der Versammlungsfläche durch die Polizei in Gruppenstärke anlässlich der von dem Kläger geleiteten Versammlung am 5... zwischen 14:50 Uhr und 15:20 Uhr rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner polizeilicher Maßnahmen bei einer Versammlung(Rn.33) (Rn.49) (Rn.68) Es wird festgestellt, dass die Videoaufnahmen der Polizei Berlin und das Betreten der Versammlungsfläche durch die Polizei in Gruppenstärke anlässlich der von dem Kläger geleiteten Versammlung am 5... zwischen 14:50 Uhr und 15:20 Uhr rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat teilweise Erfolg. I.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, soweit die Kammer die Klage nicht abgetrennt und an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen hat (vgl. Aktenzeichen VG 1 K 513/24). Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen der Polizei Berlin und des Betretens der Versammlungsfläche durch die Polizei in Gruppenstärke anlässlich der von ihm geleiteten Versammlung am 6. Juni 2021 zwischen 14:50 Uhr und 15:20 Uhr begehrt. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der körperlichen Gewalt gegen einzelne, nicht von der Versammlungsfläche entfernte, Teilnehmende begehrt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Der Verwaltungsrechtsweg ist für Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten, eröffnet; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 5 K 2483/13.F, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn die ordentlichen Gerichte entscheiden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 – 4 So 24/18, juris Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 17. August 2015 – 10 C 15.996, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2013 – 11 OB 263/13, juris Rn. 3 f. m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 9. November 2007 – 8 TP 2192/07, juris Rn. 2). Die präventiven und repressiven Aufgaben der Polizei stehen prinzipiell nebeneinander, auch wenn eine polizeiliche Maßnahme im Einzelfall der Erfüllung beider Aufgaben dienen kann. Dementsprechend überschneiden sich die Regelungen des Polizeirechts und der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25/01, juris Rn. 5; vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 5 K 2483/13.F, juris Rn. 10). Grundsätzlich ist der Rechtsweg für Maßnahmen, bei denen die Polizei mit jeweils selbstständiger präventiver und repressiver Zielsetzung tätig wurde, sog. doppelfunktionale Maßnahmen, nach ihrem „Schwerpunkt“ zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings von solchen „echten“ doppelfunktionalen Maßnahmen solche polizeilichen Maßnahmen abzugrenzen, die nur deswegen auch präventiven Charakter besitzen, weil durch die Strafverfolgung ein entsprechender unselbständiger Nebeneffekt erzielt wird – etwa dass der Betroffene durch Festnahme an der Fortsetzung seiner strafbaren Handlung faktisch gehindert wird. In einem solchen Fall der „Prävention durch Repression“ ist das polizeiliche Vorgehen schon nach seiner alleinigen Zwecksetzung ausschließlich strafprozessualer Natur (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 – 4 So 24/18, juris Rn. 18 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab ist der Verwaltungsrechtsweg hier entgegen der Auffassung des Beklagten eröffnet. Dies ergibt sich bzgl. der Videoaufnahmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2021 – VG 1 K 176/21, BA S. 2; vgl. im Ergebnis auch: Urteile der Kammer vom 22. August 2022 – VG 1 K 405/20, juris und vom 5. Juli 2010 – 1 K 905.09) daraus, dass der Beklagte sich insofern als Rechtsgrundlage auf § 18 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE), also eine spezielle versammlungsrechtliche Rechtsgrundlage, beruft. Auch hinsichtlich des Betretens des Versammlungsgeländes in Gruppenstärke ist nach Überzeugung der Kammer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (in diesem Sinne wohl auch: VG Göttingen, Urteil vom 6. November 2013 – 1 A 98/12, juris, das über die Rechtmäßigkeit der Anwesenheit von Polizeibeamten in Zivil bei einer Versammlung entschieden hat). Dieses diente präventiv der Abwehr von Gefahren, welche der Beklagte anlässlich des Entfernens einzelner Teilnehmender zur Identitätsfeststellung durch die anderen Versammlungsteilnehmenden befürchtete, gegen die keine Maßnahmen der Strafverfolgung ergingen, nicht aber der repressiven Identitätsfeststellung. Tatsächlich wurden die Gruppen des Beklagten auf dem Versammlungsgelände nicht eingesetzt, um einzelne Straftaten, wie Beleidigungen, zu verfolgen oder die Identität der Verdächtigen festzustellen. Vielmehr lösten sich hierfür jeweils einzelne Polizeikräfte aus den Gruppen heraus. Die Anwesenheit der Polizei bei Versammlungen – und hierzu gehört das Betreten der Versammlungsfläche in Gruppenstärke im vorliegenden Fall – ist im VersFG BE wiederum spezialgesetzlich geregelt (vgl. § 11). Schließlich ist der Verwaltungsrechtsweg auch eröffnet, soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der körperlichen Gewalt gegenüber Personen geltend macht, die er nicht zur Identitätsfeststellung entfernt hat. Denn auch dieses Handeln diente der Abwehr von Gefahren anlässlich des Entfernens einzelner Teilnehmender durch andere Personen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die körperliche Gewalt insofern nicht gegen die Personen richtete, deren Identität festgestellt wurde, sondern gegen andere Versammlungsteilnehmende. 2. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen und des Betretens der Versammlungsfläche in Gruppenstärke durch die Polizei begehrt ist seine Klage auch zulässig, im Übrigen jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die angegriffenen polizeilichen Handlungen sind abgeschlossen und haben sich erledigt. Die Videoaufnahmen, das Betreten in Gruppenstärke und die körperliche Gewalt der Polizei stellen Realakte dar (vgl. für die Videoaufzeichnung: VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 – 1 K 405/20, juris Rn. 14). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 – 14 K 58/20, juris Rn. 28). Die Frage, ob das oben genannte polizeiliche Handeln der Beklagten bei der von dem Kläger geleiteten Versammlung am 6. Juni 2021 mit seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG im Einklang stand, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne. Auch bei der Feststellungsklage ist für deren Zulässigkeit eine Anknüpfung an die Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Daher ist § 42 Abs. 2 VwGO auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juni 2009 – OVG 4 B 53.08, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 13. September 2021 – VG 1 K 272.18, EA S. 5; a.A. Helge Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 43 Rn. 72 m.w.N., wonach das Feststellungsinteresse – und nicht eine mögliche Rechtsverletzung – den individuellen Bezug des Klägers zum Feststellungsbegehren vermittele). b) Der Kläger ist teilweise klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Eine Klagebefugnis liegt im Hinblick auf die Videoaufnahmen und das Betreten der Versammlungsfläche in Gruppenstärke vor, obwohl der Kläger nicht unmittelbarer Adressat des polizeilichen Handelns war, nicht aber bzgl. der körperlichen Gewalt gegenüber einzelnen Teilnehmenden. Die Klagebefugnis erfordert, dass eine Verletzung eigener – individueller – Rechte des Klägers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit einzelner Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen. Die Klagebefugnis dient überdies dem Ausschluss der sog. Interessentenklage; darunter wird die Klage des- oder derjenigen verstanden, die oder der an der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung ein eigenes materielles, aktuelles oder künftiges Interesse hat, ohne aber in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 365 m.w.N.). Im Grundsatz müssen die am Verfahren Beteiligten befugt sein, das im Streit stehende Recht im eigenen Namen geltend zu machen bzw. zu verteidigen; nur dann dürfen sie vom Gericht selbst eine Sachentscheidung verlangen (vgl. Wysk, VwGO, 3. Auflage, 2020, vor § 40 Rn. 35). Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen der Antragsteller zu dienen bestimmt sind – sog. „Schutznormtheorie“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 – OVG 10 S 53/20, juris Rn. 8; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 67. Ed. 1. Juli 2023, VwGO § 123 Rn. 35). Adressaten belastender Verwaltungsakte sind regelmäßig unproblematisch klagebefugt – sog. „Adressatentheorie“ (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 383 m.w.N.). Grundsätzlich können aber auch gerade im Versammlungsrecht Personen, die nicht Adressaten der jeweiligen Maßnahmen sind, betroffen sein, so dass die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte dennoch anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung sind Versammlungsteilnehmende, die selbst nicht unmittelbare Adressaten einer versammlungsbehördlichen Maßnahme sind, jedenfalls dann klagebefugt, wenn durch die versammlungsbehördliche Maßnahme die Fortsetzung der Versammlung unterbunden wird (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 A 87/13, juris 1. Leitsatz). Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutzbereich ist dabei nicht nur dann betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 14). Eine Klagebefugnis wird z.B. im Falle von Videoaufnahmen durch die Polizei angenommen, weil von der Anfertigung von Videoaufnahmen eine einschüchternde Wirkung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Versammlung ausgeht (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 A 87/13, juris Rn. 39; vgl. auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2010 – VG 1 K 905.09 –, UA S. 4). Gemessen an diesem Maßstab besteht die Möglichkeit, dass die Anfertigung von Videoaufnahmen durch den Beklagten einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers als Versammlungsleiter darstellt. Dass hiervon auch im konkreten Fall eine einschüchternde Wirkung für die Versammlungsteilnehmenden ausging, zeigt sich etwa daran, dass diese mehrfach nachfragten, warum Aufnahmen getätigt wurden und die Polizei dazu aufforderten, dies zu unterlassen (vgl. etwa: Video 19231, 14:23:42; Video 19230, 14:55:19; Video 19233). Gleiches gilt für das Betreten in Gruppenstärke. Dass sich hieraus eine abschreckende Wirkung für die Teilnehmenden ergab, lässt sich etwa daran ablesen, dass, nachdem die Polizei in Gruppenstärke auf dem Versammlungsgelände auftrat und es deshalb zu einem Gerangel mit Teilnehmenden kam, eine Person mit Kinderwagen zunächst dicht an einem Absperrgitter rangierte, offenkundig, um nicht in eine Gruppen von Polizeikräften zu geraten, und dann offenbar das Gelände zu verlassen suchte (vgl. Video 19229, 15:14:38; Video 19232, 15:14:30; Video 20220504_X...-vs-Land-Berlin_dka_Anlage-K03.mp4). Demgegenüber lässt sich eine auch den Kläger als Versammlungsleiter betreffende vergleichbare Einschüchterungswirkung der körperlichen Gewalt gegenüber einzelnen Versammlungsteilnehmenden nicht feststellen. Einzelne Vorfälle, wie das Schubsen von Personen, waren gegen konkrete Personen gerichtet, betrafen aber nicht die Versammlung und die Teilnehmenden insgesamt. Auch den von den Beteiligten eingereichten Videoaufnahmen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das konkrete körperliche Handeln gegenüber einzelnen Teilnehmenden eine abschreckende Wirkung auf andere Teilnehmende gehabt hätte. c) Soweit der Kläger klagebefugt ist, hat er auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, NJW 2018, 716 Rn. 20). Sofern – wie hier – ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Ein solches kann insbesondere in bestimmten – im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten – Fallgruppen angenommen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 – 14 K 58/20, juris Rn. 31 m.w.N.). Danach kann ein Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen bzw. sich typischerweise kurzfristig erledigendem Verwaltungshandeln bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19, juris Rn. 13 m.w.N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 43 Rn. 18, 90). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG NVwZ 2024, 1027 – 1030 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19, juris Rn. 15). Das Feststellungsinteresse ist bei einem durch Zeitablauf erledigten versammlungsrechtlichen Realakt und dem darauf basierenden – erledigten – Rechtsverhältnis kongruent zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem erledigten versammlungsrechtlichen Verwaltungsakt (Peters, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, Buchstabe H Rn. 51 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers aus einem in Betracht kommenden tiefgreifenden Eingriff in seine Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verbunden mit Art. 19 Abs. 4 GG. Hätte das polizeiliche Handeln eine Abschreckungswirkung gegenüber den Teilnehmenden seiner Versammlung entfaltet oder sogar dazu geführt, dass dem Kläger die Möglichkeit der Fortführung der Versammlung genommen worden wäre, wäre jedenfalls seine Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG im Kern und nicht nur unerheblich betroffen. Zudem liegt hier ein sich typischerweise kurzfristig erledigendes Verwaltungshandeln im oben dargestellten Sinne vor. Denn das streitgegenständliche Polizeihandeln bestand lediglich am 6. Juni 2021 zwischen 14:50 Uhr und 15:20 Uhr und damit in einem Zeitraum, in dem eine Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen war. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob auch eine Wiederholungsgefahr vorliegt, wie der Kläger meint, oder diese, wie der Beklagte meint, ausscheidet, weil MdA X... nicht nochmals während einer vom Kläger geleiteten Versammlung bei der Polizei hospitieren werde. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ist gewahrt (§ 43 Abs. 2 VwGO); dies ergibt sich bereits aus der Erledigung des polizeilichen Handelns und dem Umstand, dass er sich gegen dieses – über die Feststellungsklage hinaus – deshalb nicht mehr zur Wehr setzen kann. II. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen der Polizei Berlin und des Betretens des Versammlungsgeländes in Gruppenstärke durch diese anlässlich der von ihm geleiteten Versammlung am 6. Juni 2021 zwischen 14.50 Uhr und 15:20 Uhr, denn diese waren rechtswidrig und verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, nicht aber aus Art. 5 Abs. 1 GG. 1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14). Eine faktische und rechtlich unverbindliche hoheitliche Maßnahme ist nur dann als Grundrechtseingriff zu werten, wenn sie sich nach Zielsetzung und Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Ein solches funktionales Äquivalent liegt vor, wenn die Maßnahme in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichsteht oder eine abschreckende Wirkung entfaltet (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6/16 – BVerwGE 159, 327 Rn. 21; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2021 – VG 2 K 79/20, juris Rn. 86). Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nach „modernem“ Begriffsverständnis nicht erst dann zu bejahen, wenn die Versammlung verboten, aufgelöst oder – wie hier – anderweitig unterbunden wird, sondern schon dann, wenn die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch hoheitliche Maßnahmen beschränkt wird oder von diesen eine Wirkung ausgeht, die den Einzelnen davon abhalten kann, von seiner Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 15; VerfGH Berlin, Urteil vom 11. April 2014 – 129/13, juris Rn. 48; VG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 A 87/13, juris Rn. 50). Faktische Behinderungen bilden einen Grundrechtseingriff, sofern sie von einem solchen Gewicht sind, dass sie einer imperativen Maßnahme gleichkommen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Auflage, 2024, Art. 8 Rn. 13 m.w.N.). Neben den Fällen einer gezielten Beeinträchtigung der vom Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG erfassten Verhaltensweisen ist ein solcher faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit jedenfalls dann gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt bzw. geeignet ist, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen wollen. Dies kann nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs festgestellt werden (BVerwG, NJW 2018, 716 Rn. 31). Zu den faktischen Eingriffen gehören etwa staatliche Maßnahmen, die den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – Brokdorf, juris Rn. 70 unter Bezugnahme auf BVerfGE 65, 1 [43]; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46/16, juris Rn. 32). Als faktischen Grundrechtseingriff hat das Bundesverfassungsgericht auch die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen einer Versammlung qualifiziert. Es hat in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayVersG, der der Sache nach zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens ermächtigte, ausgeführt, dass die Anfertigung solcher Übersichtsaufzeichnungen nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff sei, da auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst seien und das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, Einschüchterungswirkungen haben könne, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirkten (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08, juris Rn. 131; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46/16, juris Rn. 32). 2. Die Videoaufnahmen der von dem Kläger geleiteten Versammlung stellt gemessen an dem oben dargestellten Maßstab – unabhängig von der Identifizierbarkeit einzelner Personen – einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers nach Art. 8 Abs. 1 GG dar (st.Rspr. vgl. etwa: VerfGH Berlin, Urteil vom 11. April 2014 – 129/13, juris Rn. 48; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2020 – 14 K 5442/18, juris Rn. 42; VG Leipzig, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 K 737/19, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 – 20 K 5133/17, juris Rn. 73; VG Magdeburg, Urteil vom 14. März 2019 – 7 A 472/17, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010 – VG 1 K 905.09, UA S. 5; vgl. auch Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, Buchstabe B Rn. 54). Mit diesen war auch tatsächlich eine Einschüchterungs- und Störungswirkung für die Teilnehmenden verbunden. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Teilnehmenden mehrfach nachfragten, weshalb durch die Polizei Aufnahmen getätigt würden (siehe oben). Besonders deutlich wird die Störungswirkung bei einer Videoaufnahme, deren Grund wohl – wie der filmende Polizist kommentiert – lediglich in der Dokumentation rechtlich nicht relevanter Unmutsbekundungen bzgl. der Videoaufnahmen (etwa: „Mach die Kamera aus“) bestand (Video 19231, 14:23:43). Hier forderten verschiedene Teilnehmende die filmende Einsatzkraft des Beklagten mehrfach dazu auf, die Kamera auszuschalten. Die mit den Videoaufnahmen verbundene Einschüchterungswirkung betraf insbesondere auch den Kläger – unabhängig davon, ob er selbst auf diesen abgebildet ist. Er war nicht lediglich ein Teilnehmer, sondern der Leiter der Versammlung, die der Beklagte videofotografiert hat. Versammlungsleiter ist, wer die Organisationshoheit über eine Versammlung hat (vgl. Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, Buchstabe D Rn. 115 m.w.N.). Dass der Versammlungsleitung eine besondere Position mit speziellen Rechten (und Pflichten) zukommt, die sich von der Stellung der sonstigen Teilnehmenden unterscheidet, ergibt sich einfachgesetzlich z.B. aus §§ 6, 7 VersFG BE. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Anzahl der an der von ihm geleiteten Versammlung Teilnehmenden aufgrund der von den Videoaufnahmen ausgehenden Einschüchterungswirkung reduzierte. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers durch die Videoaufnahmen tatsächlich dazu führte, dass er sich – wie von ihm vorgetragen – gezwungen sah, die Versammlung aufzulösen. Denn ein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nach „modernem“ Begriffsverständnis auch unterhalb dieser Schwelle anzunehmen. 3. Da die Videoaufzeichnung der von dem Kläger geleiteten Versammlung am 6. Juni 2021 einen Eingriff in den Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellt und es sich bei der von dem Kläger geleiteten Versammlung um eine Versammlung unter freiem Himmel handelte, bedurfte es zu deren Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Schreibt ein solches Gesetz ein Ermessen vor, ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit dann ermessensgerecht, wenn er auch verhältnismäßig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die konkrete Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen wegen eines vorrangigen, zumindest aber gleichwertigen anderen Rechtsgutes ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 1 BvR 943/02, juris Rn. 38). Die in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit umfasst dabei nicht nur das Recht, sich zum Zwecke kollektiver Meinungsbildung und -kundgabe zu versammeln. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die näheren Modalitäten der Versammlungsdurchführung. Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung hinsichtlich des Orts, Zeitpunkts, der Art und des Inhalts einer Versammlung. Eine sachgerechte Verhältnismäßigkeitsprüfung muss gerade der kommunikativen Dimension der Versammlungsfreiheit angemessen Rechnung tragen und sie mit etwaig kollidierenden Rechtsgütern in einen gerechten Ausgleich bringen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2021 – 1 K 75/20, juris Rn. 26 m.w.N.). Bei der Güterabwägung sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen Protestgegenstand und der Blockierung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, juris Rn. 64). Eine gesetzliche Grundlage für Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen normiert § 18 VersFG BE. Nach dessen Abs. 1, auf den sich der Beklagte hier beruft, darf die Polizei von Teilnehmenden bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug Bild- und Tonaufnahmen nur offen und nur dann anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – Brokdorf, juris Rn. 77). Eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 1 VersFG BE bedeutet eine konkrete Gefahr für gewichtige Rechtsgüter, wie den Bestand des Staates, die Rechtsordnung oder wichtige Individualrechtsgüter, wie Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit und wesentliche Vermögenswerte (vgl. zum BayVersG in diesem Sinne auch: Klauck, in: BeckOK PolR Bayern, 24. Ed., 1. März 2024, BayVersG Art. 9 Rn. 22; Knape/Brenneisen, Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin – VersFG BE, 1. Auflage, 2021, § 18 Rn. 22 m.w.N.). Entscheidend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen ist eine Gefahrenprognose ex-ante vor Durchführung der Maßnahme. Erforderlich ist eine rechtsfehlerfreie und auf Tatsachen beruhende Prognose, dass ein bestimmtes Verhalten eines oder mehrerer Teilnehmender voraussichtlich die Gefahrengrenze überschritten wird. Aufgrund einer solchen Prognoseentscheidung kann im Einzelfall ein Kameraeinsatz zulässig sein, bevor sich die Gefahr tatsächlich, etwa durch Tätlichkeiten aus der Versammlung heraus, verwirklicht hat. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen genügen allerdings nicht. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit jene bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 15 B 1201/15, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2020 – 14 K 5442/18, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). Das Wesen einer Prognoseentscheidung bringt es mit sich, dass die Prognose nicht deshalb falsch gewesen sein muss, weil sich die Gefahr später nicht realisiert. Grundlage der Entscheidung sind allein die Tatsachen, die im Zeitpunkt der Prognose bekannt waren (vgl. zum Vorstehenden: Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, Buchstabe G Rn. 105 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab ist die Videoaufzeichnung der von dem Kläger geleiteten Versammlung am 6. Juni 2021 in der Zeit zwischen 14:50 und 15:20 Uhr durch die Beklagte nach Überzeugung der Kammer nicht auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 VersFG BE gerechtfertigt. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor, da zum Zeitpunkt der von dem Kläger geleiteten Versammlung ex-ante keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar waren, dass von den Versammlungsteilnehmenden erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Eine Gefahrenprognose im Vorfeld der Versammlung am 6. Juni 2021 in Berlin (vgl. vgl. zum BayVersG in diesem Sinne auch: Klauck, in: BeckOK PolR Bayern, 24. Ed., 1. März 2024, BayVersG Art. 9 Rn. 23) oder während der Versammlung, welche Videoaufnahmen aufgrund der Befürchtung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt hätte, ist nicht ersichtlich und im Übrigen von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Insbesondere hat der Beklagte keinerlei konkreten Bezug auf Ereignisse in Zusammenhang mit früheren Versammlungen genommen. Auch ein Auszug aus der Zusammenfassung des Beklagten zur Einsatzzeit: 14 Uhr bis 19:30 Uhr ergibt keine Gefahrenprognose im oben dargestellten Sinne: „Als Herr MdA Y... (Fraktion SPD) (…) am Veranstaltungsort erschien, kam es zu verbalen Unmutsäußerungen sowie Beleidigungen durch Versammlungsteilnehmende gegen seine Person und Einsatzkräfte. Im Verlauf der polizeilichen Zugriffsmaßnahmen zur IdF solidarisierten sich Versammlungsteilnehmende. Dies führte zu Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Kräfte und einer versuchten Gefangenenbefreiung. Hierbei wurde ein Polizeibeamter leicht an der Hand verletzt. Er verblieb im Dienst. Ein 23-jähriger Teilnehmer der Versammlung, welcher ebenfalls verletzt wurde, ist durch einen von anderen Teilnehmenden angeforderten RTW ins UKB verbracht worden.“ (Bl. 19 eVV) Nach dem Vortrag des Beklagten dienten die Videoaufzeichnungen zur Strafverfolgung im Hinblick auf den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, da einige Teilnehmende das anwesende Mitglied des Abgeordnetenhauses X... in folgender Weise angesprochen hätten: „Y..., du Lauch, verpiss Dich“, „Y..., du Arschloch“, „Du Affe, Lauch“ (vgl. etwa: Strafanzeige, Bl. 45 ff. eVV; Schlussbericht, Bl. 49 ff. eVV, Strafanzeige Bl. 54 ff. eVV, Strafanzeige, Bl. 63 ff. eVV; Schlussbericht, Bl. 68 ff. eVV) und auch Beleidigungen in Richtung der Polizeieinsatzkräfte ausgesprochen hätten (vgl. etwa „Du Wichser“, Strafanzeige Bl. 72 eVV). Dass die Videoaufnahmen in erster Linie dem Zweck der Dokumentation des Straftatbestandes der Beleidigung dienten, ist auch aus diesen selbst ersichtlich (vgl. etwa Video 19233): hier wird aus dem Kommentar des filmenden Polizisten deutlich, dass die Aufnahmen zur Dokumentation einer Beleidigung [„Hundesohn“] getätigt wurden). Zwar ist § 185 StGB von dem Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst. Jedoch genügen Tatbestände der Beleidigung nicht dem Tatbestandserfordernis einer erheblichen Gefahr i.S.d. § 18 Abs. 1 VersFG, welches eine Betroffenheit hochwertiger Rechtsgüter verlangt, für welchen nicht jeder Bruch der Rechtsordnung genügt. Dass der Tatbestand der Beleidigung nicht dazu zählt, zeigt sich bereits aus der nach § 199 StGB möglichen Straflosigkeit der versammlungstypischen Konstellation der wechselseitigen Beleidigungen (vgl. im Zusammenhang mit der Regelung des §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2020 – 14 K 5442/18, juris Rn. 71) – mag eine solche Konstellation hier auch nicht vorgelegen haben. Darüber hinaus sind auch die hier konkret ausgesprochenen Beleidigungen nicht als besonders schwerwiegend einzuordnen und eine Gefahrenprognose des Beklagten, die schwerwiegendere Beleidigungen erwarten ließe, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die einigen Versammlungsteilnehmenden in diesem Zusammenhang ebenfalls von dem Beklagten vorgeworfenen Delikte des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB (vgl. etwa: Strafanzeige Bl. 72 ff. eVV, Strafanzeige Bl. 110 eVV), des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB (vgl. etwa: Strafanzeige Bl. 79 ff. eVV; vgl. Bl. 98 ff. eVV) und der versuchten Gefangenenbefreiung nach § 120 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 22, 23 StGB durch einen Griff mit beiden Händen an den Oberkörper des festnehmenden Polizeibeamten (vgl. Strafanzeige Bl. 86 ff.) – zu deren Dokumentation die Videoaufnahmen auch gedient haben mögen. Zwar ist die körperliche Unversehrtheit grundsätzlich ein besonders bedeutsames Rechtsgut. Jedoch fällt im konkreten Fall auch ins Gewicht, dass die durch Strafanzeigen aufgenommenen Taten einiger Versammlungsteilnehmenden in ihrem Schweregrad offenkundig im unteren Bereich der jeweiligen Delikte liegen und auch insofern ex-ante keine Tatsachen bestanden, die die Annahme rechtfertigten, schwerere Delikte seien zu erwarten. Dies ergibt sich z.B. daraus, dass erkennbar keine/r der Versammlungsteilnehmenden ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe bei sich führte. Zudem waren die eingesetzten Polizeikräfte den Versammlungsteilnehmenden nach ihrem Erscheinungsbild sowohl aufgrund der großen Zahl der Einsatzkräfte, ihrer Schutzkleidung und ihrer körperlichen Statur deutlich überlegen. Auch der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass für eine Begehung schwererer Straftaten vorab Anhaltspunkte bestanden hätten. Dass er eine solche nicht angenommen hat, zeigt sich auch daran, dass die am Versammlungsort eingesetzten Polizeikräfte nicht mit Helmen ausgestattet waren. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten sind erst recht die von dem Beklagten ebenfalls vorgetragenen – und auch aus den Videos als Zweck der Aufnahmen erkennbaren (vgl. etwa Video 19230 – 15:43:10) – Verstöße gegen die Maskenpflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 2. InfSchMV) vom 4. März 2021 (vgl. etwa Bl. 49, 52, 61 eVV) und gegen die Mindestabstandspflicht von 1,5 Metern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der 2. InfSchMV (vgl. Bl. 75 eVV) per se nicht geeignet, eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 1 VersFG BE zu begründen. Denn es handelte sich nach § 27 Abs. 3 Nr. 3, 18c der 2. InfSchMV nur um Ordnungswidrigkeiten (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2020 – 14 K 5442/18, juris Rn. 68; VG Münster, Urteil vom 21. August 2009 – 1 K 1403/08, juris Rn. 25). Die Videoaufnahmen des Beklagten können auch nicht auf § 18 Abs. 2 VersFG BE gestützt werden. Nach § 18 Abs. 2 VersFG BE darf die Polizei Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel sowie ihrem Umfeld nur anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich ist. Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen weder aufgezeichnet werden noch zur Identifikation der Teilnehmenden genutzt werden. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersFG BE liegen offenkundig nicht vor. Denn zum einen hat der Beklagte hier keine Übersichtsaufnahmen angefertigt, wie er selbst vorträgt (vgl. Schriftsatz vom 28. Juni 2023), zum anderen war die von dem Kläger geleitete Versammlung aufgrund der verhältnismäßig geringen Zahl an Teilnehmenden weder groß noch unübersichtlich. Andere Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Handeln sind nicht ersichtlich. Der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht des Landes Berlin zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit (vgl. § 10 VersFG BE) ist hier nicht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01, NVwZ 2005, 80 – 81; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 – 7 C 50.88, BVerwGE 82, 34, 38; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 1998 – 1 S 3280/96, DVBl 1998, 837, 839). § 18 VersFG BE enthält eine spezialgesetzliche Regelung für Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen. 4. Auch das Betreten der Versammlung durch den Beklagten in Gruppenstärke stellt gemessen am oben dargelegten Maßstab einen faktischen Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Klägers dar. Die Anwesenheit der Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel berührt den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 6. November 2013 – 1 A 98/12, juris Rn. 19.) Die Polizeipräsenz kann Personen von der Teilnahme an einer Versammlung abschrecken oder zur Folge haben, dass Versammlungsteilnehmer ihre Meinungsfreiheit in der Versammlung nicht oder nicht in vollem Umfang ausüben (VGH München, Urteil vom 15. Juli 2008 – 10 BV 07.2143, juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerfG vom 14. Mai 1983 – BVerfGE 65 1/43; VG Göttingen, Urteil vom 6. November 2013 – 1 A 98/12, juris Rn. 19; vgl. zum Eingriffscharakter durch Polizeipräsenz auch: VGH München Urteil vom 15.Juli 2008 – 10 BV 07.2143, BeckRS 2008, 38957, beck-online). Hier haben die Einsatzkräfte der Polizei das Versammlungsgelände vielfach in großen Gruppen betreten. Das Auftreten des Beklagten in Gruppen von zehn Polizeikräften wirkte hier bedrohlich und einschüchternd auch auf andere Teilnehmende. Dies zeigt sich etwa an dem oben geschilderten Verhalten der Person mit Kinderwagen. Das Betreten in Gruppenstärke stellt aufgrund der Abschreckungswirkung auch einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers als Leiter der Versammlung dar (siehe oben). Auch dieser Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers war nach Überzeugung der Kammer nicht gerechtfertigt. Als Rechtsgrundlage kommt hier § 11 Satz 1 Nr. 1 VersFG BE in Betracht. Die Polizei kann danach bei Versammlungen unter freiem Himmel anwesend sein, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist. Hier ist bereits die auf Tatbestandsebene des § 11 Satz 1 Nr. 1 VersFG BE zu prüfende Erforderlichkeit einer polizeilichen Aufgabenerfüllung bzgl. des Betretens des Versammlungsgeländes in Gruppenstärke nicht gegeben. Erforderlich in diesem Sinne ist die Anwesenheit der Polizeikräfte zum Schutz der Versammlung selbst oder zur Abwehr konkreter Gefahren, die aus der Versammlung oder durch Dritte in sie hinein drohen. Aus der Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ folgt, dass der jeweilige Einsatz auch lageangepasst und nicht überzogen sein darf (vgl. zum Vorstehenden: Pahl/Tölle, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, Buchstabe E Rn. 94 m.w.N.). Der Schutz höherer Rechtsgüter aufgrund einer Gefahrenprognose kann eine Anwesenheit der Polizei rechtfertigen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gewicht des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu beachten sind. Die Anwesenheit der Polizei an sich und die Anzahl der Polizeikräfte muss deshalb in Relation zur Anzahl der Versammlungsteilnehmenden stehen, um eine einschüchternde, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit möglicherweise beeinträchtigende Wirkung zu vermeiden (vgl. zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayVersG: VG Würzburg, Urteil vom 28. April 2016 – W 5 K 15.396, juris Rn. 50 m.w.N.). So erachtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Einsatz von drei Polizeibeamten bei einer Versammlung mit zunächst erwarteten ca. 40 Teilnehmenden und nach Zeugenaussage zeitweise 150 Teilnehmenden angesichts der dortigen Gefahrenprognose als angemessen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 28. April 2016 – W 5 K 15.396, juris Rn. 51). Danach hätte die Polizei das Versammlungsgelände zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus einer ex-ante Sicht nicht in Gruppenstärke betreten müssen. Eine Gefahrenprognose, die ein Betreten in Gruppenstärke rechtfertigte, ist aus dem Verwaltungsvorgang wiederum nicht ersichtlich. Das Versammlungsgelände war übersichtlich und gut einsehbar. Angemeldet waren zwar 300 Teilnehmende (vgl. Bl. 12 eVV). Diese Zahl von Teilnehmenden wurde jedoch im hier relevanten Zeitraum offenkundig nicht erreicht: „In der Spitze befanden sich 90 Teilnehmende am Ort“ (vgl. Beklagter zur Einsatzzeit: 14 Uhr bis 19:30 Uhr, Bl. 18 f. eVV). Nach Angaben des Klägers waren es im streitgegenständlichen Zeitraum sogar lediglich 30 bis 50 Teilnehmende (vgl. S. 3 der Klageschrift). Auch die vorliegenden Videoaufnahmen vermitteln den Eindruck einer deutlich unter 90 liegenden Teilnehmendenzahl. Der Beklagte war nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung mit etwa 70 Einsatzkräften vor Ort. Eine Vielzahl von Polizeikräften befand sich in unmittelbarer Nähe zum Versammlungsgelände und hätte bei einer drohenden Gefahr oder zum Schutz der Versammlung sofort eingreifen können, ohne dass das Gelände bereits zuvor präventiv in Gruppenstärke hätte betreten werden müssen. Die Versammlungsfläche war gemessen an der Zahl der Teilnehmenden großzügig bemessen. Darüber hinaus war das Gelände durch sog. Hamburger Gitter, Bauzäune und Stacheldraht abgegrenzt und lediglich über zwei Aus- und Eingänge zugänglich, an denen Polizeikräfte stationiert waren. Schließlich ist aus den vorliegenden Videoaufnahmen erkennbar, dass Versammlung zum weit überwiegenden Teil friedlich ablief (vgl. etwa Video 19231 – 14:24:30); etwas anderes hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Ein Beispiel dafür, dass das Betreten in Gruppenstärke nicht erforderlich war, ereignete sich um 15:13 Uhr. Der Teilnehmer J...saß zu diesem Zeitpunkt friedlich in einer Gruppe von wenigen Personen am Boden. Unmittelbar vor seiner Entfernung vom Versammlungsgelände zwecks Identitätsfeststellung betrat eine Gruppe von zehn Polizeikräften das Gelände (vgl. Video 19229, Video 19231). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass das Verhalten der übrigen Versammlungsteilnehmenden der Polizei zuvor Anlass gegeben hätte, konkrete Gefahren zu befürchten, deren Abwehr das Betreten in einer derartig großen Gruppe erfordert hätte. Auch in der Rechtsfolge ist ein Betreten in Gruppenstärke durch § 11 Satz 1 Nr. 1 VersFG BE nicht gerechtfertigt. Aus der Formulierung „kann“ ergibt sich, dass diesbezüglich ein Ermessen der Polizei (s.o.) besteht (vgl. zum Niedersächsischen Versammlungsgesetz: Lembke, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, NVersG § 16 Rn. 6). Aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Anwesenheit der Polizei bei einer Versammlung folgt, dass die Anzahl der anwesenden Polizeikräfte, aber auch ihr Auftreten angemessen sein müssen. Gezielt einschüchternde Polizeipräsenz oder gar martialisch auftretende Polizeikräfte bei friedlichen Versammlungen stellen schwerlich zu rechtfertigende Eingriffe dar (vgl. zum Niedersächsischen Versammlungsgesetz: Lembke, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, NVersG § 16 Rn. 12). Bereits aus den genannten Gründen lag die im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wiederum zu prüfende Erforderlichkeit nicht vor. Darüber hinaus war das Betreten des unmittelbaren Versammlungsgeländes durch die Polizei in Gruppenstärke auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dies ergibt sich wiederum aus dem Fehlen von Tatsachen, die eine konkrete Gefahr befürchten ließen, der recht kleinen Zahl an Teilnehmenden, von denen die Vielzahl friedlich war, der Überschaubarkeit des Versammlungsgeländes und der Anwesenheit einer großen Anzahl von Polizeikräften am Rand des Versammlungsgeländes. § 163b StPO scheidet als Rechtsgrundlage des Betretens Gruppenstärke aus. Denn dieses diente, wie oben dargelegt, nicht der Identitätsfeststellung bzgl. einzelner Teilnehmender, sondern der Gefahrenabwehr im Hinblick auf andere, von der Identitätsfeststellung nicht betroffene Teilnehmende bei diesem Anlass. 5. Die Videoaufnahmen und das Betreten in Gruppenstärke durch den Beklagten verletzen den Kläger darüber hinaus nicht in seiner Meinungsfreiheit, weil kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG vorliegt. Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 [246]; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90 – 91). Demgegenüber schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfGE 104, 92 [104]). Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvQ 19/04, juris Rn. 19). Art. 5 Abs.1 GG kommt zum Einsatz, wenn versammlungsbezogene Maßnahmen an die vertretenen Meinungen, an die Inhalte der Versammlung anknüpfen, wenn der Eingriff also meinungsspezifisch ist (vgl. zum Vorstehenden: Jarass, in: Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 18. Auflage, 2024, Art. 8 Rn. 2). Hier scheidet ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG aus, da das polizeiliche Handeln, gegen das sich der Kläger richtet, offenkundig nicht an eine von ihm geäußerte Meinung anknüpft, also nicht meinungsspezifisch ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen das polizeiliche Vorgehen anlässlich einer von ihm geleiteten Versammlung. Der Kläger war Leiter der in Berlin – R...durchgeführten Versammlung „P...“ am 5...; diese stellte eine Gegenkundgebung anlässlich des Elften F...-Landesparteitages dar. Von 300 erwarteten Versammlungsteilnehmenden waren in der Spitze 90 tatsächlich anwesend. Das Gelände war durch sog. Hamburger Gitter, Bauzäune und Stacheldraht abgegrenzt und lediglich über zwei Eingänge zugänglich, an denen jeweils Polizeikräfte stationiert waren. Die Versammlung verlief zunächst ohne besondere Vorkommnisse. Nachdem gegen 14:20 Uhr MdA Y... erschien, der bei der Polizei hospitierte, kam es aus der Gruppe der Versammlungsteilnehmenden zu negativen Äußerungen und Beleidigungen diesem gegenüber, wie etwa: „Y..., du Lauch, verpiss Dich“, „Y..., du Arschloch“. Der Beklagte videofotografierte Teile der Versammlung, betrat diese mehrfach in Gruppenstärke und entfernte einzelne Teilnehmende zur Identitätsfeststellung. Des Weiteren kam es durch ihn zu körperlicher Gewalt gegen einzelne Teilnehmende. Die Abbaumaßnahmen begannen um 15:30 Uhr und die Versammlung wurde um 16:30 Uhr – eher als geplant – beendet. Der Kläger hat am 27. April 2022 Klage erhoben. Mit seiner Klage wendet er sich gegen das anlasslose Videofotografieren der Versammlung, das Betreten des Versammlungsgeländes in Gruppenstärke, das Entfernen einzelner Versammlungsteilnehmender und die körperliche Gewalt gegenüber einzelnen Versammlungsteilnehmende in der Zeit zwischen 14:50 Uhr und 15:20 Uhr, in deren Folge es ihm unmöglich geworden sei, die Versammlung wie geplant ordnungsgemäß weiterzuführen. Die Handlungen stellten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG dar. Er habe die Versammlung beendet, da er um die körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmenden gefürchtet habe. So habe die Polizei u.a. um 14:55 Uhr eine Videokamera mitgeführt, als sie eine Person festnahm; umstehende, nicht störende Personen seien von Polizeibeamten geschubst worden. Um 14:57 Uhr hätten Polizeikräfte das Versammlungsgelände unter Mitführen einer Kamera betreten und eine männliche Person in einem roten ärmellosen T-Shirt abgeführt, ohne sie über den Umstand und den Anlass der Festnahme zu informieren. Auch die Festnahme anderer Teilnehmender sei videofotografiert worden. Mehrere Versammlungsteilnehmende seien verletzt worden. Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und es liege eine Wiederholungsgefahr vor. Er beabsichtige, auch in Zukunft Versammlungen durchzuführen und zu leiten und habe dies etwa am 28. August 2021 und 10. Januar 2022 bereits getan. Zudem liege ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Das Videofotografieren sei anlasslos gewesen und auch ohne Bezug zu strafrechtlichen relevanten Äußerungen. Die Videoaufnahmen seien nicht durch § 18 Abs. 1 VersFG BE gerechtfertigt, da keine Gefahr in diesem Sinne vorgelegen habe. Das Betreten der Versammlungsfläche durch die Polizei in Gruppenstärke sei insbesondere nicht durch § 11 Satz 1 Nr. 1 VersFG BE gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das polizeiliche Vorgehen auf dem Gelände der vom Kläger am 6. Juni 2021 geleiteten Versammlung zwischen 14:50 Uhr und 15:20 Uhr insoweit rechtswidrig war, als von der Versammlung in diesem Zeitraum mehrere Videoaufnahmen vorgenommen wurden, körperliche Gewalt gegen einzelne Versammlungsteilnehmende durch die Polizei ausgeübt wurde, das mehrfache Betreten der Versammlungsfläche durch Polizeibeamtinnen und -beamte in Gruppenstärke erfolgte sowie einzelne Versammlungsteilnehmende von der Versammlungsfläche durch die Polizei entfernt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Videoaufnahmen durch § 18 Abs. 1 VersFG zur Dokumentation der Straftatbestände der Beleidigung gerechtfertigt gewesen sein. Im Rahmen weiterer polizeilicher Maßnahmen sei es zu weiteren Straftaten wie der versuchten Gefangenenbefreiung, Beleidigungen und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gekommen. Zudem hätten Versammlungsteilnehmende Ordnungswidrigkeiten durch Unterlassen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung begangen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da es sich um repressive Maßnahmen gehandelt habe. Zudem sei die Klage unzulässig, da es dem Kläger an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog fehle. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht anzunehmen, da nicht davon auszugehen sei, dass MdA X... erneut im Umfeld einer Versammlung des Klägers anwesend sein werde. Die Kammer hat das Verfahren teilweise durch Beschluss vom 21. November 2021 abgetrennt (vgl. Aktenzeichen VG 1 K 513/24) und an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen, soweit dieses die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entfernens von Versammlungsteilnehmenden von der Versammlungsfläche, einschließlich der Ausübung körperlicher Gewalt gegen diese, anlässlich der von dem Kläger geleiteten Versammlung am 6. Juni 2021 zwischen 14:50 Uhr und 15:20 Uhr zum Gegenstand hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die von den Beteiligten eingereichten Videoaufnahmen und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind.