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Beschluss

1 L 460/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1205.1L460.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Erlaubnis nach § 29 StVO für die Durchführung des X... . Die Erlaubnis wurde der Beigeladenen unter dem Datum des 15.11.2024 erteilt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr selbst die Erlaubnis hätte erteilt werden müssen. Der Antrag der Antragstellerin, anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.11.2024 gegen die vom Antragsgegner am 15.11.2024 der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes auf der H... in Berlin-Spandau wiederhergestellt wird; hilfsweise 1. anzuordnen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 17.10.2024 gegen die vom Antragsgegner erteilte Erlaubnis zugunsten der Beigeladenen zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes auf der ... in Berlin-Spandau aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die Erlaubnis außer Vollzug gesetzt wird; 2. weiter hilfsweise anzuordnen, dass die von dem Antragsgegner erteilte Erlaubnis zugunsten der Beigeladenen zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes auf der H... in Berlin-Spandau außer Vollzug gesetzt wird; 3. äußerst hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, eine Erlaubnis zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes auf der H... in Berlin-Spandau zu erteilen; ist ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragstellerin fehlt es jedoch an einer Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dafür müsst es als möglich erscheinen, dass sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, indem der Antragsgegner der Beigeladenen mit Datum vom 15.11.2024 eine Erlaubnis nach § 29 StVO erteilt hat, die zugleich als Sondernutzungserlaubnis wirkt (§ 13 S. 1 BerlStrG). Eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin ist insofern nicht ersichtlich. Die Antragstellerin erhebt keinerlei Einwände gegen den Regelungsinhalt der angegriffenen Erlaubnis selbst, so dass die Frage einer drittschützende Wirkung schon gar nicht im Raum steht (vgl. VG Berlin Beschl. v. 15.9.2011 – 1 L 106/11, BeckRS 2011, 55480; Urt. v. 5.2.2010 – VG 1 K 64.09, Entscheidungsabdruck S. 5 f.). Die Antragstellerin macht allein geltend, dass nicht der Beigeladenen, sondern ihr selbst die (inhaltsgleiche) Erlaubnis hätte erteilt werden müssen. Hierfür beruft sie sich auf einen mit dem Antragsgegner geschlossenen Vertrag vom 19.10.2006. Ein möglicher Anspruch hieraus erscheint indes als ausgeschlossen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass dieser Vertrag nicht mit der Antragstellerin geschlossen worden ist, sondern mit Herrn ... . e. Kfm., Schaustellerbetrieb, dem Geschäftsführer der Antragstellerin. Die Antragstellerin selbst ist damit nicht Vertragspartei und kann aus dem Vertrag deshalb keinen Anspruch ableiten. Eine Änderung des Vertrages auf die Antragstellerin ist nicht erfolgt. Aus dem internen Vermerk des Antragsgegners vom 16.2.2024 ergibt sich nichts Gegenteiliges, wie dieser mit Schriftsatz vom 2.12.2024 zutreffend ausgeführt hat. Der Vermerk entfaltete keine Bindungswirkung nach außen und ändert nichts daran, dass eine wirksame Vertragsänderung nur schriftlich hätte erfolgen können. Daran fehlt es jedoch. Auf die weitere Frage, ob der Vertrag vom Antragsgegner wirksam gekündigt worden ist, kommt es deshalb hier nicht an. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO für die Ausrichtung des X... durch die Antragstellerin mit offenbar bestandskräftigem Bescheid vom 15.8.2024 abgelehnt, was eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin zusätzlich ausschließt. Die Ablehnung ist durch Widerspruchsbescheid, bekanntgegeben am 24.10.2024, bestätigt worden. Hiergegen hätte bis zum Ablauf des 25.11.2024 Klage erhoben werden müssen, was aber offenbar nicht geschehen ist. Im Register der beschließenden Kammer ist eine solche Klage nicht verzeichnet. Insgesamt fehlt der Antragstellerin damit ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und infolgedessen auch das Recht, die konkurrierende Erlaubnis der Beigeladenen anzugreifen. Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ihr eigentliches Rechtsschutzziel, anstelle der Beigeladenen die Erlaubnis zu erhalten, ist allein mit dem Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO nicht zu erreichen. Dieser Antrag ist nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Erlaubnis der Beigeladenen vom 15.11.2024 gerichtet. Um selbst eine Erlaubnis nach § 29 StVO zu erhalten, hätte die Antragstellerin zusätzlich im Wege des Eilrechtsschutzes die Erteilung einer Erlaubnis an sich anstreben müssen. Ein solcher Antrag nach § 123 VwGO ist von ihr indes nicht gestellt worden. Dem Erfolg eines solchen Antrages stünde nicht nur der offenbar bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 15.8.2024 entgegen. Zudem wäre ein solcher Eilantrag mangels Anordnungsgrundes voraussichtlich erfolglos, weil die Antragstellerin selbst mit Eidesstattlicher Versicherung ihres Geschäftsführers vom 4.11.2024 eingeräumt hat, dass eine solche Erlaubnis von ihr gar nicht mehr ausgenutzt werden könnte. Denn die Schausteller, mit denen die Antragstellerin den Weihnachtsmarkt habe durchführen wollen, seien „abgesprungen“ und teils zur Beigeladenen „abgewandert“, beschicken also jetzt den X... für die Beigeladene. Andere Schausteller – so räumt die Antragstellerin ein – seien nicht verfügbar. Schließlich sind auch die Hilfsanträge ohne Erfolg. Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig, weil sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 17.10.2024 gegen einen nicht existenten Bescheid richtet und damit keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Infolgedessen kann hieran auch kein zulässiger Rechtsschutzantrag anknüpfen. Der Hilfsantrag zu 3. ist durch die Erteilung der Erlaubnis vom 15.11.2024 erledigt und durch den statthaften Hauptantrag ersetzt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 39 ff., 52 f. GKG i.V.m. i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013).