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Beschluss

1 L 420/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1213.VG1L420.24.00
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Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zum 31. Januar 2025 eine Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung einer Fremdwerbeanlage an einem Baugerüst vor dem Gebäude R ... mit einem Umfang von 16,15 m x 17,20 m zu erteilen, ist ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Betroffene – wie vorliegend die Antragstellerin – eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2022 – VG 1 L 304/22, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen ihr Begehren tragenden Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Anbringung einer Werbeanlage an einem – wie hier – auf öffentlichem Straßenland stehenden Baugerüst handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 BerlStrG (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2016 – VG 1 K 365.14, juris Rn. 14; Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. 25, Rn. 143 f.). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Diese müssen nicht zwingend straßenbezogen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 – OVG 1 B 65.10, juris Rn. 21), so dass als Versagungsgrund auch andere öffentliche Interessen, etwa bauordnungsrechtliche oder – wie vorliegend – denkmalrechtliche Belange in Betracht kommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2012 – VG 1 L 421.11, EA S. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 2014 – 5 S 348/13, juris Rn. 36; OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 11 A 1081/12, juris Rn. 8). Im Ergebnis stehen hier denkmalrechtliche Belange der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entgegen. Der Antragsgegner hebt zu Recht hervor, dass die unmittelbare Umgebung der vorgesehenen Werbefläche durch eine Reihe von größeren Industrie- und Verkehrsdenkmalen geprägt sei. Dabei ist die Gesamtanlage Industriepalast, R ..., unmittelbar benachbart zum vorgesehenen Werbestandort. Schon diese unmittelbare Nähe führt dazu, dass das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Werbeanlage wesentlich beeinträchtigt werden würde. Denn die markante Fassade des Industriepalastes könnte aus keiner Perspektive betrachtet werden, ohne dass sich die großflächige Werbung störend „ins Bild“ drängen würde. Darüber hinaus ist die nähere Umgebung der beantragten Großwerbeanlage durch weitere Denkmale geprägt, nämlich durch den Hochbahnhof R ... mit Viadukt, Treppenturm und Wagenreparaturhalle, die Gesamtanlage der Stammstrecke Z ... sowie das anschließende Baudenkmal T ... . Dieser Abschnitt der R ..., zusammen mit dem anschließenden Spreeübergang, wird also geradezu dominiert von Industrie- und Verkehrsdenkmalen. In einer solchen besonderen Konstellation wirkt sich ein kommerzielles Großwerbeplakat als besonders störend auf die Denkmale und deren notwendigen Umgebungsschutz aus. Die zeitlich begrenzte Dauer der beantragten Genehmigung führt dabei nicht zu einer Minderung der aktuellen Störungswirkung. Der Hinweis der Antragstellerin auf Werbung an „Konkurrenzstandorten“ ist nicht weiterführend. Diese Standorte finden sich abseits an anderer Stelle und beeinträchtigen die Denkmale in ihrer Wirkung deshalb gar nicht oder allenfalls geringfügig. Keines dieser Denkmale ist zudem in seiner Hauptansicht durch andere Werbeplakate beeinträchtigt, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt. Ebenso wenig ist eine frühere Genehmigung von andere Werbeanlagen in der Umgebung geeignet, dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass es sich dabei jeweils um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe, die die Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes individuell zu gewichten hatte. Außerdem ist der Antragsgegner zu einer Änderung seiner Verwaltungspraxis befugt, wenn er den Umgebungsschutz in früheren Fällen rechtswidrig zu gering gewichtet haben sollte, was nicht als ausgeschlossen erscheint. Ein willkürliches Handeln erscheint deshalb hier als fernliegend, zumal der Antragsgegner sich vorliegend auf erhebliche denkmalrechtliche Belange stützen kann. Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass das Stadtbild von Berlin geradezu von Werbeanlagen geprägt sei, bedarf keiner Vertiefung, denn der notwendige denkmalrechtliche Schutz im Einzelfall wird damit nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin hat den mit der Versagung der Sondernutzungserlaubnis einhergehenden Einnahmeverlust nicht konkret beziffert und glaubhaft gemacht. Damit fehlt es auch an der Glaubhaftigkeit eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, GKG i.V.m. Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei hier mangels Angaben eine Schätzung erfolgt.