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Beschluss

1 L 428/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0414.1L428.24.00
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Leitsätze
Einzelfall eines Anspruchs auf Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung einer Skulptur im Straßenraum(Rn.17) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.25) (Rn.27)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die K... an ihrem Standort G..., bis zum 28. September 2025 weiter zu dulden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. September 2024 wird hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides bis zum 28. September 2025 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides bis zum 28. September 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Anspruchs auf Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung einer Skulptur im Straßenraum(Rn.17) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.25) (Rn.27) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die K... an ihrem Standort G..., bis zum 28. September 2025 weiter zu dulden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. September 2024 wird hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides bis zum 28. September 2025 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides bis zum 28. September 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. In Berlin Mitte steht auf dem Z... an der G... (J...) die Bronzeskulptur „K...“ mit einer Grundfläche von 1,80 m x 1,60 m auf einer 20 cm dicken Bodenplatte, welche eine Nachbildung einer in Seoul vor der japanischen Botschaft im Rahmen einer Demonstration aufgestellten Skulptur zur Erinnerung an Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg ist – speziell der x... des japanischen Militärs. Eine Tafel an der Skulptur macht auf diese Geschichte und Bedeutung aufmerksam. Die Skulptur wurde vom Antragsteller aufgrund der Genehmigung eines Antrags vom 19. Februar 2020 zur Aufstellung von temporärer Kunst im öffentlichen Raum aufgestellt. Die Genehmigung galt für einen einjährigen Zeitraum. Mit Antrag vom 24. Juni 2021 beantragte der Antragsteller eine Verlängerung der Genehmigung für ein Jahr, die mit Bescheid vom 24. September 2021 für den Zeitraum vom 29. September 2021 bis zum 28. September 2022 erteilt wurde. Am 10. Mai 2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für weitere zwei Jahre und bat darum, zu prüfen, ob die Skulptur als Dauerleihgabe an den Antragsgegner überlassen werden könne. Der Antragsgegner sprach mit E-Mail vom 23. September 2022 gegenüber dem Antragsteller eine Duldung der Skulptur aus, die bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag gelte. Die Beteiligten führten in der Folgezeit Gespräche, bei denen der Antragsgegner eine Änderung des an der Skulptur angebrachten Tafeltextes anregte, um auch deutsche Kriegsverbrechen einzubeziehen (Mahnmal für sexuelle Gewalt gegen Frauen in kriegerischen Auseinandersetzungen). Die dahingehenden Gespräche scheiterten schließlich im Frühling 2024, weil die Künstler der Skulptur einer Änderung des Tafeltextes nicht zustimmten. Am 21. August 2024 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf den bislang nicht beschiedenen Antrag vom 10. Mai 2022 „für alle Fälle eine nahtlose Verlängerung der Frist für die Sondernutzung der K...“ und deren dauerhafte Genehmigung ab dem 28. September 2024. Mit Bescheid vom 30. September 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 21. August 2024 unter Ziffer 1 ab, forderte den Antragsteller unter Ziffer 2 auf, die K... bis zum 31. Oktober 2024 vollständig und rückstandslos aus dem öffentlichen Straßenland zu entfernen und ordnete mit Ziffer 3 die sofortige Vollziehbarkeit der ersten beiden Ziffern des Bescheides an. Weiter drohte er unter Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an, sofern der Antragsteller der Forderung aus Ziffer 2 nicht binnen der Frist nachkomme und setzte unter Ziffer 5 eine Gebühr in Höhe von 330,84 Euro fest. Den Bescheid begründete er damit, dass sich der Antrag vom 10. Mai 2022 durch Zeitablauf erledigt habe, sodass dieser nicht mehr beschieden werden müsse. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung, weil er keinen Anspruch auf die entsprechende Sondernutzung habe. Das Ermessen i. S. v. § 11 Abs. 2 BerlStrG sei dadurch reduziert, dass die ständige Praxis des Bezirksamtes Mitte bei der Genehmigung von temporärer Kunst im Stadtraum dergestalt sei, dass die Kunstwerke zunächst für maximal ein Jahr genehmigt würden und die Option einer weiteren einmaligen Verlängerung für ein Jahr bestünde. Damit trage das Bezirksamt dem Umstand Rechnung, dass der öffentliche Raum begrenzt sei und der „Kunstgewährungsanspruch“ gemäß dem Gleichheitsgrundsatz allen Kunstschaffenden zugutekomme. Die Kunstfreiheit werde damit im Wege praktischer Konkordanz durch den Kunstförderauftrag des Staates sowie die Kunstfreiheit der anderen Kunstschaffenden eingeschränkt. Temporäre Kunstwerke ohne ein Wettbewerbsverfahren dauerhaft zu „verstetigen“ würde diejenigen Kunstschaffenden ungerechtfertigt bevorzugen, welche „zufällig“ einen Standort für ihr Kunstwerk gefunden hätten. Dauerhafte Denk- und Mahnmale könnten nach der gängigen Verwaltungspraxis nur im Wege eines Wettbewerbsverfahrens als Sondernutzungen genehmigt werden. Zu berücksichtigen sei auch das kommunale Selbstbestimmungsrecht sowie die Planungshoheit der Gemeinden. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist könne der Staat aber im Rahmen des Willkürverbots die Belange frei werten und abwägen. Die vorliegend einmalige Verlängerung der Genehmigung habe der Verwaltungspraxis entsprochen. Im Zuge der jetzigen Entscheidungsfindung seien die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland mit der Senatskanzlei eruiert worden, wobei der Regierende Bürgermeister kürzlich pressewirksam habe verlautbaren lassen, dass einer weiteren Aufstellung das besondere außenpolitische Interesse des Bundes sowie des Landes Berlin entgegenstehe. Auch wenn diese außenpolitischen Bedenken bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt worden seien, wögen diese bei einer dauerhaften Aufstellung schwerer. Eine den japanisch-koreanischen Konflikt über die „Y...“ thematisierende Statue betreffe nicht unmittelbar die Bundesrepublik Deutschland und passe daher nicht in die Erinnerungs- und Gedenkkultur der Bundeshauptstadt. Eine universellere Bedeutung der Statue durch Veränderung des Tafeltextes sei mangels einer dahingehenden Einigung nicht möglich gewesen. Wenn eine Genehmigung erteilt würde, müsse aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch in vergleichbaren Fällen eine dauerhafte Aufstellung genehmigt werden, was im Bezirk Mitte aufgrund der zentralen Lage zur Überlastung des zur Verfügung stehenden Raumes führe. Die entgegenstehenden Aspekte überwögen die privaten Interessen des Antragstellers deutlich. Für ein dauerhaftes Mahnmal werde es künftig ein entsprechendes Wettbewerbsverfahren geben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides erforderlich, weil sonst im Falle eines Widerspruchs gegen die Versagung einer weiteren Genehmigungsverlängerung die ausgesprochene Duldung der Skulptur fortgelte. Die Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 sei u. a. trotz des langen Duldungszeitraumes erforderlich, um eine negative Vorbildwirkung für die Dauer des zu erwartenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens zu vermeiden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. II. 1. Die Anträge des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die K... an ihrem Standort G..., weiter zu dulden, bis über den Antrag des Antragstellers vom 21. August 2024 rechtskräftig entschieden worden ist, sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2024 hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Bescheides anzuordnen, sind hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 30. September 2024 nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, hinsichtlich Ziffer 2 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO und hinsichtlich der Ziffern 4 (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 JustG Bln) und 5 (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Insbesondere ist der Antrag hinsichtlich Ziffer 1 nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) statthaft, weil die mit Ziffer 1 abgelehnte Erteilung der vom Antragsteller begehrten Ausnahmegenehmigung in der Hauptsache im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO, obwohl der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich Ziffer 1 die sofortige Vollziehung angeordnet hat und damit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „naheliegend“ erscheint. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache über den Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage entscheiden. Die Hauptsache muss demnach eine Anfechtungsklage sein, wobei für die übrigen Fälle nach § 123 Abs. 5 VwGO die Regelung des § 123 Abs. 1 VwGO gilt. Der Antragsteller kann im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO auch effektiven vorläufigen Rechtsschutz erhalten, weil eine gerichtliche Anordnung, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegensteht, von dem Antragsgegner aufgrund des Rechtsstaatsprinzips zu befolgen ist. Der Statthaftigkeit des Antrags hinsichtlich Ziffer 1 steht auch nicht entgegen, dass anstatt der (vorläufigen) Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung, die Anordnung einer Duldung begehrt wird. Das Gericht unterliegt im Rahmen der Entscheidung über die einstweilige Anordnung nicht denselben, engen rechtlichen Bindungen, die für die Entscheidung der Hauptsache gelten. Im Hinblick auf den Zweck der einstweiligen Anordnung (Offenhalten der Hauptsache) kommen vielmehr auch vorläufige Regelungen in Betracht, die in den einschlägigen materiell-gesetzlichen Regelungen so keine unmittelbare Grundlage finden (vgl. Kuhla in: BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 01.07.2024, § 123, Rn. 142; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, VwGO, § 123, Rn. 140a; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 13 TG 2743/92, NVwZ-RR 1993, 666, 667). Die Duldung stellt ein Minus zur Genehmigungserteilung dar und ist bei ihrer Anordnung dazu geeignet, dass der Antragsteller die Skulptur entsprechend seinem Begehren vorläufig an ihrem jetzigen Ort belassen kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist er hinsichtlich Ziffer 5 aufgrund des am 10. Oktober 2024 gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 VwGO zulässig, weil der Antragsgegner über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. 2. Der Antrag ist hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei hat der Antragsteller sowohl das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt. a) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 StVO i. V. m. §§ 13, 11 Abs. 1, 2 BerlStrG mindestens bis zum 28. September 2025 hat. Damit hat er als Minus auch einen „Anspruch“ auf Duldung der Skulptur für den vorstehenden Zeitraum glaubhaft gemacht. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller eine Ausnahme von dem Verbot genehmigen, Hindernisse – wie hier die Skulptur – auf die Straße zu bringen (vgl. § 32 Abs. 1 StVO). Bei der Entscheidung ist aufgrund der in § 13 Satz 1 BerlStrG geregelten Zuständigkeitskonzentration auch die Genehmigungsfähigkeit der hierin liegenden Sondernutzung (§§ 10 Abs. 2 Satz 3, 11 Abs. 1 BerlStrG) nach dem Straßenrecht zu prüfen (vgl. § 13 Satz 2 BerlStrG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 1 S 174.11, BA S. 3 f.; im Ergebnis entspr.: VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2024 - 1 K 480/21, juris Rn. 20, 22). Die Sondernutzungserlaubnis soll nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG in der seit dem 22. Dezember 2024 gültigen und hier aufgrund der Verpflichtungssituation in der Hauptsache maßgeblichen Fassung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht, wenn bei einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers nicht festgestellt werden kann, dass die öffentlichen Belange überwiegen (vgl. im Ergebnis entsprechend zu der damaligen im Wortlaut identischen Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG: VG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 L 31.14, juris Rn. 20 m. w. N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Bezirk bei der Festlegung der öffentlichen Interessen, an denen er die Bewilligung von Sondernutzungserlaubnissen ausrichtet, ein Gestaltungsspielraum zusteht. Die Aufgabe, zwischen möglichen öffentlichen Belangen auszuwählen, die eine Versagung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen können, hat der Gesetzgeber erkennbar allein der zuständigen Behörde übertragen und vom Grundsatz her keine weiteren konzeptionellen Vorgaben zur Einschränkung des Themenbereichs der öffentlichen Interessen gemacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 1 B 66.10, juris Rn. 17 m. w. N.). Bei der danach gebotenen Abwägung überwiegen die vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Antragstellers jedenfalls bis zum 28. September 2025 nicht, sodass der Antragsteller mindestens bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat. aa) Das private Interesse des Antragsstellers folgt im Wesentlichen aus dessen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) als Aufsteller und Kommunikationsmittler der Skulptur. Dieses Freiheitsrecht schützt auch den sog. „Wirkbereich“ eines Kunstwerks. Der Wirkbereich umfasst die öffentliche Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks, also die Vermittlung an Dritte als Ausdruck des kommunikativen Aspekts (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68, NJW 1971, 1645). Die Skulptur entfaltet aktuell ihre Wirkung auf die sie passierenden Personen im öffentlichen Straßenland. Dieser Schutz wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht dadurch geschmälert, dass der Antragsteller in der Ausstellung in seinem Museum eine ähnliche Skulptur integriert hat. Diese kann zum einen nur von Besucherinnen und Besuchern des Museums und nicht von allen den Z... passierenden Personen wahrgenommen werden. Zudem ist auch die streitgegenständliche „K...“ nur eine Nachbildung der erstmals in Seoul vor der japanischen Botschaft im Rahmen einer Demonstration aufgestellten Skulptur. Nachbildungen dieser Skulptur wurden in verschiedenen Ländern aufgestellt, sodass eine weitere Nachbildung nicht den Wirkbereich einer anderen Nachbildung schwächt, sondern vielmehr Teil des künstlerischen Konzeptes ist. Etwaige Ersatzstandorte auf privatem Grund können die privaten Interessen des Antragstellers in der Abwägung ebenfalls nicht schmälern. Der Antrag und die Interessenabwägung beziehen sich auf den konkreten Standort im öffentlichen Straßenland. Eine Genehmigung für einen Standort außerhalb des öffentlichen Straßenlandes könnte der Antragsgegner bereits nicht erteilen. bb) Die vom Antragsgegner behauptete Praxis, Kunst im Stadtraum temporär für insgesamt maximal zwei Jahre zu genehmigen, wenn zuvor kein Ausschreibungsverfahren erfolgte, kann dem Antragsteller trotz insgesamt zweijähriger Ausnahmegenehmigung für die Skulptur aktuell nicht als generalisierende Vorwegnahme der Abwägung des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG entgegengehalten werden. Zwar könnte ein solches Konzept grundsätzlich die vom Antragsteller angeführten öffentlichen Interessen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. der Chancengleichheit aller Kunstschaffenden/Ausstellungswilligen (Art. 5 Abs. 3 GG), dem Kunstförderanspruch des Staates, dem Städtebau und der kommunalen Planungshoheit generalisierend vorwegnehmen, weil es sich um anerkannte öffentliche Belange handelt (vgl. grdsl. zur Möglichkeit der generalisierenden Vorwegnahme: VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2024 - 1 K 480/21, juris Rn. 22 m. w. N.). Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Konkretisierung der Interessen nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. VG Berlin, a. a. O.). Die vom Antragsgegner behauptete Praxis ist jedoch nicht willkürfrei und einheitlich gehandhabt worden. In Bezug auf die streitgegenständliche Skulptur wandte der Antragsgegner sie willkürlich an. Der Antragsgegner hat den Antrag aus dem Jahr 2022, der bei einer Genehmigungserteilung zum Verbleib der Skulptur für weitere zwei Jahre und damit zu insgesamt vier Jahren genehmigter Standzeit geführt hätte, nicht sofort aus diesem Grund der Zeitüberschreitung abgelehnt. Vielmehr hat er den Verbleib der Skulptur seit seiner E-Mail vom 23. September 2022 ausdrücklich über mehr als zwei weitere Jahre geduldet, obwohl die einschränkende Praxis angeblich seit dem Jahr 2013 bestehen soll und das vom Antragsgegner vorgelegte und auf der Homepage abrufbare Glossar zum Antrag auf Ausnahmegenehmigungen für Kunst und Kultur im Stadtraum, welchem die Praxis erstmals öffentlich zu entnehmen sei, bereits am 11. März 2022 erstellt worden sei (Anlage Ag02). Während der Duldung versuchte der Antragsgegner über einen Zeitraum von fast zwei Jahren (bis zum Frühling 2024), den auf der Skulptur angebrachten Text einvernehmlich ändern zu lassen. Dieses Vorgehen zeigt, dass der Antragsgegner trotz seiner vermeintlichen Praxis grundsätzlich bereit gewesen wäre, die Skulptur auch ohne Ausschreibungsverfahren weiter im öffentlichen Straßenland zu belassen, ihm jedoch der konkrete Aussagegehalt des Kunstwerks unliebsam war. Dies wird auch deutlich an der Begründung des Bescheids, nach welchem eine universellere Bedeutung der Statue durch Veränderung des Tafeltextes mangels einer dahingehenden Einigung nicht möglich gewesen sei und eine den japanisch-koreanischen Konflikt thematisierende Statue nicht unmittelbar die Bundesrepublik Deutschland betreffe und daher nicht in die Erinnerungs- und Gedenkkultur der Bundeshauptstadt passe. Obwohl der Antragsgegner vorträgt, dass er dazu verpflichtet sei, sich im Rahmen von Anträgen auf Kunst im Stadtraum neutral zu verhalten und deshalb Kunstwerke nicht als gut, schlecht, nützlich oder störend bewerten dürfe, wollte er im konkreten Fall gleichwohl Einfluss auf den begleitenden Tafeltext und damit den Aussagegehalt des Kunstwerkes nehmen. Dieser Einzelaspekt ist einer generalisierenden Vorwegnahme der Abwägung von öffentlichen Interessen wesensfremd und damit willkürlich. Auch in Bezug auf die übrigen von den Beteiligten diskutierten bzw. temporär genehmigten Kunstwerke seit 2022 (Glossarerstellung) handhabte der Antragsgegner die behauptete Praxis in Berlin Mitte nicht einheitlich, sondern entschied über die Gesamtgenehmigungszeit grundsätzlich einzelfallbezogen. Von den seit 2022 insgesamt 34 genehmigten temporären Kunstprojekten im öffentlichen Straßenraum von Berlin Mitte wurde die Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis ganz überwiegend nur für wenige Tage oder Monate begehrt. Nur in drei Fällen wurde eine Ausnahmegenehmigung von über zwei Jahren beantragt oder erteilt (X..., O..., Q...). Die zweiteilige Skulptur „X...“ wurde ab dem 15. Juni 2022 dauerhaft als Kunst am Bau im M... (ein Teil) und im öffentlichen Straßenraum auf dem R... (vormals S..., anderer Teil) im Anschluss an einen internationalen Kunst-am-Bau-Wettbewerb für das M... genehmigt (vgl. https://www.m...), also ohne ein konkretes Ausschreibungsverfahren für Kunst im Stadtraum für den Teil im öffentlichen Straßenland. Die Skulptur „O...“ wurde für mehr als zwei Jahre vom 6. September 2022 bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich ist. Soweit der Antragsgegner angibt, dass aus Gründen des Einzelfalls (Kunstwerk soll in einen anderen Bezirk verlegt werden, Vermeidung von Zwischenlagerungskosten) über die Genehmigung hinaus eine Duldung bis Ende März 2025 ausgesprochen wurde, wird damit kein Grund für die bereits länger als zwei Jahre erfolgte Genehmigung genannt. Zudem liegt mit der Genehmigung und Duldung faktisch ein deutliches Überschreiten der Gesamtaufstellungsdauer von zwei Jahren vor. Der „Q...“ wurde ebenfalls aus Gründen des Einzelfalls für mehr als zwei Jahre vom 9. September 2021 (nicht 2023: im Schriftsatz vom 21. März 2025 falsch bezeichnet, korrekte Daten im Schriftsatz vom 29. November 2024, S. 17) bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt, denn das Kunstwerk sei wegen erforderlicher Bauarbeiten zu Schutzzwecken über einen längeren Zeitraum komplett eingehaust gewesen, sodass es nicht sichtbar gewesen sei. Die nunmehr – im unmittelbaren Zusammenhang zu dem Zeitpunkt, in welchem das hiesige Verfahren anhängig wurde – an den Inhaber der Ausnahmegenehmigung des „Q...“x...erfolgte Aufforderung, das Kunstwerk zu entfernen, kann daher nicht zur Darlegung der vermeintlichen Praxis dienen. In Anbetracht der willkürlichen und uneinheitlichen Handhabung der behaupteten Praxis bis zum heutigen Zeitpunkt, bedürfte es, um diese für die Zukunft berücksichtigungsfähig zu verfestigen, eines besonderen, erkennbaren Willensaktes, mit welchem die Praxis etabliert bzw. bekräftigt und vereinheitlicht wird (z. B. durch einen Beschluss oder ein Rundschreiben, wie im vom Antragsgegner zitierten Urteil, in welchem es um eine berücksichtigungsfähige Änderung einer Verwaltungspraxis ging: vgl. Schriftsatz vom 10. Januar 2025, S. 7 f. und VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2022 - VG 11 K 104.21, UA S. 2 f, 5 f.). cc) Die unter bb) genannten öffentlichen Interessen stehen der Erteilung der Ausnahmegenehmigung aktuell auch nicht konkret entgegen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass andere Kunstschaffende ihre Kunstwerke an dem Ort der Skulptur zum jetzigen Zeitpunkt aufstellen wollen, ein hinreichend konkretes Ausschreibungsverfahren für dauerhafte Kunst an diesem Standort betrieben wird oder eine „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes am Standort stattfinden würde. So konnte nach Angaben des Antragsgegners für ein Kunstwerk, welches an dem Standort der Skulptur habe aufgestellt werden sollen, ein Ersatzstandort gefunden werden. Zu den in den letzten Jahren jährlich ca. sieben bis neun gestellten Anträgen für Ausnahmegenehmigungen/Sondernutzungserlaubnisse für Kunst im Stadtraum bei der KIST (Fachbereich Kunst, Kultur und Geschichte, Geschäftsstelle Kommission Kunst im Stadtraum) ist im Übrigen nicht bekannt, ob diese konkret im Konflikt mit dem hier gegenständlichen Ort der Aufstellung standen. Ein Wettbewerbsverfahren für ein Mahnmal zum Thema „sexuelle Gewalt gegen Frauen in kriegerischen Auseinandersetzungen“ sei laut dem Antragsgegner zwar im Jahr 2025 vom Bund geplant. Die näheren Umstände dieses Wettbewerbsverfahrens, insbesondere der Standort und Zeitpunkt der Aufstellung, sind jedoch nicht konkret bekannt oder vorgetragen, sodass auch nicht feststellbar ist, dass dieses Wettbewerbsverfahren der Erteilung einer Genehmigung aktuell entgegensteht. Dem vom Antragsgegner geäußerten Interesse, den Straßenraum nicht dauerhaft durch ein Kunstwerk „zu blockieren“, welches einmal eine Genehmigung erhalten hat, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass, wie es in § 11 Abs. 4 Satz 1 BerlStrG auch vorgesehen ist, die Genehmigung unbefristet auf Widerruf oder für einen konkreten Zeitraum erteilt wird, nach welchem absehbar ist, dass die Fläche anderweitig benötigt wird. dd) Hinsichtlich der vom Antragsgegner angeführten außenpolitischen Interessen gegenüber Japan ist bereits fraglich, ob diese als öffentliche Interessen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG vom Bezirksamt in die Abwägung eingestellt werden dürfen, weil die Außenpolitik außerhalb seiner Zuständigkeit liegt (vgl. Art. 32 Abs. 1 GG: Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.). Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil die außenpolitischen Dissonanzen durch die Aufstellung der Skulptur bzw. die konkreten Auswirkungen in der deutsch-japanischen Beziehung jedenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt wurden, um gegenüber der Kunstfreiheit des Antragstellers zu überwiegen. Die grundsätzliche Konfliktlage war vorhersehbar und wurde bereits im Rahmen der erstmaligen Genehmigung vom Antragsgegner berücksichtigt. Der Antragsgegner folgte der Empfehlung der KIST (Anlage A4), die die beantragte einjährige Genehmigung befürwortete. Der Empfehlungsbegründung ist zu entnehmen, dass die Versuche der japanischen Regierung, das Aufstellen der Skulptur in anderen Ländern zu verhindern, verwunderten, sei das Projekt doch ein positiver Anstoß, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Unmutsäußerungen aus Japan waren bei der Genehmigung der Aufstellung der Skulptur damit absehbar und können nicht, nachdem diese erneut bei der Verlängerung in Kauf genommen wurden, nunmehr ohne weitere konkret dargelegten außenpolitischen Konsequenzen gegenüber der Kunstfreiheit des Antragstellers überwiegen. „Unzählige“ Anrufe des japanischen Botschafters bei dem ehemaligen Bezirksbürgermeister q... belegen allein ein außenpolitisches Interesse an der Skulptur, nicht jedoch konkrete negative außenpolitische Auswirkungen. Die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit der japanischen Geschichte im Hinblick auf die x... ist gerade die mit dem Kunstwerk beabsichtigte Wirkung im Stadtraum und fällt damit in den von der Kunstfreiheit geschützten Wirkbereich des Art. 5 Abs. 3 GG. ee) Die Interessenabwägung fällt zumindest bis zum 28. September 2025 zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsgegner hat im Rahmen des hiesigen Verfahrens verdeutlicht, dass ihm grundsätzlich daran gelegen ist, zeitnah Klarheit für den Umgang mit zunächst als temporäre Kunst im Stadtraum genehmigten Kunstwerken zu schaffen, soweit diese später eine Aufstelldauer von insgesamt über zwei Jahren anstreben. Da das Verwaltungsverfahren hinsichtlich eines anderen Kunstwerkes („Q...“) aus diesem Grund im Hinblick auf das hiesige Verfahren ruhend gestellt wurde und ein weiteres Verfahren bei der Kammer mit vergleichbarer Konstellation anhängig ist („R...“ bzw. „R...“: VG 1 L 22/25), ist zu erwarten, dass der Antragsgegner die aktuell nur behauptete Verwaltungspraxis durch einen ausdrücklichen und eindeutigen Willensakt zeitnah in der Weise antizipieren wird, dass eine entsprechende Verwaltungspraxis für die Zukunft hinreichend glaubhaft gemacht werden kann. Zudem dürfte bis Ende September das Wettbewerbsverfahren des Bundes für die Aufstellung des Mahnmals für „sexuelle Gewalt gegen Frauen in kriegerischen Auseinandersetzungen“ im Jahr 2025 konkretisiert worden sein. Die letzte erteilte Genehmigung der „K...“ lief bis zum 28. September 2022, sodass die Skulptur bei einer Duldung bis zum 28. September 2025 ihre Wirkung für rund fünf Jahre entfalten konnte. Da die „K...“ aktuell ohne Genehmigung im öffentlichen Straßenland aufgestellt ist, zu Beginn auch nur befristet aufgestellt werden sollte und zudem deinstalliert werden kann, ohne dass sie einen Schaden erleidet, erscheint es im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz interessengerecht, die Duldungsverpflichtung (zunächst) entsprechend zu befristen. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aufgrund der vom Antragsgegner ausgesprochenen Duldung der Skulptur bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Antragstellers folgt aus der Ablehnung des Antrages zugleich eine Abbauverpflichtung. Müsste die Skulptur in dem Zeitraum, im welchem der Antragsteller (mindestens) einen Anspruch auf dessen Genehmigung hätte, abgebaut werden, wäre dies mit einem erheblichen Eingriff in die Kunstfreiheit des Antragstellers verbunden, weil die Skulptur in diesem Zeitraum nicht ihre Wirkung im öffentlichen Straßenland entfalten könnte. Zudem ist der Abbau und die Verbringung an einen anderen Standort aufgrund der Größe und Schwere der Bronzeskulptur naturgemäß mit erheblichen Kosten verbunden. Der Anordnungsgrund besteht, obwohl unter Ziffer 2 gesondert eine Beseitigungsverfügung erlassen wurde, welche die Abbauverpflichtung direkt regelt. Die weitere Aufstellung wird jedoch durch die hiesige einstweilige Anordnung (vorübergehend) geduldet, so dass gegenwärtig der Abbaupflicht diese Duldung entgegensteht. 3. Der Antrag ist hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides teilweise begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung von Ziffer 2 bis zum 28. September 2025, weil sich der Bescheid bei der gebotenen summarischer Prüfung insoweit als rechtswidrig erweist. a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit der gebotenen Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung begründet und dabei auf den Einzelfall bezogen dargelegt, weshalb diese trotz der langen Duldung der Skulptur bei einem weiteren ungenehmigten Verbleib der Skulptur im öffentlichen Straßenland bestehe. Damit hat er insgesamt in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. b) Das private Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Beseitigungsverfügung unter Ziffer 2 des Bescheides verschont zu bleiben, überwiegt bis zum 28. September 2025 das öffentliche Vollzugsinteresse. Ab dem 28. September 2025 überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, weil die Beseitigungsverfügung sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung nur bis zum 28. September 2025 als (sicher) materiell rechtswidrig erweist. aa) Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG, nach welchem die Straßenbaubehörde u. a. die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen kann, wenn eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach § 14 Abs. 2 BerlStrG verbotswidrig abgestellt werden. bb) Der Antragsteller hat mindestens bis zum 28. September 2025 einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (s. o.), sodass die Beseitigungsverfügung für diesen Zeitraum unverhältnismäßig ist. Ob die Beseitigungsverfügung darüber hinaus unverhältnismäßig ist, kann für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der (aktuell) letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid steht noch aus) nicht sicher festgestellt werden, sodass hier eine Interessenabwägung zu erfolgen hat. Hierbei überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers entsprechend der Ausführungen unter 2. a) ee). 4. Der Antrag ist hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides teilweise begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung von Ziffer 4 bis zum 28. September 2025, weil sich die Androhung des Zwangsgeldes bei der gebotenen summarischen Prüfung insoweit als offensichtlich rechtswidrig erweist. Für den Zeitraum fehlt es der auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11 und 13 VwVG beruhenden Zwangsgeldandrohung an dem für die Anwendung eines Zwangsmittels der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 6 Abs. 1 VwVG vorausgesetzten sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt, weil die durch diesen Beschluss angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Beseitigungsanordnung unter Ziffer 2 ex tunc Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15, juris Rn. 14 m. w. N.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Insbesondere liegt insoweit ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor. Zudem ist die angedrohte Zwangsgeldhöhe bereits deshalb nicht unverhältnismäßig, weil sich der Antragsgegner an den voraussichtlich für die Entfernung der Skulptur notwendigen Kosten orientiert hat, welche für den Antragsteller seit der ursprünglich nur temporär beantragten Aufstellung bei der Beseitigung der Skulptur vorhersehbar waren. 5. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist im Hinblick auf Ziffer 5 unbegründet. Er wäre entsprechend zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte durch die Vollziehung wurde von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung, welche bei der Betrachtung des „angegriffenen Verwaltungsaktes“ allein zugrunde zu legen ist, weil gegen die mit ihr in Verbindung stehende Sachentscheidung (weiterhin) Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 11 S 89/16, NVwZ-RR 2017, 600; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80, Rn. 141a). Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit a) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 StVG, auf dessen Grundlage die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen wurde i. V. m. § 6a Abs. 2 StVG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), wonach für Amtshandlungen Gebühren erhoben werden, wobei sich die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt aus der Anlage zur GebOSt ergeben. Nach Nr. 399 der Anlage zur GebOSt können für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (vgl. Überschrift lit. G)) Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Gebührenfestsetzung in Höhe von 330,84. Euro. Die Gebührenforderung ist angemessen, wenn der Antragsgegner für die Erstellung des Bescheids ca. sechseinhalb Stunden Zeitaufwand gehabt hätte. Bei einem insgesamt vierzehnseitigen Bescheid, der zum Großteil individuell begründet und damit nicht nur aus „Textbausteinen“ zusammengesetzt wurde, bestehen keine durchgreifenden Zweifel an einem solchen Zeitaufwand. Die konkrete Ausgestaltung der Begründung liegt zudem im Ermessen der Behörde. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Der Streitwert ist in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund des nur vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen.