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Urteil

1 K 525/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1111.1K525.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 28. Februar 2024 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unzulässig. Die Klage ist nach dem klägerischen Begehren (§ 86 Abs. 3 und § 88 VwGO) als allgemeine Leistungsklage entsprechend § 43 Abs. 2 VwGO statthaft, denn sein Begehren ist auf eine hinreichend bestimmbare Leistung in Form eines schlichten Verwaltungshandelns – Prüfung seiner Eingabe durch die Beklagte – ohne eigenen Regelungsgehalt gerichtet. Ob für die Zulässigkeit einer auf die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens bei der Datenschutzbeauftragten gerichteten allgemeinen Leistungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers gegeben sein muss oder wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts eine konkrete Betroffenheit insoweit ausreichend ist (so für die Anfechtungsklage gegen eine datenschutzrechtliche Beanstandung der Aufsichtsbehörde BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8/22 – juris Rn. 14), kann hier im Ergebnis dahinstehen. Denn dem Kläger fehlt jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seinen Klageantrag, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt hat, der Eingabe des Klägers nachzugehen, wenn er – wie angekündigt – diese durch Angabe eines bei der Beklagten geführten Verfahrens und mindestens einer ohne die erforderliche Transportverschlüsselung versendeten E-Mail präzisiert. Ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Klage vorliegen, ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen; eine anfänglich zulässige Klage kann im Laufe des Verfahrens durch eine Veränderung der für die Zulässigkeit erheblichen Umstände unzulässig werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – 2 C 5/98 – juris Rn. 11 m.w.N.). Bei Leistungsklagen ist grundsätzlich von dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen, denn die Rechtsordnung erkennt dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in der Regel auch das Interesse desjenigen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – 2 C 5/98 – juris Rn. 12 m.w.N.). Derartige besondere Umstände bestehen hier. Die Beklagte hat während der mündlichen Verhandlung entschieden, dem Ersuchen des Klägers zu entsprechen und ein Beschwerdeverfahren einzuleiten. Dieser Umstand ist auch zu berücksichtigen, weil die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich für die Frage nach der Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung der Eingabe des Klägers ist. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36/16 – juris Rn. 14 m.w.N.) und ist bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4/22 – juris Rn. 9 m.w.N.). Da es insoweit an einer abweichenden gesetzlichen Regelung fehlt und auch sonst keine datenschutzrechtlichen Grundsätze erkennbar sind, die ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt gebieten, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Klageverfahrens zu berücksichtigen sind und zwar auch in Fällen einer anfänglichen Untätigkeit der Behörde (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2025 – 8 A 11244/24 – juris Rn. 16). An der engen Auslegung des Klagebegehrens im Gerichtsbescheid vom 7. April 2025, wonach der Kläger eine Prüfung durch die Beklagte ausschließlich aufgrund seiner Angaben in der E-Mail vom 9. August 2023 begehrt und der weitere Klagevortrag insoweit keine Berücksichtigung finden soll, hält das erkennende Gericht im Ergebnis der Befragung des Klägers zu seinem Rechtsschutzbegehren in der mündlichen Verhandlung nicht fest. Mit der Zusage der Prüfung der Eingabe des Klägers und der genauen Benennung der hierfür erforderlichen weiteren Informationen und der erklärten Bereitschaft des Klägers, diese umgehend nachzuliefern, hat die Beklagte die Erfüllung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Anspruch aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO auf Einleitung und Betreiben eines Beschwerdeverfahrens verbindlich und kurzfristig in Aussicht und den Kläger dadurch klaglos gestellt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist dadurch entfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 1 WB 37/10 – juris Rn. 44; siehe auch BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 – 9 A 14/03 – juris Rn. 53 und vom 26. Februar 1999 – 4 A 47/96 – juris Rn. 71) und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren erst noch eröffnet wird. Diese zeitliche Staffelung bestünde auch im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Verfahrenseröffnung. Der beantragte gerichtliche Ausspruch würde daher nicht über die bereits erfolgte Zusage hinausgehen. Ob die Beklagte auch schon auf die Eingabe vom 9. August 2023 hätte tätig werden müssen und die Klage zunächst zulässig und begründet war, ist aufgrund der geänderten prozessualen Situation und Sachlage für den Erfolg des Klageantrags rechtlich unerheblich. Eine auf diese Frage gerichtete Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO hat der Kläger nicht beantragt und den Rechtsstreit – trotz eingehender Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung – auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Frage zu einer Frage der Kostentragung gemacht. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Er ist laut Angaben in seinem öffentlich zugänglichen Online-Blog seit 2013 freiberuflicher Berater unter anderem für IT-Sicherheit und Datenschutz und bezeichnet sich insoweit als "Experte" (vgl. m...). Er hatte sich in der Vergangenheit mit mehreren Ersuchen an die Beklagte gewandt. Dazu zählten Beschwerden, Presseanfragen, eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz sowie zwei Auskunftsersuchen. Mit E-Mail vom 9. August 2023 wandte sich der Kläger an den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten sowie fünfzehn weitere Datenschutzbehörden. Der Betreff der E-Mail lautete "fehlende obligatorische/qualifizierte Transportverschlüsselung". Er wies in der E-Mail darauf hin, dass diese die Orientierungshilfe "Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail" nicht umsetzen würden und berief sich wörtlich auf ein Beschwerderecht. Wegen der Einzelheiten verwies er auf seinen Blogbeitrag "Emailsicherheit und die Aufsichten" (abrufbar unter https://blog.lindenberg.one/AufsichtEmail) und bat um eine Eingangsbestätigung und um Mitteilung eines Aktenzeichens. Mit der am 26. Dezember 2023 erhobenen Klage rügt der Kläger die fehlenden Standmitteilungen der Beklagten zu seiner Eingabe vom 9. August 2023. Er meint, ihm stehe nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) ein Beschwerderecht zu, welches die Beklagte gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO dazu verpflichte, die Beschwerde jedenfalls zu prüfen. Dabei handele es sich um ein ihm zustehendes subjektives Recht. Da sich die Beklagte nicht mit der Beschwerde befasst habe, stehe ihm nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 2 DSGVO der gerichtliche Rechtsschutz offen. Weder Art. 77 noch Art. 78 DSGVO setzten einen nachgewiesenen Verstoß voraus. Die Beklagte verhalte sich unionsrechtswidrig, soweit sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung für die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens voraussetze. Auch für die Zulässigkeit der Klage sei nach dem Wortlaut des Art. 78 Abs. 2 DSGVO eine mögliche Rechtsverletzung nicht erforderlich. Die datenschutzrechtlichen Verstöße gegen die Orientierungshilfe und Art. 32 DSGVO habe er in seiner E-Mail nicht näher substantiieren müssen. Es genüge für die Einordnung seiner E-Mail als Beschwerde, dass er wörtlich auf eine Beschwerde hingewiesen habe. Die Betroffeneneigenschaft müsse die Beklagte gerade im Beschwerdeverfahren klären. Dass er seine E-Mail an den behördlichen Datenschutzbeauftragten adressiert habe, stehe der Einordnung als Beschwerde nicht entgegen. Dieser sei nicht als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu qualifizieren. Er habe keinerlei Weisungs- oder Entscheidungsbefugnisse. Der behördliche Datenschutzbeauftragte habe unter anderem Beschwerden nachzugehen und sei insoweit als Kontaktmöglichkeit oder Empfangsbote der Beklagten anzusehen. Jedenfalls hätte er die Beschwerde unverzüglich an die Beklagte weiterleiten, der E-Mail widersprechen oder jedenfalls den Kläger auf die Unzuständigkeit hinweisen müssen. Das Gericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2023 abgewiesen, woraufhin der Kläger am 7. Mai 2025 die mündliche Verhandlung beantragt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zugesichert, die Eingabe des Klägers in einem Beschwerdeverfahren zu prüfen, wenn er – wie angekündigt – ein konkretes Verfahren bei der Beklagten sowie zumindest eine in diesem Verfahren versendete E-Mail mit personenbezogenen Daten benennt, welche die Beklagte ohne qualifizierte Transportverschlüsselung versendet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Beschwerde vom 9. August 2023 gegen die Beklagte nachzugehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Klage sei schon mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn eine konkrete Beschwer habe der Kläger mit seiner E-Mail vom 9. August 2023 nicht verbunden. Eine solche sei auch nicht ersichtlich. Der Kläger habe in seiner E-Mail in keiner Weise kenntlich gemacht, persönlich Betroffener der von ihm angegriffenen Verfahrensweise zu sein und insoweit auch keinen Bezug zu einem konkreten Sachverhalt hergestellt. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 77 DSGVO obliege nur einer von einer Datenverarbeitung betroffenen Person. Voraussetzung einer Beschwerde sei, dass zumindest in Grundzügen Angaben über den tatsächlichen datenschutzrechtlichen Verstoß mit Bezug zu einem konkreten Sachverhalt getätigt würden. Die Beklagte sei nicht gehalten, zu erforschen, ob der vermeintliche Beschwerdeführer Beschwerden bei ihr führe, welche Kommunikationsmittel dafür genutzt wurden und welche Risiken dabei bestünden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger unter anderem einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO rüge, dessen Feststellung die Berücksichtigung der konkreten Risiken voraussetze. Die E-Mail des Klägers sei unabhängig von der fehlenden Substantiierung schon nicht so auszulegen, dass der Kläger die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens verlangt habe. Maßgeblich sei insoweit, dass der Kläger den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten in seiner Funktion als Verantwortlicher und nicht die Beklagte als Aufsichtsbehörde adressiert habe. Eine eigenständige Beschwerdebearbeitung, unter anderem auch die Ermittlung des Verstoßes, stehe ihm als unabhängiger Stelle nicht zu. Bei der rechtlichen Einordnung der E-Mail als Beschwerde sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger angesichts seiner datenschutzrechtlichen Kenntnisse und praktischer Erfahrungen mit den organisatorischen Abläufen der Beklagten vertraut sei. Von ihm sei insoweit in besonderem Maße zu erwarten, den richtigen Adressaten auszuwählen und seine Anfrage substantiiert zu begründen. Schließlich hätte er auch das von der Beklagten online zur Verfügung gestellte Beschwerdeformular verwenden können, dessen Verwendung in Zweifelsfällen bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Beschwerde im formalen Sinne zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.