Urteil
10 K 4.10
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0212.10K4.10.0A
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Leitsätze
Der Fristablauf einer wasserbehördlichen Genehmigung wird nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gehemmt, weil die Behörde es in der Hand hat, sowohl den Fristlauf an bestimmte Ereignisse zu knüpfen, als auch auf Antrag die Frist verlängern kann.(Rn.18)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die wasserbehördliche Genehmigung des Beklagten vom 20. Februar 2006 erloschen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Fristablauf einer wasserbehördlichen Genehmigung wird nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gehemmt, weil die Behörde es in der Hand hat, sowohl den Fristlauf an bestimmte Ereignisse zu knüpfen, als auch auf Antrag die Frist verlängern kann.(Rn.18) Es wird festgestellt, dass die wasserbehördliche Genehmigung des Beklagten vom 20. Februar 2006 erloschen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die zur Klage befugten Kläger haben ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Kläger sind klagebefugt, weil die Rechtsgrundlage der hier erteilten wasserbehördlichen Genehmigung für sie drittschützend ist. Gemäß § 62 a des Berliner Wassergesetzes (BWG) i.d.F. vom 17. Juni 2005 darf die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Auf letzteres können sich die Kläger hier berufen. Dass mit den Begriffen „Rechte oder Befugnisse anderer“ hier die Kläger individuell geschützt sein sollen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, BVerwGE 78, S. 40/41 f.), ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 62 a Abs. 1 Satz 3 BWG, wonach die Wasserbehörde die Genehmigung davon abhängig machen kann, dass diejenigen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden können, dem Vorhaben zustimmen. Dies verdeutlicht, dass durch die Genehmigungsnorm insbesondere der so näher individualisierte Personenkreis der Eigentümer und Nachbarn geschützt werden soll (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2007, OVG 2 S 39/06). Daran, dass die Kläger insbesondere von vorhabenbedingten nachteiligen Lärmimmissionen betroffen sein könnten, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Ihre Grundstücke liegen - unstreitig - sämtlich nicht weiter als etwa 50 m entfernt von der geplanten Anlage. Lärmmindernde Bebauung zwischen ihnen und der Anlage ist nicht vorhanden, vielmehr befindet sich dort lediglich die Wasserfläche des Frauentogs, die - gerichtsbekannt - jedenfalls keinerlei lärmmindernde Wirkung hat. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat für die Klagebefugnis von Grundstückseigentümern, die nicht nur nicht am Wasser, sondern etwa 70 m entfernt von einer (auch nur) durch Segelboote nutzbaren Anlage mit 30 Liegeplätzen eine Klagebefugnis in der oben genannten Entscheidung ohne weiteres bejaht. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene wasserbehördliche Genehmigung ist erloschen. Die in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Genehmigung enthaltene Frist für den Beginn der Errichtung der Steganlage von zwei Jahren ist abgelaufen. Die Erteilung der genannten Nebenbestimmung lag gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Nach dieser Norm darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall u.a. einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Im Rahmen ihres Ermessens steht es der Behörde frei, den Fristbeginn etwa an die Vollziehbarkeit der Genehmigung zu knüpfen (vgl. VGH Kassel, ZUR 2003, 97/98, Ennuschat in Kotulla, BImSchG, 12. Lieferung, Oktober 2007 zu § 18 BImSchG). Dies wird von der Literatur für zweckmäßig gehalten, ist indes nicht zwingend (vgl. dazu Hansmann in Landmann/Romer, § 18 BImSchG, Rn. 18). Fehlt eine explizite Fristsetzung, richtet sich der Fristbeginn nach § 31 Abs. 2 VwVfG. Danach beginnt der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. So liegt der Fall hier. Da die wasserbehördliche Genehmigung nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge dem beim Bezirksamt zuständigen Stadtrat Dr. S. noch am Tage der Genehmigungserteilung persönlich von Herrn B. überreicht worden war (VV Bl. 844), lief die Zweijahresfrist am 22. Februar 2008 ab. Selbst eine Verknüpfung des Fristbeginns mit einer Vollziehbarkeit der Genehmigung hätte an diesem Ergebnis nichts geändert, denn die sofortige Vollziehung war (schon) im August 2006 angeordnet worden, so dass die Zweijahresfrist im August 2008 abgelaufen wäre. Der Umstand, dass hinsichtlich der angeordneten sofortigen Vollziehung Eilrechtsschutzverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig gemacht worden waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn ein Betroffener etwa wegen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) daran rechtlich gehindert ist, die Genehmigung auszunutzen, kann dem damit begegnet werden, dass man hierin einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Genehmigung sieht (einhellige Ansicht beispielsweise zu § 18 BImSchG, vgl. Feldhaus, BImSchG, Rn. 21 zu § 18, Hansmann in Landmann/ Romer, § 18 Rn. 18, Scheuing in Gemeinschaftskommentar-BImSchG, § 18 Rn. 49, Spohn, ZUR 2003, 99 (100); und aus der Rechtsprechung ausführlich: HessVGH, Beschluss vom 22. April 2002 - 2 TG 713/02 -, Uhle/Laubinger, BImSchG, Rechtsprechung, § 18 Nr. 15). In letztgenannter Entscheidung wird zudem ausdrücklich hervorgehoben, dass der Fristablauf nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gehemmt wird, weil die Behörde es in der Hand hat, sowohl den Fristlauf an bestimmte Ereignisse zu knüpfen, als auch auf Antrag die Frist verlängern kann. Einen solchen Antrag hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick indes nicht gestellt. Weil die Frist mittlerweile abgelaufen und die Genehmigung damit erloschen ist, kommt eine Antragstellung auch nicht mehr in Betracht (vgl. Ennuschat in Kotulla, BImSchG, a.a.O., Rn. 57 zu § 18 m.w.N.). Schließlich ist auch der vom Beklagten - erstmals in der mündlichen Verhandlung - ohne nähere Angaben pauschal erfolgte Hinweis, man habe mit der Errichtung des Steges durch Herstellung eines Solarpavillons nach Genehmigungserteilung begonnen, abzutun. Der im Frauentog existierende Solarpavillon befindet sich dort nach übereinstimmenden Angaben der dort wohnenden Kläger bereits seit etwa 15 Jahren an gleicher Stelle. Dass er jedenfalls schon vor Erteilung der hier streitgegenständlichen Genehmigung errichtet war, ergibt sich u.a. aus zahlreichen diesbezüglichen Darstellungen im Internet. So existiert eine Reihe von Fotografien des Pavillons unter , die bereits am 28. Januar 2003 eingestellt worden waren. Der Müggelheimer Bote (.de) hat in seiner Ausgabe vom Juli 2004 ebenfalls mit Fotografie u.a. von dem Solarpavillon berichtet. Die Berliner Zeitung ist in ihrem Textarchiv mit einem Artikel vom 13. Juni 2008 vertreten, wo es heißt, der „seit Mitte der 90er Jahre dort existierende Solarpavillon“ weise eine Genehmigung vom Wasser- und Schifffahrtsamt für diesen Ort vor (sämtlich zu finden bei Google zu den Stichworten: Solarpavillon Frauentog Köpenick). Das nach Genehmigungserteilung errichtete Funktionsgebäude befindet sich hingegen an Land und ist nicht Gegenstand der hier streitigen wasserbehördlichen Genehmigung. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die Klagen auch ohne das hier festgestellte Erlöschen der Genehmigung erfolgreich gewesen wären, weil die Genehmigungsbehörde von dem ihr eingeräumten Erteilungsermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung steht grundsätzlich im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen wird allerdings durch zwingende Versagungsgründe (Allgemeinwohlbeeinträchtigung oder erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer) eingeschränkt. Selbst wenn solche Gründe nicht vorliegen, muss die Genehmigung nicht erteilt werden; vielmehr muss das verbleibende Ermessen behördlicherseits unter Einhaltung der hierbei zu beachtenden Vorgaben ausgeübt werden (vgl. dazu schon VG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VG 1 A 327/96 - betreffend Fäkalienabsauganlage in Gewässer). Hierbei müssen die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere alle vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, Rn. 62 zu § 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Die Genehmigungsbehörde hat sich darauf beschränkt, festzustellen, dass keine erheblichen Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer hätten festgestellt werden können. Nach dieser Feststellung heißt es lediglich: „Insofern konnte dem öffentlichen Interesse an den Zielvorstellungen der städtebaulichen Entwicklung im Frauentog der Vorrang eingeräumt werden“ (4. Absatz der Begründung des Bescheides). Dies zeigt, dass die Behörde die Abwesenheit erheblicher Nachteile oder Befugnisse anderer als ausreichend für eine Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers angesehen hat. Insbesondere zu den von den Antragstellern geltend gemachten Lärmschutzbedenken heißt es lediglich: „Dass mit der Seepromenade objektive und subjektive Beeinträchtigungen verbunden sein können, soll nicht in Abrede gestellt werden“. Art und Ausmaß zu erwartender Beeinträchtigungen sind indes durch keinerlei behördliche Untersuchungen prognostiziert worden. So existiert weder eine Untersuchung über Art und Ausmaß der zu erwartenden Nutzung. Noch ist der für die Grundstückseigentümer zu erwartende Lärm prognostiziert worden. Insbesondere fehlt es in diesem Zusammenhang an jedweden Erwägungen über Art und Ausmaß etwa zumutbaren Lärms. So finden sich in der Genehmigung weder Ausführungen zur Gebietseinschätzung, noch zum Ausmaß zumutbaren Lärms, noch werden Lärmgrenzwerte genannt, noch deren Einhaltung etwa durch Nebenbestimmungen beauflagt. Vielmehr hat die Genehmigungsbehörde in der Vollziehungsanordnung und in der kurzen Klageerwiderung vom 8. Februar 2010 lediglich den Klägern vorgehalten, sie hätten die prognostizierten Folgen nicht plausibel gemacht. Letzteres ist indes nicht Sache der Kläger, sondern Gegenstand der erforderlichen Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, wenn die Behörde (ausnahmsweise, weil es auf dem Wasser keine Baufreiheit gibt) bauliche Anlagen in einem Gewässer zulässt, während die vorhandene Nutzung ihres Grundeigentums durch die anliegenden Kläger bestandsgeschützt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit mehrere Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, hat die Kammer ihnen nach entsprechender Einstellung der Verfahren schon vor Urteilsverkündung die Kosten auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin eine wasserbehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Schwimmsteganlage nebst Einrichtung von 30 Gastliegeplätzen für den Wassertourismus („Seepromenade Frauentog“) an der Müggelheimer Straße in 12555 Berlin. Der Frauentog ist eine Ausbuchtung der Dahme, die westlich durch die Schlossinsel, nördlich durch die Altstadt von Köpenick und östlich durch den sog. Fischer-Kiez begrenzt wird. Die Schwimmsteganlage soll eine Länge von ca. 190 m und eine Breite von ca. 4 m haben, etwa in ihrer Mitte ist eine Aussichtsplattform vorgesehen. Die Genehmigung ist mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen. Die Nebenbestimmung Nr. 13 lautet: „Die wasserbehördliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung mit der Herstellung der Anlagen begonnen wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.“ Gegen diese Genehmigung richtet sich die vorliegende Klage dreier Eigentümer von an den Frauentog angrenzenden Wassergrundstücken im Fischer-Kiez (Kiez Nrn. 22, 23/24 und 25). Sie machen im Wesentlichen geltend, dass sowohl die oberste Denkmalschutzbehörde (wegen des denkmalgeschützten Ensembles Schlossinsel/Frauentog/Fischer-Kiez) als auch die Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. als auch das Fischereiamt schwerwiegende Bedenken gegen das Vorhaben erhoben hätten. Sie selbst würden nachhaltigen Belästigungen durch Lärm und Schmutz bei Nutzung der 30 Bootsliegeplätze erfahren. Darüber hinaus würden der Wert ihrer Grundstücke durch die quer vor ihnen verlaufende und erheblich aus dem Wasser ragende Promenade nachhaltig gemindert und die wasserseitige Erreichbarkeit eingeschränkt. Unter dem 3. August 2006 ordnete die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf Antrag des Bezirksamtes Treptow-Köpenick die sofortige Vollziehung der wasserbehördlichen Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung an, das Vorhaben werde unaufschiebbare zusätzliche Impulse für eine nachhaltige Revitalisierung der Altstadt Köpenick setzen. Insbesondere sei es für das Gewerbe von existenzieller Wichtigkeit, dass sich die Besucherzahlen und die Aufenthaltsdauer der Besucher in der Altstadt schnellstmöglich erhöhten. Darüber hinaus müssten durch Förderbescheid vom 21. Dezember 2005 bereit gestellte Fördermittel in Höhe von 702.000,- Euro nach Fertigstellung der Anlage bis zum 31. Dezember 2007 abgerechnet sein. Ansonsten verfielen diese Mittel. Demgegenüber seien keine erheblichen Nachteile für die klagenden Anlieger zu gewärtigen. Viele ihrer Befürchtungen würden nur behauptet, ohne dass die Kläger die prognostischen Folgen plausibel machten. Andere Beeinträchtigungen, wie freie Sicht auf das Schloss bzw. die Wasserfläche, Vermietungs- und Verwertungsinteressen etc. gehörten ohnehin nicht zu schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung richteten sich mehrere Eilrechtsschutzanträge u.a. der benachbarten Anlieger, die die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschlüssen vom 18. Januar 2008 ablehnte. Die Unbegründetheit der Aussetzungsanträge folge zwar nicht aus evident fehlenden Erfolgsaussichten der Klagen in der Hauptsache. Denn es sei im Rahmen summarischer Prüfung nicht abschließend zu klären, ob von dem Betrieb der Anlage tatsächlich erhebliche Nachteile für die Eigentümerrechte der Nachbarn ausgehen würden. Die daher erforderliche Interessenabwägung ergebe einen Vorrang für das Anliegen des Vorhabenträgers, der nicht irgendwann einmal, sondern kurzfristig die Schwimmsteganlage wegen der von ihr benötigten Impulse für die Entwicklung des Tourismus verwirklichen wolle. Auch sei glaubhaft gemacht, dass die benötigten Fördermittel zeitlich nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Demgegenüber sei eine spezifische Beschwer mit der - vorläufigen - Errichtung der Schwimmsteganlage für die Anlieger nicht zu besorgen. Insbesondere könne die Anlage ohne weiteres innerhalb weniger Tage wieder abgebaut werden, wenn sich ihre Nutzung als erheblich nachteilig für die Anlieger auswirkte (VG 34 A 91.06 u.a.). Die gegen den Beschluss zum oben genannten Aktenzeichen erhobene Beschwerde von 7 Anwohnern wies der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch Beschluss vom 14. Juli 2008 (OVG 2 S 13.08) im Wesentlichen aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses zurück. Im Dezember 2008 hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft erneut einen - bisher unbeschiedenen - Förderantrag gestellt. Die Steganlage ist bisher nicht errichtet worden. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die wasserbehördliche Genehmigung des Beklagten vom 20. Februar 2006 erloschen ist, hilfsweise, die wasserbehördliche Genehmigung des Beklagten vom 20. Februar 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Leitzordner, 1 Halbhefter) Bezug genommen.