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Beschluss

10 L 170.11

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0316.10L170.11.0A
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Leitsätze
1. Die wasserrechtliche Duldungsanordnung ist eine eigenständige, rechtlich auf § 62 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) [juris: WasG BE] in Verbindung mit § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) [juris: SOG BE] gründende Ordnungsverfügung. Danach kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen.(Rn.11) 2. Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung setzt die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns voraus.(Rn.12)
Tenor
Der Eilrechtsschutzantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die wasserrechtliche Duldungsanordnung ist eine eigenständige, rechtlich auf § 62 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) [juris: WasG BE] in Verbindung mit § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) [juris: SOG BE] gründende Ordnungsverfügung. Danach kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen.(Rn.11) 2. Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung setzt die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns voraus.(Rn.12) Der Eilrechtsschutzantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Am 18. Juni 1964 erteilte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den Eheleuten J die Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück I in 1 Berlin. Diese Genehmigung war befristet bis zum 30. Juni 1974. Unter dem 23. Dezember 1983 schloss das Land Berlin als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung zum Aktenzeichen ‚0620‘ mit dem Antragsteller einen ‚Pachtvertrag‘ über das in der Flur/ Flurstück Nr. … gelegene Grundstück I zum Zwecke der sportlichen Nutzung. Unter dem 14. Dezember 1984 schloss das Land Berlin, ebenfalls als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung und zum Aktenzeichen ‚0620‘, mit dem Antragsteller zusätzlich einen ‚Nutzungsvertrag‘, wonach es die in „Havel- I“ gelegene Wasserfläche zum Zwecke der sportlichen Nutzung an den Antragsteller verpachtete. Der vor dem Grundstück befindliche Bootssteg wurde in der Folgezeit vom Antragsteller genutzt. Am 26. Juni 2008 beantragte der Antragsteller bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin unter anderem die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Steganlage. Mittels öffentlicher Bekanntmachung vom 1. Juli 2008 suchte das Bezirksamt Spandau die in Rechtsnachfolge der Eheleute J stehenden Eigentümer der Steganlage vor dem Grundstück I ausfindig zu machen. Auf diese Bekanntmachung erfolgte keine Reaktion. Die auf Erteilung dieser Genehmigung gerichtete Klage VG 10 K 41.10 hat die Kammer durch Urteil vom 16. März 2012 abgewiesen. Am 22. Dezember 2008 veranlasste das Bezirksamt Spandau den - fehlgeschlagenen - Versuch des Abrisses der Steganlage. Mit Beschlüssen vom 6. April 2009 (VG 34 L 25.09), vom 15. Januar 2010 (VG 10 L 42.10) und vom 24. Juli 2009 (OVG 2 S 31.09) wiesen das VG Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg zunächst Anträge des Antragstellers zurück, dem Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung die Fortsetzung der Abrissarbeiten zu untersagen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2010 (OVG 2 S 16.10) untersagte das OVG Berlin-Brandenburg dem Beklagten die Fortsetzung bzw. Durchführung der Abrissarbeiten an der Steganlage nebst Pfählen/ Dalben in der Wasserfläche vor dem Grundstück I 82 bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage. Der Antragsteller könne sich wegen eines am 12. Februar 2010 durch Urteil des Amtsgerichts Spandau festgestellten Nutzungsrechts am Bootssteg gegen die Abrissarbeiten zur Wehr setzen, solange er nicht aufgrund einer an ihn gerichteten unanfechtbaren oder vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung der Steganlage oder - falls eine Beseitigungsanordnung gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten ergehe - zur Duldung der Abrissarbeiten verpflichtet sei. Die auf Unterlassung der Abrissarbeiten gerichtete Klage VG 10 K 40.10 hat die Kammer durch Urteil vom 16. März 2012 abgewiesen. Mit Datum vom 6. Oktober 2010 erließ das Bezirksamt Spandau von Berlin Spandau eine an den Antragsteller gerichtete Duldungsanordnung, wonach dieser die Beseitigung der Steganlage vor dem Grundstück I zu dulden habe und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Der unter dem 22. November 2011 eingelegte Widerspruch des Antragstellers gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Duldungsanordnung ist bislang nicht beschieden. Das Landgericht Berlin entschied mit Beschluss vom 11. April 2011 (Geschäftsnummer: 12 S 14/10) im Verfahren über die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 12. Februar 2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, der Bootssteg unterliege wegen des Vertrages vom 14. Dezember 1984 dem Nutzungsrecht des Antragstellers. Durch ein weiteres Urteil vom 15. Februar stellte das Amtsgericht Spandau fest, dass die zwischenzeitlich seitens der Beigeladenen zu 1) erfolgte Kündigung des Nutzungsvertrages Nr. 620 vom 14. Dezember 1984 unwirksam sei und dieser Nutzungsvertrag fortbestehe. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. November 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2010 wiederherzustellen, hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Erfolg. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist zulässig, indes nicht begründet. Zwar steht dem Erfolg des Antrags nicht eine Verfristung des Widerspruchs vom 22. November 2010 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2010 entgegen. Der Widerspruch ist fristgerecht eingelegt worden. Wegen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gilt für die Widerspruchseinlegung gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist. Indes begegnet die Duldungsanordnung vom 6. Oktober 2010 in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Die wasserrechtliche Duldungsanordnung ist eine eigenständige, rechtlich auf § 62 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in Verbindung mit § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) gründende Ordnungsverfügung. Danach kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen (§ 62 a Abs. 3 BWG). Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren (§ 17 Abs. 1 ASOG). Die Duldungsanordnung stellt ein statthaftes Mittel zur Ausräumung von Hindernissen bei der Befolgung oder Durchsetzung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten dar, die sich - wie hier - aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter ergeben können. Die Wasserbehörde hat es - so der oder die Eigentümer einer Anlage bekannt sind - grundsätzlich in der Hand, eine Beseitigungsanordnung an mehrere (Mit-)Eigentümer einer Steganlage zu adressieren oder aber lediglich einen (Mit-)Eigentümer hinsichtlich der Beseitigung in Anspruch zu nehmen und gegenüber den anderen (Mit-)Eigentümern - bzw. einem Nutzungsberechtigten - eine Duldungsverfügung zu erlassen. Entsprechendes gilt gegenüber dem Nutzungsberechtigten, so der Eigentümer einer Anlage nicht bekannt ist und die Wasserbehörde die Beseitigung der Anlage selbst veranlasst. Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung setzt die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns voraus. Anderenfalls verbliebe dem obligatorisch berechtigten Nutzer einer dem wasserrechtlichen Regime unterworfenen Anlage keine Möglichkeit, Rechtsschutz gegen Maßnahmen etwa zur Beseitigung der seinem Nutzungsrecht unterliegenden Anlage zu erlangen, die sich gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 1 BWG gegen deren Eigentümer richten bzw. deren Eigentümer gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG nicht zu ermitteln ist (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 16. März 2012 - VG 10 K 40.10 -; siehe entsprechend zur baurechtlichen Duldungsanordnung auch Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - OVG 2 S 60.04/ OVG 2 L 54.04 -). Die Voraussetzungen des § 62 a Abs. 3 BWG, wonach eine nicht genehmigte Anlage zu beseitigen ist, liegen hier vor. Die Steganlage vor dem Grundstück I bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, eine solche ist indes nicht vorhanden ist und kann auch nicht erteilt werden. An dieser Stelle wird auf die entsprechenden Ausführungen zu lit. a) bis c) in den Entscheidungsgründen des dieselben Beteiligten betreffenden Urteils vom 16. März 2012 in der Sache VG 10 K 41.10 Bezug genommen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen sonstigen Bestandschutz für die streitgegenständliche Steganlage berufen. Bestandsschutz kann nur der Beseitigung eines bestehenden und genehmigten Steges entgegengehalten werden (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 M 1/98 -; zitiert nach juris). Eine wasserbehördliche Genehmigung der Steganlage liegt indes seit 1974 nicht mehr vor. Zu Recht hat das Bezirksamt Spandau auch keine Anordnung zur Beseitigung der Steganlage gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 1 BWG gegenüber dem Eigentümer erlassen. Vielmehr war und ist das Bezirksamt Spandau berechtigt, die Beseitigung der Anlage selbst zu veranlassen (§ 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG). Der Eigentümer der Steganlage ist unbekannt und nicht zu ermitteln. Die gegenteilige Annahme des Antragstellers ist unzutreffend. Ein Rechtsnachfolger der Eheleute J ist nicht ersichtlich, auf einen entsprechenden öffentlichen Aushang des Bezirksamts Spandau erfolgte keine Reaktion. Die Steganlage ist insbesondere auch weder mit dem Eigentum am Ufergrundstück noch mit dem Eigentum an der Havelfläche verbunden. Vielmehr handelt es sich bei der Steganlage in beiden Fällen nicht um einen wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB, sondern um einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Zu einem vorübergehenden Zweck geschieht die Verbindung, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zwecks sicher ist. Der Wille, die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist in der Regel zu bejahen, wenn der Verbindende in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts handelt, gleichgültig, ob dies auf öffentlichem oder privatem Recht beruht (vgl. dazu Palandt/ Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 95 Rz. 2 und 3). Den Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinn des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB bildet die positive Absicht, es bei Beendigung der vorgesehenen Grundstücksnutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen; maßgeblich für die Feststellung dieses Zwecks ist der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 - zitiert nach juris). Für den Zeitpunkt des Baus der Steganlage durch die Eheleute J lässt sich deren Absicht, die Steganlage bei Beendigung der Nutzung in das Eigentum des Eigentümers des Ufer- oder aber des Wassergrundstücks fallen zu lassen, nicht (mehr) positiv feststellen. Eine solche Absicht ist auch nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die auf den 30. Juni 1974 befristete Genehmigung und das dementsprechend zeitlich begrenzte Nutzungsrecht davon auszugehen, dass die Steganlage mit Ablauf der Genehmigung zu beseitigen war. Die Duldungsanordnung ist auch nicht - wie der Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vortrug - wegen unzureichender Ermessenserwägungen hinsichtlich der Beseitigung der Steganlage rechtswidrig. Vielmehr räumt die Ermächtigung des § 62 a Abs. 3 BWG der Wasserbehörde - so wie hier der Tatbestand gegeben ist - ein intendiertes Ermessen ein, das schon bei formeller Illegalität in aller Regel die Beseitigung fordert und rechtfertigt (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 2001 - OVG 2 B 12.98 -). Tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, vorliegend ausnahmsweise vom Regelfall der Beseitigung abzuweichen, sind nicht erkennbar. Ist die Beseitigung der Steganlage rechtmäßig, begegnet die Anordnung vom 6. Oktober 2010 auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die - schriftlich begründete - Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte rechtsfehlerfrei. Bei Würdigung aller den vorliegenden Fall bestimmenden Umstände erscheint es nicht gerechtfertigt, das öffentliche Interesse an der Schaffung eines rechtmäßigen Zustandes noch länger zurücktreten zu lassen. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht schon wegen der von der Anlage ausgehenden negativen Vorbildwirkung, die eine Ausweitung und Verfestigung der durch sie bewirkten Störung während der Dauer des Hauptsacheverfahrens befürchten lässt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012 - OVG 2 S 69.11 -, zitiert nach juris). Die sofortige Vollziehung der zur Beseitigung der Steganlage erforderlichen Duldungsanordnung ist geboten, um die Entstehung neuer ungenehmigter Steganlagen zu verhindern sowie Bestrebungen entgegenzutreten, die sonst noch vorhandenen, nicht oder nicht mehr genehmigten Anlagen zu verändern und dadurch die bestehenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch zu verstärken. Gerade die stadtnahe und für den Wassersport attraktive Lage des Uferabschnitts spricht für eine hohe Nachfrage nach derartigen Nutzungen. Ferner ist anzunehmen, dass wegen des mit der Errichtung oder der Erweiterung solcher Anlagen verbundenen vergleichsweise geringen Aufwandes eine Anreizwirkung für eine ungenehmigte Errichtung neuer oder eine Erweiterung bestehender Anlagen bereits dann besteht, wenn die Betroffenen sich nach den Umständen erhoffen können, die Anlagen jedenfalls vorübergehend für kurze Zeit nutzen zu können. An der Verhinderung der von dem Antragsgegner befürchteten Ausweitung und Verfestigung der Störung besteht wegen des gesetzlichen Schutzes des ufernahen Röhrichtbestandes auch ein gewichtiges öffentliches Interesse.Ein den Sofortvollzug hinderndes mindestens gleichwertiges Suspensivinteresse hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt §§ 52, 53 GKG.