Urteil
10 K 299.09
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0317.10K299.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen, der an die Zuteilung einer Mindestmenge solcher Berechtigungen geknüpft ist, ist unzulässig.(Rn.35)
2. Anlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 sind von der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012 nicht ausgenommen.(Rn.46)
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung der Zuteilungsbescheide des Umweltbundesamtes vom 14. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. August 2009 verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Zuteilungsanträge für den Betrieb des Heizkraftwerks K... und des Heizkraftwerks S... in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen, der an die Zuteilung einer Mindestmenge solcher Berechtigungen geknüpft ist, ist unzulässig.(Rn.35) 2. Anlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 sind von der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012 nicht ausgenommen.(Rn.46) Die Beklagte wird unter Änderung der Zuteilungsbescheide des Umweltbundesamtes vom 14. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. August 2009 verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Zuteilungsanträge für den Betrieb des Heizkraftwerks K... und des Heizkraftwerks S... in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG i. V. m. § 12 ZuG 2012 (hierzu zu 1). Die nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 vorzunehmende Zuteilung unterlag hinsichtlich der auf die Stromproduktion entfallenden Zuteilungsmenge trotz der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 der Kürzung gemäß § 20 ZuG 2012 (hierzu zu 2.). Die Zuteilungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind insoweit im Ergebnis rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Allerdings hat die Beklagte bei der vorzunehmenden Kürzung nach § 20 ZuG 2012 einen unzutreffenden Kürzungsfaktor angewendet, weshalb sie insofern eine Neubescheidung der Klägerin vorzunehmen hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (hierzu zu 3). Die gegen die Zuteilungsgebühren gerichteten Anfechtungsklagen sind unbegründet, denn die Zuteilungsbescheide sind insofern rechtmäßig, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu zu 4). 1. Gemäß § 9 Abs. 1 TEHG haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan. Der Betrieb der streitgegenständlichen Heizkraftwerke stellt eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Ziffer I zum TEHG dar. Als Betreiberin dieser immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.1 ihres Anhangs) ist die Klägerin gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes. 1.1 Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach den § 6 oder § 7 ZuG 2012 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von den § 6 oder § 7 ZuG 2012 eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Die im Ausgangsverfahren an eine Mindestzuteilungsmenge geknüpften Zuteilungsanträge nach § 12 ZuG 2012 waren unzulässig, weshalb die Beklagte sie im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Ob dies bereits aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen folgt, wie sie meint, kann dahinstehen. Jedenfalls können Anträge auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen dann nicht in zulässiger Weise an eine zuzuteilende Mindestmenge geknüpft werden, wenn die begehrte Zuteilung Einfluss auf einen der im Gesetz vorgesehenen Kürzungsfaktoren haben kann, wie es hier hinsichtlich der Kürzungen nach §§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 2 und 20 ZuG 2012 der Fall ist. Denn bei einer Vielzahl derartig bedingter Zuteilungsanträge könnte andernfalls die Situation eintreten, dass die von einzelnen Antragstellern als Mindestmenge verlangte Anzahl von Berechtigungen aufgrund der sich gegenseitig bedingenden Kürzungen dann nicht erreicht würde, wenn den ihrerseits bedingten Zuteilungsanträgen anderer Antragsteller entsprochen würde, wohl aber, wenn einzelnen oder allen dieser Anträge anderer Antragsteller nicht entsprochen würde. Beantragen, um ein einfaches Beispiel zu nennen, zwei Antragsteller eine Zuteilung von je mindestens 100 Berechtigungen gemäß § 12 ZuG 2012, könnte aufgrund der Kürzungen nach den genannten Regelungen die Situation eintreten, dass nur einem der beiden Antragsteller 100 Berechtigungen zugeteilt werden könnten, dem anderen allerdings nur 99. Weder das TEHG noch das ZuG 2012 enthalten eine Regelung dafür, welchem der Anträge die DEHSt in einem solchen Fall zu entsprechen hätte. Dem jeweils als erstes eingegangen Antrag den Vorrang einzuräumen, wäre angesichts des ohnehin nur äußerst begrenzten zeitlichen Rahmens für die Antragstellung (vgl. § 14 Abs. 1 ZuG 2012) wenig sachgerecht und im Übrigen für die Antragsteller in keiner Weise voraussehbar. Für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wurden insgesamt für 1652 Anlagen Zuteilungsanträge gestellt (vgl. die Mitteilung der DEHSt „Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2008-2012“, S. 6). Wäre auch nur ein Teil dieser Anträge in zulässiger Weise an sich gegenseitig beeinflussende Mindestzuteilungsmengen geknüpft, wäre das Zuteilungsverfahren für die DEHSt kaum noch sachgerecht zu handhaben, zumal auch der Behörde für die Zuteilungsentscheidungen nur ein sehr knapper Zeitrahmen zur Verfügung stand. Die berechtigten Interessen der Anlagenbetreiber erfordern andererseits auch nicht, an Mindestzuteilungsmengen geknüpfte Anträge zuzulassen. Sie können auch ohne vorherige Kenntnis von der exakten Höhe der jeweiligen Kürzungsfaktoren hinreichend genau einschätzen, welche Zuteilungsregelung vorteilhaft für sie ist. Die Kürzungen nach § 4 Abs. 3 und nach § 20 ZuG 2012 sind (grundsätzlich) sowohl bei den Zuteilungen nach § 6 oder § 7 ZuG 2012 als auch bei denjenigen nach § 12 ZuG 2012 vorzunehmen. Der anteiligen Kürzung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012 unterliegt lediglich die über die Zuteilungen nach den § 6 oder § 7 ZuG 2012 hinausgehende Zuteilungsmenge, sofern die Gesamtsumme der Zuteilungen nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 gegenüber den Zuteilungen für die betroffenen Anlagen nach den §§ 6 oder 7 den Gegenwert von acht Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 übersteigt. Auch diese mögliche Kürzung erfordert mithin nicht, einen bedingten Zuteilungsantrag nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 für zulässig zu erachten. 1.2 Der Verzicht auf die Mindestzuteilungsmengen im Widerspruchsverfahren erfolgte erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 9 Abs. 3 Satz 1 TEHG i. V. m. § 14 Abs. 1 ZuG 2012 am 19. November 2007 und daher zu spät. Zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiger Anspruch nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 bereits erloschen, denn nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG besteht der Anspruch nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 3 TEHG i. V. m. § 14 Abs. 1 ZuG 2012 betreffe nur das „‘Ob‘, nicht aber die Richtigkeit des Zuteilungsantrages“, weshalb der nachträgliche Verzicht auf die Bedingung wirksam gewesen sei. Soweit das Zuteilungsgesetz 2012 den Anlagenbetreibern ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Zuteilungsregel einräumt, ist dieses bis zum Ablauf der Antragsfrist auszuüben, weil andernfalls der DEHSt eine zeitnahe und zeitgleiche Entscheidung über die sich wegen der anteiligen Kürzungen gegenseitig bedingenden Zuteilungsanträge nicht möglich wäre. Daher sieht das Gesetz nicht lediglich eine generelle Antragstellung (etwa „auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen“) vor, sondern verlangt in den verschiedenen Zuteilungsregelungen einen hierauf bezogenen Zuteilungsantrag, so auch in § 12 Abs. 1 ZuG 2012. Dass § 11 TEHG der DEHSt das (im Grunde selbstverständliche) Recht einräumt, die Richtigkeit der Angaben in Zuteilungsanträgen (auch noch nach Erlass des Zuteilungsbescheides) zu überprüfen, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin daran nichts. Da die DEHSt bereits vor Ablauf der Antragsfrist in ihren Empfehlungen für die Antragstellung auf die Unzulässigkeit bedingter Zuteilungsanträge hingewiesen (und insbesondere auch die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin hierüber unterrichtet) hatte, war sie nicht gehalten, die Klägerin vor Ablauf der Antragsfrist gesondert auf die Unzulässigkeit des bedingten Antrages hinzuweisen. 1.3 Da auch die jeweiligen Hilfsanträge zu 2., bezogen allein auf die Stromproduktion eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 vorzunehmen, an eine Mindestzuteilungsmenge geknüpft wurden, waren auch sie unzulässig. Davon abgesehen erlaubt § 12 Abs. 1 ZuG 2012 eine Zuteilung für nur eines der Produkte einer Anlage bei gleichzeitiger Zuteilung nach § 6 oder § 7 ZuG 2012 für ein anderes Produkt derselben Anlage nicht (vgl. das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 – VG 10 K 320.09 ). 2. Zutreffend hat die Beklagte mithin für beide Heizkraftwerke der Klägerin eine Zuteilung nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 vorgenommen. Nach dessen Satz 1 werden für Anlagen nach Anhang 1 Ziffer I bis V des TEHG, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder einer Verordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Die darauf beruhende Berechnung des Zuteilungsanspruchs lässt Fehler nicht erkennen und wird auch von der Klägerin nicht beanstandet. 2.1 Die Zuteilung für das Heizkraftwerk S... war nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 anteilig zu kürzen, weil es nach Maßgabe des Anhangs 5 Ziff. 1 a) ZuG 2012 einen Effizienzstandard von 1 aufweist. Auch für das Heizkraftwerk K... hat die Beklagte eine anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 nicht vorgenommen. Denn für dieses war in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2007 gewährt und der Nachweis einer Emissionsminderung von mehr als 40 Prozent erbracht worden, weshalb ein Fall des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 vorlag und eine anteilige Kürzung für die laufende Zuteilungsperiode nach § 4 Abs. 3 Satz 3 lt. HS ZuG 2012 ausgeschlossen ist. 2.2 Jedoch unterlag die auf die Stromproduktion in beiden Heizkraftwerken entfallende Zuteilungsmenge der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012. Nach dieser Regelung wird zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung nach § 19 ZuG 2012 bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des TEHG, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder § 12 ZuG 2012 erhalten, die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8, und 12 entspricht. Da es sich bei den Heizkraftwerken der Klägerin um solche i. S. d. Ziffer I des Anhangs zum TEHG handelt, unterlag die auf die Stromproduktion in ihnen entfallende Zuteilung somit der Kürzung nach § 20 ZuG 2012. 2.2.1 § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 bestimmt bei dem Nachweis einer Emissionsminderung um mehr als 40 Prozent, dass „der Erfüllungsfaktor 1 für die Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt“ wird. Daraus lässt sich entgegen der Klägerin jedoch nicht folgern, dass für das Kraftwerk K... in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 auch von einer Kürzung nach § 20 ZuG 2012 abzusehen ist. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 2 Satz 2 ZuG 2007, wonach das Zuteilungsgesetz 2007 für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft § 2 Satz 3 ZuG 2012, wonach die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007, soweit sie sich über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, durch die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2012 ersetzt werden, vorliegend also durch § 7 i. V. m. § 20 ZuG 2012 (vgl. hierzu im Einzelnen auch das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 – VG 10 K 320.09 – S. 30 f. der Urteilsabschrift). Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 auf die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 ist nicht möglich. Insoweit lässt sich weder eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes feststellen noch annehmen, der Normgeber des § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 hätte den Ausschluss einer Kürzung in Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 auch für die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 vorgesehen, wenn er dies bedacht hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Analogie etwa BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 – BVerwG 2 B 43.08). Die Kürzungen nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 einerseits und § 20 ZuG 2012 andererseits dienen unterschiedlichen Zwecken: Die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 dient der Einhaltung der nach dem Gesetz zulässigen Gesamtzuteilungsmenge (und damit der Einhaltung des sog. „Caps“). Sie knüpft an den Effizienzstandard der jeweiligen Anlage an und sieht für ineffiziente Anlagen eine höhere Kürzung und folglich geringere Ausstattung mit kostenlosen Berechtigungen vor. Daran gemessen ist es folgerichtig, Anlagen, die bereits vor Einführung des Emissionshandelsregimes nachweislich erhebliche Emissionsminderungen erzielt haben, mit der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 von der anteiligen Kürzung freizustellen. Die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 dient demgegenüber dazu, das für die Veräußerung nach § 19 ZuG 2012 bestimmte Kontingent an Emissionsberechtigungen zu erzielen. Die Veräußerung der Zertifikate dient ihrerseits der Steigerung der Allokationseffizienz und der Abschöpfung des mit der Emissionsgenehmigung einhergehenden Sondervorteils (vgl. hierzu im Einzelnen die Urteile der Kammer vom 13. April 2010 – VG 10 K 27.09 und VG 10 K 128.09; vgl. ferner Körner/v. Schweinitz, TEHG, § 18 ZuG 2007 Rn. 28 ff.; Sacksofsky, Rechtliche Möglichkeiten des Verkaufs von Emissionsberechtigungen, S. 22 ff.; Martini/Gebauer, ZUR, 2007, 225, 227 ff.). Hinsichtlich der Beschränkung der Veräußerungskürzung auf die Stromproduktion in Anlagen der Energiewirtschaft (i. S. d. Nummern I bis V des Anhangs 1 zum TEHG) hat sich der Gesetzgeber des § 20 ZuG 2012 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit angeschlossen, der die Aufnahme der §§ 19 ff. ZuG 2012 erstmals vorgeschlagen und zur Begründung einerseits auf den generell hohen Einpreisungsgrad in der Stromwirtschaft abgestellt hat, andererseits auf den internationalen Wettbewerb bei der Industrieproduktion mit Anbietern, die nicht dem Emissionshandels unterliegen (BT-Drs. 16/5769 S. 16 ff.). Dementsprechend sieht auch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Amtsblatt Nr. L 140; fortan EH-RL 2009) für die im Jahr 2013 beginnende Zuteilungsperiode in Art. 10a Abs. 11 bis zum Jahr 2027 nur einen schrittweisen Übergang von der kostenlosen zur kostenpflichtigen Zuteilung für Industrieanlagen vor, während für die Stromproduktion gemäß Art. 10a Abs. 3 EH-RL 2009 bereits ab 2013 – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine kostenlose Zuteilung überhaupt nicht mehr erfolgen soll (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 19 der EH-RL 2009: „Folglich sollte die vollständige Versteigerung der Zertifikate ab 2013 für den Stromsektor zur Regel werden, wobei die Fähigkeit des Sektors, die CO2-Kostensteigerung abzuwälzen, berücksichtigt werden sollte“). Die Möglichkeit, die Kosten für die Emissionsberechtigungen als reale oder aber als sog. Opportunitätskosten auf den Stromendverbraucher umzulegen, steht in keinem Zusammenhang mit der Effizienz der Anlage. Die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 ist nach Allem mit derjenigen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 in keiner Weise vergleichbar, weshalb sich eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 auf die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 verbietet. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht geboten, das Heizkraftwerk K... von der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012 freizustellen. Die Emissionshandelsrichtlinie gewährt eine Garantie für Anlagenbetreiber, dass auf sie eine bestimmte Zuteilungsmethode angewandt wird oder dass sie gar eine bestimmte Anzahl von Emissionsberechtigungen erhalten, nicht (EuGH, Beschluss vom 8. April 2008, Rs. C-503/07 P, Saint-Gobain Glass Deutschland, Rn. 76). Auch das Grundgesetz gewährt einen solchen Anspruch nicht. Stellt man allein auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 ab, wonach bei einer nachgewiesenen Emissionsminderung um mehr als 40 Prozent „der Erfüllungsfaktor 1 für die Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt“ wird, steht die Anwendung von § 20 ZuG 2012 hierzu nicht in Widerspruch. Denn einen Erfüllungsfaktor sieht das ZuG 2012 ohnehin nur noch für die Zuteilung an ältere Industriebestandsanlagen vor (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012) vor, nicht aber bei der Zuteilung nach §§ 7 und 8 ZuG 2012. Davon, dass der Gesetzgeber des § 12 Abs. 1 ZuG 2007 das gesamte Zuteilungssystem des § 12 i. V. m. § 7 ZuG 2007 für die Dauer von dreizehn Jahren perpetuieren wollte, kann angesichts des Wortlautes des § 12 Abs. 1 ZuG 2007 jedenfalls nicht ausgegangen werden; dann hätte sich aufgedrängt, eine Regelung wie in § 11 Abs. 1 Satz 6 ZuG 2007 zu treffen, der bestimmt: „Die Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 erfolgt für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlage“. Die Umstellung auf eine Zuteilung nach „Benchmarks“ greift die Klägerin daher auch nicht an. Der von ihr geltend gemachten fehlenden Möglichkeit einer weiteren Effizienzsteigerung ihrer Anlage trägt der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, mit der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012 hinreichend Rechnung. Sie auch von der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012 freizustellen, ist auch nach den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung von Gesetzen nicht geboten. Eine unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 122, 374, 394; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 69). Gilt eine Regelung nur für Tatbestände, die nach Verkündung des Gesetzes begonnen werden, fehlt es selbst an einer unechten Rückwirkung. Bei der Verkürzung befristeter Gesetze für die Zukunft können jedoch die Regeln über die unechte Rückwirkung entsprechend anwendbar sein. So hat das Bundesverfassungsgericht die Verkürzung einer befristeten Steuervergünstigung für die Zukunft weder als echte noch als unechte Rückwirkung qualifiziert, sie dann jedoch an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung gemessen (BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 –, BVerfGE 30, 392, 404; ebenso etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 69; weitergehend jedoch Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., § 79 Rn. 80, der die Maßstäbe für eine echte Rückwirkung angelegt wissen will). Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie ist ausnahmsweise unzulässig, wenn der Betroffene mit der Rechtsänderung nicht zu rechnen brauchte und sein „betätigtes“ Vertrauen schutzwürdiger ist als das mit dem Änderungsgesetz verfolgte Anliegen (vgl. Jarass, a. a. O. Rn. 74 m. w. Nw. zur Rspr.). Daran gemessen führt die Einführung der Veräußerungskürzung auch für Anlagen, die dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 unterfallen, weder zu einer Verletzung des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Eigentumsgrundrechtes der Klägerin (zum Verhältnis beider Rechte zueinander vgl. BVerfGE 72, 200, 247 ff.; Jarass, a. a. O. Rn. 75): Allerdings stünde, wie die Klägerin zutreffend betont, die Kommissionsentscheidung vom 29. November 2006 einer Freistellung der Anlagen i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 auch von der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012 wohl nicht entgegen, weil die Kommission in Artikel 2 ihrer Entscheidung nur eine weitere Begünstigung für solche Anlagen untersagt hat, für die keine frühzeitige Emissionsminderung nachgewiesen wurde. Der Gesetzgeber hatte jedoch ungeachtet dessen bei der Einführung der Veräußerungskürzung sowohl das unionsrechtlich wie nationalverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu beachten und eine ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter Anlagenbetreiber zu vermeiden. Da, wie gezeigt, die Veräußerungskürzung nicht an die Effizienz der jeweiligen Anlage anknüpft, sondern an die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Zertifikatpreise an den Endverbraucher, wäre es nicht sachgerecht, Anlagen hiervon freizustellen, weil sie in der Vergangenheit Emissionsminderungsanstrengungen unternommen haben, zumal dies mit einer stärkeren Belastung der sonstigen von der Veräußerungskürzung betroffenen Anlagen einhergegangen wäre. Des Weiteren ging es bei der Regelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 ebenso wie bei derjenigen des § 12 Abs. 5 ZuG 2007 (hierzu BVerfGE 118, 79, 105) nicht um die Motivation zu zukünftigen Investitionen, sondern um die Honorierung für Vergangenes. Von einer Entwertung gezielt im Hinblick auf den Bestand der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 getätigter Investitionen durch die Einführung der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012 kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen kann auch deshalb eine Entwertung der seinerzeitigen Investitionen in die Modernisierung der Anlage nicht angenommen werden, weil die Zuteilung nach Standardemissionswerten zur Folge hat, dass der Anlagenbetreiber von früheren Investitionen in die Modernisierung seiner Anlage profitiert. 2.2.2 Beide Heizkraftwerke der Klägerin waren, anders als sie meint, auch nicht deshalb von einer Veräußerungskürzung freizustellen, weil die Regelungen der §§ 19 und 20 ZuG 2012 die Finanzverfassung des Grundgesetzes verletzten und daher nichtig seien. Wie die Kammer in den genannten und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Urteilen vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09, UA S. 31 ff., VG 10 K 128.09, UA S. 9 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionsberechtigungen nicht um Steuern oder Sonderabgaben (im engeren Sinne). Die Veräußerung der Zertifikate ist in besonderer Weise sachlich gerechtfertigt, sie erlaubt in erforderlichem Maße die Abgrenzung von der Steuer, wahrt die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans. Die §§ 19 und 20 ZuG 2012 sind auch mit den Grundrechten der Anlagenbetreiber aus Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG vereinbar. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Urteile vom 13. April 2010 Bezug genommen. 3. Allerdings ist der Beklagten bei der Berechnung des Faktors für die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 ein beachtlicher Fehler unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009; 1 BvR 3151/07, S. 18 ff. der Beschlussabschrift) war der Beklagten hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in der ersten Handelsperiode vorgenommenen anteiligen Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Da die für die Kürzungen nach §§ 4 Abs. 3 und 20 ZuG 2012 zu bildenden Kürzungsfaktoren ebenfalls zum Zeitpunkt der zeitgleichen Zuteilung an alle am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen feststehen mussten und ihre Bildung von der Gesamtmenge der Zuteilung (so für § 4 Abs. 3 ZuG 2012) bzw. der Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ZuG 2012 (so für § 20 ZuG 2012) abhängig war, ist es geboten, die vom Bundesverfassungsgericht zur gerichtlichen Kontrolle der seinerzeitigen Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 aufgestellten Grundsätze (siehe insbesondere S. 21 und 25 der Beschlussabschrift) auch auf die Kürzungen nach dem ZuG 2012 zu übertragen. Danach kann und muss das Gericht nicht jede einzelne für die Bildung des Kürzungsfaktors maßgebliche Einzelzuteilung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist jedoch die für die Ermittlung des Kürzungsfaktors erforderliche behördliche Prognose hinsichtlich der generellen Auslegung der für sie maßgeblichen Zuteilungsregeln und ihrer Verfassungsmäßigkeit sowie der generellen Einhaltung der Verfahrensregeln des § 15 ZuG 2012; der Kontrolle unterliegen ferner die Prüfung, ob willkürlich getroffene Einzelentscheidungen in die Prognose eingeflossen sind, und schließlich die Bildung des Kürzungsfaktors selbst (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009, a. a. O., S. 25). Die Höhe des zu bildenden Kürzungsfaktors nach § 20 ZuG 2012 hängt unter anderem von der Höhe der jährlichen Zuteilungen für die Stromproduktion nach § 12 ZuG 2012 ab. Bei der Anwendung dieser Norm ist der Beklagten ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Bildung des Kürzungsfaktors nach § 20 ZuG 2012 ausgewirkt hat und, weil es sich hierbei um einen systematischen Fehler auf der Ebene der Auslegung der Norm handelt, von der Kammer zu beachten ist. Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, bei Anlagen, in denen mehr als ein Produkt hergestellt wird, sei hinsichtlich der vom Tatbestand der Norm verlangten Mehrproduktion um mindestens 10 Prozent erforderlich, dass bei sämtlichen Produkten, die in der Anlage bzw. allen vergleichbaren Anlagen eines Betreibers produziert werden, eine Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent vorliegt. Die Kammer hat sich dem in ihren Urteilen vom 23. Februar 2011 in den Verfahren VG 10 K 274.09 und VG 10 K 266.09, die Strom und Wärme produzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, nicht angeschlossen und es für ausreichend erachtet, dass hinsichtlich der Gesamtheit der Produkte einer bzw. aller vergleichbaren Anlagen eine Produktionssteigerung um mindestens 10 Prozent vorliegt. Zumindest für die in diesen Verfahren streitgegenständlichen Anlagen hätte (auch) für die Stromproduktion eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 erfolgen müssen, die höher gewesen wäre, als die tatsächlich erfolgten Zuteilungen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die DEHSt auch weiteren Anträgen von Anlagenbetreibern auf eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 (u. a.) für die Stromproduktion allein deshalb nicht entsprochen hat, weil eine Steigerung um mindestens 10 Prozent nicht hinsichtlich jedes einzelnen dieser Produkte (i. d. R. Strom und Wärme) vorlag, wohl aber hinsichtlich der Gesamtheit der Produkte. Eine Erhöhung der gesamten jährlichen Zuteilungsmenge für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ZuG 2012 hat eine Reduzierung des Kürzungsfaktors des § 20 ZuG 2012 zur Folge, so dass der Klägerin für die Stromproduktion ihren Anlagen ggf. einige wenige Berechtigungen mehr hätten zugeteilt werden müssen. Da der Umfang der Änderung des Kürzungsfaktors bislang noch nicht feststeht, hat sich die Kammer nicht in der Lage gesehen, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 (BVerwG 7 C 23.09) für Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen grundsätzlich geforderte Spruchreife herzustellen und eine konkrete Zahl zuzuteilender Emissionsberechtigungen zu bestimmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Zuge der Bearbeitung der gegenwärtig erstinstanzlich noch anhängigen emissionsrechtlichen Klagen weitere generelle und für die Ermittlung der Kürzungsfaktoren beachtliche Fehler zu Tage treten werden. Bei einem bezifferten Verpflichtungstenor könnten derartige Fehler, die sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verringerung der Kürzung(en) führen könnten, von der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Der Bescheidungstenor eröffnet der Beklagten demgegenüber die Möglichkeit, bei Eintritt seiner Vollstreckbarkeit die bis dahin von den Gerichten aller Instanzen erkannten generellen Fehler zu berücksichtigen, ohne dass es einer ansonsten notwendigen Korrektur eines bezifferten Verpflichtungstenors bedürfte. 4. Der Anfechtungsantrag gegen die Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid und der damit verbundene Leistungsantrag auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr haben keinen Erfolg. Auch insoweit ist die Klage unbegründet, denn die Kostenentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 22 Abs. 1 TEHG (i. V. m. § 16 Satz 2 ZuG 2012). Zwar ist dort von der „Einrichtung“ eines Kontos die Rede. Zugleich erlaubt die Regelung nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut jedoch die Erhebung der Gebühr von 200,- Euro „pro Zuteilungsperiode“, erlaubt also auch, von Verantwortlichen eine Gebühr zu erheben, für die bereits in der letzten Zuteilungsperiode ein Konto eingerichtet wurde. Wollte man mit der Klägerin das Hauptaugenmerk auf die „Einrichtung“ des Kontos richten und nicht auf seine fortlaufende Verwaltung, müsste man von einer quasi gestaffelten „Einrichtungsgebühr“ ausgehen, die angesichts des Äquivalenzprinzips keinen Bedenken unterliegen würde. Die Gesetzesbegründung macht jedoch deutlich, dass mit der Gebühr nicht nur das Einrichten, sondern auch das „Vorhalten“ des Kontos abgegolten werden soll (BT-Drucks. 16/5240 S. 32). Dass die weitere Einschätzung des Gesetzgebers, die Gebühr entspreche in dieser Höhe dem Verwaltungsaufwand (a. a. O.), unzutreffend wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte ist nur mit einem sehr geringen Teil unterlegen, weshalb es geboten ist, der Klägerin die gesamten Verfahrenskosten aufzugeben. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es angesichts der Kostenentscheidung nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Aus diesem Grund hat die Kammer von ihrer Befugnis aus § 134 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und auch die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012 nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) i. V. m. § 12 Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). Sie betreibt am selben Standort in B... zwei in Kraft-Wärme-Kopplung geführte immissionsschutzrechtlich gesondert genehmigte Heizkraftwerke (HKW): Das „HKW K...“ wurde am 18. August 1998 in Betrieb genommen. Immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde die Anlage gemäß Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Anlage produzierte im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004 86.719,208 MW Strom und 162.123,80 MW Wärme. Im Durchschnitt der Jahre 2005 und 2006 produzierte sie 108.231 MW Strom und 197.764,50 MW Wärme. Im Jahr 2005 emittierte die Anlage 82.111 Tonnen Kohlendioxid. Das „HKW S...“ wurde am 1. Oktober 1963 in Betrieb genommen. Immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde auch diese Anlage gemäß Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Die Anlage produzierte im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004 36.368,20 MW Strom und 152.347,20 MW Wärme. Im Durchschnitt der Jahre 2005 und 2006 produzierte sie 38.521 MW Strom und 146.084 MW Wärme. Im Jahr 2005 emittierte die Anlage 39.957 Tonnen Kohlendioxid. Der prozentuale Anstieg der durchschnittlichen Produktion des Produktes Strom in beiden Kraftwerken der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 gegenüber den Jahren 2000 bis 2004 beträgt 19,22 %, derjenige des Produktes Wärme 9,34%. Insgesamt hat die Klägerin in beiden Heizkraftwerken in den Jahren 2005 und 2006 durchschnittlich 490.600,50 MW elektrische und thermische Energie erzeugt, während sich die durchschnittliche Jahresproduktion in den Jahren 2000 bis 2004 auf 437.558,40 MW belief, was einem Anstieg um insgesamt 12,12 % entspricht. Mit am 17. November 2007 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingegangenen Formanträgen beantragte die Klägerin für beide Heizkraftwerke eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 in erster Linie für die Produkte Strom und Wärme gemäß § 12 ZuG 2012, hilfsweise für das Produkt Strom gemäß § 12 ZuG 2012 und für das Produkt Wärme gemäß § 7 ZuG 2012 und äußerst hilfsweise für beide Produkte gemäß § 7 ZuG 2012. Die auf § 12 ZuG 2012 gestützten Haupt- und ersten Hilfsanträge machte sie von der Zuteilung einer jeweils bestimmten Anzahl von Berechtigungen abhängig. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung nimmt die Kammer Bezug auf das Schreiben der Klägerin an die DEHSt vom 16. November 2007. Mit Bescheiden vom 14. Februar 2008 teilte die DEHSt der Klägerin für den Betrieb des HKW K... in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach Maßgabe des § 7 ZuG 2012 insgesamt Berechtigungen zu, für den Betrieb des HKW S... Berechtigungen. Die Haupt- und ersten Hilfsanträge lehnte sie jeweils ab. Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin, bei denen sie an die im Ausgangsverfahren genannten Mindestzuteilungsmengen für eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 nicht mehr festgehalten hatte, wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheiden vom 4. August 2009 zurück, weil eine an die Zuteilung einer Mindestmenge von Berechtigungen geknüpfte Antragstellung nicht zulässig gewesen und der im Widerspruchsverfahren erklärte Verzicht auf die Mindestzuteilungsmengen verfristet sei. Davon abgesehen komme eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 nicht in Betracht, weil nur hinsichtlich des Produktes Strom eine Produktionssteigerung um mindestens 10 % vorliege, nicht aber hinsichtlich des Produktes Wärme. Die bei der Zuteilung nach § 7 ZuG 2012 hinsichtlich des Produktes Strom vorzunehmende Kürzung nach §§ 19, 20 ZuG 2012 sei nicht zu beanstanden; die Regelungen seien verfassungskonform. Mit ihren am 4. September 2009 bei Gericht eingegangenen Klagen verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Zuteilungsanträge mit einer Mindestzuteilungsmenge für zulässig, weil es sich hierbei um eine verfahrensinterne Bedingung handele, deren Eintritt von der DEHSt ohne weiteres festgestellt werden könne. Auch liege eine unzulässige Alternativantragstellung nicht vor. Jedenfalls habe sie im Widerspruchsverfahren – trotz Ablaufs der Antragsfrist – wirksam auf die Bedingung der Mindestzuteilung verzichtet. Auch die materiellen Anforderungen für eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 seien erfüllt. Das Erfordernis einer Mehrproduktion im Umfang von 10% beziehe sich auf die Gesamtheit der Produkte in allen vergleichbaren Anlagen und sei daher erfüllt. Die Auffassung der Beklagten, sowohl die Strom- als auch die Wärmeproduktion müsse um 10 % gestiegen sein, finde im Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 keine Stütze und sei auch vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfüllt. Davon abgesehen handele es sich sowohl bei Strom als auch bei Wärme um Energie und nicht um grundsätzlich unterschiedliche Produkte. Daher sei das einheitliche Maß KWh angemessen und eine Ermittlung der Mehrproduktion ohne weiteres möglich. Erst in der Rechtsfolge sei zu berücksichtigen, dass für die Produktion von Strom und Wärme jeweils ein unterschiedlicher Emissionswert in Ansatz zu bringen sei. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, sei jedenfalls eine Zuteilung für das Produkt Strom gemäß § 12 ZuG 2012 bei gleichzeitiger Zuteilung für das Produkt Wärme nach § 7 ZuG 2012 zulässig. Die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 habe zu unterbleiben. Die Regelung sei wegen Verletzung der Finanzverfassung des Grundgesetzes verfassungswidrig, wie auch in früheren Verfahren vor der Kammer bereits im Einzelnen dargelegt worden sei. Auch verletze die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 hinsichtlich der Zuteilung für die Anlage K... die Besitzstandsgarantie des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007. Durch die Modernisierung der Anlage im Jahr 1998 sei eine Emissionsminderung um 62 % erreicht worden. Daher habe die Klägerin in der ersten Handelsperiode für die Anlage eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2007 erhalten und könne diese gemäß Abs. 1 Satz 5 der Norm auch für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beanspruchen. Die Europäische Kommission habe den Fortbestand dieser Vergünstigung nicht in Abrede gestellt. Für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 ZuG 2012 stelle dessen Satz 3 das auch klar. Der in § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 auch für die zweite Handelsperiode garantierte „Erfüllungsfaktor 1“ bedeute, dass eine Kürzung der Zuteilung nicht erfolgen dürfe. Dass eine solche Klarstellung nicht auch für den Anwendungsbereich des § 20 ZuG 2012 erfolgt sei, sei ein im Wege der Auslegung oder Analogie zu korrigierendes Versehen des Gesetzgebers. Die Klägerin beantragt hinsichtlich des HKW K...: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Zuteilungsbescheides vom 14.02.2008, Gz. E 2.2-14310-1021/110, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2009, Gz. E 1.4-14310-1021/113-WS, weitere 85.263 Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zuzuteilen. 2. Der Zuteilungsbescheid vom 14.02.2008, Gz. E 2.2-14310-1021/110, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2009, Gz. E 1.4-14310-1021/113-WS, wird in Hinblick auf die Festsetzung einer Gebühr für die Kontoeinrichtung aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die erhobenen € 200,-- zurückzuzahlen. 3. Die anwaltliche Zuziehung im Vorverfahren wird für erforderlich erklärt. Sie beantragt hinsichtlich des HKW S...: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Zuteilungsbescheides vom 14.02.2008, Gz. E 2.2-14310-1034/111, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2009, Gz. E 1.4-14310-1034/114-WS, weitere 11.410 Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zuzuteilen. 2. Der Zuteilungsbescheid vom 14.02.2008, Gz. E 2.2-14310-1034/111, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2009, Gz. E 1.4-14310-1034/114-WS, wird in Hinblick auf die Festsetzung einer Gebühr für die Kontoeinrichtung aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die erhobenen € 200,-- zurückzuzahlen. 3. Die anwaltliche Zuziehung im Vorverfahren wird für erforderlich erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hält den von der Zuteilung einer Mindestmenge abhängig gemachten Antrag einer Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 für unzulässig. Ein Hilfsantrag könne allenfalls von der Zulässigkeit oder Begründetheit des Hauptantrages abhängig gemacht werden. Dies sei hier nicht der Fall. Eine „innerprozessuale“ Bedingung liege daher nicht mehr vor. Der Verzicht auf die Bedingungen im Widerspruchsverfahren sei verfristet. In der Sache bestehe der Anspruch nach § 12 ZuG 2012 nicht, weil hinsichtlich des Produktes Wärme in beiden vergleichbaren Anlagen lediglich eine Produktionssteigerung um etwa 9,35 % vorliege. Erforderlich sei aber, dass hinsichtlich sämtlicher Produkte aller vergleichbaren Anlagen eine mindestens 10%-ige Produktionssteigerung vorliege. Dies ergebe sich aus dem Produktbezug des ZuG 2012, der insbesondere in § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZuG 2012 seinen Niederschlag gefunden habe. Die Kürzung nach §§ 19, 20 ZuG 2012 sei verfassungsgemäß, wie die Kammer bereits festgestellt habe. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 sei durch die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2012 ersetzt worden und nicht mehr anwendbar. Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat die Kammer die Verfahren VG 10 K 299.09 und VG 10 K 300.99 unter Führung des erstgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.