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Urteil

10 K 40.10

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0316.10K40.10.0A
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Leitsätze
Die wasserrechtliche Duldungsanordnung ist ein statthaftes Mittel zur Ausräumung von Hindernissen bei der Befolgung oder Durchsetzung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die sich aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter ergeben können. Es handelt sich um eine eigenständige, auf § 62 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) (juris: WasG BE) in Verbindung mit § 17 ASOG (juris: SOG BE) gründende Ordnungsverfügung, deren Rechtmäßigkeit indes die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns voraussetzt.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage auf Unterlassung der Fortsetzung bzw. Durchführung von Abrissarbeiten an der Steganlage vor dem Grundstück ... in Berlin-... ist unzulässig (geworden). Es handelt sich um eine auf vorbeugende Unterlassung gerichtete allgemeine Leistungsklage. Der Kläger begehrt die Unterlassung zukünftigen tatsächlichen Handelns des Bezirksamts Spandau von Berlin. Eine derartige Klage ist grundsätzlich zulässig, soweit die Regelungen über die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO mangels in Rede stehendem Verwaltungsakt nicht einschlägig sind. Die Zulässigkeit vorbeugenden, auf die Unterlassung zukünftiger Handlungen gerichteten Rechtsschutzes setzt jedoch ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus. Droht die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist die vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, wenn die befürchtete Handlung zu einer Beeinträchtigung von relevantem Gewicht führt und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 - F 7 D 23/07 - m. w. N.; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. April 2006 - 24 ZB 06.50 -; zitiert nach juris). Dieses Rechtsschutzinteresse ist hier nicht gegeben; es ist mit dem Erlass der Duldungsanordnung vom 6. Oktober 2010 entfallen. Der Kläger, dem ausweislich der genannten zivilgerichtlichen Entscheidungen ein vertragliches Nutzungsrecht an der vor der I befindlichen Steganlage zukommt, kann nunmehr in zumutbarer Weise ausreichenden Rechtsschutz im Wege der rechtlichen Überprüfung der Duldungsanordnung vom 6. Oktober 2010 erlangen. Denn soweit originäre Rechtspositionen des zur Duldung Verpflichteten betroffen sind, ist eine Duldungsanordnung nur zulässig, wenn der behördliche Verwaltungs- oder Realakt, dessen Durchsetzung ermöglicht werden soll, rechtmäßig ist. Die wasserrechtliche Duldungsanordnung ist ein statthaftes Mittel zur Ausräumung von Hindernissen bei der Befolgung oder Durchsetzung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die sich - wie hier - aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter ergeben können. Es handelt sich um eine eigenständige, auf § 62 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in Verbindung mit § 17 ASOG gründende Ordnungsverfügung, deren Rechtmäßigkeit indes die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns voraussetzt. Anderenfalls verbliebe dem obligatorisch berechtigten Nutzer einer dem wasserrechtlichen Regime unterworfenen Anlage keine Möglichkeit, Rechtsschutz gegen Maßnahmen etwa zur Beseitigung der seinem Nutzungsrecht unterliegenden Anlage zu erlangen, die sich gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 1 BWG gegen deren Eigentümer richten bzw. deren Eigentümer gemäß § 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG nicht zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zur baurechtlichen Duldungsanordnung Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - OVG 2 S 60.04/ OVG 2 L 54.04 -). Der Kläger ist vor diesem Hintergrund nicht gehindert - und hier entsprechend darauf zu verweisen - die Rechtswidrigkeit der Beseitigung der Steganlage vor dem Grundstück Iim Kontext der rechtlichen Überprüfung der Duldungsanordnung vom 6. Oktober 2010 geltend zu machen und dadurch deren Überprüfung zu bewirken Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Unter dem 18. Juni 1964 erteilte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den Eheleuten J die Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück I in 1Berlin. Diese Genehmigung war befristet bis zum 30. Juni 1974. Unter dem 23. Dezember 1983 schloss das Land Berlin als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung zum Aktenzeichen ‚0620‘ mit dem Kläger einen ‚Pachtvertrag‘ über das in der Flur/ Flurstück Nr. 6, 7/8, 2, 2144/98 gelegene Grundstück I zum Zwecke der sportlichen Nutzung. Unter dem 14. Dezember 1984 schloss das Land Berlin, ebenfalls als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung und zum Aktenzeichen ‚0620‘, mit dem Kläger zusätzlich einen ‚Nutzungsvertrag‘, wonach es die in „HI“ gelegene Wasserfläche zum Zwecke der sportlichen Nutzung an den Kläger verpachtete. Der vor dem Grundstück befindliche Bootssteg wurde in der Folgezeit vom Kläger genutzt. Unter dem 26. Juni 2008 beantragte der Kläger bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin unter anderem die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Steganlage. Die auf Erteilung dieser Genehmigung gerichtete Klage VG 10 K 41.10 hat die Kammer durch Urteil vom 16. März 2012 abgewiesen. Am 22. Dezember 2008 veranlasste das Bezirksamt Spandau den - fehlgeschlagenen - Versuch des Abrisses der Steganlage. Mit Beschlüssen vom 6. April 2009 (VG 34 L 25.09), vom 15. Januar 2010 (VG 10 L 42.10) und vom 24. Juli 2009 (OVG 2 S 31.09) wiesen das VG Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg zunächst Anträge des Klägers zurück, dem Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung die Fortsetzung der Abrissarbeiten zu untersagen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2010 (OVG 2 S 16.10) untersagte das OVG Berlin-Brandenburg dem Beklagten die Fortsetzung bzw. Durchführung der Abrissarbeiten an der Steganlage nebst Pfählen/ Dalben in der Wasserfläche vor dem Grundstück I bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage. Der Kläger könne sich wegen eines am 12. Februar 2010 durch Urteil des Amtsgerichts Spandau festgestellten Nutzungsrechts am Bootssteg gegen die Abrissarbeiten zur Wehr setzen, solange er nicht aufgrund einer an ihn gerichteten unanfechtbaren oder vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung der Steganlage oder - falls eine Beseitigungsanordnung gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten ergehe - zur Duldung der Abrissarbeiten verpflichtet sei. Unter dem 6. Oktober 2010 erließ das Bezirksamt Spandau von Berlin Spandau eine an den Kläger gerichtete Duldungsanordnung, wonach dieser die Beseitigung der Steganlage vor dem Grundstück I zu dulden habe und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Der unter dem 22. November 2011 eingelegte Widerspruch des Klägers gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Duldungsanordnung ist bislang nicht beschieden; seinen unter dem 25. Juni 2011 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat die Kammer mit Beschluss vom 16. März 2012 abgelehnt (VG 10 L 170.11). Mit Beschluss vom 11. April 2011 entschied das Landgericht Berlin im Verfahren über die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 12. Februar 2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Geschäftsnummer: 12 S 14/10), der Bootssteg unterliege wegen des Vertrages vom 14. Dezember 1984 dem Nutzungsrecht des Klägers. Durch ein weiteres Urteil vom 15. Februar stellte das Amtsgericht Spandau fest, dass die zwischenzeitlich seitens der Beigeladenen zu 1) erfolgte Kündigung des Nutzungsvertrages Nr. 620 vom 14. Dezember 1984 unwirksam sei und dieser Nutzungsvertrag fortbestehe. Mit seiner am 30. September 2009 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Ordnungsbehördliche Eingriffsrechte nach dem Berliner Wassergesetz stünden dem Beklagten nicht zur Seite. Aufgrund der Pacht- und Nutzungsverträge bestehe ein Nutzungsverhältnis auch hinsichtlich der Bootssteganlage nebst Pfählen und Dalben. § 62 a BWG scheide aus, da für die Steganlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Genehmigung vorgelegen habe. Die Eigentumslage hinsichtlich der Steganlage sei zu keiner Zeit fraglich oder ungeklärt gewesen. Die fragliche Steganlage setze als dessen wesentlicher Bestandteil vom im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehenden Ufergrundstück an. Die im Wassergrundstück eingelassenen Teile des Steges seien gemäß § 95 Abs. 1 BGB hingegen nur Scheinbestandteile des Wassergrundstückes. Ferner stelle das private Recht des Klägers zum Besitz an den wasserbaulichen Anlage gemäß Art. 14 GG ein schutzwürdiges, im Rahmen des § 62a BWG zu beachtendes Recht dar. Schließlich vermittle die bewusste Duldung der wasserbaulichen Anlage seitens des Beklagten nach dem Ablauf der Genehmigung im Jahre 1974 sowie deren Verpachtung an den Kläger der Anlage Bestandsschutz. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Abrißarbeiten an der vom Kläger genutzten Steganlage Flurstück Flur und Flurstück, Flur, Lage I vor Grundstück I in Berlin- fortzusetzen oder durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei unzulässig. Zudem haben sich der Kläger auf das Schreiben vom 18. August 2008 nicht mehr gemeldet. Sei nach Aktenlage davon auszugehen gewesen, dass der Kläger keine obligatorischen Rechte an der Steganlage habe, seien aus behördlicher Sicht alle Voraussetzungen für eine Selbstvornahme nach § 62a Abs. 3 Satz 2 BWG erfüllt gewesen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakten VG 34 L 25.09, VG 10 L 42.10, VG 10 K 41.10 und VG 10 L 170.11, der hiesigen Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.