Urteil
10 K 278.09
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0424.10K278.09.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob mit der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Bezeichnung die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, richtig bezeichnet ist, kommt es nicht in jedem Fall auf die formal richtige Bezeichnung an, sondern darauf, ob die gewählte Bezeichnung eindeutig und unzweifelhaft gewährleistet, dass der Rechtsbehelf dort eingelegt wird, wo er einzulegen ist.(Rn.23)
2. Die Behörde ist auch dann zutreffend bezeichnet, wenn man im Rahmen des § 58 Abs. 1 VwGO die Nennung der Abteilungen, Ämter, Referate etc. als nicht ausreichend erachtet und stattdessen die Nennung der größeren Einheit im Sinne der Gesamtbehörde fordert.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob mit der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Bezeichnung die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, richtig bezeichnet ist, kommt es nicht in jedem Fall auf die formal richtige Bezeichnung an, sondern darauf, ob die gewählte Bezeichnung eindeutig und unzweifelhaft gewährleistet, dass der Rechtsbehelf dort eingelegt wird, wo er einzulegen ist.(Rn.23) 2. Die Behörde ist auch dann zutreffend bezeichnet, wenn man im Rahmen des § 58 Abs. 1 VwGO die Nennung der Abteilungen, Ämter, Referate etc. als nicht ausreichend erachtet und stattdessen die Nennung der größeren Einheit im Sinne der Gesamtbehörde fordert.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt haben, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Es fehlt am Erfordernis des ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO. Danach sind - so, wie hier, die Ausnahmegründe des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegen - vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem mit der Erhebung des Widerspruchs beginnenden Vorverfahren nachzuprüfen. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Der unstreitig am 26. Mai 2008 bei dem Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle eingegangene Widerspruch hielt diese Widerspruchsfrist nicht ein. Gilt der der Klägerin am 18. Januar 2008 auf elektronischem Wege übermittelte Zuteilungsbescheid gleichen Datums gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, so lief die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 21. Februar 2008 ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt vorliegend nicht gemäß § 70 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Ist danach die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn - was hier nicht in Rede steht - die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung zum einen dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt, wenn sie die in Abs. 1 dieser Vorschrift - danach beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist - zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Zur Fehlerhaftigkeit führen zudem aber auch unrichtige oder irreführende Zusätze, die generell geeignet sind, den Betroffenen in einen Irrtum über die formellen und/oder die materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs zu versetzen und ihn davon abzuhalten, das Rechtsmittel - überhaupt, rechtzeitig oder in der rechten Weise – einzulegen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 1995 – 10 B 2/95 -; zitiert nach juris). Mit § 58 Abs. 1 VwGO soll verhindert werden, dass ein statthafter Rechtsbehelf nur deshalb nicht oder nicht fristgerecht eingelegt wird, weil der Betroffene die Möglichkeit des Rechtsbehelfs oder die Modalitäten seiner Einlegung nicht kennt. Anknüpfungspunkt zur Beantwortung der Frage, was zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere bei der Bezeichnung der Behörde und des ‚Sitzes‘, erforderlich ist, ist zunächst die verfahrensrechtliche Norm, aus der sich ergibt, wo der Rechtsbehelf einzulegen ist. Dies ist im Falle eines Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Insoweit kommt es für die Frage, ob mit der in der Belehrung gewählten Bezeichnung die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, richtig bezeichnet ist, nicht in jedem Fall auf die formal richtige Bezeichnung an, sondern darauf, ob die gewählte Bezeichnung eindeutig und unzweifelhaft gewährleistet, dass der Rechtsbehelf dort eingelegt wird, wo er einzulegen ist (vgl. dazu OVG Frankfurt/ Oder, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 B 332/02 – in: NVwZ-RR 2004, S. 315). Dies ist vorliegend der Fall. Die dem Zuteilungsbescheid vom 18. Januar 2008 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde nicht unrichtig erteilt. Sie enthält alle gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben. Insbesondere die zuständige Verwaltungsbehörde, bei der der Widerspruch gegen den Zuteilungsbescheid einzulegen war, sowie deren Sitz wurden mit ‚Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin‘ ausdrücklich, eindeutig und unverwechselbar bezeichnet. Damit ist zunächst die Behörde auch dann zutreffend bezeichnet, wenn man in Rahmen des § 58 Abs. 1 VwGO die Nennung der Abteilungen, Ämter, Referate etc. als nicht ausreichend erachtet und stattdessen die Nennung der größeren Einheit im Sinne der Gesamtbehörde fordert (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. August 1998 – 1 L 74/98 -; zitiert nach juris). Auch der ‚Sitz‘ ist im Weiteren zutreffend benannt. Zwar hat gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I 2009, S. 2723), das Umweltbundesamt seinen ‚Sitz‘ in Dessau. Auf diese rein formale Betrachtung ist hier indes nicht abzustellen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die für Fragen des Emissionshandels zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle ihren Sitz ausschließlich in Berlin unter der im Zuteilungsbescheid zutreffend angegebenen postalischen Anschrift hat. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die deutschlandweit zuständige nationale Stelle für die Umsetzung der Klimaschutzinstrumente ‚Emissionshandel‘ und ‚projektbasierte Mechanismen (‚Joint Implementation‘ – JI und ‚Clean Development Mechanism‘ – CDM)‘ des Kyoto-Protokolls bzw. der diesbezüglichen Vorgaben der Europäischen Union. Ihre Aufgabe besteht in Anwendung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes und der jeweiligen Zuteilungsgesetze unter anderem in der Bearbeitung von Zuteilungsanträgen sowie der Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen. Dies ist allen am Emissionshandel teilnehmenden Anlagenbetreibern bekannt. Auch die Klägerin hat im Rahmen des hiesigen Zuteilungsverfahrens unter dem 5. Februar 2007 einen Brief an die ‚Deutsche Emissionshandelsstelle, Berlin‘ gerichtet. Verlangte man demgegenüber die Nennung von Dessau als zu benennenden Sitz des Umweltbundesamtes, an dem der Widerspruch gegen eine emissionshandelsrechtliche Zuteilungsentscheidung einzulegen sein soll, führte dies lediglich zu einer faktischen Verzögerung der Widerspruchsentscheidung, als der Widerspruch zur Bearbeitung zunächst von Dessau nach Berlin weitergeleitet werden müsste. Ob ein Widerspruch gegen eine emissionshandelsrechtliche Zuteilungsentscheidung fristwahrend auch bei dem Umweltbundesamt in Dessau - oder einer anderen Stelle des Umweltbundesamtes - eingelegt werden kann (vgl. dazu bejahend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 5 B 257/10 -; zitiert nach juris), bedarf hier keiner Erörterung. Der Klägervertreter hat sein Widerspruchschreiben vom 21. Mai 2008 an das Umweltbundesamt in Berlin gerichtet. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Zuteilungsbescheides vom 18. Januar 2008 enthält auch keine sonstigen unrichtigen oder irreführenden Zusätze im oben genannten Sinne. Warum der Umstand, dass das Umweltbundesamt auch an anderen Orten über Niederlassungen verfügt, es für den Bescheidempfänger ‚undurchsichtig‘ machen soll, an welchem Ort der Widerspruch einzulegen ist, erscheint mit Blick auf die klare und eindeutige Formulierung im Zuteilungsbescheid (‚Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin‘) nicht nachvollziehbar. Diese Formulierung ist in ihrer Unmissverständlichkeit nicht geeignet, einen Irrtum über die formellen und/oder die materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs auszulösen und ihren Adressaten davon abzuhalten, den Rechtsbehelf unter eben dieser Anschrift einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Zuteilungsbescheides ist schließlich auch nicht deshalb unrichtig oder irreführend, weil sie nicht sämtliche Möglichkeiten der Widerspruchseinlegung bei den verschiedenen Dienst- oder Zweigstellen des Umweltbundesamtes aufzeigt, was indes nach Auffassung der Klägerin zwingend erforderlich sein soll. Die in § 58 Abs. 1 VwGO genannte Belehrung über den Sitz der Behörde erfordert jedenfalls dann nicht die Angabe sämtlicher anderer Orte, an denen eine bundesweit agierende Behörde über Niederlassungen verfügt, wenn die einzige in der Belehrung genannte Widerspruchstelle zutreffend und richtig benannt ist (vgl. entsprechend für den Sitz eines Gerichtes: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 2004 – 10 B 20/04 -; zitiert nach juris). Denn die Einlegung des Rechtsbehelfs ist dann bei dieser Stelle in gleicher Weise möglich wie bei einer Behörde, die einzig an einem Ort über eine einzige Dienststelle verfügt und mithin demgegenüber in keiner Weise erschwert (anders für den Fall, dass eine Behörde an einem Ort mehrere Dienstgebäude unterhält: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Januar 2008 – 1 K 155/06 -; zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt in 0…Ka… die Anlage ‚Zementwerk Ka…‘ zur Herstellung von Zementklinker und Zement. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 wandte sie sich an die ‚Deutsche Emissionshandelsstelle, Berlin‘ und bat um die Behandlung der in dem Schreiben näher benannter Daten als Betriebsgeheimnisse. Auf ihren Antrag vom 4. November 2007 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin mit Bescheid vom 18. Januar 2008 für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 insgesamt 5.161.005 Emissionsberechtigungen zu. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides lautete: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder durch die die Schriftform ersetzende elektronische Form oder zur Niederschrift beim Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Hinsichtlich der Einzelheiten der bei der elektronischen Form zu erfüllenden Anforderungen wird auf die Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 11.08.2007, veröffentlicht am 13.08.2007 im elektronischen Bundesanzeiger, eBAnz AT25 2007 B1, hingewiesen.“ Die DEHSt übermittelte diesen Bescheid der Klägerin auf elektronischem Wege. Ausweislich des Sendeprotokolls ging der Bescheid am 18. Januar 2008 um 11:55:01 Uhr auf dem Server – Empfängerpostfach – ein. Mit Schreiben der Klägervertreter vom 21. Mai 2008, bei der DEHSt am 26. Mai 2008 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Januar 2008 ein. Das Schreiben war adressiert an: “Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle, Herrn D… Bi…, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin“. Bezüglich der Fristwahrung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig. Die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen sei, sei im Bescheid mit ‚Umweltbundesamt‘ angegeben. Dieses habe seinen Sitz indes in Dessau und nicht in Berlin. Diesen Widerspruch wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2009 als unzulässig zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Zuteilungsbescheid vom 18. Januar 2008 gelte gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben. Demnach sei hier die Widerspruchsfrist am 21. Januar 2008 in Gang gesetzt worden und habe am 21. Februar 2008 geendet. § 58 VwGO sei nicht anzuwenden. Zwar sei der Sitz des Umweltbundeamtes in Dessau, in Berlin sitze jedoch der Fachbereich E des Umweltbundesamtes, in dem die Deutsche Emissionshandelsstelle angesiedelt sei. Entsprechend weise auch der Briefkopf des Zuteilungsbescheides die Adresse des Umweltbundesamtes am Bismarckplatz 1 in Berlin aus. Auch das Widerspruchsschreiben sei an die Berliner Adresse des Umweltbundesamtes gesandt worden. Mithin sei die Angabe der Berliner Adresse geeignet, eindeutig und unzweifelhaft zu bezeichnen, an welchem Ort und bei welcher Behörde ein Widerspruch einzulegen sei. Die Nennung der Berliner Adresse des Umweltbundesamtes am Bismarckplatz 1 entspreche den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Mit ihrer am 19. August 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO sei unbeachtlich. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 18. Januar 2008 gelte für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist der §§ 59, 70 Abs.2, 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung habe die zuständige Widerspruchsbehörde weder richtig noch vollständig ausgewiesen. Gemäß § 58 Abs.1 VwGO sei anzugeben, bei welcher Stelle der Rechtsbehelf einzulegen sei. Dabei sei insbesondere der Sitz der Behörde zu benennen. Dies sei jedenfalls dann unerlässlich, wenn vom Namen der Behörde nicht eindeutig und zweifelsfrei auf den Sitz geschlossen werden könne. Im Falle des Umweltbundesamtes sei die korrekte Sitzangabe damit zwingend erforderlich. Im Bescheid sei zwar zutreffend das Umweltbundesamt als zuständige Behörde ausgewiesen, der Sitz der Behörde sei indes unzutreffend angegeben worden. Sitz des Bundesumweltamtes sei seit einigen Jahren nicht mehr Berlin, sondern Dessau. Erschwerend komme hinzu, dass das Umweltbundesamt an folgenden Orten über Haupt- und Zweigstellen verfüge: Dessau-Roßlau (Sitz), Berlin-Grunewald, Berlin-Dahlem, Berlin-Marienfelde, Langen und Bad Elster. Mit Blick auf die unzutreffende Sitzangabe und die Vielzahl der Dienst- und Zweigstellen sei für den Bescheidempfänger undurchsichtig, an welchem Ort der Widerspruch einzulegen sei. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung folge auch daraus, dass nicht sämtliche Möglichkeiten der Widerspruchseinlegung aufgezeigt seien. Verfüge eine Behörde über mehrere Dienst- oder Zweigstellen, so seien diese sämtlich in der Rechtsbehelfsbelehrung aufzuführen. Nur das Umweltbundesamt besitze die Befugnis zu eigenverantwortlichem Handeln nach außen, nicht jedoch die einzelnen Dienst- oder Zweigstellen. Folglich müsse die Einlegung bei sämtlichen Zweigstellen der ‚Gesamt-Behörde‘ möglich sein. Werde darauf nicht hingewiesen, werde dem Adressaten des Bescheides die Einlegung des Widerspruchs grundlos erschwert. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin lässt sich der Antrag entnehmen, die Beklagte, insoweit unter Aufhebung des Zuteilungsbescheides vom 18. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009, zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 4. November 2007 weitere 65.000 Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten lässt sich der Antrag entnehmen, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 18. Januar 2012 sei ordnungsgemäß und werde den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO gerecht. Die Klägerin argumentiere begriffsjuristisch und verkenne den Zweck des § 58 VwGO, wonach verhindert werden solle, dass ein statthaftes Rechtsmittel nur deshalb nicht oder nicht fristgerecht ergriffen werde, weil der Betroffene die Möglichkeit bzw. die Modalitäten der Einlegung nicht kenne. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, wenn sie bei objektiver Bewertung geeignet sei, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Die vorliegende Rechtsmittelbelehrung lasse klar und eindeutig erkennen, bei welcher Stelle ein Widerspruch einzulegen sei. Demgegenüber sei gerade die Angabe aller Facheinheiten des Umweltbundesamtes geeignet, bei dem Adressaten Verwirrung über die zuständige Stelle zu stiften. Auch stünde einer solchen Belehrung das Interesse des Betroffenen an der schnellen Bearbeitung des Widerspruchs entgegen, welches durch die Einlegung bei der den Widerspruch bescheidenden Stelle gefördert werde. Es komme nicht darauf an, ob mit der gewählten Bezeichnung die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen sei, formal richtig bezeichnet sei, sondern darauf, dass die Bezeichnung gewährleiste, dass der Rechtsbehelf dort eingelegt werde, wo er einzulegen sei. Dem Interesse der betroffenen Unternehmen entspreche die Benennung einer eindeutigen Adresse für den ggf. einzulegenden Widerspruch. Die alleinige Angabe der Adresse des Umweltbundesamtes, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, sei nicht geeignet, den betroffenen Unternehmen die Verwirklichung eines möglichen Rechtsschutzbegehrens zu erschweren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.