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Beschluss

10 L 67.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0208.10L67.13.0A
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Leitsätze
Kürzungen nach den §§ 19, 20 ZuG 2012 sind verfassungsgemäß.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 194.525,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kürzungen nach den §§ 19, 20 ZuG 2012 sind verfassungsgemäß.(Rn.9) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 194.525,74 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, ein Kunststoffe herstellendes Unternehmen der petrochemischen Industrie, betreibt am Standort Wesseling eine Gasturbinenanlage. Auf ihren Antrag vom 18. November 2007 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) der Antragstellerin für diese Anlage mit Bescheid vom 20. Februar 2008 gemäß § 7 Abs. 1 ZuG 2012 - nach Kürzung - insgesamt 1.141.575 Emissionsberechtigungen zu. In den Gründen hieß es u. a., die Zuteilung über die gesamte Zuteilungsperiode sei bezüglich der auf die Produktion von Strom entfallenden Zuteilungsmenge aufgrund der in § 20 ZuG 2012 vorgesehenen Kürzung um eine Menge von (gerundet) 100.263 t CO2 reduziert worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin, mit welchem diese geltend machte, die §§ 19, 20 ZuG 2012 seien verfassungswidrig bzw. wegen § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 nicht anzuwenden, die Klägerin habe einen Anspruch auf ungekürzte Zuteilung, wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 zurück. Mit ihrer diesbezüglich im Mai 2009 erhobenen Klage VG 10 K 126.09 - die wegen anderweitiger, die gleiche rechtliche Problematik behandelnder Klageverfahren mit Einverständnis der Beteiligten zunächst nicht weiter betrieben wurde - macht die Antragstellerin weiter die Verfassungswidrigkeit der §§ 19, 20 ZuG 2012 geltend und begehrt die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in Höhe der Kürzungsdifferenz zuzüglich 8 weiterer Zertifikate, d. h. insgesamt von 100.271 Zertifikaten. Mit ihrem Eilantrag vom 29. Januar 2013 begehrt die Antragstellerin nunmehr: Die Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Zuteilungsbescheides vom 20. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 verpflichtet, der Antragstellerin die im Verfahren VG 10 K 126.09 im Streit befindlichen 100.271 Emissionsberechtigungen vorläufig zuzuteilen, und zwar unter der Auflage der Rückforderbarkeit im Falle der Klageabweisung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise hierzu, die im Verfahren VG 10 K 126.09 im Streit befindlichen 100.271 Emissionsberechtigungen gegen den von ihr behaupteten Verfall der Ansprüche wegen eines nicht möglichen Banking dieser durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern, hilfsweise hierzu, 100.271 Emissionsberechtigungen jetzt zu verkaufen und mit dem Geld Optionen auf 328.261 Emissionsberechtigungen, erfüllbar nach dem 30. April 2013, zu erwerben, hilfsweise hierzu, durch anderweitige Maßnahmen zu sichern, dass ihr die Erfüllung rechtskräftig festgestellter Zuteilungsansprüche der Antragstellerin auch in der 3. Handelsperiode, insbesondere nach dem 30. April 2013, möglich ist. II. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Eilantrag ist weder mit dem Hauptantrag noch mit einem der Hilfsanträge begründet. Der Antragstellerin kommt ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch nicht zu. Rechtsgrundlage für ihr Zuteilungsbegehren ist § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche (§ 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG 2004) für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012. Der Antragstellerin kommt ein weiterer Zuteilungsanspruch in Höhe der Kürzungsdifferenz von 100.263 Emissionsberechtigungen ebenso wenig zu wie ein sonstiger Anspruch auf acht weitere Zertifikate. Sie hat keinen Anspruch auf eine ungekürzte Zuteilung, insbesondere nicht auf eine Zuteilung ohne Anwendung einer Kürzung nach §§ 19, 20 ZuG 2012. Die im Bescheid vom 20. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 vorgenommene Kürzung begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Insbesondere soweit sich die Antragstellerin mit der Behauptung eines Verstoßes gegen finanzverfassungsrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes sowie der Verletzung von Grundrechten auf die Verfassungswidrigkeit der §§ 19, 20 ZuG 2012 und der darauf beruhenden Kürzung ihrer Zuteilung beruft, kann sie damit nicht durchdringen. Kürzungen gemäß §§ 19, 20 ZuG 2012 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer hat u. a. bereits in ihrem Urteil vom 13. April 2010 (VG 10 K 128.09) ausgeführt, dass die Kürzung des auf die Produktion von Strom entfallenden Zuteilungsanspruches zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung von Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid nach den §§ 19, 20 ZuG 2012 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die von der Kammer in diesem Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Oktober 2012 (BVerwG 7 C 8.10) - ebenso wie in den ähnliche Fragen behandelnden Verfahren VG 10 K 17.09 (BVerwG 7 C 9.10), VG 10 K 27.09 (BVerwG 7 C 10.10) und VG 10 K 33.09 (BVerwG 7 C 11.10) - zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei ausgeführt: „Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung der Reduzierung unentgeltlicher Zuteilung gemäß § 20ZuG 2012 sowie die Erhebung einer Kontoführungsgebühr mit einfachem Recht in Einklang stehen und die Veräußerungskürzung weder gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstößt noch die Klägerin in ihren Grundrechten verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden." (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - Rz 17; siehe auch Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 9.10 - Rz 13). Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, gegen die §§ 19, 20 ZuG 2012 seien nach der eingetretenen Rechtswegerschöpfung in einzelnen Musterverfahren Verfassungsbeschwerden „angekündigt“, die Regelungen würden „möglicherweise“ verworfen, weist die Antragstellerin damit lediglich auf eine abstrakte Möglichkeit hin. Dies bietet für das Gericht keinen Anlass, seine - vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte - Rechtsauffassung bezüglich der Verfassungskonformität der §§ 19, 20 ZuG 2012 in Frage zu stellen. Im Übrigen bestünde selbst dann, wenn einer der Kläger der am 10. Oktober 2012 vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitsachen - von denen einer auch durch die hiesigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird – wegen dieser Urteile Verfassungsbeschwerde bezüglich der §§ 19, 20 ZuG 2012 erhöbe, kein Anlass für eine vorläufige Sicherung des von der Antragstellerin hier geltend gemachten Zuteilungsanspruchs. Denn die Kammer ist auch für diesen Fall - wie das Bundesverwaltungsgericht - weiterhin der Auffassung, dass die §§ 19, 20 ZuG 2012 mit dem Grundgesetz und den Grundrechten in Einklang stehen. Es besteht schließlich auch kein Widerspruch zu der - auch hier bezüglich der Klage VG 10 K 126.09 geübten - Vorgehensweise, Klageverfahren zunächst nicht weiter zu bearbeiten und im Einverständnis aller Beteiligten wegzulegen, bis die streitentscheidenden Rechtsfragen in anderen Klageverfahren höchstrichterlich geklärt sind. Denn dies ist der Fall. Bezüglich der hier streitentscheidenden Frage der Verfassungskonformität der §§ 19, 20 ZuG 2012 ist der Instanzenzug erschöpft, da das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich dazu entschieden hat. Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Verfassungskonformität der §§ 19, 20 ZuG 2012 vorgetragenen Argumente enthalten auch keine neuen Gesichtspunkte, sondern beschränken sich auf die Wiederholung der vom Bundesverwaltungsgericht bereits höchstrichterlich entschiedenen verfassungsrechtlichen Aspekte. Soweit die Antragstellerin schließlich vorbringt, es bestehe ein Anspruch auf ungekürzte Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007, hat die Kammer u. a. bereits in ihrem Urteil vom 17. März 2011 (VG 10 K 320.09) ausgeführt, dass die Veräußerungskürzung einer gemäß § 7 Abs. 1 ZuG 2012 erfolgten Zuteilung nicht vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 bzw. § 12 Abs. 5 ZuG 2007 ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss der Veräußerungskürzung gemäß § 20 ZuG 2012 findet nicht statt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertbestimmung folgt die Kammer nunmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Streitwertbeschlüsse in den oben genannten Streitsachen), orientiert sich entsprechend am Börsenpreis eines Zertifikats bei Antragseingang und nimmt eine Deckelung - in Abweichung von der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - nicht mehr vor. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuteilung von 100.271 Emissionsberechtigungen. Bei Eingang des Rechtsschutzantrags (§ 40 GKG) am 29. Januar 2013 lag der börsennotierte Preis eines Zertifikats der Handelsperiode 2008 bis 2012 bei 3,88 € (EEX vom 29. Januar 2013), was den Streitwert bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von (100.271 x 3,88 =) 389.051,48 €, von dem für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte, also 194.525,74 € anzusetzen ist.