Beschluss
10 L 116.13
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0311.10L116.13.0A
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Leitsätze
1. Der - Maßnahmen zur Minderung des Baulärms auslösende - Beurteilungspegel von 60 + 5 dB(A) nach der AVV Baulärm gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes „nur für den Regelfall“ und es hat jedenfalls für – vorübergehende – Spezialtiefbauarbeiten den Anschein, als könnten diese Arbeiten im Rahmen eines sinnvollen Bauablaufs nicht mit einer unterhalb des genannten Richtwertes bleibenden Lärmeinwirkung durchgeführt werden. Dem entspricht es, dass in der AVV Baulärm konsequenterweise auch nur Richt- und keine Grenzwerte festgelegt sind.(Rn.12)
(Rn.13)
2. Zum Ausgleich nachbarlicher Interessen bzw. zur Vermeidung von unzumutbaren Lärmeinwirkungen sind in solchen Fällen andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Hierzu gehört die Praxis, dass aufgrund behördlicher Anordnung oder freiwillig für die Dauer der lärmintensiven Arbeiten räumliche Ausweichmöglichkeiten für betroffene Nachbarn angeboten werden.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der - Maßnahmen zur Minderung des Baulärms auslösende - Beurteilungspegel von 60 + 5 dB(A) nach der AVV Baulärm gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes „nur für den Regelfall“ und es hat jedenfalls für – vorübergehende – Spezialtiefbauarbeiten den Anschein, als könnten diese Arbeiten im Rahmen eines sinnvollen Bauablaufs nicht mit einer unterhalb des genannten Richtwertes bleibenden Lärmeinwirkung durchgeführt werden. Dem entspricht es, dass in der AVV Baulärm konsequenterweise auch nur Richt- und keine Grenzwerte festgelegt sind.(Rn.12) (Rn.13) 2. Zum Ausgleich nachbarlicher Interessen bzw. zur Vermeidung von unzumutbaren Lärmeinwirkungen sind in solchen Fällen andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Hierzu gehört die Praxis, dass aufgrund behördlicher Anordnung oder freiwillig für die Dauer der lärmintensiven Arbeiten räumliche Ausweichmöglichkeiten für betroffene Nachbarn angeboten werden.(Rn.14) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beigeladene führt auf dem Grundstück C... unter anderem montags bis freitags tagsüber lärmintensive Spezialtiefbauarbeiten zur Herstellung einer Baugrube für einen Hotelneubau durch. Die Antragstellerin wohnt im unmittelbar angrenzendem Wohngebäude C... und geht ihren Angaben zu Folge dort tagsüber freiberuflicher Tätigkeit nach. Mit Blick auf die – unstreitig – von den Spezialtiefbauarbeiten ausgehenden erheblichen Belästigungen sowohl durch Lärm als auch durch Erschütterungen – ein von der Beigeladenen veranlasstes Gutachten prognostizierte im November 2012 diesbezüglich einen Beurteilungspegel von über 80 dBa(A) bei der Antragstellerin – hat diese am 27. Februar 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt insbesondere ein fehlendes Lärmschutzkonzept, fehlende Lärmschutzvorkehrungen und Schallminderungsmaßnahmen, den Einsatz lautstarken Gerätes sowie das Fehlen jedweder behördlicher Vorgaben des Antragsgegners zum Lärmschutz für sie und anderer Anwohner. Ihr stehe nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Baulärm (AVV Baulärm) zu, dass ein Beurteilungspegel von nicht mehr als 60 + 5 dB(A) auf sie einwirke. Sie hätte auch grundsätzlich kein Problem damit, während der lärmintensiven Arbeiten ein Ausweichquartier zu beziehen, allerdings nicht das ihr angebotene, aber schwer erreichbare T...-Hotel, das dem Beigeladenen gehöre. Es gebe in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer Wohnung ausreichend Hotels, etwa in der C... das Hotel T...Sie beantragt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, 1. Unverzüglich durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen zu verhindern, dass bei der Antragstellerin durch Baumaschinenlärm von der Baustelle auf dem Nachbargrundstück C..., Berlin, die Immissionsrichtwerte ermittelt nach der AVV Baulärm – welche tagsüber für das vorliegende Mischgebiet 60 dB(A) betragen – um mehr als 5 dB(A) (Eingriffszuschlag) überschritten werden; 2. Unverzüglich und regelmäßig Lärmmessungen am Immissionsort bei der Antragstellerin durchzuführen oder anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bauherr habe ein Schallschutzkonzept eingereicht, das noch nachbesserungsbedürftig sei. Ferner sei eine Lärmschutzanordnung vorbereitet. Am 7. März 2013 hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen eine auf § 17 ASOG und § 24 BImSchG gestützte Anordnung mit insgesamt 14 Regelungen erlassen, die dem Lärmschutz dienen sollen und auch die Verpflichtung enthalten, den Anwohnern der angrenzenden Gebäude für die Dauer der Spezialtiefbauarbeiten Ersatzwohnraum in vornehmlich fußläufig zu erreichenden Räumlichkeiten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierauf hin hat die Antragstellerin erklären lassen, dass Verfahren werde nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die – was im Einzelnen ausgeführt wird - angeordneten Maßnahmen seien ungeeignet bzw. unzureichend und es sei nicht geregelt, wer die Kosten anderweitiger Unterbringung zu tragen habe. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat gemäß § 123 VwGO keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht ein die begehrte Anordnung begründender Anordnungsanspruch nicht zu. Hierbei kann dahinstehen, ob die – sofort vollziehbar – beauflagten Lärmschutzvorkehrungen insgesamt geeignet sind, die Einhaltung des von der Antragstellerin begehrten Beurteilungspegels von 65 dB(A) zu gewährleisten. Dies könnte schon deshalb zu verneinen sein, weil eine Verkürzung der täglichen Einsatzzeit der besonders lärmintensiven Gerätschaften zum Einpressen/Einvibrieren von Spuntwandbohlen von 8 auf 2 ½ Stunden nach der AVV Baulärm nur eine Reduzierung um 10 dB(A) bewirkt, mithin bei prognostizierten über 80 dB(A) noch immer über 70 dB(A) Beurteilungspegel erzeugt werden. Hinzu kommt, dass eine Einsatzzeitbegrenzung für die Bohrpfahlarbeiten nicht angeordnet ist. Ob dies aus technischen Gründen (so der Antragsgegner) nicht möglich ist, oder doch möglich ist (so die Antragstellerin), lässt sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung und der Kürze der für eine Entscheidung vernünftiger Weise zur Verfügung stehenden Zeit nicht klären. Ebenfalls nicht genau absehbar ist, welchen zusätzlichen Lärmschutz das beauflagte Schallschutzgerüst – wenn es denn installiert ist – für die Antragstellerin haben wird. Hiernach kann jedenfalls – was auch der Antragsgegner nicht anders sieht - derzeit davon ausgegangen werden, dass ein Beurteilungspegel von 60 + 5 dB(A) wohl überschritten wird. Allerdings gilt dieser - Maßnahmen zur Minderung des Baulärms auslösende - Wert nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes „nur für den Regelfall“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, 7 A 11/11) und es hat jedenfalls für die hier in Rede stehenden – vorübergehenden – Spezialtiefbauarbeiten den Anschein, als könnten diese Arbeiten im Rahmen eines sinnvollen Bauablaufs nicht mit einer unterhalb des genannten Richtwertes bleibenden Lärmeinwirkung durchgeführt werden. Dem entspricht es, dass in der AVV Baulärm konsequenterweise auch nur Richt- und keine Grenzwerte festgelegt sind (vgl. dazu BVerwG a. a. O). Dies bedeutet indes, dass zum Ausgleich nachbarlicher Interessen bzw. zur Vermeidung von unzumutbaren Lärmeinwirkungen andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind. Hierzu gehört die der Kammer seit Jahren bekannte Berliner Praxis, dass aufgrund behördlicher Anordnung oder – wie hier bereits vor Erlass des Bescheides vom 7. 3.2013 geschehen – freiwillig für die Dauer der lärmintensiven Arbeiten räumliche Ausweichmöglichkeiten für betroffene Nachbarn angeboten werden. Eine zur Verfügungstellung von Ersatzwohnraum in einem fußläufig zu erreichenden Hotel ist hier unter Ziffer 1 und 2 der Anordnung der Beigeladenen aufgegeben worden. Mit den Worten „rechtzeitig zur Verfügung zu stellen“ ist zweifelsfrei deutlich, dass dies auf Kosten der Beigeladenen zu erfolgen hat. Die Antragstellerin selbst hat – wie oben ausgeführt – ihr Einverständnis mit Ersatzräumlichkeiten erklärt und auf in Betracht kommende Hotels in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft verwiesen. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie sich nun gleichwohl einem solchen – ihren Schutz dienenden – Arrangement, gegen dessen Angemessenheit und unverzügliche Umsetzbarkeit nichts spricht, verweigert. Dies hat zur Folge, dass sie weitergehende gerichtliche Anordnungen im vorliegenden Verfahren nicht beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 GKG.