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Beschluss

10 L 126.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0402.10L126.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Zuteilung für eine Kapazitätserweiterung einer emissionshandelspflichtigen Anlage scheidet in dem Umfang aus, in dem die Bestandskapazität der Anlage bei der Zuteilungsentscheidung bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, weil das Gesetz eine doppelte Berücksichtigung eines deckungsgleichen Anteils nicht vorsieht (Vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2013, OVG 12 B 5.12; I+E 2013, 86).(Rn.25) 2. Für die Frage, ob die Bestandskapazität der Gesamtanlage bei der Zuteilung aufgrund historischer Emissionen bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, kommt es nicht auf den Vergleich der tatsächlichen Produktionsmengen des alten und des neuen Ofens an, sondern auf den Vergleich der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen Produktionsmenge der Gesamtanlage.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.719.640,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zuteilung für eine Kapazitätserweiterung einer emissionshandelspflichtigen Anlage scheidet in dem Umfang aus, in dem die Bestandskapazität der Anlage bei der Zuteilungsentscheidung bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, weil das Gesetz eine doppelte Berücksichtigung eines deckungsgleichen Anteils nicht vorsieht (Vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2013, OVG 12 B 5.12; I+E 2013, 86).(Rn.25) 2. Für die Frage, ob die Bestandskapazität der Gesamtanlage bei der Zuteilung aufgrund historischer Emissionen bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, kommt es nicht auf den Vergleich der tatsächlichen Produktionsmengen des alten und des neuen Ofens an, sondern auf den Vergleich der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen Produktionsmenge der Gesamtanlage.(Rn.26) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.719.640,05 € festgesetzt. Die Antragstellerin betreibt eine emissionshandelspflichtige Anlage zur Herstellung von Zementklinker in S.... Die Anlage besteht aus zwei Öfen, dem Wärmetauscher Ofen 4 (WTO4) und dem Lepolofen 3 (LO3). Die ursprünglichen Genehmigungen der Öfen stammen aus den Jahren 1963 (LO3) bzw. 1971 (WTO4). Das Regierungspräsidium Tübingen erteilte am 9. Dezember 2010 auf Antrag der Antragstellerin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gem. § 16 Abs. 4 BImSchG zur Herstellung der Produktionsfähigkeit für den dauerhaften Regelbetrieb des Lepolofens LO3 im Zementwerk S.... In den Gründen des Bescheides wurde u.a. ausgeführt: „Die H... beabsichtigt, bei dem im Mai 2004 vorübergehend stillgelegten Lepolofen LO3 im Zementwerk S... die dauerhafte Produktionsfähigkeit wieder herzustellen. […] Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass eine wesentliche Änderung nicht vorliegt, so dass eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG genügt hätte. In einem solchen Fall kann der Träger des Vorhabens trotzdem eine Genehmigung beantragen /§ 16 Abs. 6 Satz 1BImSchG). Von einem solchen Antrag geht das Regierungspräsidium aus.“ Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 verlängerte das Regierungspräsidium Tübingen die Frist zur Wiederinbetriebnahme des Lepolofens LO3 gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bis zum 27. Mai 2010. Die Antragstellerin beantragte am 10. Dezember 2010 die Zuteilung von weiteren Emissionsberechtigungen für das Werk S... und gab im Zuteilungsantrag an, der tatsächliche Betrieb des Ofens LO3 sei am 27. Mai 2004 eingestellt worden. Danach seien wesentliche Teile abgebaut und im Ofen WTO4 eingesetzt worden, so dass der LO3 tatsächlich nicht mehr produktionsfähig gewesen sei. Zusammen mit dem BImSchG-Antrag vom 25. Mai 2010 sei der Genehmigungsbehörde eine Erhöhung der installierten Kapazität von 3.610 t/Tag (nur WTO4) auf 4.710 t/Tag (WTO4 und LO3) gem. § 4 Abs. 9 TEHG angezeigt worden. Die genehmigte Kapazität sei unverändert geblieben. Die Deutsche Emissionshandelsstelle – DEHSt - lehnte den Zuteilungsantrag mit Bescheid vom 7. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Lepolofen 3 sei trotz der Produktionseinstellung zwischen Mai 2004 und Januar 2010 weiterhin immissionsschutzrechtlich genehmigt gewesen und sei daher Teil der Anlage Zementwerk S... geblieben. Die Emissionen des Ofens LO3 seien auch dementsprechend bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 (Bescheid vom 13. Februar 2008) auf Basis der historischen Daten für die Jahre 2000-2005, berücksichtigt worden. Aufgrund der Ertüchtigung des Ofens LO3 habe sich keine Kapazitätserweiterung ergeben. Die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde habe außerdem erläutert, dass es sich bei dem Projekt „Herstellung der Produktionsfähigkeit des Lepolofens 3 für den dauerhaften Regelbetrieb“ nicht um eine wesentliche Änderung einer Anlage handele. Hilfsweise sei auch berücksichtigt worden, dass die festgestellte Kapazität des Lepolofens 3 mit 1.100 t Zementklinker pro Tag unter dem im Jahr 2000 festgestellten möglichen und genehmigten Kapazität von 1.200 t Zementklinker pro Tag liege. Die Antragstellerin hat am 4. April 2011 Widerspruch eingelegt und ihn wie folgt begründet: Es liege nach Inbetriebnahme des Lepolofens 3 mit einer verifizierten Kapazität von 1.100 t/Tag Klinker eine Kapazitätserweiterung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 vor. Denn der Ofen LO3 sei zuletzt am 27. Mai 2004 zur Produktion eingesetzt worden, danach – und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt zum 31. Dezember 2007 - sei der Betrieb aus technischen Gründen trotz formalen Fortbestehens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unmöglich gewesen. Es könne dem ZuG 2012 nicht entnommen werden, dass eine Kapazitätserweiterung ausscheide, wenn bei der Ermittlung der Zuteilungsmenge nach ZuG 2012 für die Bestandsanlage nach historischen Emissionen der Jahre 2000 bis 2005 auch früher betriebene, zum 31. Dezember 2007 aber tatsächlich nicht mehr über ein Produktionsvermögen verfügende Anlagenteile berücksichtigt worden seien. Tatsächlich seien die auf dem Lepolofen 3 bis 2004 hergestellten Klinkerproduktionsmengen (innerhalb der Gesamtanlage des Zementwerks S...) von der vorhandenen größeren Ofenanlage, dem Wärmetauscherofen 4, übernommen worden. Zum 31. Dezember 2007 sei der Lepolofen 3 kein Bestandteil der streitgegenständlichen Anlage gewesen. Eine wesentliche Änderung sei für die Annahme einer Kapazitätserweiterung nicht erforderlich und Kapazitätsangaben in früheren Zuteilungsanträgen der Antragstellerin seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2011 wies die DEHSt den Widerspruch zurück. Es liege keine neue Kapazität i.S.v. § 9 Abs. 5 ZuG 2012 vor, denn eine Kapazität sei nur dann „neu“, wenn sie vorher an der Anlage nicht vorhanden gewesen sei. Die Kapazität der Anlage habe am 31. Dezember 2007 insgesamt 4.660 t/tag betragen, wovon 1.200 t/Tag auf den Lepolofen 3 und 3.460 t/Tag auf den Ofen WTO4 entfielen. Nach der Kapazitätserweiterung des Ofens WTO4 im Jahr 2008 sei die Kapazität dieses Ofens auf 3.610 t/Tag und damit die Gesamtkapazität der Anlage auf insgesamt 4.810t/Tag erhöht worden. Der durchgeführte Leistungstest nach der Ertüchtigung des Lepolofens 3 für den Regelbetrieb habe eine Kapazität von 1.100 t/Tag ergeben. Auch wenn beide Öfen gleichzeitig laufen würden, wäre die Kapazität der Gesamtanlage immer noch nicht ausgeschöpft, so dass insgesamt keine Kapazitätserweiterung festzustellen sei. Darüber hinaus liege keine Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung vor, wenn der Betrieb nach einer längeren Stillstands- oder Umbauphase bloß erneut aufgenommen werde, die Wiederinstandsetzung sei keine erstmalige Inbetriebnahme. Es liege im Ermessen des Anlagenbetreibers, inwiefern er die Produktion durch einen oder durch den anderen Ofen oder durch beide Öfen vornehme. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass Anlagenbetreiber, die - wie die Antragstellerin - ihre Öfen abwechselnd nutzten, nach Stillstandsphasen immer wieder neue Kapazitätserweiterungen beantragen könnten. Es würde auch der Systematik des ZuG 2012 widersprechen, wenn Anlagenbetreiber die aufgrund der historischen Emissionen zugeteilten Emissionsberechtigungen durch Nichtbetreiben eines Anlagenteils nutzen könnten und bei Wiederaufnahme des Betriebes desselben Anlagenteiles wiederum (also doppelt) Emissionsberechtigungen zugeteilt würden. Die Antragstellerin hat am 10. August 2011 Klage erhoben, mit der sie weitere 759.223 Emissionsberechtigungen begehrt. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Am 5. März 2013 hat die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ein Anordnungsgrund bestehe, da ihr mit Blick auf das Ende der zweiten Handelsperiode Ende 2012 und den drohenden Verlust bis dahin nicht erfüllter Zuteilungsansprüche mit Ablauf des 30. April 2013 ein Abwarten nicht zumutbar sei. Sie habe auch einen Anordnungsanspruch, denn die Herstellung der Produktionsfähigkeit des LO3 für den dauerhaften Betrieb stelle eine Kapazitätserweiterung im Sinne von § 9 Abs. 5 ZuG 2012 dar. Es sei eine Erhöhung der Kapazität der Anlage aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 erfolgt. Die Kapazität des LO3 sei sowohl nach der letzten beantragten Kapazitätserweiterung der Anlage in Form der Erweiterung der Produktionsleistung des WTO4 am 24. April 2008 als auch unmittelbar vor der Herstellung des LO3 für den dauerhaften Betrieb aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen mit 0 t/Tag anzusetzen. Dies führe dazu, dass durch die Aufnahme des Betriebes des LO3 mit einer Kapazität von 1.100 t/Tag Zementklinker eine Kapazitätserhöhung in dieser Höhe vorliege. Für die Bestimmung der Kapazität einer Anlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012 komme es bei Abweichungen zwischen der tatsächlich maximal möglichen und der rechtlich maximal möglichen Produktionsmenge auf den geringeren der beiden Werte an. Im vorliegenden Verfahren habe sogar die rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge des LO3 am 24. April 2008 sowie unmittelbar vor der Wiederertüchtigung 0 t/Tag betragen, denn der Ofen habe ausweislich des Bescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18. Dezember 2009 bereits seit dem 31. Oktober 2007 nicht mehr die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Die tatsächlich maximal mögliche Produktionsmenge sei zu den oben genannten Zeitpunkten ebenfalls 0 t/Tag gewesen, denn der LO3 sei wegen Demontagen nicht mehr betriebsbereit gewesen. Die Angaben der Antragstellerin zur Kapazität in dem Zuteilungsantrag für die Kapazitätserweiterung des WTO4 aus dem Jahr 2008 seien mit dieser Betrachtungsweise konsistent gewesen und die Antragsgegnerin habe diesen Zuteilungsantrag auf der Basis dieser Angaben beschieden. Die Annahme einer Kapazitätserweiterung widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 ZuG 2012, es habe insbesondere nicht die Gefahr bestanden, dass die Antragstellerin die Öfen abwechselnd nutzen und nach längeren Stillstandszeiten immer wieder neue Kapazitätserweiterungen beantragen könnte. Der Betrieb des LO3 sei vielmehr bis zur Herstellung seiner Produktionsfähigkeit unmöglich gewesen. Die systematischen Bedenken der Antragsgegnerin hinsichtlich einer vermeintlichen Doppelallokation bestünden nicht. Dem ZuG 2012 könne nicht entnommen werden, dass eine Kapazitätserweiterung dann ausscheide, wenn bei der Ermittlung der Zuteilungsmenge nach ZuG 2012 für die Bestandsanlage auf der Basis historischer Emissionen der Jahre 2000 bis 2005 teilweise Anlagenteile berücksichtigt worden seien, deren rechtliche oder tatsächliche Betriebsbereitschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies auch deshalb, weil bei generalisierender Betrachtung die Produktionsmengen eines später wegfallenden Anlagenteils auch, im Rahmen der verbleibenden Kapazität, durch den weiterhin produzierenden Anlagenteil übernommen werden könnten. Daher lasse die historische Emissionssituation zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Handelsperiode keinen Rückschluss auf zukünftige Produktionsmengen während der Handelsperiode zu. Dass eine Kapazitätserweiterung noch an weitere Voraussetzungen als die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 6 ZuG 2012 und § 9 ZuG 2012 genannten geknüpft sei, könne aus der Gesetzesentwurfsbegründung nicht entnommen werden. Zudem sei der LO3 in der relevanten Basisperiode ab dem 27. Mai 2004 und damit 19 Monate nicht produktionsbereit gewesen und habe somit nicht zu den historischen Emissionen der Anlage beigetragen. Schließlich sei aus der Produktionsmengenübersicht erkennbar, dass der alte Ofen LO3 während der Basisperiode 2000-2005 eine jährliche Produktionsmenge von durchschnittlich lediglich 86.667 t Zementklinker gehabt habe, seit der Aufnahme des Regelbetriebs des neuen Ofens LO3 Ende 2010 betrage dessen durchschnittliche Jahresproduktion 182.983 t Zementklinker. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig weitere 759.223 Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zuzuteilen und auf das Anlagenbetreiberkonto „EU-100-...“ „Anlagenkonto“ der Antragstellerin auszugeben, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sicherzustellen, dass sich spätestens zu dem gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 TEHG 2004 maßgeblichen Zeitpunkt weitere 759.223 Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zusätzlich auf dem Anlagenbetreiberkonto „EU-100-...“ – „Anlagenkonto“ der Antragstellerin befinden, die zum Zwecke der Sicherung eines möglichen, von der Antragstellerin mit der Klage VG 10 K 217.11 geltend gemachten Zuteilungsanspruchs in Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 überführt werden und vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der Antragstellerin verbleiben können. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Die Antragstellerin hat unter keiner denkbaren rechtlichen Betrachtungsweise einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Rechtsgrundlage für ihr Zuteilungsbegehren ist § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche (§ 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG 2004) für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begründet die Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme des Ofens LO3 im Jahr 2010 keinen Anspruch auf eine Zuteilung gem. § 9 Abs. 5 ZuG 2012. Nach § 9 Abs. 5 ZuG 2012 finden bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung. Die Kapazitätserweiterung ist die Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012), die Kapazität ist die tatsächlich und rechtlich mögliche Produktionsmenge pro Jahr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012). Der auf eine Erhöhung der Kapazität der Anlage “Zementwerk S...” (ZW S...) durch die Wiederaufnahme des Betriebs des Ofen LO3 gestützte Zuteilungsanspruch scheidet bereits wegen der schon mit Bescheid vom 13. Februar 2008 erfolgten Zuteilung an die Gesamtanlage für die Handelsperiode 2008-2012 aus. Diese Zuteilungsentscheidung erfolgte auf der Basis der historischen Emissionsdaten der Anlage ZW S... für die Jahre 2000-2005. Ausweislich des Anhangs zu diesem Zuteilungsbescheid sind dabei die Emissionen sowohl des Ofens WTO4 und als auch des Ofens LO3 berücksichtigt worden. Die Zuteilung für die gesamte Handelsperiode erfolgte somit unter Zugrundelegung von Daten, die die Emissionen des hier streitgegenständlichen Ofens LO3 (nach Aktenlage insgesamt 301.316,44 t CO2) mit umfasst haben. Die DEHSt hat diese Emissionen in die Zuteilungsentscheidung mit einfließen lassen, da wegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage der Ofen LO3 zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung (noch) nicht als stillgelegt angesehen worden ist. Im Fall der Antragstellerin erfolgte somit eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen mit Bescheid vom 13. Februar 2008 für die Gesamtanlage, einschließlich des Ofens LO3. Hieran ändert auch nichts, dass der Ofen LO3 in den letzten 19 Monaten der Basisperiode (zwischen Mai 2004 und Ende 2005) nicht mehr betrieben worden ist, weil die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, dass die Produktionsmenge des LO3 vom anderen größeren Ofen WTO4 ab Ende Mai 2004 vollumfänglich übernommen worden sei. Die DEHSt hat die Zuteilung weiterer Berechtigungen daher zu Recht unter Hinweis auf eine systemwidrige Doppelallokation abgelehnt. Die Kammer vermag der Antragstellerin nicht darin zu folgen, dass die Legaldefinition der Kapazitätserweiterung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 bzw. das Zuteilungsgesetz 2012 die Berücksichtigung einer bereits aufgrund historischen Emissionen der Basisperiode erfolgte Zuteilung nicht zulasse. Denn ein derartiges Verständnis der Regelung würde zu einer erheblichen Überausstattung mit Emissionsberechtigungen führen, wenn sich – wie im Falle der Antragstellerin - der Betrieb des zwischenzeitlich nicht betriebenen (und auch nicht betriebsfähigen) Anlagenteils auf die Menge der Emissionen in der Basisperiode ausgewirkt hat und für die Kapazitätserweiterung eine (weitere) Zuteilung nach § 9 Abs. 5 ZuG erfolgte, ohne dass eine Anrechnung der bereits zugeteilten Berechtigungen stattfände (vgl. Urteil der Kammer vom 24. November 2011 – 10 K 127.09 - juris, Rn. 32ff.). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 28. Februar 2013 (OVG 12 B 5.12 – S. 10 UA) in Übereinstimmung damit ausgeführt, dass eine Zuteilung für eine Kapazitätserweiterung in dem Umfang ausscheide, in dem die Bestandskapazität der Anlage bei der Zuteilungsentscheidung bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, weil das Gesetz eine doppelte Berücksichtigung eines deckungsgleichen Anteils nicht vorsehe. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt die von ihr vorgetragene höhere Produktionsmenge des neuen Ofens LO3 seit 2010 im Vergleich zu der Produktionsmenge in der Basisperiode nicht dazu, dass eine Doppelallokation ausscheidet. Denn für die Frage, ob die Bestandskapazität der Gesamtanlage ZW S... bei der Zuteilung aufgrund historischer Emissionen mit Bescheid vom 13. Februar 2008 in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, kommt es nicht auf den von der Antragstellerin vorgenommenen Vergleich der tatsächlichen Produktionsmengen des alten und des neuen Ofens LO3 an, sondern auf den Vergleich der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen Produktionsmenge der Gesamtanlage. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die tatsächlich maximal mögliche Produktionsmenge der Gesamtanlage in der Basisperiode geringer war, als nach der Aufnahme des Betriebs des neuen Ofens LO3. Hiervon ausgenommen ist die Erweiterung der Kapazität des Ofens WTO4, für die jedoch eine Zuteilung gem. § 9 Abs. 5 ZuG 2012 erfolgt ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass wenn – wie die Antragstellerin meint – der Ofen LO3 bereits zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung mit Bescheid vom 13. Februar 2008 als stillgelegt zu behandeln gewesen wäre, die Emissionen dieses Ofens aus den Gesamtemissionen der Anlage in der Basisperiode unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage hätten heraus gerechnet werden müssen (vgl. zur Bestimmung des zuteilungsrechtlich relevanten Umfangs einer Anlage: Urteil der Kammer vom 10. Februar 2011 – VG 10 K 111.09 – juris, Rn. 33ff., sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2012 – 12 B 26.11 – juris, Rn 25). In diesem Fall hätte die Antragstellerin eine Zuteilung allein auf der Basis der historischen Emissionen des Ofens WTO4 erhalten und somit weniger Berechtigungen als ihr mit Bescheid vom 13. Februar 2008 nach § 6 Abs. 1 ZuG 2012 zugeteilt worden sind. Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat, bedarf nach Allem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung des Streitwertes folgt das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Streitwertbeschlüsse zu den Urteilen vom 10. Oktober 2012: BVerwG 7 C 8.10, BVerwG 7 C 9.10 und BVerwG 7 C 11.10), orientiert sich entsprechend am Börsenpreis eines Zertifikats bei Antragseingang und nimmt eine Deckelung nicht mehr vor. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuteilung von 759.223 Emissionsberechtigungen. Bei Eingang des Rechtsschutzantrags (§ 40 GKG) am 4. März 2013 lag der börsennotierte Preis eines Zertifikats der Handelsperiode 2008 bis 2012 bei 4,53 € (EEX vom 4. März 2013), was den Streitwert bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von (759.223 x 4,53 € =) 3.439.280,10 €, von dem für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte, also 1.719.640,05 € anzusetzen ist.