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Beschluss

10 L 174.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0412.10L174.13.0A
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Leitsätze
1. Nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach des Zuteilungsgesetzes 2012.(Rn.12) 2. Eine Kapazitätserweiterung ist die Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage, die Kapazität ist die tatsächlich und rechtlich mögliche Produktionsmenge pro Jahr.(Rn.13) 3. Gemäß § 9 Abs. 3 ZuG 2012 kommt es nicht auf die konkrete Anlage, sondern darauf an, welcher Emissionswert bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in vergleichbaren Anlagen erreichbar ist.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630.722,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach des Zuteilungsgesetzes 2012.(Rn.12) 2. Eine Kapazitätserweiterung ist die Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage, die Kapazität ist die tatsächlich und rechtlich mögliche Produktionsmenge pro Jahr.(Rn.13) 3. Gemäß § 9 Abs. 3 ZuG 2012 kommt es nicht auf die konkrete Anlage, sondern darauf an, welcher Emissionswert bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in vergleichbaren Anlagen erreichbar ist.(Rn.18) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630.722,15 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt eine emissionshandelspflichtige Anlage zum Brennen von Kalkstein in 6...Ru...Werk ...St...). Das Werk besteht aus mehreren Kalksteinöfen, unter anderem dem hier streitgegenständlichen mischgefeuerten Normalschachtofen NSO4. Die Antragstellerin beantragte mit Anträgen vom 19. Dezember 2008 und vom 16. April 2009 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Zuteilung von weiteren Emissionsberechtigungen für eine Kapazitätserweiterung durch die Inbetriebnahme des mischgefeuerten Normalschachtofens NSO 4. Mit Bescheid vom 14. April 2010 teilte die DEHSt der Antragstellerin insgesamt weitere 45.257 Berechtigungen zu. Zur Begründung hieß es u. a.: Die Kapazitätserweiterung durch den Umbau des Ofens 4 werde statt der beantragten 150 t/Tag auf 30 t/Tag festgesetzt. Dem geltend gemachten Emissionswert in Höhe von 1,3081 t CO2/t Branntkalk habe nicht entsprochen werden können, weil bei der Anwendung bester verfügbarer Techniken ein Wert von 1,216 t CO2/t Branntkalk bei dem Produkt Hartbrand erreichbar sei. Der spezifische Energiebedarf von Hartbrand in vergleichbaren Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 3 ZuG 2012 betrage 4,4 GJ/t Branntkalk. Die Genehmigung der Anlage lasse die Brennstoffe Steinkohle und Anthrazit zu. Der emissionsärmste Brennstoff sei Anthrazit, so dass sich der anzusetzende Emissionswert sich auf der Grundlage des Emissionsfaktors von Anthrazit (0,098 t CO2/GJ mit einem Anteil von 100%) zuzüglich Prozessemissionen von 0,785 t CO2/t Branntkalk berechne. Den Widerspruch der Antragstellerin wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011 zurück. Für die Bestandskapazität sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 2008 auf Basis der historischen Emissionen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen erfolgt. Eine dauerhafte Einstellung des Betriebs des Ofens 4 sei nicht erfolgt, vielmehr sei am 22. Oktober 2008 die Instandsetzung bzw. der Umbau des Ofens beim Regierungspräsidium Gießen gem. § 15 BImSchG angezeigt worden. Die von der Antragstellerin am 5. September 2011 erhobene Klage (VG 10 K 237.11) wurde bisher nicht entschieden. Mit dem am 5. April 2013 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Der Umbau des Ofens 4 habe zu einer Kapazitätserweiterung im Umfang von 180 t/Tag geführt, weil die tatsächlich mögliche Produktionsmenge des Ofens 4 vor dem Umbau mit 0 t/Tag anzusetzen sei. Auf die - unverändert gebliebene - rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge komme es in den Fällen nicht an, in denen die tatsächlich maximal mögliche Produktionsmenge dahinter zurückbleibe. Der Ofen 4 habe seit einem Schadensereignis am 30. Mai 2007 bis zum Abschluss des Umbaus nicht produziert. Es liege kein Ersatz bzw. Austausch der Bestandskapazität vor, der Ofen 4 sei gar nicht funktionsfähig gewesen, so dass nichts vorhanden gewesen sei, was hätte ersetzt werden können. Es handele sich um eine Neuerrichtung. Eine Doppelzuteilung sei nicht zu befürchten, denn die historischen Produktionsmengen des streitgegenständlichen Ofens hätten durchschnittlich 59,51% der damaligen Kapazität ausgelastet. Der Ofen 4 habe daher nicht in vollem Umfang seiner damaligen Kapazität zu den historischen Emissionen der Anlage in der Basisperiode beigetragen. Der Zuteilung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass § 10 Abs. 5 und Abs. 1 ZuG 2012 „allgemeine Stilllegeprämien“ verhindern wollten, denn diese Vorschriften bezögen sich auf die Stilllegung einer gesamten Anlage und nicht auf solche einzelner Anlagenteile. Der Begriff der besten verfügbaren Technik sei europarechtlich durch die IVU-Richtlinie vorgeprägt. Auch wenn der Emissionshandel in erster Linie auf die Vermeidung von Treibhausgasen ziele, sei er in ein umfassendes umweltrechtliches System eingebettet und auf einen ganzheitlichen Schutz der Umwelt insgesamt gerichtet. Die Bezugnahme auf die besten verfügbaren Techniken stelle zur Vermeidung unverhältnismäßiger Überforderungen auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der einzusetzenden Technik ab. Die beste verfügbare Technik sei nach dem Vergleich des Zuteilungsgesetzes 2012 und des Zuteilungsgesetzes 2007 die, die es erlaube, ein Produkt mit den geringsten Emissionen herzustellen und explizit nicht die CO2-emissionsärmste Technik. Für die Ermittlung des Emissionswertes müssten der Ofentypus, die Art und Qualität des Produkts, die Prozessbedingungen und das Rohmaterial sowie wirtschaftliche Aspekte betrachtet werden. Der Zuteilungsbescheid lasse nicht erkennen, dass die DEHSt den Ofentypus, die Art und Qualität des Produkts, die Prozessbedingungen und das Rohmaterial sowie wirtschaftliche Aspekte betrachtet. Der Betrieb des Ofens 4 sei mit einem Brennstoffeinsatz von 100% Anthrazit nicht möglich, ohne dass es dabei zu einer Verringerung der maximal möglichen Produktionsmenge komme. Hierfür dürfe der Brennstoffsatz wegen des Brennverhaltens von Anthrazit nur maximal 20% Anthrazit enthalten. Der Grund hierfür sei, dass Steinkohlekoks deutlich weniger flüchtige organische Verbindungen enthalte als Anthrazit. Außerdem zünde Anthrazit erst bei ca. 900 Grad Celsius und brenne deutlich langsamer ab als Steinkohlekoks und der Einsatz daher wegen der signifikant längeren Verweildauer im Ofen zu einer Kapazitätsverringerung führen würde. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 246.858 Berechtigungen, hilfsweise 3.429 Berechtigungen, vorläufig zuzuteilen und auf das Anlagenbetreiberkonto der Antragstellerin auszugeben, hilfsweise, die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sicherzustellen, dass sich spätestens zu dem gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 TEHG 2004 maßgeblichen Zeitpunkt weitere 246.858 Berechtigungen, hilfsweise 3.429 Berechtigungen, der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zusätzlich auf dem Anlagenbetreiberkonto der Antragstellerin befinden, die zum Zwecke der Sicherung eines möglichen, von der Antragstellerin mit der Klage VG 10 K 237.11 geltend gemachten Zuteilungsanspruchs in Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 überführt werden und vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss einer noch durchzuführenden Hauptsache der Antragstellerin verbleiben können. II. Der Antrag hat weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Erfolg. Die Antragstellerin hat unter keiner denkbaren rechtlichen Betrachtungsweise einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Rechtsgrundlage für ihr Zuteilungsbegehren ist § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche (§ 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG 2004) für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012. Ein Zuteilungsanspruch gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 - 4 ZuG 2012 ist nicht gegeben. Nach § 9 Abs. 5 ZuG 2012 finden bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung. Die Kapazitätserweiterung ist die Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012), die Kapazität ist die tatsächlich und rechtlich mögliche Produktionsmenge pro Jahr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begründet der Umbau und die Wiederinbetriebnahme des Ofens 4 im Jahr 2009 keinen Anspruch auf eine Zuteilung für eine Kapazitätserweiterung im Umfang von 180 t/Tag Branntkalk statt 30 t/Tag. Der Zuteilungsanspruch in der geltend gemachten Höhe (150 t/Tag mehr als im angefochtenen Bescheid) für das “Werk St...” scheidet bereits wegen der schon mit Bescheid vom 29. Januar 2008 auf der Basis der historischen Emissionsdaten der Basisperiode 2000-2005 erfolgten Zuteilung von 735.275 Berechtigungen an die Gesamtanlage für die Handelsperiode 2008-2012 aus. Die Antragstellerin stellt auch nicht in Abrede, dass die Zuteilung für die gesamte Handelsperiode unter Zugrundelegung von Daten erfolgte, die die Emissionen des hier streitgegenständlichen Ofens 4 mit umfasst haben. Soweit die Antragstellerin meint, eine Doppelzuteilung komme aus dem Grund nicht in Betracht, weil der streitgegenständliche Ofen in der Basisperiode durchschnittlich nur zu 59,51% ausgelastet gewesen sei und deutlich unter der damals maximal möglichen Produktionsleistung produziert habe, führt dies nicht zum Ausscheiden einer systemwidrigen Doppelallokation. Die Kammer vermag der Antragstellerin nicht darin zu folgen, dass die Legaldefinition der Kapazitätserweiterung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 bzw. das Zuteilungsgesetz 2012 die Berücksichtigung einer bereits aufgrund historischer Emissionen der Basisperiode erfolgten Zuteilung nicht zulasse. Denn ein derartiges Verständnis der Regelung würde zu einer erheblichen Überausstattung mit Emissionsberechtigungen führen, wenn sich - wie im Falle der Antragstellerin - der Betrieb des zwischenzeitlich nicht betriebenen (und auch nicht betriebsfähigen) Anlagenteils auf die Menge der Emissionen in der Basisperiode ausgewirkt hat und für die Kapazitätserweiterung eine (weitere) Zuteilung nach § 9 Abs. 5 ZuG erfolgte, ohne dass eine Anrechnung der bereits zugeteilten Berechtigungen stattfände (vgl. Urteil der Kammer vom 24. November 2011 – 10 K 127.09 - juris, Rn. 32ff.). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 28. Februar 2013 (OVG 12 B 5.12 – S. 10 UA) in Übereinstimmung damit ausgeführt, dass eine Zuteilung für eine Kapazitätserweiterung in dem Umfang ausscheidet, in dem die Bestandskapazität der Anlage bei der Zuteilungsentscheidung bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, weil das Gesetz eine doppelte Berücksichtigung eines deckungsgleichen Anteils nicht vorsieht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt die von ihr vorgetragene höhere Produktionsmenge des neuen Ofens 4 seit dem Umbau im Vergleich zu der Produktionsmenge in der Basisperiode zu keinem anderen Ergebnis. Denn für die Frage, ob die Bestandskapazität der Gesamtanlage „Werk St...“ bei der Zuteilung aufgrund historischer Emissionen mit Bescheid vom 29. Januar 2008 in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, kommt es nicht auf den von der Antragstellerin vorgenommenen Vergleich der tatsächlichen Produktionsmengen des alten und des neuen Ofens 4 an, sondern auf den Vergleich der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen Produktionsmenge des Ofens 4. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die tatsächlich maximal mögliche Produktionsmenge des Ofens 4 in der Basisperiode geringer als 150t/Tag war. Daher hat die DEHSt den Umfang der Kapazitätserweiterung insoweit in sich schlüssig als Differenz zwischen der Kapazität des umgebauten Ofens 4 (180t/Tag) und der Kapazität des alten Ofens 4 vor dem Schadensereignis im Mai 2007 (150t/Tag) berechnet. Hinzu kommt, dass die Kammer im Urteil vom 31. Mai 2012 (VG 10 K 109.09 – juris) ausgeführt hat, dass das Zuteilungsgesetz 2012 in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 8 Abs. 2 die Inbetriebnahme der Änderung einer bestehenden Anlage lediglich insoweit berücksichtigt, als mit ihr eine genehmigte, nicht lediglich angezeigte Erweiterung der Kapazität der Anlage verbunden ist (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 24. November 2011 – VG 10 K 121.09 – und 24. April 2012 – VG 10 K 124.09; siehe auch BT-Drucks. 16/5617 S. 11 zu Nummer 2). Danach käme hier eine Kapazitätserweiterung nicht einmal in dem von der DEHSt zugrunde gelegten Umfang von 30t/Tag in Betracht, da der Umbau des Ofens 4 lediglich gem. § 15 BImSchG angezeigt und eine Genehmigung gem. § 16 BImSchG weder beantragt noch erteilt worden ist. Die Antragstellerin beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, der gemäß § 9 Abs. 1 ZuG 2012 zugrunde zu legende Emissionswert sei mit 1,3081 t CO2/t Branntkalk in Ansatz zu bringen. Nach § 9 Abs. 1 - 3 ZuG 2012, die gemäß § 9 Abs. 5 ZuG 2012 für die Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung finden, werden für Neuanlagen auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht. Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit sind in Anhang 3 zum ZuG 2012 festgelegt. Sehen - wie es hier der Fall ist - weder Anhang 3 zum Zuteilungsgesetz 2012 noch die Zuteilungsverordnung 2012 für Branntkalk einen Standardemissionswert vor, bestimmt sich der Emissionswert nach dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken in vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der von ihr geltend gemachte Emissionswert von 1,3081 t CO2/ t Branntkalk der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung ihres Produktes in den nach Maßgabe von Anhang 2 zum ZuG 2012 vergleichbaren Anlagen allenfalls erreichbare Emissionswert ist. Beruft sich die Antragstellerin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Werkleiters darauf, dass der Ofen 4 höchstens mit 20% Anthrazit befeuert werden könne, ist dies unerheblich. Denn gemäß § 9 Abs. 3 ZuG 2012 kommt es nicht auf die konkrete Anlage, sondern darauf an, welcher Emissionswert bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Vergleichbare Anlagen sind nach Anhang 2 Kategorie 9 Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen. Die Antragstellerin hat in ihrem Zuteilungsantrag vom 16. Dezember 2008 zunächst einen Emissionswert von 1,265 t CO2/t Branntkalk angegeben und diesen als „realistisch“ bezeichnet, in dem modifizierten Antrag vom 18. Februar 2009 änderte sie den Emissionswert in 1,3081 t CO2/t Branntkalk unter Berufung auf den aus den Emissionen ihrer Öfen 1-3 gebildeten Mittelwert und bezeichnete diesen als „realistisch“. Damit ist nicht gemäß § 9 Abs. 3 ZuG 2012 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 ZuV 2012 dargelegt, dass der von ihr in Ansatz gebrachte Emissionswert dem vergleichbarer Anlagen entspricht. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben im von der Antragstellerin bei der DEHSt eingereichten Monitoring-Konzept vom 18. Februar 2009, dass die dort in Anhang 5 unter 'Brennstoffeinsatz' für den Ofen 4 gemachten Angaben sich nicht mit ihrem Vortrag decken, der Ofen 4 könne maximal mit 20% Anthrazit befeuert werden. Nach Anhang 5 des Monitoring-Konzepts rechnete die Antragstellerin für den Ofen 4 mit einem Brennstoffeinsatz von 1.495 t Steinkohlekoks und insgesamt 9.750 t Anthrazit (grob und fein), dies ergibt ein Verhältnis von 13,29% Steinkohlekoks und 86,7% Anthrazit. Beruft sich die Antragstellerin des Weiteren auf die sog. BREF-Dokumente, die nach ihrer Ansicht die besten verfügbaren Techniken konkretisieren, kann sie daraus für sich nichts herleiten. Wird dort im BREF-Dokument vom Mai 2010 der Emissionswert für Mischfeueröfen mit 1,009 bis 1,493 angegeben, liegt der von der DEHSt festgelegte Wert (1,216 t CO2/t Branntkalk) innerhalb dieser Spanne. Die DEHSt hat auch zu Recht die Festlegung der besten verfügbaren Technik für die Herstellung des Produkts Hartbrand unter dem Gesichtspunkt des emissionsärmsten einsetzbaren Brennstoffes vorgenommen. Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben. Das Europäische Gericht Erster Instanz (Urteil vom 7. März 2013 – Rs. T-370/11, , Rn. 37-39 und 90) hat kürzlich zur Festlegung von Benchmarks Folgendes ausgeführt: „Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum Ziel hat, auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. […] Dem 20. Erwägungsgrund zufolge soll die Richtlinie den Einsatz energieeffizienterer Technologien, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie, mit geringeren Emissionen je Produktionseinheit fördern. Diese Ziele spiegeln sich in Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87 wider, der Regeln für die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks enthält. Danach sind diese Benchmarks so festzulegen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, […] In Anbetracht dieser Regeln ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass eine Unterscheidung der Produkt-Benchmarks nach Maßgabe des verwendeten Brennstoffs den Industrieanlagen, in denen ein hohe CO2-Emissionen verursachender Brennstoff verwendet wird, keine Anreize böte, nach Lösungen zur Verringerung ihrer Emissionen zu suchen, sondern sie im Gegenteil dazu veranlasste, den Status quo zu erhalten, was Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87 widerspräche. Eine solche Unterscheidung bärge außerdem die Gefahr einer Erhöhung der Emissionen, weil die Industrieanlagen, die einen geringe CO2-Emissionen verursachenden Brennstoff verwenden, dazu veranlasst werden könnten, diesen durch einen Brennstoff mit höherer CO2-Emission zu ersetzen, um mehr kostenlose Emissionszertifikate erhalten zu können. […] Gemäß dem in Art. 174 Abs. 2 EG verankerten Verursacherprinzip wurde mit dem System für den Zertifikatehandel bezweckt, einen Preis für Treibhausgasemissionen festzulegen und den Wirtschaftsteilnehmern die Wahl zwischen der Zahlung dieses Preises oder der Verringerung ihrer Emissionen zu überlassen.“ Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall gleichermaßen anspruchshindernd. Eine Festlegung des Emissionswertes dergestalt, dass - wie die Antragstellerin meint - die spezifischen individuellen Gegebenheiten einer Anlage (Ofentyp, Rohstoffe, Brennstoffe, Art und Qualität des Produkts etc.) einschließlich der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt würden, führte dazu, dass ausschließlich individuelle Benchmarks für einzelne Anlagen festgelegt würden, die genau der jeweiligen Produktionsspezifik der betroffenen Anlage entsprächen. Damit aber entfiele für den Anlagenbetreiber jeglicher Anreiz, durch eine Modernisierung der Produktion eine Minderung der Emission von Treibhausgasen herbeizuführen. Die tendenziell daraus resultierende Vollausstattung mit Emissionsberechtigungen ließe für einen Anlagenbetreiber als Wirtschaftsteilnehmer jegliche Notwendigkeit einer unternehmerischen Entscheidung zwischen der Zahlung des Zertifikatepreises oder der Verringerung seiner Treibhausgasemissionen entfallen. Dies liefe Sinn und Zweck des Emissionshandels entgegen. Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat, bedarf nach Allem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer den für das Eilverfahren halbierten Börsenpreis der Zertifikate am Tag des Antragseingangs (5,11 € am 5. April 2013) angesetzt hat.