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Beschluss

10 L 132.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0430.10L132.13.0A
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen.(Rn.12) 2. Gemäß den Regelungen der §§ 58, 59 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben und ihm dies unter Fristsetzung anzudrohen, so er ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht vollziehbar ist.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 10 K 133.13 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen.(Rn.12) 2. Gemäß den Regelungen der §§ 58, 59 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben und ihm dies unter Fristsetzung anzudrohen, so er ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht vollziehbar ist.(Rn.15) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 10 K 133.13 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die miteinander verheirateten Antragsteller sind libysche Staatsangehörige. Sie haben vier Kinder. Unter dem 1. Oktober 2012 teilte die Libysche Botschaft Berlin dem Auswärtigen Amt durch 'Verbalnote 76/2012' mit, der Antragsteller zu 1) habe zum 30. September 2012 seine Mission an der libyschen Botschaft beendet, die Rückgabe der Protokollausweise erfolge nach deren Aushändigung an die libysche Botschaft. Unter dem 2. Januar 2013 teilte die Libysche Botschaft Berlin dem Auswärtigen Amt durch 'Verbalnote 02/2013' desweiteren mit, zwar sei die Mission des Antragstellers zu 1) beendet, die Botschaft habe jedoch keine Möglichkeit, an die Protokollausweise zu gelangen, um sie dem Auswärtigen Amt zurückzugeben. Nachdem das Auswärtige Amt die Berliner Ausländerbehörde von dem weiteren Aufenthalt der Antragsteller und ihrer Kinder in Kenntnis gesetzt hatte, lud diese die Antragsteller zur Vorsprache. Am 7. Februar 2013 zog die Berliner Ausländerbehörde die bis zum 17. Oktober 2013 gültigen Diplomatenpässe der Antragsteller sowie die Protokollausweise ein und übersandte letztere anschließend dem Auswärtigen Amt. Jeweils unter dem 8. Februar 2013 forderte die Berliner Ausländerbehörde die Antragsteller sodann zur Ausreise auf und drohte ihnen unter Fristsetzung die Abschiebung nach Libyen an. Die an die Antragstellerin zu 2) gerichtete Abschiebungsandrohung nennt auch die Namen der vier Kinder der Antragsteller. Die Antragsteller haben am 8. März 2013 Klage erhoben (VG 10 K 133.13). Mit ihrem Rechtsschutzantrag gleichen Datums machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Antragsteller zu 1) sei Attaché der libyschen Botschaft. Er wisse nichts von einer Abberufung, derartiges sei ihm von der libyschen Botschaft nicht bekannt gegeben worden. In der Botschaft gebe es Auseinandersetzungen verschiedener Gruppen. Die Mitteilungen an das Auswärtige Amt müssten von einer unbefugten Person stammen, sie seien unwirksam. Es sei nicht bekannt, wer die Abberufung fingiert habe. Durch die vorschnelle Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung mache sich der Antragsgegner zum Handlanger einer Gruppe, die den Antragsteller zu 1) nach Libyen schaffen wolle, um dort mit ihm abzurechnen. Eine Ordnungsverfügung gegen die Kinder der Antragsteller sei nicht erlassen worden, deren Abschiebung auf der Grundlage der hiesigen Bescheide nicht möglich. Die Antragsteller beantragen, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten und Antragsgegners anzuordnen“ Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend, so der Antragsteller zu 1) befürchte, bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stehe es ihm frei, bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Asyl nachzusuchen. II. Die Kammer hat gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 29. April 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Soweit der Rechtsschutzantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage jeweils gegen Ziffer 1. der Bescheide vom 8. Februar 2013 gerichtet ist, wo es heißt, die Antragsteller seien verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Eine derartige Ausreiseaufforderung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der im Übrigen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die jeweils zu Ziffer 2. verfügten Abschiebungsandrohungen gerichtete Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Antragsteller unterliegen dem Aufenthaltsgesetz. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Danach findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Gemäß dem hier einschlägigen § 18 GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung. § 18 GVG findet auf beide Antragsteller keine Anwendung. Sie unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit. Die diplomatische Tätigkeit des Antragstellers zu 1) für die libysche Botschaft endete am 30. September 2012. Gemäß Art. 43 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) wird die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten unter anderem dadurch beendet, dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Diplomaten notifiziert. Dies ist vorliegend mit den an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnoten 76/2012 und 02/2013 der libyschen Botschaft geschehen. Machen die Antragsteller geltend, diese Noten seien unwirksam, sie stammten von einer unbefugten Person, kann dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist dieses Vorbringen bereits unsubstantiiert, als keine konkreten Personen als Veranlasser der nach Auffassung der Antragsteller fingierten Abberufung benannt werden, zum anderen aber hat das Auswärtige Amt die Verbalnoten im diplomatischen Verkehr akzeptiert, die Protokollausweise der Antragsteller für ungültig erklärt und die Berliner Ausländerbehörde hiervon in Kenntnis gesetzt. Ist die diplomatische Tätigkeit des Antragstellers zu 1) zum 30. September 2012 beendet, so fällt auch seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), nicht mehr als Familienmitglied unter § 18 GVG. b) Findet auf die Antragsteller das Aufenthaltsgesetz Anwendung, so begegnen die verfügten Androhungen der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß den Regelungen der §§ 58, 59 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben und ihm dies unter Fristsetzung anzudrohen, so er ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Dies ist bei den Antragstellern der Fall. Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht, er hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht u. a. vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat. Den Antragstellern kommt ein gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG für die Zeit nach dem 30. September 2012 erforderliches Aufenthaltsrecht nicht zu, sie besitzen keinen Aufenthaltstitel. Einen solchen haben sie bislang auch nicht - insofern erstmalig, als sie bis dahin nicht dem Aufenthaltsgesetz unterfielen - beantragt. Die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 8. Februar 2013 sind schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller meint, gegen die Kinder keine Ordnungsverfügungen ergangen seien. Unabhängig davon, dass die gegen die Antragstellerin zu 2) gerichtete Abschiebungsandrohung auch deren Kinder Ba..., Mo..., Mo... und Mo... aufführt, wird die Rechtmäßigkeit der gegen die Antragsteller erlassenen Abschiebungsandrohungen nicht durch den Erlass oder Nicht-Erlass gleichartiger Verfügungen gegen deren Kinder berührt. Eine Abschiebung der Antragsteller oder ihrer Kinder aber ist vorliegend nicht streitgegenständlich, die Kinder der Antragsteller sind im Übrigen auch nicht verfahrensbeteiligt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52, 53 GKG.