Beschluss
10 L 255.12
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0130.10L255.12.0A
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Leitsätze
1. Es bleibt in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Regelung in § 2 Nr 1 ZuV 2012, in der die Produktionsmenge die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte definiert wird, mangels einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung im Sinne des Art 80 GG unwirksam und nichtig ist.(Rn.21)
(Rn.24)
2. Es kann im Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass das in der VCU entstehende erhitzte Abgas kein für eine Kapazitätserweiterung gem. § 9 Abs 5 ZuG 2012 berücksichtigungsfähiges Produkt darstellt.(Rn.22)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet sicherzustellen, dass sich spätestens zu dem gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG 2004 maßgeblichen Zeitpunkt weitere 76.927 Emissionsberechtigungen der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zusätzlich auf dem Anlagekonto der Antragstellerin befinden, die zum Zwecke der Sicherung eines möglichen, von der Antragstellerin mit der Klage VG 10 K 79.11 geltend gemachten Zuteilungsanspruchs in Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 überführt werden und vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der Antragstellerin verbleiben können.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 253.089,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Regelung in § 2 Nr 1 ZuV 2012, in der die Produktionsmenge die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte definiert wird, mangels einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung im Sinne des Art 80 GG unwirksam und nichtig ist.(Rn.21) (Rn.24) 2. Es kann im Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass das in der VCU entstehende erhitzte Abgas kein für eine Kapazitätserweiterung gem. § 9 Abs 5 ZuG 2012 berücksichtigungsfähiges Produkt darstellt.(Rn.22) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet sicherzustellen, dass sich spätestens zu dem gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG 2004 maßgeblichen Zeitpunkt weitere 76.927 Emissionsberechtigungen der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zusätzlich auf dem Anlagekonto der Antragstellerin befinden, die zum Zwecke der Sicherung eines möglichen, von der Antragstellerin mit der Klage VG 10 K 79.11 geltend gemachten Zuteilungsanspruchs in Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 überführt werden und vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der Antragstellerin verbleiben können. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 253.089,83 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt die emissionshandelspflichtige Erdöl-Raffinerie Emsland in 49808 Lingen (Ems). Auf ihren Antrag erteilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg mit Bescheid vom 29. April 2009 eine Genehmigung gem. § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der Erdölraffinerie, die folgende Maßnahmen umfasste: Bau einer Vapour Combustion Unit (VCU) mit zwei Verbrennungssträngen mit je einer Behandlungskapazität/Leistung von 4.800 m³/h kohlenwasserstoffhaltiger Abluft, bestehend aus einer neuen Kohlenwasserstoffverbrennung und dem – vom vorhandenen Kohlenwasserstoffsammelsystem (KWS) der Kohlenwasserstoffrückgewinnung (KWR) abgetrennten - Kohlenwasserstoffsammelsystem West (KWS-West) sowie Verwendung von Werkstoffen nach den amerikanischen Normen ASTM, ANSI und API. In den Antragsunterlagen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gab die Antragstellerin an: „Aufgrund des steigenden Produktdurchsatzes (zusätzliche Produktverladungen in Tankmotorschiffe, zusätzliche Entgasungen von ca. 20 Tanken verschiedener Tanklager bis 2014) und aufgrund des Umbaus von mehreren Schwimmdachtanks zu Festdachtanks in naher Zukunft, muss zur Einhaltung der TA-Luft der Umfang der emissionsmindernden Maßnahme erweitert werden. Die bestehende Kohlenwasserstoffrückgewinnung der KWR ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausgelastet. Die ERE beschloss daher, das jetzige Kohlenwasserstoffsammelsystem der KWR in einen westlichen und östlichen Teil zu trennen. Der östliche Teil des Kohlenwasserstoffsammelsystems (KWS-Ost) wird daher mit der angeschlossenen Kohlenwasserstoffrückgewinnung weiterhin Teil der vorhandenen KWR bleiben. Der westliche Teil des Kohlenwasserstoffsammelsystems (KWS-West) bildet mit der angeschlossenen neuen Kohlenwasserstoffverbrennung die neue Vapour Combustion Unit. […] Energieeffizienz Zwar liegt beim Reingas ein hohes Temperaturniveau vor, jedoch fällt aufgrund der stark schwankenden Abluftmenge und -beladung (Heizwert) kein kontinuierlich nutzbarer Wärmestrom an. Eine Wärmeübertragung ist in diesem Fall sehr schwierig und erfordert einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand. Deshalb ist die energetische Nutzung dieser Abwärme zur Stromerzeugung, zur Erwärmung von Wärmeträgeröl, zur Beheizung von Lagertanks oder zur Trocknung von Klärschlamm nicht sinnvoll. Von einer Nutzung zur Erzeugung von Dampf wurde aufgrund der schon vorhandenen Überkapazitäten innerhalb der ERE abgesehen.“ Am 8. Juli 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Zuteilungsperiode 2008-2012 mit zwei identischen Anträgen für 2 Teile der VCU die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Vapour Combustion Unit und gab an, die VCU sei eine selbständig genehmigungsbedürftige Nebenanlage der Raffinerie mit dem Zweck der Verbrennung von kohlenwasserstoffhaltigen Abgasen. Die DEHSt lehnte die Anträge der Antragstellerin mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 30. Juni 2010 (Geschäftszeichen E 1.1 – 14210-0016/115 und E 1.1 – 14210-0016/118) im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Erweiterung der Anlage durch eine VCU-Einheit stelle keine Kapazitätserweiterung nach § 9 Abs. 5 ZuG 2012 dar. Die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge der Anlage habe sich nicht geändert, da in der neu eingerichteten VCU-Einheit keine verkaufsfertigen Produkte hergestellt würden. Die Antragstellerin legte am 30. Juni 2010 Widerspruch gegen beide Bescheide ein und führte im Wesentlichen aus, die immissionsschutzrechtlich genehmigte Inbetriebnahme der neuen VCU-Einheit habe zur Erhöhung der Menge des von dieser Anlage bei der Verbrennung kohlenwasserstoffhaltiger Abgase erzeugten Produktes „erhitztes Abgas“ geführt. Die Raffinerie als Hauptanlage stelle verschiedene Produkte her, darunter auch „erhitztes Abgas“. § 9 Abs. 3 Satz 2 ZuG 2012 und § 11 Abs. 3 ZuV 2012 gingen davon aus, dass es möglich sei, dass in einer Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt würden. Die Regelung in § 2 Nr. 1 ZuV 2012, wonach die Produktionsmenge bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte definiert werde, sei von der Verordnungsermächtigung in § 13 ZuG 2012 nicht gedeckt, da im Zuteilungsgesetz 2012 der Begriff „Produkt“ nicht auf verkaufsfertige Produkte beschränkt sei. Mit inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom 11. März 2011 und vom 16. März 2011 wies die DEHSt die Widersprüche zurück und führte aus, die Regelung in § 2 Nr. 1 ZuV 2012 sei von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, da § 13 Abs. 4 ZuG 2012 zum Erlass von Vorschriften für die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage ermächtige. Erhitztes Abgas könne nur über die Umsetzung weiterer technischer Maßnahmen zur Herstellung verkaufsfertiger Produkte herangezogen werden. Die Antragstellerin nutze das erhitzte Abgas auch nach ihren eigenen Angaben in den immissionschutzrechtlichen Antragsunterlagen nicht. Schließlich sei auch dann kein Zuteilungsanspruch gegeben, wenn das erhitzte Abgas als verkaufsfertiges Produkt einzuordnen wäre, denn in diesem Falle wäre wegen der beschränkten Weiterverarbeitungskapazität Anhang 4 II Nr. 3 ZuG 2012 einschlägig und der für die Berechnung heranzuziehende Standardauslastungsfaktor auf „0“ zu kürzen. Die Antragstellerin hat am 6. April 2011 zum Aktenzeichen VG 10 K 79.11 Klage gegen die Zuteilungsbescheide vom 30. Juni 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. März 2011 und 16. März 2011 erhoben. Am 29. November 2012 hat sie im hiesigen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Ein Anordnungsgrund bestehe, da ihr mit Blick auf das Ende der zweiten Handelsperiode Ende 2012 und den drohenden Verlust bis dahin nicht erfüllter Zuteilungsansprüche mit Ablauf des 30. April 2013 ein Abwarten nicht zumutbar sei. Sie habe auch einen Anordnungsanspruch auf Zuteilung von weiteren 76.927 Emissionsberechtigungen. Hierzu wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die Dämpfeverbrennung habe einen nicht mehr verbesserungsfähigen Wirkungsgrad von 99,9 % und gehöre ausweislich des BVT-Merkblattes für Raffinerien unter den konkreten Gegebenheiten des Standortes zu den besten verfügbaren Techniken. Die Anlage habe während des Probebetriebes 2.489,756 Mm³ erhitztes Abgas hergestellt, hieraus ergebe sich der geltend gemachte Zuteilungsanspruch. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 76.927 Berechtigungen auf das Betreiberkonto „1376 – Anlagenkonto“ der Antragstellerin auszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin habe aus den Gründen der Widerspruchsbescheide keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls nicht, weil der Gesetzgeber das Erlöschen etwaiger Mehrzuteilungsansprüche bewusst angeordnet habe. Daher liege im Erlöschen bis dahin nicht geklärter etwaiger Ansprüche kein wesentlicher Nachteil. Die Antragstellerin sei ggf. auf einen späteren Schadensersatzanspruch zu verweisen. Die einstweilige Anordnung dürfe nicht zur Umgehung gesetzlicher Entscheidungen missbraucht werden. Die Notwendigkeit der Geltendmachung von Primärrechtsschutz, um einen späteren Rechtsverlust im Rahmen des Staatshaftungsrechts zu vermeiden sei ebenfalls nicht gegeben, weil das Unterlassen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen geringer Erfolgsaussicht von vornherein als nicht zumutbar angesehen werde. Ein Anordnungsgrund sei allenfalls dann zu bejahen, wenn nach umfassender rechtlicher Prüfung ein Mehrzuteilungsanspruch sicher, zumindest aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. II. Die Antragstellerin hat sowohl einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – OVG 12 S 46.12 -) kann die Antragstellerin die einstweilige Sicherung eines derzeit nicht auszuschließenden, mit der Klage VG 10 K 79.11 geltend gemachten Zuteilungsanspruchs in Höhe weiterer 76.927 Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet, verlangen. Es kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass die Inbetriebnahme der VCU-Anlage zum 1. Dezember 2009 zu keiner Erhöhung der Kapazität gem. § 9 Abs. 5 ZuG 2012 geführt hat. Nach § 9 Abs. 1 TEHG 2004 haben Verantwortliche (§ 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG 2004) für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ZuG 2012 finden bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung. Gemäß § 3 Nr. 6 ZuG 2012 handelt es sich bei einer Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage um eine Kapazitätserweiterung. Die Kapazität wird in § 3 Nr. 5 ZuG 2012 als die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr definiert. Die Antragstellerin macht insbesondere geltend, dass die Regelung in § 2 Nr. 1 ZuV 2012, in der die Produktionsmenge die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte definiert wird, mangels einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung im Sinne des Art. 80 GG unwirksam und nichtig sei. Denn weder das TEHG noch das ZuG 2012 enthielten eine Regelung, die es der Bundesregierung gestatten würde, die für eine Kapazitätserweiterung nach § 9 Abs. 5 ZuG 2012 maßgeblichen Begriffe der Kapazität und der Produktionsmenge im Verordnungswege auf verkaufsfertige Produkte zu beschränken. § 13 Nr. 4 ZuG 2012 berechtige nur dazu, innerhalb des Rahmens des ZuG 2012 die Einzelheiten über die Berechnung der zuzuteilenden Berechtigungen festzulegen. Diesen Rahmen überschreite der Verordnungsgeber in der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 ZuV. Zudem enthalte der Anhang 4 des ZuG 2012 teilweise spezifische Vollbenutzungsstunden für Anlagen, die offenkundig – wie etwa Abfackelanlagen – keine verkaufsfertigen Produkte herstellten. Ein Produkt sei das Ergebnis eines Herstellungsprozesses, es müsse sich dabei nicht um ein final hergestelltes Produkt handeln. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Antragstellerin kann jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass das in der VCU entstehende erhitzte Abgas kein für eine Kapazitätserweiterung gem. § 9 Abs. 5 ZuG 2012 berücksichtigungsfähiges Produkt darstellt. Die Auffassung, dass der Produktbegriff des TEHG 2004 und des ZuG 2012 – wie die Antragsgegnerin meint – „selbstverständlich“ nur ein verkaufsfertiges Produkt meinen und eine für die Zuteilung nach dem ZuG 2012 beachtliches Produkt nur dann vorliegen könne, wenn es verkaufsfertig oder jedenfalls zielgerichtet hergestellt worden sei, um es wegen der darin enthaltenen Wertschöpfungsmöglichkeit direkt oder indirekt zu verwenden, begegnet jedenfalls bei summarischer Prüfung Bedenken. Denn die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See- und Landübergabestationen für Mineralöl oder Gas in Anhang 4 Nr. I ZuG 2012 aufgeführt werden und meint dann, diese Anlagen stellten „eine gewisse Ausnahme“ dar. Die Existenz einer Ausnahme zeigt indes schon, dass die Auffassung der DEHSt, dass nur ein verkaufsfertiges Produkt für eine Zuteilung nach dem ZuG 2012 beachtlich wäre, jedenfalls nicht uneingeschränkt zutreffen kann. Meint die DEHSt, die Anlagen zum Abfackeln gasförmiger Produkte knüpften an das bei der Mineralöl- und Gasproduktion hergestellte Produkt an, lässt dies zumindest außer Acht, dass die als Beispiel genannten Anlagen keine Verarbeitungsanlagen, sondern Übergabestationen sind und die Tätigkeit außerdem das Abfackeln von Gasen ist. Damit ist eine Vergleichbarkeit mit der hier streitgegenständlichen Anlage gegeben, denn die in der VCU verbrannten Abgase entstehen auch im Zusammenhang mit der Raffinerieproduktion. Für die Ansicht der Antragstellerin spricht auch, dass erhitztes Abgas als Produkt in Anhang 2 des TEHG 2004 als auch in Anhang 2 Kategorie 2 des ZuG 2012 („Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas…“) enthalten ist und dass die VCU ausweislich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. April 2009 unter das TEHG fällt, die Antragstellerin daher berichts- und abgabepflichtig ist. Die Verordnungsermächtigung in § 13 ZuG 2012 berechtigt den Verordnungsgeber nur dazu, die Einzelheiten für die Berechnung der Zuteilung in einer Rechtsverordnung zu regeln (BT-Drs. 16/5240, S. 30). Ob diese Ermächtigung ausreicht, eine Einschränkung des Produktbegriffs in der Verordnung einzuführen, erscheint zumindest fraglich (vgl. in diesem Zusammenhang auch zu § 13 ZuG 2007, Urteil der Kammer vom 17.November 2006 - VG 10 A 502.05 – Rn. 44, bestätigt vom BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 7 C 28/07 – Rn. 19 ff. beide zitiert nach juris). Eine weitergehende abschließende Prüfung der nicht einfach gelagerten Rechtsfrage, ob § 2 Nr. 1 ZuV 2012 nichtig ist oder ob diese Norm allein für eine Zuteilung an Anlagen der Energiewirtschaft gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2012 herangezogen werden darf, nicht jedoch bei einer Zuteilung nach § 9 ZuG 2012, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das von der DEHSt hilfsweise angeführte Argument, dass ein Zuteilungsanspruch auch deswegen nicht in Betracht komme, weil jedenfalls die Vollbenutzungsstunden für die VCU wegen der in Anhang 4 II. Nr. 3 des ZuG 2012 vorgesehenen Einschränkung wegen der fehlenden Absatzmöglichkeit und der fehlenden Weiterverarbeitungskapazität für das erhitzte Abgas auf „0“ reduziert werden müsste, überzeugt nach summarischer Prüfung nicht. Nach Anhang 4 II. Nr. 3 des ZuG 2012 kann die zuständige Behörde die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren, sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten, durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird. Die Reduzierung der Vollbenutzungsstunden soll dann möglich sein, wenn die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aus den dort genannten Gründen nicht erreicht wird. Damit soll verhindert werden, dass eine Überausstattung aufgrund tatsächlich vorhandener, aber nicht ausgenutzter Kapazitäten erfolgt. Im vorliegenden Fall indes nutzt die Antragstellerin die VCU-Anlage ungeachtet der Absatzfähigkeit bzw. der Weiterverarbeitungsfähigkeit des erhitzten Abgases, weil sie hierzu aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gehalten ist. 2. Die Antragstellerin hat auch einen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 3. Dezember 2012 (vgl. OVG Berlin Brandenburg a.a.O.). Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ist bis zum gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG 2004 - und § 7 Abs. 2 TEHG 2011 - maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht damit die Gefahr, dass die Antragstellerin ihren im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf Mehrzuteilung von Berechtigungen verliert. Für den Übergang von der ersten zur zweiten Handelsperiode hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass noch offene Zuteilungsansprüche ersatzlos untergegangen und nicht durch Zuteilung von Berechtigungen der neuen Zuteilungsperiode zu erfüllen sind (Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23/09 - NVwZ 2011, 618). Eine abschließende Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen - etwa, ob auch bei dem Übergang von der 2. zur 3. Zuteilungsperiode noch offene Zuteilungsansprüche ersatzlos untergehen bzw. sich die in § 6 Abs. 4 TEHG 2004 und § 7 Abs. 2 TEHG 2011 vorgesehene Überführung von Berechtigungen nur auf dem Anlagenbetreiber bereits zugeteilte und auf dem Anlagenkonto vorhandene Berechtigungen oder auch auf geltend gemachte Zuteilungsansprüche bezieht - ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht möglich; sie muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die mit einem etwaigen ersatzlosen Verlust des Zuteilungsanspruchs einhergehenden Nachteile für die Antragstellerin wiegen jedenfalls deutlich schwerer als die Nachteile, die dann entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, eine Klage im Hauptsacheverfahren aber später abgewiesen wird. Im Fall der rechtskräftigen Entscheidung dahingehend, dass der Antragstellerin der mit der Klage VG 10 K 79.11 geltend gemachte Zuteilungsanspruch nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe zukommt, hat die Antragstellerin dann in entsprechender Zahl Emissionsberechtigungen der 3. Handelsperiode an die Antragsgegnerin zurückzugeben. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Anordnungsgrund führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Gesetzgeber habe auch den Verlust rechtlich noch ungeklärter Zuteilungsansprüche vorgesehen, weshalb ein Anordnungsgrund beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verneinen sei, verkennt diese Argumentation die Bedeutung der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 GG. Gerade der drohende Verlust der ungeklärten Zuteilungsansprüche - auch in den Fällen, in denen wegen der bestehenden Überausstattung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juni 2012 – 7 B 60/11) keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition besteht - begründet unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund. Denn in diesen Fällen fehlt es an der Möglichkeit, später einen Ausgleich unter Berufung auf einen enteignungsgleichen Eingriff zu erhalten. Der Hinweis des Antragsgegners auf eine im Baurecht bestehende Sondersituation geht schon deswegen fehl, weil im Baurecht für den von der Antragsgegnerin angeführten Fall in §§ 39, 42 BauGB explizite Entschädigungsregelungen vorgesehen sind und die Situation des Bauherren daher mit der Situation der Anlagenbetreiber nicht vergleichbar ist. Die Kammer hat die Antragsgegnerin wie aus dem Tenor ersichtlich zur ‚Sicherstellung‘ verpflichtet, um ihr die Auswahl der konkreten Art und Weise zu überlassen, mittels derer sie den zur Rechtswahrung geschuldeten Erfolg der Anspruchssicherung herbeiführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung des Streitwertes folgt die Kammer nunmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Streitwertbeschlüsse zu den Urteilen vom 10. Oktober 2012: BVerwG 7 C 8.10, BVerwG 7 C 9.10 und BVerwG 7 C 11.10), orientiert sich entsprechend am Börsenpreis eines Zertifikats bei Antragseingang und nimmt eine Deckelung - in Abweichung von der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - nicht mehr vor. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuteilung von 76.927 Emissionsberechtigungen. Bei Eingang des Rechtsschutzantrags (§ 40 GKG) am 14. Dezember 2012 lag der börsennotierte Preis eines Zertifikats der Handelsperiode 2008 bis 2012 bei 6,58 € (EEX vom 29. November 2012), was den Streitwert bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von (76.927 x 6,58 € =) 506.179,66 €, von dem für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte, also 253.089,83 € anzusetzen ist.