Beschluss
10 L 223.14
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0625.10L223.14.0A
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Leitsätze
1. Die Regelungen, die im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten unter Gestellung eines Bootsführers verbieten, sind bei summarischer Prüfung von ihrer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.(Rn.6)
2. Dass eine geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen nur mit bestimmten Schiffstypen erfolgen darf, verbietet die Vermietung von Sportbooten mit Gestellung eines Bootsführers durch den Vermieter.(Rn.24)
3. Sich in die Gefahr einer Sanktion aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zu begeben, ist nicht zumutbar.(Rn.45)
Tenor
Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens - nicht verpflichtet ist, das Sportboot „S.“, Kleinfahrzeugkennzeichen ..., Bootszeugnis Nr. ..., ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen, die im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten unter Gestellung eines Bootsführers verbieten, sind bei summarischer Prüfung von ihrer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.(Rn.6) 2. Dass eine geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen nur mit bestimmten Schiffstypen erfolgen darf, verbietet die Vermietung von Sportbooten mit Gestellung eines Bootsführers durch den Vermieter.(Rn.24) 3. Sich in die Gefahr einer Sanktion aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zu begeben, ist nicht zumutbar.(Rn.45) Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens - nicht verpflichtet ist, das Sportboot „S.“, Kleinfahrzeugkennzeichen ..., Bootszeugnis Nr. ..., ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller betreibt eine Bootsvermietung in Berlin. Aktuell vermietet er allein das Sportboot „S.“, eine historische Hafenbarkasse, an geschlossene Gruppen und führt das Boot dabei selbst. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hat für das Schiff am 12. Februar 2014 ein Bootszeugnis ausgestellt, das bis zum 22. Juli 2019 gültig ist. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass er vorläufig nicht verpflichtet ist, das Sportboot „S.“, Kleinfahrzeugkennzeichen ..., Bootszeugnis Nr. ..., ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten, hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass die vom Antragsteller beanstandeten Regelungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) (nachfolgend: Erste ÄndVO), die im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten unter Gestellung eines Bootsführers verbieten und denen das Unternehmen des Antragstellers unterfällt, bei summarischer Prüfung von ihrer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt (a.) und zur Erreichung des Gesetzeszwecks ungeeignet sind (b.). a. Mit Artikel 1 der Ersten ÄndVO wurde in die BinSchUO der § 4a „Beförderung von Fahrgästen“ eingefügt. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt: „Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit 1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a, 2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1, 3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01, 4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01 erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen sein.“ § 4a Abs. 4 S. 1 BinSchUO lautete zunächst wie folgt: „Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt.“ Mit der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013 erhielt § 4a Abs. 4 S. 1 BinSchUO – soweit hier erheblich – folgende Fassung: „Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1 1. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und 2. … Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. …“ Diese Regelung ist bis zum 31. Mai 2015 befristet. Mit der Ersten ÄndVO wurde auch die Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (BinSchSportbootVermV) geändert, die für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen gilt (vgl. § 1 BinSchSportbootVermV). Deren § 2 Abs. 1 Nr. 5 definierte den Begriff der „Vermietung“ zuvor als „gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts“. Nach der Neufassung ist „Vermietung“ „die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt“ (Hervorhebung nur hier). Ferner wurde § 8 Abs 5 BinSchSportbootVermV gestrichen. Dieser hatte vorgesehen, dass der Mieter, wenn er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das Befähigungszeugnis verfügt, einen Bootsführer benennen und das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen kann. § 4a Abs. 1 BinSchUO, wonach die geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen nur mit den dort genannten Schiffstypen im Sinne der Anhänge erfolgen darf, verbietet in Verbindung mit den dargestellten Änderungen der BinSchSportbootVermV im Ergebnis die Vermietung von Sportbooten mit Gestellung eines Bootsführers durch den Vermieter. Das Unternehmen des Antragstellers unterfällt diesem Verbot, da das Bootszeugnis für sein Schiff erst im Jahr 2014 ausgestellt wurde und die Übergangsregelung in § 4a Abs. 4 BinSchUO somit für ihn nicht gilt. Dem Antragsteller ist es bei summarischer Prüfung gegenwärtig auch nicht zumutbar, diesem Verbot durch einen Umbau des Bootes in ein „Fahrgastschiff“ im Sinne der BinSchUO zu entgehen. Nach seinem unbestrittenen Vorbringen ist es technisch in aller Regel ausgeschlossen, ein Schiff zu einem „Fahrgastschiff“ im Sinne der BinSchUO umzurüsten, wenn es – wie die „S.“ - nicht ursprünglich als solches konstruiert ist. Die hier gegenständlichen Neuregelungen der BinSchUO und der BinSchSportbootVermV, die auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BinSchAufgG) beruhen, sind nach summarischer Prüfung von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 BinSchAufgG lautet wie folgt: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können, 2. die Anforderungen an a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, 2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, 3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, 4. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, 5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, 6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, 6a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen die Befähigungszeugnisse und sonstigen Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; 7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, 8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.“ Die Vorschrift ermächtigt damit zum Erlass von Vorschriften über technische Anforderungen an Schiffe und Anforderungen an die Besatzung einschließlich des Verhaltens im Verkehr. Eine Befugnis des Verordnungsgebers zur Schaffung gewerberechtlicher Regelungen über die Fahrgastbeförderung – wie hier geschehen – ist ihr hingegen nicht im Ansatz zu entnehmen. b. Das Verbot der Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer erscheint auch nicht als geeignet, den vorgeblichen Regelungszweck – die Abwehr der Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Personen an Bord (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BinSchAufgG) – zu erreichen. Welche Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer konkret bestehen, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die Vermietung des Bootes mit einem Bootsführer, der das Schiff regelmäßig führt und mit ihm vertraut ist, der Sicherheit des Verkehrs eher dienlich sein als die Führung des Bootes durch wechselnde Mieter. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die BinSchUO enthalte zahlreiche zusätzliche Anforderungen, die unmittelbar auf die Sicherheit der Personen an Bord gerichtet seien, erschließt sich der Kammer nicht, weshalb diesen erhöhten Anforderungen genügt werden muss, wenn der Vermieter das Boot führt, nicht aber, wenn der Mieter es tut. 2. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller kann mit seinem Rechtsschutzbegehren nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, da er dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde, die bei seinem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen sind und die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann. Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen hat die Schifffahrtsverwaltung wiederholt zum Ausdruck gebracht, die Vermietung von nach dem 31. Dezember 2012 zugelassenen Sportbooten sanktionieren zu wollen. Sich in die Gefahr einer solchen Sanktion (etwa aufgrund einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 BinSchUO) zu begeben, ist dem Antragsteller nicht zumutbar (vgl. hierzu auch die „Damokles“-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 77, 213; 89, 331). Im Übrigen liegt auf der Hand, dass mit der im Streit befindlichen Untersagung der gewerblichen Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer für den Antragsteller als Unternehmer erhebliche finanzielle Nachteile verbunden sind. Die mit der tenorierten Feststellung verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt, da aufgrund der obigen Ausführungen eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens auch in der Hauptsache streitet. Auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren kann die Antragsgegnerin hinwirken, indem sie beantragt, die Klageerhebung anzuordnen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO). Mit seinem weiteren Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin in Gestalt des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet ist, eine untergesetzliche Regelung zu erlassen, die es ihm unter den erforderlichen aber auch angemessenen Bedingungen erlaubt, seine zur gewerblichen Nutzung als Sportboot zugelassenen Boote samt Gestellung eines Bootsführers zu vermieten, hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Verordnung kann er jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, nicht erreichen. Es besteht auch kein Erfordernis hierfür, da seinem Rechtsschutzbegehren mit der im Tenor getroffenen Feststellung hinreichend Rechnung getragen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Die Kammer hat sich insoweit am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen orientiert, der in Ziffer 17 i.V.m. Ziffer 54.2 für eine Gewerbeuntersagung den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- Euro, vorsieht. Da der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilverfahren eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, hat sie den vollen Wert zugrunde gelegt.