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Urteil

10 K 239.15

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0112.10K239.15.0A
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Leitsätze
1. In Verfahren auf Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen ist eine bedingte Verpflichtungsklage zulässig.(Rn.31) 2. Die Bestimmung der Aktivitätsrate ist durch die Wahl des Bezugszeitraums seitens des Anlagenbetreibers vorzunehmen.(Rn.35) 3. Es steht in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben, wenn der Anlagenbetreiber den Bezugszeitraum wählt.(Rn.41) 4. Gegenüber einem Unternehmen, das mit dem Emissionshandel vertraut ist, hat die Behörde keine besondere Betreuungspflicht.(Rn.59)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren auf Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen ist eine bedingte Verpflichtungsklage zulässig.(Rn.31) 2. Die Bestimmung der Aktivitätsrate ist durch die Wahl des Bezugszeitraums seitens des Anlagenbetreibers vorzunehmen.(Rn.35) 3. Es steht in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben, wenn der Anlagenbetreiber den Bezugszeitraum wählt.(Rn.41) 4. Gegenüber einem Unternehmen, das mit dem Emissionshandel vertraut ist, hat die Behörde keine besondere Betreuungspflicht.(Rn.59) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass dieser bedingt gestellt worden ist. Grundsätzlich darf zwar eine Klageerhebung nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden, weil das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs feststehen muss. Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, wie z.B. Hilfsanträge, Widerklagen, Eventualwiderklagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 82 Rn. 8 m.w.N., sowie Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 253 Rn. 1 m.w.N.). In Verfahren, in denen Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt nach Auffassung der Kammer eine besondere Konstellation vor, wo der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet, um den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975, 2 BvR 630/73 – juris) zu gewährleisten. Denn die Regelungen über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der 3. Handelsperiode sind so ausgestaltet, dass die Mitgliedstaaten – anders als in der 1. und 2. Handelsperiode - nicht mehr die Befugnis haben, selbst über Emissionszertifikate zu verfügen und diese kostenlos zuzuteilen. Nach Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie – EH-RL) legt nämlich die Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate für die gesamte Union fest. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erfolgt nach den Unionsvorschriften und muss gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG von der Kommission genehmigt werden (vgl. EuG, Urteil vom 26. September 2014 – Rs. T-629/13, Rn. 108). Eine unbedingte Verpflichtungsklage ist nicht geeignet, das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. Denn es handelt sich um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren, in dem – anders als bei mehrstufigen Verwaltungsakten nach deutschem Recht – ein stattgebendes Urteil die fehlende Zustimmung der im Verwaltungsverfahren zu beteiligenden Behörde (hier: der Europäischen Kommission) nicht ersetzen kann. Eine Beiladung der Europäischen Kommission gem. § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO kommt auch nicht in Betracht, da weder ein Fall der Rechtskrafterstreckung gem. § 121 VwGO vorliegt noch rechtliche Interessen der Europäischen Kommission berührt sind. Der Ausgang des Rechtsstreits kann die Rechtsposition der Europäischen Kommission weder verbessern noch verschlechtern, da die Kommission keine Rechte in Bezug auf den hier in Rede stehenden Streitgegenstand hat, sondern nur die ihr aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft folgenden Zuständigkeiten (vgl. zur Beiladung der Europäischen Kommission: BVerwG, Beschluss vom 19. November 2007 – BVerwG 6 B 23.07 - Bl. 6 EA). Verweigert die Europäische Kommission die Zustimmung zur Mehrzuteilung, kann die Beklagte keine Zuteilung vornehmen. In diesem Fall müsste die Klägerin in einem weiteren Verfahren Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG) gegen die Europäische Kommission erheben und könnte im Falle eines Obsiegens beim EuG mit dem bereits ergangenen Urteil des nationalen Gerichts ihren Mehrzuteilungsanspruch durchsetzen. Der bedingte Verpflichtungsantrag ist aus diesem Grund aus prozessökonomischen Gründen dem auch zulässigen Bescheidungsantrag gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorzuziehen. Denn bei der Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung fehlt es nicht nur an der im Tenor bezifferten Höhe des Mehrzuteilungsanspruchs, sondern die DEHSt müsste im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch die Europäische Kommission den Antrag der Klägerin erneut negativ bescheiden. In einem solchen Fall müsste die Klägerin zur Verhinderung der Bestandskraft eines solchen Bescheides erneut Klage beim Verwaltungsgericht erheben und gleichzeitig in einem weiteren Verfahren Klage vor dem EuG gegen die Europäische Kommission. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Zuteilung an Bestandsanlagen erfolgt gemäß § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG 2011) in Verbindung mit der EH-RL, dort insbesondere Art. 10 a). Die hier streitgegenständliche Frage betrifft die Bestimmung der historischen Aktivitätsrate bei Bestandsanlagen gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 8 der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020). Die ZuV 2020 setzt die EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln im Beschluss der Kommission 2011/278/EU vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und Rates (Beschluss der Kommission 2011/278/EU) um. Nach Art. 9 Abs. 1 dieses Beschlusses bestimmen für Bestandsanlagen die Mitgliedstaaten die historischen Daten der einzelnen Anlagen auf Basis der gemäß Art. 7 erhobenen Daten für den Bezugszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 oder, soweit sie höher sind, für den Bezugszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010. Nach dem Erwägungsgrund Nummer 16 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU sollte die Menge der Zertifikate, die Bestandsanlagen kostenlos zugeteilt werden, auf historischen Produktionsdaten beruhen. Die Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU erfolgte mit § 8 Abs. 1 ZuV 2020. Danach bestimmt sich für Bestandsanlagen die maßgebliche Aktivitätsrate auf Basis der gemäß § 5 erhobenen Daten nach Wahl des Antragstellers einheitlich für alle Zuteilungselemente der Anlage entweder nach dem Bezugszeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2008 oder nach den Bezugszeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010. Ausweislich der Begründung der Zuteilungsverordnung zu § 8 wird für jedes Zuteilungselement die Aktivitätsrate anhand des Medianwertes der Jahresmenge im maßgeblichen Bezugszeitraum bestimmt. Nach § 8 Abs. 2-5 ZuV 2020 ist die maßgebliche Aktivitätsrate der Medianwert aller Jahresmengen des Produktes der Anlage (Abs. 2) bzw. der nach § 2 Nr. 30 einbezogenen Wärme (Abs. 3) bzw. aller Jahresenergiemengen der für die Zwecke nach § 2 Nr. 27 verbrauchten Brennstoffe (Abs. 4) bzw. der nach § 2 Nr. 29 einbezogenen Prozessemissionen (Abs. 5) in dem nach Abs. 1 gewählten Bezugszeitraum (Hervorhebung hinzugefügt). Dieser Bezugszeitraum ist nach Wahl des Anlagenbetreibers entweder der Zeitraum 2005 - 2008 oder 2009 - 2010. Die Klägerin betreibt unstreitig eine Bestandsanlage und kreuzte auch nach ihrem eigenen Vorbringen in ihrem Zuteilungsantrag den Bezugszeitraum 2009 - 2010 an. Durch die Wahl des Bezugszeitraumes 2009 - 2010 ist die für die (unstreitig im Zeitraum 2005 - 2008 erfolgten) wesentlichen Kapazitätserweiterungen maßgebliche Vorschrift bei der Berechnung der historischen Aktivitätsraten (§ 8 Abs. 8 ZuV 2020) nicht zur Anwendung gelangt, die Berechnung der Zuteilungsmenge erfolgte nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2-5 ZuV 2020. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. § 8 Abs. 8 ZuV 2020 ist so auszulegen, dass im Falle einer wesentlichen Kapazitätserweiterung es auf die vom Anlagenbetreiber gem. § 8 Abs. 1 ZuV 2020 getroffene Wahl des Bezugszeitraumes ankommt (dazu unten 1.). Ferner ist die DEHSt nicht verpflichtet, unabhängig von der Wahl des Anlagenbetreibers vom Amts wegen den Bezugszeitraum der Berechnung zugrunde zu legen, der zu einer höheren Zuteilung führt (dazu unten 2.). 1. § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 ist so auszulegen, dass die Bestimmung der maßgeblichen Aktivitätsrate von der Wahl des Bezugszeitraumes nach § 8 Absatz 1 ZuV 2020 abhängig ist. Der Wortlaut des § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach entspricht bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungselements der Summe des nach den Absätzen 2 bis 5 bestimmten Medianwerts ohne die wesentliche Kapazitätserweiterung und der Aktivitätsrate der zusätzlichen Kapazität (Hervorhebungen hinzugefügt). § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 enthält zwar keine gesonderte Differenzierung von Bezugszeiträumen, sondern beinhaltet die folgende Formulierung: "bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011". Diese Formulierung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Zeitraum, in dem eine wesentliche Kapazitätserweiterung überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Das Datum 30. Juni 2011 hat die Relevanz, dass es für Kapazitätserweiterungen nach dem 30. Juni 2011 nach Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU („ Zuteilung an neue Marktteilnehmer im Anschluss an eine wesentliche Kapazitätserweiterung“) gesonderte Regelungen gibt. § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 sieht bei der Berechnung der maßgeblichen Aktivitätsrate als einen Summanden den nach den Absätzen 2 bis 5 (des § 8) bestimmten Medianwert ohne die wesentliche Kapazitätsänderung vor. Die Absätze 2 bis 5 nehmen jeweils Bezug auf den nach § 8 Abs. 1 gewählten Bezugszeitraum, so dass es eindeutig ist, dass der eine Summand in der Berechnung und damit auch das Ergebnis der Berechnung davon abhängt, welcher Bezugszeitraum gewählt worden ist. Die vom Klägervertreter genannten systematischen Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Die hierfür zitierten Vorschriften enthalten keine Aussage zur maßgeblichen Aktivitätsrate. § 4 ZuV 2020 regelt die Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Bestandsanlagen. Allein aus der Tatsache, dass § 4 Abs. 3 auf die hier nicht relevante Ausnahme in § 8 Abs. 8 Satz 3 verweist, lässt sich für die Frage, ob es für Kapazitätserweiterungen keine zwei Bezugszeiträume geben soll, nichts herleiten. Ebenso wenig aussagekräftig ist der Verweis auf § 5 Abs. 1 Nummer 4 b) ZuV 2020, denn die Vorschrift regelt die Erhebung von Bezugsdaten und listet die Angaben auf, die der Anlagenbetreiber im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zu machen hat. Daraus, dass der Anlagenbetreiber bei Zuteilungselementen, deren Kapazität zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich geändert wurde, zusätzlich zu der installierten Anfangskapazität auch die installierte Kapazität nach jeder wesentlichen Kapazitätsänderung und das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs anzugeben hat, lässt sich nicht herleiten, dass es bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen in § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 nicht auf die Wahl des Bezugszeitraumes ankommen würde. In der Begründung der Zuteilungsverordnung steht außerdem ausdrücklich, dass die Abs. 8 und 9 nicht für wesentliche Kapazitätsänderungen vor dem nach Abs. 1 gewählten Bezugszeitraum berücksichtigt werden (Bundestags-Drucksache 17/6850, S. 30 letzte Absatz zu § 8). 2. Der Klägervertreter dringt auch nicht mit den Argumenten durch, dass die Einräumung eines Wahlrechts für die Anlagenbetreiber in § 8 Abs. 1 ZuV 2020 europarechtswidrig sei (s. dazu (a)) bzw. dass § 8 Abs. 1 ZuV 2020 unionsrechtskonform so auszulegen sei, dass von der Wahl des Anlagenbetreibers abgewichen werden müsse, wenn der von ihm nicht gewählte Bezugszeitraum die höheren Daten ausweise (s. dazu (b)). (a) Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die historischen Aktivitätsraten für Bestandsanlagen auf Basis der gemäß Art. 7 erhobenen Daten für den Bezugszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 oder, soweit sie höher sind, für den Bezugszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 bestimmen. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters bedeutet der Ausdruck in Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses "bestimmen die Mitgliedstaaten" nicht zwingend, dass es Aufgabe des Mitgliedstaates und damit der DEHSt sein muss, die historischen Aktivitätsraten unter Zugrundelegung des Bezugszeitraumes zu bestimmen, der den höheren Wert ergibt. Die Bedeutung der Formulierung „bestimmen die Mitgliedstaaten“ ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Beschluss 2011/278/EU gem. dessen Art 25 an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses ist daher so zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten die historischen Aktivitätsraten bestimmen, indem sie den Beschluss umsetzen. In welcher Weise dies zu erfolgen hat, ist in der Vorschrift nicht geregelt, so dass eine Umsetzung wie in Deutschland mit § 8 Abs. 1 ZuV 2020, wonach die Wahl der Basisperiode den Anlagenbetreibern überlassen wird, nach Auffassung der Kammer von Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU gedeckt ist. Diese Regelung ist insbesondere geeignet, die europarechtliche Vorgabe umzusetzen. Denn ein Wahlrecht eröffnet für die Anlagenbetreiber die Möglichkeit, den für sie günstigeren Bezugszeitraum zu wählen und führt damit im Regelfall dazu, dass die höhere historische Aktivitätsrate der Zuteilung zu Grunde gelegt wird. Soweit der Klägervertreter meint, dass die Einräumung des Wahlrechts deswegen europarechtswidrig sei, weil dies ein Risiko für die Anlagenbetreiber berge, dass sich falsch zu entscheiden, dringt er mit diesem Argument nicht durch. Die praktische Wirksamkeit des europäischen Emissionshandelssystems wird durch das Wahlrecht der Anlagenbetreiber nicht beeinträchtigt. Mit dem eingeräumten Wahlrecht wird vielmehr effektiv sichergestellt, dass der Vorgabe in Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU entsprochen wird, weil es im Interesse der Anlagebetreiber liegt, den Bezugszeitraum zu wählen, der zur höheren Aktivitätsrate und damit zu einer höheren Zuteilungsmenge führt. Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Anlagenbetreiber sich falsch entscheidet und damit eine geringere Menge an kostenlosen Emissionsberechtigungen zugeteilt bekommt, wird das Funktionieren des europäischen Emissionshandelssystems nicht beeinträchtigt. Denn der Europäische Gerichtshof hat in den aktuellen Entscheidungen zum Emissionshandelsrecht betont, dass das Hauptziel der Emissionshandelsrichtlinie der Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ist (st. Rspr. EuGH, vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – Rs. C-457/15 – Rn. 39, sowie Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-180/15, Rn. 73). Trifft ein Anlagenbetreiber in Einzelfällen eine fehlerhafte Entscheidung bei der Wahl der Basisperiode, die dazu führt, dass ihm weniger kostenlose Emissionshandelsberechtigungen zugeteilt werden, beeinträchtigt dieses Ergebnis nicht das Hauptziel der Emissionshandelsrichtlinie. Daher ist es unter Berücksichtigung des Ziels des Emissionshandelssystems ausreichend, dass das gewählte Verfahren – in diesem Fall die Einräumung des Wahlrechts - effektiv und geeignet ist, das in Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU eingeräumte Recht der Anlagenbetreiber zu verwirklichen, zumal die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag gem. § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011 von einer sachverständigen Stelle gem. § 21 TEHG 2011 geprüft und verifiziert werden müssen und damit auch sichergestellt ist, dass die Anlagenbetreiber durch qualifizierte Sachverständige bei der Antragstellung beraten werden. Für die Zulässigkeit der Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU durch Einräumung eines Wahlrechts für die Anlagenbetreiber spricht in erster Linie das Guidance Document Nr. 2 der Europäischen Kommission (Guidance on allocation methodologies, Stand 29. Juni 2011, http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/allowances_en#tab-0-1). Darin finden sich an mehreren Stellen Aussagen zur Wahlmöglichkeit, und zwar auch ausdrücklich zur Wahlmöglichkeit der Anlagenbetreiber. So heißt es auf S. 27 unter 6.1. „Choice of baseline period“ (Hervorhebung hinzugefügt): „The chosen baseline period should in principle be the one that leads to the highest historical activity levels. The way to determine the historical activity levels is explained in sections 6.2. to 6.4.”. Auf S. 40/41 unter 6.4. heißt es weiter: “ Step 3: Determination of the historical activity level: […] the operator needs to determine the historical activity level of the sub-installation concerned …”. Nach Auffassung der Kammer kommt dem Guidance Document bei der Auslegung des Beschlusses der Kommission trotz seiner fehlenden Rechtsqualität eine maßgebliche Bedeutung zu. Der EuGH hat im Urteil vom 8. September 2016 bei der dort streitgegenständlichen Frage, ob im Produkt-Benchmark für Heißmetall die Verbrennung von Restgasen enthalten sei, zur Beantwortung dieser Frage auf den Inhalt des Guidance Documents Nr. 8 der Kommission verwiesen (Rs. C-180/15, Rn. 105). Da der EuGH in anderen Fällen, in denen es um die Auslegung der EH-RL ging, die Unverbindlichkeit und die fehlende Rechtsqualität der Guidance Documents betont hat, spricht dies dafür, dass bei der Auslegung des Beschlusses der Kommission der EuGH den Inhalt der Guidance Documents der Europäischen Kommission als maßgeblich erachtet. Deutschland ist auch nicht der einzige Mitgliedstaat, in dem ein Wahlrecht im Zusammenhang mit der Bestimmung der historischen Aktivitätsrate bei Bestandsanlagen eingeräumt worden ist. Die österreichische Zuteilungsregelverordnung regelt in § 6 Abs. 1: “für Bestandsanlagen werden die historischen Aktivitätsdaten der einzelnen Anlagen auf Basis der gemäß § 4 erhobenen Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 bestimmt. Soweit Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 vorgelegt wurden und diese höher sind, können diese Daten für die Bestimmung der historischen Aktivitätsrate herangezogen werden.“ In § 4 Abs. 1 der gleichen Verordnung heißt es, dass „jeder Inhaber einer Bestandsanlage [...] für jedes Jahr des am 1. Jänner 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008 endenden Bezugszeitraums, in dem die Bestandsanlage in Betrieb war, alle maßgeblichen Informationen und Daten [...] zu übermitteln [...]. Soweit die historische Aktivitätsrate gemäß § 6 Abs. 1 im Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 höher ist, kann der Inhaber Daten für diesen Bezugszeitraum übermitteln.“ Da nach § 4 der österreichischen Regelung der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht hat, ob er Daten für den Bezugszeitraum 2009-2010 übermittelt, ergibt sich aus der Kombination dieser Vorschrift mit § 6 Abs. 1, dass die österreichische Regelung entgegen der Auffassung des Klägervertreters eine Wahlmöglichkeit für den Anlagenbetreiber vorsieht. Ferner ist in dem Formularmuster, das von der Europäischen Kommission veröffentlicht worden ist, auf Seite 5 explizit ein Wahlrecht der Anlagenbetreiber vorgesehen. Dort heißt es unter II 2: “baseline period chosen a) please select the baseline period for your installation. You are allowed to choose either 2005-2008 as a baseline period, or 2009-2010.... Please note that if your member state requires so, you will have to provide data of all years 2005-2010 for all parameters”. Es ist zwar zutreffend, dass weder die österreichische Umsetzung noch das Musterformular eine verbindliche Auslegung des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission darstellen. Sie stellen jedoch zusätzliche Indizien für die Zulässigkeit der Einräumung eines Wahlrechts dar. Die Kammer sieht insbesondere wegen des oben zitierten Inhalts des Guidance Documents Nr. 2 der Europäischen Kommission keinen Grund für eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof. Eine Vorlagepflicht zur Klärung der Vereinbarkeit der o.g. Auslegung mit Europarecht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht, weil das vorliegende Urteil mit den Rechtsmitteln der Berufung und Sprungrevision angefochten werden kann. Eine Vorlage ist im Übrigen auch nicht aus Gründen der Gewährleistung der europaweit einheitlichen Anwendung der Zuteilungsregeln geboten. Denn die Einräumung eines Wahlrechts bei der Festlegung der Basisperiode stellt aus den oben genannten Gründen effektiv sicher, dass im Regelfall die für den Anlagenbetreiber günstigere Periode gewählt wird, so dass eine möglicherweise unterschiedliche Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU in den Mitgliedstaaten zu keiner spürbaren Wirkung für das europäische Emissionshandelssystem führt. Die Möglichkeit einzelner fehlerhafter Entscheidungen von Anlagenbetreibern ist nicht systemrelevant. Dies gilt auch für den zunächst von der Beklagten als Beispiel genannten Fall einer „Optimierungsmöglichkeit“ durch Wahl eines auf den ersten Blick ungünstigeren Bezugszeitraumes im Falle einer geplanten Kapazitätsverringerung, um die bei Erreichen der Grenze einer teilweisen Betriebseinstellung gem. § 21 Abs. 2 ZuV 2020 folgende 50-prozentige Kürzung der Zuteilung zu vermeiden. Denn es handelt sich dabei um einen lediglich hypothetischen Fall, der für die europaweite Einheitlichkeit des Zuteilungsregimes ohne Bedeutung ist. Soweit der Klägervertreter meint, ein Wahlrecht gem. § 8 Abs. 1 ZuV 2020 würde bei einer wesentlichen Kapazitätsverringerung regelmäßig zu einer mit Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU nicht vereinbaren europarechtswidrigen Besserstellung der Anlagenbetreiber führen, dringt er mit diesem Argument nicht durch. Denn Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU verweist für die Berechnung der historischen Aktivitätsraten sowohl bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen als auch bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen auf die gem. Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses bestimmten Medianwerte. Damit wird deutlich, dass die Wahl des Bezugszeitraumes mit der höheren historischen Aktivitätsrate auch bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen europarechtlich vorgesehen und nicht unzulässig ist. (b) Es gibt auch keine Pflicht der DEHSt, die von den Anlagenbetreibern getroffene Wahl der Basisperiode zu überprüfen und zu korrigieren, falls die Wahl zu einer für den Anlagenbetreiber nicht optimalen Zuteilungsmenge führt. Aus Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU kann aus den oben genannten Gründen keine Verpflichtung der nationalen Behörden zu einer Alternativberechnung bei jedem Zuteilungsantrag abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters folgt aus auch §§ 24, 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht die Verpflichtung der DEHSt, die günstigeren Daten des Bezugszeitraums von Amts wegen zu berücksichtigen oder den Antragsteller zu einer entsprechenden Berichtigung aufzufordern. Hier zu verpflichtet auch der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens nicht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Aus diesen Vorschriften kann die Klägerin keine Fürsorgepflicht mit den von ihr geforderten Konsequenzen herleiten. Die aus §§ 24, 25 VwVfG folgende Betreuungspflicht der Behörde richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei u.a. der Verfahrensstand sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 13 A 2975/06 – juris). Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten nach materiellem Recht oder im Verfahren zustehenden Rechte an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert. Bei der Klägerin, die ein seit 1926 bestehendes (vgl. http://www.spenner-zement.de/de/firmenprofil/chronik) und seit 2005 emissionshandelspflichtiges Unternehmen betreibt und daher weder im Umgang mit Behörden im Allgemeinen noch mit der DEHSt im Besonderen als unerfahren einzustufen ist, ist keine besondere Schutzbedürftigkeit ersichtlich. Es ist daher ausreichend, wenn in einem Massenverfahren wie bei der Antragstellung zu Beginn der Handelsperiode die Erörterungs- und Betreuungspflicht nicht nur konkret-individuell, sondern gerade auch abstrakt-generell durch entsprechend eindeutiges Informationsmaterial und standardisierte Merkblätter erfüllt wird (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2016 – 16 K 5268/14 –, Rn. 39, juris m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Antragstellung zwingend eine Prüfung durch eine Prüfstelle gem. § 21 TEHG 2011 (der sog. Verifizierer) vorsieht. Danach war die DEHSt hier nicht gehalten, die Klägerin zur Korrektur ihrer Wahl bezüglich des Bezugszeitraumes aufzufordern. Nur ergänzend wird ausgeführt, dass bei dieser Frage trotz der Unterschiede in den Regelungen zwischen der 2. und der 3. Handelsperiode die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Problematik der sog. „bedingten Antragstellung“ in der 2. Handelsperiode (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 7 C 9/13 –, BVerwGE 150, 266-275, Rn. 18) herangezogen werden kann. In dieser Entscheidung führte das BVerwG aus, dass es Sache des Anlagenbetreibers sei, die Vor- und Nachteile der jeweiligen Allokationsregelungen abzuwägen und entsprechende Zuteilungen innerhalb der Frist zu beantragen (vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 7 C 24.11 - Buchholz 406.253 § 11 ZuG 2007 Nr. 1 Rn. 26). Das Antragserfordernis verlange nach dem BVerwG von den Anlagenbetreibern auf der Grundlage der ihnen bei Ablauf der Antragsfrist zur Verfügung stehenden Informationen eine definitive Entscheidung zwischen den in Betracht kommenden Zuteilungsregeln. Wie hier, ging es auch in dem vom BVerwG entschiedenen Fall um eine Konstellation, die die Frage aufwarf, ob der Anlagenbetreiber von den mit der Entscheidung für eine Zuteilungsregel verbundenen Risiken freizustellen sei. Hierzu hat das BVerwG ausgeführt, dass die Behörde nicht verpflichtet sein solle zu prüfen, welche Zuteilungsregel für die jeweilige Anlage am günstigsten ist, weil eine solche „Günstiger-Prüfung“ weder im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2004 noch im Zuteilungsgesetz 2012 vorgesehen sei. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich insoweit kein Unterschied zu der 3. Handelsperiode. 3. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Den Fragen, ob das in § 8 Abs. 1 ZuV 2020 eingeräumte Wahlrecht mit Europarecht vereinbar ist und ob die Wahl der Basisperiode gem. § 8 Abs. 1 ZuV 2020 auch im Rahmen des § 8 Abs. 8 ZuV 2020 Anwendung findet, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 711 Satz 1 und 2 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.351.863,70 Euro festgesetzt. Die Klägerin betreibt eine emissionshandelspflichtige Drehrohrofenanlage zu Herstellung von Zementklinker in Erwitte. Sie begehrt die Zuteilung von weiteren kostenlosen Emissionsberechtigungen für die 3. Handelsperiode. Mit Datum vom 12. Januar 2012 stellte die Klägerin einen Zuteilungsantrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). In diesem Antrag machte die Klägerin zu dem Punkt “maßgeblicher Bezugszeitraum und tatsächlicher Betrieb der Anlage” (Seite 5 des Zuteilungsantrags) folgende Angabe: sie kreuzte als Bezugszeitraum 2009 - 2010 an. Angeboten waren die Varianten 2005-2008 und 2009-2010. Auf Blatt 56 des Zuteilungsantrags gab sie die Jahresmenge des Produkts für die Jahre 2005 - 2010 jeweils in Tonnen an. Auf Seite 61 des Zuteilungsantrags führte die Klägerin unter der Überschrift Kapazitätsänderung aus, dass es im Zeitraum 2005 – 2008 zwei Kapazitätserweiterungen gegeben habe. Die DEHSt teilte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Februar 2014 für ihre Anlage 3.810.723 Emissionsberechtigungen kostenlos zu. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. Februar 2014 Widerspruch ein und wandte sich gegen die Berechnung und die Anwendung des so genannten sektorübergreifenden Korrekturfaktors sowie gegen die Nichtberücksichtigung der wesentlichen Kapazitätserweiterung der Anlage bei der Berechnung der Zuteilungsmenge. Hinsichtlich der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf den Verwaltungsvorgang verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2015 wies die DEHSt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Zuteilung habe dem Antrag der Klägerin entsprochen, die als Bezugszeitraum gemäß § 8 Abs. 1 Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) den Zeitraum 2009 - 2010 gewählt habe. Mit der am 28. Mai 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe in ihrem Zuteilungsantrag ausdrücklich auch die Berücksichtigung der wesentlichen Kapazitätserweiterung beantragt. Es hätte eine Berechnung gemäß § 8 Abs. 8 ZuV 2020 erfolgen müssen. Im Zuteilungsbescheid sei die Aktivitätsrate zu Unrecht gem. § 8 Abs. 1 ZuV 2020 gebildet worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020 so auszulegen sei, dass die Bestimmung der Aktivitätsrate nicht von der Wahl des Bezugszeitraumes nach § 8 Abs. 1 ZuV 2020 abhängig sei, weil die in § 8 Abs. 8 ZuV 2020 enthaltene besondere Berechnungsvorschrift für den Fall von wesentlichen Kapazitätserweiterungen im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2011 nicht zwischen den in § 8 Absatz 1 ZuV 2020 enthaltenen Bezugszeiträumen differenziere. Dies stehe auch in einem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des § 4 Absatz 3 ZuV 2020 und § 5 Abs. 1 Nummer 4b ZuV 2020. Ferner folge aus dem Erwägungsgrund 16 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und Rates (Beschluss 2011/278/EU), welche durch die ZuV 2020 in nationales Recht umgesetzt wurde, dass wesentliche Kapazitätserweiterungen bei der Ermittlung historischer Produktionsdaten berücksichtigt werden sollten. Mit physischen Veränderungen verbundene Kapazitätserweiterungen seien regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht sofort nach Inbetriebnahme in vollem Umfang zur Produktion des Zuteilungselements beitrügen, sondern erst nach und nach ausgelastet würden. Deshalb sehe § 8 Abs. 8 Satz 2 ZuV 2020 für die Ermittlung der Aktivitätsrate der zusätzlichen Kapazität nicht eine Betrachtung der tatsächlichen Produktionsmengen, sondern eine rechnerische Ermittlung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung vor. Die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise führe dazu, dass die wesentliche Kapazitätserweiterung des Zuteilungselements nur mit ihren tatsächlichen absoluten Produktionsmengen in den Jahren 2009 und 2010 zur Ermittlung der Zuteilungsmenge beitrage. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, selbst wenn ihrer Auslegung von § 8 Abs. 8 ZuV 2020 nicht gefolgt würde, sei der Zuteilungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen den unmittelbar anwendbaren Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid sei der Bezugszeitraum 2009 und 2010 ausgewählt worden, weil die Klägerin diesen Bezugszeitraum im Rahmen ihres Zuteilungsantrages selbst angegeben habe. Die DEHSt hätte aber von dieser Angabe abweichen und die für die Klägerin günstigeren Daten des Bezugszeitraumes 2005-2008, die mit dem Zuteilungsantrag übermittelt worden waren, anwenden müssen. Denn die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU Aufgabe der Mitgliedstaaten und nicht etwa der Anlagenbetreiber. Selbst wenn ein Anlagenbetreiber in seinem Zuteilungsantrag einen der in § 8 Abs. 1 ZuV 2020 genannten Bezugszeiträume angebe, müsse der jeweilige Mitgliedstaat dennoch den anderen Bezugszeitraum zugrunde legen, wenn die erhobenen Daten hierfür höher seien. Die Vorschrift des § 8 Absatz 1 ZuV 2020 sei daher unionsrechtskonform so auszulegen, dass von der Wahl des Anlagenbetreibers abzuweichen sei, wenn sich herausstelle, dass der von ihm nicht gewählte Bezugszeitraum die höheren Daten ausweise. Eine Bindung an die Wahl des Anlagenbetreibers mit der möglichen und sich vorliegend verwirklichten Konsequenz der Anwendung niedrigerer Daten siehe das Unionsrecht nicht vor. Hierfür spreche auch der Erwägungsgrund 16 des Beschlusses 2011/278/EU. Die Mitgliedstaaten der EU seien, soweit ersichtlich, von dem von der Klägerin vertretenen Grundsatz der Bestimmung der jeweils anwendbaren Bezugszeiträume von Amts wegen ausgegangen, z.B. Österreich und das Vereinigte Königreich. Daher sei auch die Beklagte hierzu unionsrechtlich verpflichtet, da eine EU-weit einheitliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der vorläufigen Zuteilungsmenge verpflichtend sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei der Auslegung von § 8 Abs. 8 ZuV 2020 und des Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU nicht nur der Fall einer wesentlichen Kapazitätserweiterung, sondern auch der Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringerung berücksichtigt werden müsse. Die Überlassung der Wahl des Bezugszeitraums an die Anlagenbetreiber würde im Falle einer wesentlichen Kapazitätsverringerung im Falle der von der Beklagten aufgeworfenen „Optimierungsmöglichkeit“ bei Antragstellung zu einer möglichen Mehrzuteilung führen, die bei einer fehlenden Wahlmöglichkeit nicht gegeben wäre. Damit wäre die europaweit einheitliche Handhabung des Zuteilungsregimes nicht gewährleistet. Der Umstand, dass in dem von der Beklagten beigefügten Musterformular der europäischen Kommission die Anlagenbetreiber bei den Angaben zu der relevanten “baseline period” ein Auswahlfeld zu bedienen hätten, sei kein Beleg für ein vermeintliches Wahlrecht des Anlagenbetreibers. Die rechtlichen Vorgaben für die Zuteilung stammten aus dem Beschluss 2011/278/ EU und nicht aus einer Formularvorgabe. Die Ausführungen der Beklagten zu der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Unzulässigkeit der bedingten Antragstellung im Zuteilungsverfahren beträfen nicht nur die vergangenen Handelsperioden, sondern seien hier auch deswegen von keiner Relevanz, weil die Klägerin ihren Zuteilungsantrag unter keine Bedingung gestellt, sondern eine unbedingte Zuteilung auf der Grundlage der Zuteilungsregelung für wesentliche Kapazitätserweiterungen gemäß § 8 Abs. 8 ZuV 2020 beantragt habe. Die maßgeblichen Zuteilungsregeln für die 3. Handelsperiode unterschieden sich außerdem wesentlich von jenen der 2. Handelsperiode. Die DEHSt sei auch gemäß §§ 24, 25 VwVfG pflichtet, die günstigeren Daten des Bezugszeitraumes 2005-2008 entweder von Amts wegen zu berücksichtigen oder die Klägerin zu einer entsprechenden Berichtigung des Zuteilungsantrags aufzufordern. Aus den Angaben der Klägerin im Zuteilungsantrag sei für die Beklagte eindeutig zu entnehmen gewesen, dass die Heranziehung des Bezugszeitraumes 2005 - 2008 eine gegenüber den Jahren 2009 und 2010 höhere maßgebliche Aktivitätsrate ergebe. Die Beklagte habe folglich erkennen können und müssen, dass der im Zuteilungsantrag angegebene Bezugszeitraum von der Klägerin offenkundig fehlerhaft ausgewählt worden sei. Diese Verpflichtung folge auch aus dem Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin die Höhe der begehrten Mehrzuteilung ursprünglich mit 1.213.909 Berechtigungen beziffert. Sie hat die Klage im Umfang der Einwände gegen die Anwendbarkeit und gegen die Höhe des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und auch hinsichtlich der Höhe der begehrten Mehrzuteilung teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin für die Handelsperiode 2013-2020 weitere 354.132 Emissionsberechtigungen zuzuteilen, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht ablehnt, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin für die Handelsperiode 2013-2020 weitere 278.597 Emissionsberechtigungen zuzuteilen, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht ablehnt, sowie, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Wahl des maßgeblichen Bezugszeitraums gemäß § 8 Abs. 1 ZuV 2020 liege allein beim Anlagenbetreiber. Er könne einen für ihn vorteilhaften Zeitraum wählen. Diese Vorschrift konkretisiere den Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU. Das Wahlrecht sei auch sowohl im Guidance Document Nummer 2 als auch in dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Formular für die Erhebung von Antragsdaten vorgesehen. § 8 Abs. 8 ZuV 2020 sei gerade nicht unabhängig von der Wahl des Bezugszeitraumes anzuwenden, wie von der Klägerin behauptet. Es gehe dort auch um die Aktivitätsrate der gewählten Basisperiode und in dieser sei die Kapazitätserweiterung, die vor der gewählten Periode getätigt worden sei, schon voll berücksichtigt. Die Klägerin gebe letztlich selbst zu, dass sie selbst den ihrer Ansicht nach falschen Bezugszeitraum ausgewählt habe. Folgte man der Auffassung der Klägerin dazu, dass die Behörde die für sie günstigere Version prüfen müsse, würde dies dazu führen, dass die zuständige Behörde jeden Antrag zweimal anfordern und mit unterschiedlichen Zeiträumen prüfen müsste, um die günstigere Variante herauszufinden. Dies sei schon mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit bedingter Anträge im Emissionshandel nicht vereinbar, dies gelte auch für die 3. Handelsperiode. Eine Beratungspflicht der DEHSt habe es in diesem Fall nicht gegeben. Ein offensichtlich erkennbarer Fehler bzw. unvollständiger Antrag habe hier nicht vorgelegen. Wenn der Antragsteller beispielsweise im vorliegenden Fall planen würde, nach der Zuteilung so wenig zu produzieren, dass er bei einer höheren Zuteilung eventuell an die Grenze einer teilweisen Betriebseinstellung käme, könnte er die in einem solchen Fall gemäß § 21 Abs. 2 ZuV 2020 vorgesehene 50-prozentige Kürzung der Zuteilung vermeiden. Aufgrund des detailliert geregelten Zuteilungsverfahrens, des Leitfadens der DEHSt und der zu Verfügung gestellten Software sei es außerdem nach Ansicht der Rechtsprechung Aufgabe des Antragstellers, die für die Anlage zutreffenden Werte einzusetzen. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU führe zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Formulierung "soweit sie höher sind" ergebe sich kein Schluss darauf, wer letztendlich den höheren Wert festlegen würde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es nach Art. 9 des Beschlusses den Mitgliedstaaten überlassen bliebe, ob sie bei der Antragstellung ein Wahlrecht vorsehen oder nicht, wäre die Bundesregierung damit lediglich den von der EU konkretisierten Vorgaben gefolgt, welche es den Antragstellern aufgebe, die Basisperiode auszuwählen. Zwar sei der Beschluss 2011/278/EU an die Mitgliedstaaten gerichtet, aber dies bedeute nicht, dass die Mitgliedstaaten alle darin genannten Aufgaben selbst durchführen müssten. So seien zum Beispiel in Art. 6 des Beschlusses zwar die Mitgliedstaaten angesprochen, die Anlagen in die einzelnen Anlagenteile aufzugliedern, dies werde aber von den Anlagenbetreibern durchgeführt. Die von der Klägerin zitierte nationale Regelung Großbritanniens bezöge sich zunächst nur auf die Datenübermittlungspflicht des Antragstellers. Auch in Österreich werde es so gehandhabt, dass die Anlagenbetreiber die Basisperiode beim Antrag selbst auswählten und von der Behördenseite keine Prüfung diesbezüglich durchgeführt werde, ob die andere Basisperiode für den Anlagenbetreiber günstiger wäre. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten per E-Mail vom 18. Dezember 2015 eingeholten Mitteilung des zuständigen österreichischen Umweltbundesamtes. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.