Beschluss
10 L 839.17
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die ernsthafte Suizidgefahr eines Abzuschiebenden kann als Reiseunfähigkeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen.(Rn.7)
2. Die der Ausländerbehörde obliegende Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung trotz Suizidgefahr verantwortet werden kann, endet nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern.(Rn.10)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ernsthafte Suizidgefahr eines Abzuschiebenden kann als Reiseunfähigkeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen.(Rn.7) 2. Die der Ausländerbehörde obliegende Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung trotz Suizidgefahr verantwortet werden kann, endet nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern.(Rn.10) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom gleichen Tage gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Antrag des armenischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 840.17) anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft. Denn der am 12. April 2017 gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag des Antragstellers löste keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG aus, so dass ihm die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage keinen rechtlichen Vorteil bringen kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt sich der Antragsteller nämlich nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Er war 2013 illegal nach Deutschland eingereist und besaß zuerst zur Durchführung eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Nach dem bestandkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens war er – zuletzt bis zum 2. Oktober 2017 – im Besitz von Duldungen. Da der angefochtene Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält, ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt unstatthaft. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Antragsbegründung gem. § 88 VwGO so auszulegen, dass der Antragsteller in der Sache eine weitere Duldung begehrt. Hierfür spricht auch, dass sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Unterlagen zum Beleg des Vorliegens eines inländischen Abschiebungshindernisses eingereicht hat. Der gem. § 123 VwGO statthafte Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), weil bei ihm wegen Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt. Die ernsthafte Suizidgefahr eines Abzuschiebenden kann als Reiseunfähigkeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 – OVG 11 S 49.11 –, juris Rn. 3 ff.). Dabei begründet die psychische Erkrankung des Ausländers eine rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in zwei Fallgruppen (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 2 M 38/11 –, juris, Rn. 5): Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Es geht also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007, – 24 CE 07.484 –, juris). Der Antragsteller ist seit dem Tod seines 14 Jahre alten Sohnes, der im August 2014 an den Folgen einer Krebserkrankung in Berlin verstorben ist, wegen einer schweren bzw. mittelgradigen Depression und Suizidgefahr in psychotherapeutischer Behandlung, von August 2014 bis April 2017 beim Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie L. und seit April 2017 im Vivantes Humboldt Klinikum. Er war auch mehrfach in verschiedenen Kliniken in der psychiatrischen Abteilung in stationärer Behandlung. Im Vivantes Humboldt Klinikum vom 26. August bis 5. September 2014, in der Friedrich von Bodelschwingh-Klinik vom 3. März bis zum 7. April 2017. Nach der letzten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 zur Akte gereichten Bescheinigung der Friedrich von Bodelschwingh-Klinik ist der Antragsteller dort seit dem 21. September 2017 in stationärer/teilstationärer Behandlung. Die polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers ist im Juni 2015 zum Ergebnis gekommen, dass er damals wegen Suizidgefahr nicht reisefähig war (Schreiben vom 22. Juni 2015). Die erneute polizeiärztliche Untersuchung am 28. Dezember 2016 hat festgestellt, dass beim Antragsteller zu dem Zeitpunkt keine aktuellen Beschwerden vorlägen und er mit Flug- und Sicherheitsbegleitung reisefähig war. Dieses Untersuchungsergebnis erscheint jedoch mit Blick auf die seitdem zweimal erfolgten stationären Aufnahme und längeren Aufenthaltes des Antragstellers in der Psychiatrie überholt. Obwohl der Antragsteller auch ein aufenthaltsrechtliches Interesse daran hat, als nicht reisefähig eingestuft zu werden, geht das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Täuschung durch den Antragsteller davon aus, dass weder das Vivantes Humboldt Klinikum noch die Friedrich von Bodelschwingh-Klinik ihn für mehrere Wochen stationär behandelt hätte, wenn er – wie im polizeiärztlichen Bericht noch festgestellt – keine Beschwerden hätte. Der Antragsteller ist während seiner stationären Behandlung ohnehin als reiseunfähig anzusehen. Für den Zeitraum nach seiner Entlassung ist zunächst eine erneute polizeiärztliche Untersuchung auf der Grundlage seines derzeitigen (psychischen) Gesundheitszustandes und eine aktuelle Überprüfung der Reisefähigkeit durchzuführen. Ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt: Die der Ausländerbehörde obliegende Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung trotz Suizidgefahr verantwortet werden kann, endet nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern (OVG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Die mit der Abschiebung betraute Behörde hat die aus Art. 2 Abs. 2 GG erwachsende Pflicht, durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 Rn. 10). Die grund- und menschenrechtliche Verpflichtungen deutscher Behörden umfassen im Fall einer Abschiebung deren Durchführung einschließlich einer - in Einzelfällen - erforderlichen Übergabe an medizinisch hinreichend qualifiziertes Personal im Zielstaat der Abschiebung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 Rn. 14; vgl. auch EGMR (GK), Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - Rn. 205). Aus der zitierten, neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Paposhvili gegen Belgien geht überdies hervor, dass Art. 3 EMRK vor einer Abschiebung, die zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, die zu schwerem Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt, schützt (EGMR (GK), Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - Rn. 183 unter teilweise Aufgabe anderslautender Rechtsprechung). Bei ernstlichen Zweifeln daran, ob eine hinreichende Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist, ist der abschiebende Staat gehalten, eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen, um das Seinige getan zu haben, sicherzustellen, dass die von der Abschiebung betroffene Person sich nicht in Umständen wiederfindet, die mit den Vorgaben von Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren sind (EGMR (GK), Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - Rn. 191; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.02.2017 - 11 S 447/17 -, InfAuslR 2017, 189). Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass derzeit eine wirksame negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu Lasten des Antragstellers vorliegt, an die der Antragsgegner gebunden ist (vgl. § 42 AsylG) (vgl. hierzu ausführlich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2017 – 11 S 1724/17 –, Rn. 32, juris). Nach den oben genannten Maßstäben sind die vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten getroffenen Vorkehrungen für die Abschiebung des Antragstellers nach Armenien noch nicht ausreichend. Bisher ist lediglich organisiert, dass der Antragsteller nach der Ankunft von einer Korrespondenzärztin der Deutschen Botschaft in Eriwan in Empfang genommen wird und diese Ärztin (über deren Qualifikation, Fachgebiet usw. nichts bekannt ist) entscheiden soll, ob der Antragsteller in ein Krankenhaus aufgenommen werden soll. Diese Vorkehrung wird den o.g. Maßstäben schon deswegen nicht gerecht, weil der zuständige Sachbearbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in der E-Mail vom 29. August 2017 Folgendes ausführt: „Im Falle einer notwendigen Einlieferung vertreten wir die Auffassung, dass dies von der Sorgfaltspflicht des armenischen Staates gedeckt wird, die Verbringung dorthin zu organisieren.“ Diese Auffassung verkennt, dass – wie oben unter Verweis auf den EGMR (a.a.O) ausgeführt – von deutscher Seite eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen ist, um das Seinige getan zu haben, sicherzustellen, dass die von der Abschiebung betroffene Person sich nicht in Umständen wiederfindet, die mit den Vorgaben von Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren sind. Hierzu gehört auch, die Frage der Kosten- und der Voraussetzungen einer stationären Aufnahme des Antragstellers in Armenien im Vorfeld zu klären. Außerdem ist es unzureichend, dass vorgesehen ist, ihm seine Psychopharmaka nur für eine Woche mitzugeben. Insbesondere weil das plötzliche Absetzen solcher Medikamente den psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers erheblich verschlechtern kann und nicht geklärt ist, ob er innerhalb einer Woche in Armenien seine Medikamente erhalten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 GKG. Wegen der zwei unterschiedlichen Streitgegenstände war der volle Streitwert anzusetzen.