Urteil
10 K 354.16
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0507.VG10K354.16.00
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Leitsätze
1. Die Errichtung einer Sportbootanlage bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese ist regelmäßig nicht zu erteilen, wenn die Genehmigung zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit führt. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind auch die Vorschriften des Naturschutzrechts. Insoweit steht der Genehmigung regelmäßig entgegen, wenn die geplante Anlage durch die Existenz das unmittelbar neben ihm befindliche Röhricht in seiner Ausbreitung und so in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt.(Rn.13)
2. Grundsätzlich bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der am 31.12.2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern von den Verboten unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn für die Errichtung des Bootsstegs zu keinem Zeitpunkt eine förmliche wasserrechtliche Genehmigung bestanden hat.(Rn.14)
3. Eine Steganlage genießt keinen Bestandsschutz, wenn die Anlage nicht rechtmäßig errichtet wurde. Bestandsschutz besteht nur für rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen gegenüber späteren Rechtsänderungen. Wasserrechtlicher Bestandsschutz ohne wasserrechtlichen Genehmigungsakt kommt nicht in Betracht.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Errichtung einer Sportbootanlage bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese ist regelmäßig nicht zu erteilen, wenn die Genehmigung zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit führt. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind auch die Vorschriften des Naturschutzrechts. Insoweit steht der Genehmigung regelmäßig entgegen, wenn die geplante Anlage durch die Existenz das unmittelbar neben ihm befindliche Röhricht in seiner Ausbreitung und so in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt.(Rn.13) 2. Grundsätzlich bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der am 31.12.2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern von den Verboten unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn für die Errichtung des Bootsstegs zu keinem Zeitpunkt eine förmliche wasserrechtliche Genehmigung bestanden hat.(Rn.14) 3. Eine Steganlage genießt keinen Bestandsschutz, wenn die Anlage nicht rechtmäßig errichtet wurde. Bestandsschutz besteht nur für rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen gegenüber späteren Rechtsänderungen. Wasserrechtlicher Bestandsschutz ohne wasserrechtlichen Genehmigungsakt kommt nicht in Betracht.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger können weder mit Erfolg die Erteilung einer Genehmigung noch eine Neubescheidung geltend machen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung bzw. einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen liegen nicht vor (§§ 113 Abs. 5 114 VwGO). Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Genehmigungserteilung ist § 62 Abs. 2 S. 1 i. V. m. mit § 62 a Abs. 1 S. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG). Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 BWG bedarf die Errichtung von Sportbootstegen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Nach § 62 a Abs. 1 S. 1 BWG darf die Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Zum Wohl der Allgemeinheit gehört die öffentliche Sicherheit, die die Unverletzlichkeit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung steht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind auch die Vorschriften des Naturschutzrechts, hier insbesondere § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Berlin. Danach ist es verboten, Röhricht zu beschädigen, zu beseitigen oder auf andere Weise am Fortbestand oder in der Weiterentwicklung zu beeinträchtigen. Die Existenz von Röhricht in unmittelbar angrenzender Nachbarschaft des Steges ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos. Damit aber ist es evident, dass der Steg durch seine Existenz das unmittelbar neben ihm befindliche Röhricht in seiner Ausbreitung und so in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt. Dort wo der Steg liegt, wächst kein Röhricht. Wäre er nicht vorhanden, wäre indes zur erwarten, dass sich das Röhricht dorthin ausbreitet, wo jetzt der Steg liegt. Die Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln vorliegend auch nicht durch § 31 Abs. 5 NatSchG Bln ausgeschlossen. Danach bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der am 31.12.2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern von den Verboten des Abs. 1 Nr. 1 unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist. Die Nutzung der in Rede stehenden Steganlage war zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß. Eine förmliche wasserrechtliche Genehmigung der Steganlage hat nie bestanden. Die Steganlage ist entgegen der Auffassung der Kläger aber auch nicht durch ‚aktive Duldung‘ ihrer Existenz seitens der zuständigen Behörde quasi konkludent genehmigt worden. Das bloße weitere Hinnehmen einer ungenehmigten Steganlage hat nicht den Erklärungswert einer - noch dazu unbefristeten - wasserbehördlichen Genehmigung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 – OVG 9 N 5.13, OVG 9 N 6.13 – Rz. 9; zitiert nach juris). Auch schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Anlage wird nicht allein durch langjähriges Untätig-Bleiben der jeweils zuständigen Behörde im Hinblick auf die ohne wasserrechtliche Genehmigung genutzte Steganlage begründet. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand einer ungenehmigten Anlage ist vielmehr nur anzuerkennen, wenn die Behörde über das langjährige Nichteinschreiten hinaus ein Verhalten gezeigt hat, wonach der Betroffene darauf vertrauen durfte, dass eine Beseitigungsanordnung nicht mehr ergehen werde (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2012 – OVG 2 S 26.12 – Rz. 11; zitiert nach juris). Weder ist ein solches Verhalten vorliegend erkennbar, noch sind die Kläger ‚Betroffene‘ in diesem Sinne. Vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Vermerke bzw. Mitteilungen der seinerzeitigen Behörden an die Vor-Nutzer der Steganlage in den Jahren vor der Übernahme der Steganlage durch die Kläger betrafen diese bereits nicht. Die Kläger haben die Steganlage ausweislich der Nutzungsvereinbarung vom 22.07.2014 erst in diesem Jahr übernommen. Auch für den Fall der Annahme, die wasserrechtliche Genehmigung stelle eine objektbezogene Regelung dar (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2005 – 3 S 538/05 - Rz. 18; zitiert nach juris), so setzt Vertrauen in seiner Entstehung doch Kenntnis voraus und stellt eine Eigenschaft dar, die einem unbelebten Gegenstand nicht zukommen kann. In den Jahren nach 2014 indes konnten die Kläger bereits wegen der Kürze der seither verstrichenen Zeit kein Vertrauen entwickeln. Schließlich aber haben die Kläger auch tatsächlich kein Vertrauen in eine bei Übernahme des Steges bereits konkludent vorhandene Genehmigung gesetzt. Dies zeigt sich schon an dem Umstand, dass sie im Mai 2015 beim Bezirksamt eine - nach dem jetzigen Vorbringen doch überflüssige - wasserrechtliche Genehmigung beantragt haben. Die in Rede stehende Steganlage genießt schließlich auch keinen Bestandsschutz. Bestandsschutz kann nur der Beseitigung eines bestehenden und genehmigten Steges entgegengehalten werden; er besteht für rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen gegenüber späteren Rechtsänderungen. Wasserrechtlicher Bestandsschutz ohne wasserrechtlichen Genehmigungsakt kommt nicht in Betracht. Eine nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – VG 10 K 69.12 – Rz. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2012 – OVG 2 S 26.12 – Rz. 12; jeweils zitiert nach juris). Wie vorstehend ausgeführt hat es betreffend die in Rede stehende Steganlage nie einen wasserrechtlichen Genehmigungsakt gegeben noch ist ansonsten eine solche Genehmigung anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die wasserrechtliche Genehmigung für eine Steganlage vor dem Grundstück I... Flurstück 3..., in ... Berlin. Die nach Aktenlage in den Jahren 1948/ 1949 errichtete Steganlage war in der Vergangenheit bis heute zu keiner Zeit von der zuständigen Behörde durch förmlichen Bescheid wasserrechtlich genehmigt worden. Am 22.07.2014 schlossen die Kläger mit dem seinerzeitigen Nutzer J... Pu... hat eine Vereinbarung betreffend die Nutzung der Baulichkeiten einschließlich des Bootssteg auf dem genannten Grundstück. Unter dem 05.05.2015 beantragten die Kläger sodann als Mieter der Freifläche die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Steganlage. Dieser Antrag lehnte das Bezirksamt Reinickendorf in Berlin durch jeweils zwei, an den jeweiligen Kläger gerichtete Bescheide vom 17.06.2016 und Widerspruchsbescheide vom 16.09.2016 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Steganlage bedränge das üppig vorhandene Röhricht, Wasserflächen dürften nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich sei bzw. die Kläger beabsichtigten gar nicht die Nutzung eines Bootes, bei Nutzung als Sportbootssteg wäre indes der Mindestabstand zum Röhricht unterschritten. Mit ihren am 13.10.2016 erhobenen Klagen, vom Gericht durch Beschluss vom 01.12.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Die vorhandene Steganlage genieße Bestandsschutz. Bereits im Jahre 1949 sei für die Anlage ein Entgelt entrichtet worden. Auch habe der Beklagte 1971 in internen Vermerken zum Ausdruck gebracht, der Steg sei baulich in Ordnung und könne in der jetzigen Form beibehalten werden. Habe der Beklagte erkennen lassen, dass er nicht an die Beseitigung des Steges denke, so habe er den Steg seit 1970 wissentlich und aktiv jahrzehntelang geduldet und sowohl einen Vertrauenstatbestand geschaffen wie auch eine Selbstbindung zugunsten der Kläger herbeigeführt. Auch sei eine Beeinträchtigung des Röhrichts nicht zu besorgen. Der Röhrichtbestand stehe dem Bestandsschutz nicht entgegen. Bereits im Jahre 1970 habe der Beklagte gegenüber dem damaligen Nutzer die naturschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Steges mitgeteilt. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den vorhandenen Steg vor dem Grundstück ..., Flurstück ... in ... Berlin zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 24.04.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.