Beschluss
10 L 302.18
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann die Wasserbehörde die Beseitigung eines nicht genehmigten Bootstegs verlangen. Eine ehemals zur Zeit der DDR erteilte wasserrechtliche Genehmigung kann für die Neuerrichtung eines Bootstegs grundsätzlich nicht herangezogen werden, wenn diese nur für die Anlage, die in den seinerzeit eingereichten Unterlagen dargestellt war, Gültigkeit hatte, diese Anlage heute nicht mehr existiert und sich aus der Genehmigung ergibt, dass bei einer Änderung der Anlage eine neue Zustimmung eingeholt werden muss.(Rn.15)
Auch kann eine bereits erteilte Genehmigung hinsichtlich der Errichtung einer Steganlage am Ufer eines Gewässers nicht herangezogen werden, wenn diese Genehmigung wegen einer laufenden Drittanfechtungsverfahrens noch keine Wirksamkeit entfaltet.(Rn.16)
2. Von einer ohne Genehmigung errichteten Bootsteganlage geht regelmäßig eine Gefährdung aus, wenn diese die Schutzziele des Umweltschutzes und einer entsprechenden Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie beeinträchtigt.(Rn.18)
Insoweit kann für eine solche Beeinträchtigung regelmäßig der Verwalter des Bauherrn der Steganlage als Handlungsstörer herangezogen werden.(Rn.19)
3. Eventuelle durch die Bootseigner drohende Schadenersatzansprüche für den Fall der Beseitigung der Steganlage sind für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfolgende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Ermessensausübung nicht von Belang und unterfallen dem Bereich des betriebswirtschaftlichen Unternehmerrisikos.(Rn.23)
4. Ein sofortiges Vollziehungsinteresse für die Beseitigung einer illegal errichteten Bootssteganlage ergibt sich regelmäßig aus einer von der Anlage ausgehenden negativen Vorbildwirkung.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die Wasserbehörde die Beseitigung eines nicht genehmigten Bootstegs verlangen. Eine ehemals zur Zeit der DDR erteilte wasserrechtliche Genehmigung kann für die Neuerrichtung eines Bootstegs grundsätzlich nicht herangezogen werden, wenn diese nur für die Anlage, die in den seinerzeit eingereichten Unterlagen dargestellt war, Gültigkeit hatte, diese Anlage heute nicht mehr existiert und sich aus der Genehmigung ergibt, dass bei einer Änderung der Anlage eine neue Zustimmung eingeholt werden muss.(Rn.15) Auch kann eine bereits erteilte Genehmigung hinsichtlich der Errichtung einer Steganlage am Ufer eines Gewässers nicht herangezogen werden, wenn diese Genehmigung wegen einer laufenden Drittanfechtungsverfahrens noch keine Wirksamkeit entfaltet.(Rn.16) 2. Von einer ohne Genehmigung errichteten Bootsteganlage geht regelmäßig eine Gefährdung aus, wenn diese die Schutzziele des Umweltschutzes und einer entsprechenden Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie beeinträchtigt.(Rn.18) Insoweit kann für eine solche Beeinträchtigung regelmäßig der Verwalter des Bauherrn der Steganlage als Handlungsstörer herangezogen werden.(Rn.19) 3. Eventuelle durch die Bootseigner drohende Schadenersatzansprüche für den Fall der Beseitigung der Steganlage sind für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfolgende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Ermessensausübung nicht von Belang und unterfallen dem Bereich des betriebswirtschaftlichen Unternehmerrisikos.(Rn.23) 4. Ein sofortiges Vollziehungsinteresse für die Beseitigung einer illegal errichteten Bootssteganlage ergibt sich regelmäßig aus einer von der Anlage ausgehenden negativen Vorbildwirkung.(Rn.25) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 12.07.2018. Bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist unter dem Aktenzeichen OVG 11 N 56.18 ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22.03.2018 (VG 10 K 106.16) anhängig. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin den Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick vom 14.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10.02.2016 betreffend die Errichtung einer wasserbaulichen Anlage (Steganlage) am rechten Ufer der Bundeswasserstraße ) bei Kilometer vor dem Grundstück in 12587 Berlin aufgehoben. Mit dem Bescheid vom 14.08.2015 hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin der Antragstellerin die Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage vor dem genannten Grundstück erteilt. Anlässlich einer Ortsbegehung am 02.07.2018 räumte ein Vertreter der Antragstellerin ausweislich eines Vermerkes des Bezirksamtes gleichen Datums ein, es sei ein vom Ufer zur Betonplattform führender Zugangssteg errichtet worden und beidseitig des Steges mehrere Anbindepfähle zum Festmachen vom Booten eingespült worden. Im Verwaltungsvorgang befindliche Fotografien zeigen einen auf den Müggelsee hinausragenden, holzgedeckten Bootssteg samt aus dem Wasser ragender Pfähle, an denen drei Motorboote festgemacht sind. Nach den Feststellungen des Vermerkes hat der Steg eine Breite von 1,60 m. Mit Bescheid vom 12.07.2018 gab das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin der Antragstellerin unter Anordnung sofortiger Vollziehung auf, die vor dem benannten Grundstück aktuell errichtete wasserbauliche Anlage (ausgenommenen einer vorhandenen Stahlbetonplattform mit teilweisem Geländer und vier Stück massiver Dalben aus Trapezprofilstahl) vollständig aus dem Gewässer zu beseitigen (Ziffer 1), die angeordnete Beseitigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung vorzunehmen sowie die erfolgte Beseitigung dem Bezirksamt unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen (Ziffer 2). Für den Fall, den Anordnungen zu Ziffer 1 und 2 werde nicht fristgemäß Folge geleistet, drohte das Bezirksamt der Antragstellerin die Ersatzvornahme der Handlung an (Ziffer 3) und veranschlagte deren Kosten vorläufig mit 4.500,- €. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte das Bezirksamt im Wesentlichen aus, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe schon wegen der von der Anlage ausgehenden negativen Vorbildwirkung. Die sofortige Beseitigung der Anlage sei geboten, um die Entstehung neuer, ungenehmigter Steganlagen zu verhindern sowie Bestrebungen entgegenzutreten, Anlagen in genehmigungswidriger Weise zu nutzen und dadurch bestehende Eingriffe in Natur und Landschaft zu verstärken. Insbesondere sei auf den besonderen Schutzstatus des Müggelsees als ausgewiesenes FFH-Gebiet und die sich aus der Anwendung der EG-Wasser-Rahmen-Richtlinie ergebenden Anforderungen zu verweisen. Der hiergegen unter dem 19.07.2018 eingelegte Widerspruch der Antragstellerin wurde bislang nicht beschieden. Mit Bescheid vom 27.07.2018 lehnte das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin einen mit dem Widerspruchsschreiben gestellten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor: Der Antragsgegner sei seiner gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bestehenden Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Er verwende dieselbe rechtliche Argumentation wie für die Begründung des Verwaltungsaktes. Ferner sei die Störauswahl fehlerhaft. Die Antragstellerin sei nicht Zustandsverantwortlicher im Sinne von § 14 Abs. 1, 3 ASOG. Die Anlage stehe nicht im Eigentum der Antragstellerin. Diese sei lediglich Bauherrin der Anlage und verwalte die Residenzen. Auch habe der Antragsgegner den Sachverhalt unzureichend ermittelt und verkannt, dass es für die streitgegenständliche Steganlage bereits seit dem Oktober 1987 eine wasserrechtliche Genehmigung gebe. Zudem sei es ermessensfehlerhaft, die Beseitigungsanordnung zum größten Teil auf die formelle Illegalität zu stützen. Zum einen gebe es eine wasserrechtliche Genehmigung des Voreigentümers, zum anderen besitze die Antragstellerin seit dem 14.08.2015 eine Genehmigung zum Abriss und Neubau der Anlage. Der typische Fall eines ‚Schwarzbaus‘ liege aber nur vor, wenn jemand ohne Genehmigung eine Anlage errichte. Auch wenn diese ob der Drittanfechtung bisher nicht bestandskräftig sei, habe dies in die vorliegende Ermessensentscheidung einfließen müssen. Vor dem Hintergrund eines offenen Ausgangs des Verwaltungsstreitverfahrens bei dem OVG Berlin-Brandenburg schaffe der Antragsgegner vollendete Tatsachen, die nur mit insbesondere finanziell unverhältnismäßigen Mitteln wieder rückgängig gemacht werden könnten. Auch habe der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.06.2018 in Kenntnis der genehmigungsrechtlichen Abweichungen zugesichert, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Des Weiteren drohe der Antragstellerin seitens der Erwerber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Neun Liegeplätze seien gemeinsam mit Wohnungen veräußert worden. Es sei der Klägerin rechtlich unmöglich, die in fremdem Eigentum stehende Steganlage zu beseitigen. Schließlich sei die Antragstellerin der Beseitigungsanordnung bereits teilweise nachgekommen und habe Anbindepfähle entfernt bzw. werde diese entfernen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Steganlage Gegenstand der bezirklichen Steganlagenkonzeption aus dem Jahre 2006 sei. Die Antragstellerin beantragt, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs…vom 19.07.2018 gegen die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 12.07.2018…gemäß §§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen, soweit die in dem Bescheid getroffenen Anordnungen der Antragsgegnerin die Beseitigung des Zugangsstegs zur Betonplattform betreffen.“ Der Antragsgegner beantragt, „den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.“ Er macht im Wesentlichen geltend: Streitgegenständlich sei der Neubau einer Sammelsteganlage (Zugangssteg) mit 12 Liegeplätzen, nicht indes die Renovierung und Modernisierung einer bereits vorhandenen Steganlage. Eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes sei nicht erfolgt. Aktuelle Besichtigungen vor Ort hätten ergeben, dass der Zugangssteg zur bereits im Wasser vorhandenen Betonplattform neu errichtet worden sei. Die streitgegenständliche Steganlage entspreche in keiner Weise der mit Bescheid vom 14.08.2015 genehmigten Sportbootsteganlage. Nicht zuletzt habe der Zugangssteg der genehmigten Steganlage mit Gitterrosten ausgestaltet werden sollen, um die Verschattung des Gewässers zu minimieren. Demgegenüber sei in der streitgegenständlichen Steganlage ein maximal verschattender Stegbelag aus Holz gewählt worden. Mit dem Schreiben vom 06.06.2018 sei keine Zusicherung dahingehend erfolgt, keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen. Bereits mit Schreiben vom 19.07.2018 sei gegenüber der Antragstellerin klargestellt worden, dass sich der Begriff Vollzugsmaßnahmen auf die bereits erfolgten Röhrichtpflanzungen samt den damit einhergehenden schützenden Palisaden bezogen habe. Der Neubau sei sowohl materiell als auch formell illegal. Es sei eine völlig andere bauliche Anlage errichtet worden, als mit Bescheid vom 14.08.2015 genehmigt worden sei. Weder in der Dimensionierung noch in der Ausführung noch in der Materialwahl entspreche die streitgegenständliche Steganlage dieser Genehmigung. Die vorgelegten wasserrechtlichen, nach dem Recht der DDR ergangenen Zustimmungen beträfen Dritte, nicht indes die Antragstellerin. Auch sei die Adressaten- bzw. Störerauswahl in dem streitgegenständlichen Bescheid rechtmäßig erfolgt, die Antragstellerin sei sowohl Handlungs- als auch Zustandsverantwortlicher gemäß §§ 13 und 14 ASOG. Sie sei als Eigentümerin für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Damit sei sie ebenfalls Eigentümerin der hier in Rede stehenden Steganlage, da diese fest mit dem Grundstück verbunden und insofern wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Darüber hinaus seien alle Baumaßnahmen von der Antragstellerin veranlasst und beaufsichtigt worden. Zwar sei naheliegend dass die Antragstellerin Wohnungen einschließlich Gemeinschaftsflächen an Dritte verkauft habe, allerdings könne den Grundbuchauszügen nicht entnommen werden, dass sich dies auch auf Liegeplätze der hier in Rede stehenden Steganlage beziehe. Sollten hier Rechte Dritter bestehen, werde der Antragsgegner entsprechende Duldungsbescheide erlassen. Eine dahingehende Anfrage bei der Antragstellerin sei bislang, entgegen ihren Mitwirkungspflichten, erfolglos geblieben. Die Ermessensausübung sei nicht fehlerhaft. Es handele sich um den ganz typischen Fall eines ‚Schwarzbaus‘. Die Interessenabwägung habe zuungunsten der Antragstellerin ausfallen müssen. Auf die Steganlagenkonzeption des Antragsgegners vom 10.08.2006 könne sich die Gegenseite nicht berufen, da diese durch Bezirksamtsbeschluss vom 07.03.2013 aufgehoben worden sei. Gegenwärtig werde eine neue Konzeption erarbeitet. II. Der gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. Weder begegnet die Beseitigungsanordnung vom 12.07.2018 rechtlichen Bedenken (dazu a.) noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu b.) noch die Androhung der Ersatzvornahme (dazu unten c.). a.) Die Anordnungen zu den Ziffern 1.) und 2.) in dem Bescheid vom 12.07.2018 sind rechtmäßig. Gemäß § 62 a Abs. 3 S. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. Der Tatbestand der Norm liegt vor. Die von der Antragstellerin vor dem Grundstück in 12587 Berlin aktuell errichtete wasserbauliche Anlage ist nicht genehmigt. Die von der Antragstellerin vorgelegte, unter dem 15.10.1987 vom Wasserstraßenhauptamt Berlin der DDR erteilte wasserrechtliche Zustimmung, „vor dem Clubhaus ‚-, Berlin 1162, bei km rechtes Ufer (Großer Müggelsee) einer Steganlage zu errichten und beizubehalten“ stellt keine Genehmigung im Sinne der §§ 62 Abs. 2 und 62 a Abs. 3 S. 1 BWG dar. Sie gilt gemäß Nr. 3 der in der Zustimmung genannten Bedingungen und Auflagen nur für die Anlage, die in den seinerzeit eingereichten Unterlagen dargestellt war. Diese Anlage existiert heute nicht mehr. Bei einer Änderung der Anlage hätte gemäß Nr. 3 der Zustimmung eine neue Zustimmung beantragt werden müssen. Hierzu ist nichts ersichtlich. Darüber hinaus gilt gemäß Nr. 4 der Bedingungen und Auflagen die Zustimmung vom 15.10.1987 nur für den in ihr genannten Nutzer, d. h. die „ Berlin 1020“. Dies ist offenkundig nicht die Antragstellerin. Die Antragstellerin kann sich ferner nicht mit Erfolg auf die unter dem 14.08.2015 vom Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilte Genehmigung betreffend die Errichtung (Abriss und Neubau) einer wasserbaulichen Anlage (Steganlage) am rechten Ufer der (Großer Müggelsee) bei vor dem Grundstück in 12587 Berlin berufen. Diese Genehmigung entfaltet insofern keine rechtliche Wirkung. Sie unterliegt wegen einer auf ihre Aufhebung gerichteten Klage des hiesigen Beigeladenen weiterhin aufschiebender Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Genehmigung mit Urteil vom 22.03.2018 (VG 10 K 106.16) aufgehoben. Bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist unter dem Aktenzeichen OVG 11 N 56.18 ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil anhängig. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Störerauswahl seitens des Antragsgegners fehlerfrei erfolgt. Die Antragstellerin ist - unabhängig von der Frage ihrer Eigentümerstellung - jedenfalls Handlungsstörer im Sinne von § 13 Abs. 1 ASOG. Verursacht danach eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Von der aktuell ohne Genehmigung errichteten Anlage geht eine Gefahr in Gestalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Die errichtete Anlage beeinträchtigt die Schutzziele der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG und der Wasserrahmenrichtlinie 200/60/EG. Die Kammer nimmt an dieser Stelle Bezug auf ihre hierzu erfolgten und den Beteiligten bekannten Ausführungen in dem Urteil vom 22.03.2018 (VG 10 K 106.16). Es ist nichts dafür ersichtlich noch vorgetragen, dass die aktuell errichtete Steganlage nicht gleichermaßen die Schutzziele beeinträchtigt wie die im Verfahren VG 10 K 106.16 in Rede stehende Steganlage. Die Antragstellerin beruft sich für ihr hiesiges Begehren ausdrücklich auf die im Klageverfahren streitige Genehmigung vom 14.08.2015 und trägt vor, es treffe nicht zu, dass die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Steganlage in keiner Weise der mit Bescheid vom 14.08.2015 genehmigten Sportbootsteganlage entspreche. Diese Gefahr wird auch von der Antragstellerin verursacht. Sie hat eingeräumt, als Verwalterin der ‚‘ Bauherrin der aktuell errichtete Anlage zu sein. Ausweislich des Vermerkes des Bezirksamtes vom 02.07 2018 hat sie ebenfalls eingeräumt, bauliche Maßnahmen etwa in Gestalt des zur Betonplattform führenden Zugangssteges seien tatsächlich umgesetzt worden. Macht die Antragstellerin geltend, nicht Eigentümerin der aktuell errichteten Steganlage zu sein, kann dies vor diesem Hintergrund dahinstehen. Anzumerken ist lediglich, dass die im Verfahren VG 10 K 106.16/ OVG 11 N 56.18 streitgegenständliche Genehmigung vom 14.08.2015 ausdrücklich der Antragstellerin erteilt wurde, gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 BWG indes eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oberirdischen Gewässern - wie einer Steganlage im Müggelsee - dem Eigentümer der Anlage erteilt wird. Ebenfalls dahinstehen kann an dieser Stelle ferner die Frage, ob an die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ‚‘ Duldungsanordnungen zu richten sind. Denn das Fehlen einer solchen Duldungsanordnung berührt jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verfügung, hier der Anordnung vom 12.07.2018. Die Anordnungen zu den Ziffern 1.) und 2.) in dem Bescheid vom 12.07.2018 sind auch ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere geht die Antragstellerin fehl in ihrem Vorbringen, der Antragsgegner habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt und verkannt, da es bereits seit 1987 eine wasserrechtliche Genehmigung gegeben habe. Unter dem Rechtsregime der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Genehmigungen sind - wie oben bereits ausgeführt - für das vorliegende Verfahren rechtlich irrelevant und bedürfen schon deshalb im Rahmen der Ermessenserwägungen keiner Erwähnung. Die Anordnungen zu den Ziffern 1.) und 2.) sind weiterhin auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft ergangen, weil sie auf die formelle Illegalität der aktuell errichteten Anlage gestützt werden. Wasserrechtliche Anordnungen sind bereits dann gerechtfertigt, wenn eine Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt und damit formell illegal ist. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des Baurechts üblich ist, ist für das Wasserrecht nicht angezeigt. Im Übrigen ist die Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück in 12587 Berlin auch materiell rechtswidrig, wie sich aus dem Urteil der Kammer vom 22.03.2018 (VG 10 K 106.16) schließen lässt. Der Antragsgegner hat auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit Schreiben vom 06.06.2018 bezüglich der aktuell errichteten Anlage zugesichert, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dieses Schreiben bezieht sich seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Verfahrenssituation nach Erlass des Urteils vom 22.03.2018 und der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die dortige Aussage, gegenwärtig sehe man von Vollstreckungsmaßnahmen ab, bezieht sich insofern nicht auf die aktuell errichtete Anlage. Hierzu hat der Antragsgegner im Übrigen mit an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 19.07.2018 klarstellend ausgeführt, gemeint seien lediglich Vollstreckungsmaßnahmen zu den bereits erfolgten Röhrichtbepflanzungen samt der damit einhergehenden schützenden Palisaden, nicht indes die „jüngsten illegalen baulichen Aktivitäten, da diese erst nach dem 06.06.2018 erfolgten“. Der Antragstellerin möglicherweise drohende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind ferner für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfolgende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Ermessensausübung nicht von Belang und unterfallen dem Bereich des betriebswirtschaftlichen Unternehmerrisikos. Zudem liegen nach dem Vorbringen der Antragstellerin bislang lediglich Schadenersatzdrohungen, nicht indes konkret bezifferte Forderungen vor. Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die bezirkliche Steganlagenkonzeption aus dem Jahre 2006 berufen. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin für sich hier ein subjektives Recht herzuleiten vermag, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass diese im Jahre 2013 aufgehoben wurde. Macht die Antragstellerin hierzu gelten, trotz der Aufhebung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass an diesem Standort immer eine Steganlage mit Liegeplätzen vorgesehen gewesen sei, ist dies ohne Belang. Der Umstand, dass in der Vergangenheit vor dem Grundstück in 12587 Berlin einmal eine Steganlage bestanden haben oder vorgesehen gewesen sein mag, legitimiert nicht die Errichtung einer Steganlage an gleicher Stelle ohne die erforderliche Genehmigung. b.) Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 12.07.2018 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise sowohl schriftlich wie auch inhaltlich zutreffend begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat er dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an weiterem Zuwarten gebührt. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht lediglich die für seine Beseitigungsanordnung maßgeblichen Gründe wiederholt, sondern darüber hinaus zutreffend auf die von der Anlage ausgehende negative Vorbildwirkung Bezug genommen. Denn es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung schon wegen der von der errichteten Anlage ausgehenden negativen Vorbildwirkung. Diese lässt eine Ausweitung und Verfestigung der durch sie bewirkten Störung während der Dauer des Verfahrens bezüglich der Genehmigung vom 14.08.2015 (OVG 11 N 56.18) befürchten (zur negativen Vorbildwirkung vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16.03.2011 - VG 10 L 170.11 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2012 - OVG 2 S 69.11 -; jeweils zitiert nach juris). Der Antragsgegner stützt sich nachvollziehbar darauf, die sofortige Beseitigung der Anlage sei geboten, um die Entstehung neuer, ungenehmigter Steganlagen zu verhindern sowie Bestrebungen entgegenzutreten, Anlagen in genehmigungswidriger Weise zu nutzen und dadurch bestehende Eingriffe in die Naturlandschaft noch zu verstärken. Zutreffend verweist er dabei auf den besonderen Schutzstatus des Müggelsees als ausgewiesenes FFH-Gebiet. Vor diesem Hintergrund kann das Vorbringen der Antragstellerin, es sei geboten, den Ausgang der Verwaltungsstreitsache vor dem OVG Berlin-Brandenburg abzuwarten, nicht durchgreifen. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass jeder vor den Verwaltungsgerichten ausgetragene Rechtsstreit um eine nicht erteilte oder aufgehobene wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Steganlage bzw. um die Beseitigung einer ohne Genehmigung errichteten Steganlage zur Schaffung wasser- und naturschutzrechtlich unzulässiger, weil mit schädlichen Gewässereinwirkungen verbundener Fakten führt, die im Nachhinein gar nicht oder nur schwer zu beseitigen wären. c.) Die Androhung der Ersatzvornahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 10, 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Da es sich bei der angeordneten Beseitigung um eine vertretbare Handlung handelt, hat der Antragsgegner mit der Androhung der Ersatzvornahme das zutreffende Zwangsmittel angedroht. Der Androhung steht auch nicht § 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG entgegen, wonach im Falle, dass die die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln sind, die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen kann. Bei § 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG handelt es sich um eine Auffangbestimmung für den Fall, dass der Erlass einer Beseitigungsverfügung mangels eines ermittelbaren Adressaten nicht in Betracht kommt. Für diesen Fall beinhaltet die Vorschrift einen Dispens von der Pflicht der Behörde, gegenüber dem Eigentümer der Anlage eine Beseitigungsanordnung zu erlassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2012 – OVG 2 S 26.12 – Rz. 8; zitiert nach juris). Vorliegend indes ist in Gestalt der Antragstellerin ein zutreffend ermittelter Adressat für die Beseitigungsverfügung vorhanden. d.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt §§ 52, 53 GKG. Bei der Bestimmung des Streitwerts legt die Kammer Bezug nehmend auf Ziffer 51.2.3 des Streitwertkatalogs zunächst für die angeordnete Beseitigung des Steges einschließlich eines Liegeplatzes den Regelstreitwert zu Grunde und berücksichtigt - mit Blick auf die dort liegenden drei Motorboote - für die zwei weiteren Liegeplätze jeweils 750,- €. Zu dem sich ergebenden Betrag von 6.500,- € waren dann die veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme zu addieren. Den resultierenden Betrag von (6.500,- € + 4.500,- € =) 11.000,- € hat die Kammer mit Bezug auf das Eilverfahren halbiert.