Urteil
10 K 300.15
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann die Behörde Anordnungen zur Sicherung von Galvanikbetrieben treffen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, in diesem Fall bei Eintreten eines Brandes, geschützt ist, da es sich bei einem Galvanikbetrieb um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt.(Rn.25)
(Rn.26)
Es ist insoweit erforderlich, dass die Anlage konkret bzw. belegbar und nicht nur potentiell schädliche Umwelteinwirkungen auslösen kann, wozu auch die Brandgefahr zählt.(Rn.27)
2. Im Falle der Realisierung einer Brandgefahr in Gestalt eines Brandes bzw. Feuers in einem Galvanikbetrieb ist regelmäßig ein Störfall gegeben. Von einem Brand in einer Galvanik geht insoweit immer eine ernste Gefahr nicht nur in Form des Brandes selbst, sondern auch in Gestalt der Freisetzung und Ausbreitung giftiger Gase aus.(Rn.29)
Die Installation einer Brandmeldeanlage am Betriebsstandort ist deshalb als allgemeine Pflicht des Betreibers, Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen gegen die nach Art und Ausmaß möglichen Gefahren zu treffen, erforderlich, sa Galvaniken grundsätzlich Orte gesteigerter Brandgefahr sind.(Rn.30)
Das gilt auch dann, wenn zwar bereits eine Brandmeldeanlage vorhanden ist, diese jedoch nicht dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entspricht.(Rn.32)
3. Die Anordnung einer automatischen Brandmeldeanlage mit direkter und unmittelbarer Aufschaltung auf die Feuerwehr stellt eine geeignete, als schnellstmögliche Form der Alarmierung ferner die erforderliche und im Übrigen auch eine im engeren Sinne verhältnismäßige Brandschutzmaßnahme dar. Insbesondere das durchaus vorhandene Risiko von kostenverursachenden Fehlalarmen steht der Verhältnismäßigkeit der Anordnung vorliegend nicht im Wege.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die Behörde Anordnungen zur Sicherung von Galvanikbetrieben treffen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, in diesem Fall bei Eintreten eines Brandes, geschützt ist, da es sich bei einem Galvanikbetrieb um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt.(Rn.25) (Rn.26) Es ist insoweit erforderlich, dass die Anlage konkret bzw. belegbar und nicht nur potentiell schädliche Umwelteinwirkungen auslösen kann, wozu auch die Brandgefahr zählt.(Rn.27) 2. Im Falle der Realisierung einer Brandgefahr in Gestalt eines Brandes bzw. Feuers in einem Galvanikbetrieb ist regelmäßig ein Störfall gegeben. Von einem Brand in einer Galvanik geht insoweit immer eine ernste Gefahr nicht nur in Form des Brandes selbst, sondern auch in Gestalt der Freisetzung und Ausbreitung giftiger Gase aus.(Rn.29) Die Installation einer Brandmeldeanlage am Betriebsstandort ist deshalb als allgemeine Pflicht des Betreibers, Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen gegen die nach Art und Ausmaß möglichen Gefahren zu treffen, erforderlich, sa Galvaniken grundsätzlich Orte gesteigerter Brandgefahr sind.(Rn.30) Das gilt auch dann, wenn zwar bereits eine Brandmeldeanlage vorhanden ist, diese jedoch nicht dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entspricht.(Rn.32) 3. Die Anordnung einer automatischen Brandmeldeanlage mit direkter und unmittelbarer Aufschaltung auf die Feuerwehr stellt eine geeignete, als schnellstmögliche Form der Alarmierung ferner die erforderliche und im Übrigen auch eine im engeren Sinne verhältnismäßige Brandschutzmaßnahme dar. Insbesondere das durchaus vorhandene Risiko von kostenverursachenden Fehlalarmen steht der Verhältnismäßigkeit der Anordnung vorliegend nicht im Wege.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 08.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, Rechtsgrundlage des Bescheides vom 08.06.2015 deshalb § 17 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17.05.2013 (im Folgenden: BImSchG). Danach können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten unter anderem nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden (Satz 1). Nachträgliche Anordnungen sollen getroffen werden, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist (Satz 2). § 17 BImSchG ist auf den Galvanikbetrieb der Klägerin in der Köpenicker Straße anwendbar. Es handelt sich gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3.10.1 der 4. BImSchV um eine genehmigungsbedürftige Anlage. Danach bedürfen Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren der Genehmigung. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt § 24 BImSchG (vgl. dazu Jarass, BImSchG; 11. Aufl., § 17 Rz. 9). Der von der Klägerin geführte Galvanikbetrieb am Standort Köpenicker Straße 147 zur Oberflächenbehandlung von Metallen umfasst ein Wirkbadvolumen von ca. 138 m3. Der von dem Beklagten in Bezug genommene § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG setzt tatbestandlich einen nicht ausreichenden Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen voraus. Danach muss die Anlage konkret bzw. belegbar und nicht nur potentiell schädliche Umwelteinwirkungen auslösen, d. h. gegen die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder eine diese Pflicht konkretisierende Norm verstoßen. Zu den hier erfassten Gefahren gehören auch Brandgefahren (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 11. Auflage, § 17, Rz. 60 sowie § 5 Rz. 25). Bei der Prüfung eines Pflichtverstoßes rekurriert der Beklagte zutreffend auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültige Fassung der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung – im Folgenden: 12. BImSchV). Die Vorschriften der Störfallverordnung sind - zwischen den Beteiligten unstreitig - auf die Klägerin anwendbar. Danach ergeben sich die Pflichten der Klägerin aus folgenden Vorschriften: Gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV trifft den Betreiber die allgemeine Pflicht, die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Dabei sind gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV über Abs. 1 hinaus vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Gemäß § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV müssen Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Gemäß § 4 Nr. 2 der 12. BImSchV hat der Betreiber zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV ergebenden Pflicht den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BImSchV hat der Betreiber zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV ergebenden Pflicht insbesondere die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen. Zusammengefasst hat die Klägerin danach die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen, ggf. auch vorbeugenden Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern und zu diesem Zweck den Betriebsbereich mit ausreichenden Alarm-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen. a) Im Falle der Realisierung einer Brandgefahr in Gestalt eines Brandes bzw. Feuers im Galvanikbetrieb der Klägerin ist ein Störfall gegeben. § 2 Nr. 7 der 12. BImSchV definiert den Störfall als ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt. Von einem Brand in einer Galvanik geht – auch nach Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Angehörigen der Berliner Feuerwehr– immer eine ernste Gefahr nicht nur in Form des Brandes selbst, sondern auch in Gestalt der Freisetzung und Ausbreitung giftiger Gase aus. b) Die Installation einer Brandmeldeanlage am Betriebsstandort Köpenicker Straße 147 erscheint als allgemeine Pflicht der Klägerin, Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen gegen die nach Art und Ausmaß möglichen Gefahren zu treffen, erforderlich. Denn Galvaniken sind grundsätzlich Orte gesteigerter Brandgefahr. So spricht bereits die Aussagen über Brandschutzmaßnahmen machende ‚Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 800‘ vom Dezember 2010 unter Punkt 3.3 davon, in Arbeitsbereichen bei Galvaniken könne eine hohe Brandgefährdung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nicht nur geringer Menge vorhanden sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist und eine schnelle und unkontrollierte Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder Wärmefreisetzung zu erwarten ist. Entsprechend benennt die gleichfalls Aussagen über Maßnahmen gegen Brände machende ‚Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.2‘ vom Mai 2018 unter Punkt 6.1, Tab. 4 beispielhaft Galvaniken als Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung, die zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erfordern. Tatsächliche Anhaltspunkte, der Galvanikbetrieb der Klägerin bilde hier eine Ausnahme, sind nicht ersichtlich. c) Ein Verstoß der Klägerin gegen die Pflicht, vorbeugende Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen zu treffen und zu diesem Zweck den Betriebsbereich mit ausreichenden Alarm-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, ist im für das Anfechtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2015 gegeben. Dies zeigt sich zum einen schon daran, dass die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens im Jahre 2017 die nunmehr vorhandene Brandmeldeanlage installiert hat. Indes entspricht zum anderen auch diese von der Klägerin installierte und betriebene Brandmeldeanlage nicht dem Stand der Sicherheitstechnik. Gemäß § 2 Nr. 10 der 12. BImSchV versteht diese Verordnung unter dem Stand der Sicherheitstechnik den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt (Satz 1). Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind (Satz 2). Den „Stand der Sicherheitstechnik“ im Bereich des - hier vorbeugenden - Brandschutzes im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2015 bildet im Land Berlin eine automatische Brandmeldeanlage mit direkter und unmittelbarer Aufschaltung auf die Berliner Feuerwehr ab. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus folgenden Erwägungen: Zwar machen weder die genannten, nach dortigen Angaben den Stand der Technik wiedergebenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) bzw. Gefahrstoffe (TRGS 800) explizite Aussagen über Brandmeldeanlage mit direkter und automatisierter Aufschaltung auf die jeweils zuständige Feuerwehr. So ist z. B. in Tab. 1 Nr. 1 c der Technischen Regel betreffend Gefahrstoffe von einer Brandmeldeanlage mit Brandfallsteuerung und Alarmierung der Feuerwehr die Rede, nicht indes davon, dass diese Alarmierung im Wege direkter und unmittelbarer Aufschaltung erfolgen soll. Desgleichen spricht auch die „Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau“ der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (Stand Juli 2014) unter Nr. 5.9 zwar davon, Brandmeldungen seien unmittelbar zur zuständigen „Feuerwehralarmierungsstelle“ zu übertragen, offen bleibt nach dem Wortlaut indes, ob dabei die Übertragung direkt und unmittelbar zur Feuerwehr oder aber zu der für die Alarmierung der Feuerwehr zuständigen Stelle erfolgen soll. Indes erschließt sich zunächst das Vorhandensein der technischen Möglichkeit der Installierung einer Brandmeldeanlage mit direkter und unmittelbarer Aufschaltung auf die zuständige Feuerwehr aus dem im Mai 2013 beendeten Musterverfahren des Bundeskartellamtes betreffend die kartellrechtskonforme Konzessionsvergabe bei Brandmeldeanlagen (vgl. dazu Meldung des Bundeskartellamts vom 27.05.2013 - https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2013/27_05_2013_Konzessionsvergabe_Brandmeldeanlagen.html; siehe auch https://www.bhe.de/de/Aufschaltung-von-Brandmeldeanlagen-auf-Konzessionaere). Unabhängig von der kartellrechtlichen Fragestellung ergibt sich daraus, dass die tatsächliche Möglichkeit der direkten, unmittelbaren und automatischen Übertragung einer Brandmeldung unter Einschaltung eines die Übertragungsanlage betreibenden Konzessionärs bereits einige Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestanden hat. Des Weiteren haben die in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragten Angehörigen der Berliner Feuerwehr erklärt, gegenwärtig seien in Berlin ca. 2.200 Betriebe und öffentliche Gebäude mit einer automatischen Brandmeldeanlage mit direkter Aufschaltung auf die Feuerwehr ausgestattet. Dies zeigt, dass die technische Möglichkeit der direkten, unmittelbaren und automatischen Übertragung einer Brandmeldung zur Feuerwehr keine Sicherheitstechnik im Sinne einer Spitze der Entwicklung darstellt, die lediglich technisch machbar, nicht indes aber bereits in der Praxis angekommen und dort verbreitet ist. Vielmehr ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dieser Zahl der in Berlin vorhandenen, direkt aufgeschalteten Brandmeldeanlagen, dass deren praktische Eignung zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen erprobt ist und gesichert erscheint. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Angehörigen der Berliner Feuerwehr wie auch den dort gemachten Angaben des Mitarbeiters der von der Klägerin im Rahmen des Brandschutzes in Anspruch genommenen Sicherheitsfirma entnehmen lässt, dass - für wie nützlich auch immer man die von der Klägerin ergriffenen Brandschutzmaßnahmen einschätzt – in jedem Fall und immer eine Zeitverzögerung zwischen der bestehenden Art und Weise der Brandmeldung im Betrieb der Klägerin im Vergleich mit der Brandmeldung im Wege der direkten und unmittelbaren Aufschaltung auf die Berliner Feuerwehr besteht. Im Brandfall erfordert die bei der Klägerin praktizierte Art und Weise der Zwischenschaltung einer Sicherheitsfirma von der eigentlichen Entdeckung des Brandes bis zum Eintreffen der Löschkräfte entscheidend mehr Zeit als es bei einer direkten Brandmeldung bei der Berliner Feuerwehr selbst der Fall wäre. So erläuterte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der privaten Sicherheitsfirma: Zeige ein Bildschirm in der Zentrale der Sicherheitsfirma eine auf Brandgefahr hindeutende Unregelmäßigkeit im Betrieb der Klägerin („Brand“), stünden insgesamt vier Telefonnummern zur Verfügung, über die die Klägerin sofort erreichbar sei. Diese würden im Falle, es melde sich niemand, nacheinander angerufen, wobei man ungefähr zwölfmal klingeln lasse. Dieser Vorgang nehme ca. 1,5 Minuten in Anspruch. Die Bestimmung des konkreten Zeitfensters bis zur Alarmierung der Feuerwehr obliege dabei dem jeweiligen Kunden. Der Juniorchef der Klägerin erklärte dazu, werde er von der Sicherheitsfirma benachrichtigt, begebe er sich, sofern er nicht bereits vor Ort sei, zur betriebsinternen Brandmeldezentrale, lokalisiere von dort den potentiellen Brandherd, benachrichtige sodann telefonisch einen unmittelbar auf der betreffenden Etage anwesenden Mitarbeiter und beauftrage diesen mit der Nachforschung. Zeige sich sodann, dass kein Feuer vorhanden bzw. die Ursache der Brandmeldung unproblematisch zu beseitigen sei, erfolge keine Alarmierung der Feuerwehr. Anderenfalls werde die Feuerwehr - ebenso wie im Fall, dass für die Sicherheitsfirma bei der Klägerin telefonisch niemand erreichbar sei - sofort alarmiert. Während dieser Zeit ertöne bei der Klägerin ein akustischer Alarm. Die Angehörigen der Berliner Feuerwehr erläuterten: Im Falle einer direkten Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die Leitstelle der Berliner Feuerwehr werde eine feste Standleitung zur Übertragung des raumgenau übermittelten Meldesignals installiert. Gehe sodann eine Brandmeldung ein, seien die erforderlichen Fahrzeuge innerhalb von 90 Sekunden nach der Alarmierung abfahrbereit. Vor Ort sei ein Schlüsseldepot vorgesehen, das mit einem der Feuerwehr zur Verfügung stehenden Generalschlüssel geöffnet werden könne. Innerhalb des jeweiligen Betriebes orientiere man sich mit vorgefertigten Laufkarten, auf denen die Wege zu den Stockwerken und in den Stockwerken verzeichnet seien. Die Möglichkeit, einen Fehlalarm auszuschließen, bestehe nicht. Von einer sog. Branderkundungs- bzw. Alarmverzögerungszeit habe man aufgrund schlechter Erfahrungen Abstand genommen. Es sei vorgekommen, dass man nach einer zunächst erfolgten Branderkundung dann doch habe ausrücken müssen, was für die Löscharbeiten einen erheblichen Zeitverlust nach sich gezogen habe. Im Falle eines Brandes bei der Klägerin rückten 4 Löschfahrzeuge, 2 Einsatzwagen, 2 Drehleiterwagen sowie 2 Sonderfahrzeuge mit Sonderlöschmitteln aus. Aus diesen Darstellungen ergibt sich, dass die gegenwärtig bei der Klägerin praktizierte Form der Brandmeldung über die private Sicherheitsfirma gegenüber der Direktaufschaltung der Brandmeldung auf die Berliner Feuerwehr eine Zeitdifferenz aufweist. Diese besteht aus der Zeit ab der Brandmeldung bei der Sicherheitsfirma, des Telefonanrufes der Sicherheitsfirma bei der Klägerin – was nach Angaben der Sicherheitsfirma bis zu 90 Sekunden in Anspruch nehmen kann – zuzüglich der Zeit der Nachforschung bei der Klägerin in der Brandmeldezentrale bzw. am potentiellen Brandherd. Veranschlagt man die hier erforderliche Zeit mit zusammen 2-3 Minuten, bis danach ggf. die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt, verlängert sich die Zeit bis zur effektiven Bekämpfung des Brandes um eben diesen Zeitraum. Hierzu vermochten die Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr anschaulich zu erläutern, dass diese Zeit für die Entwicklung eines sog. Entstehungsbrandes zu einem mit einer erheblich höheren Gefährdung der Einsatzkräfte verbundenen Vollbrand ausreiche. Diese Zeitdifferenz ist erheblich. Bei ihrer Einschätzung geht das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen von folgenden Erwägungen aus: Vorbeugender Brandschutz in Gestalt von Brandmeldeanlagen dient generell dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Be- und Anwohner eines Gebäudes, aber auch der Einsatz- und Rettungskräfte. Vorrangiges Ziel ist die Vermeidung von Schäden an Leib oder Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die im Brandfall jederzeit eintreten können. Mit der Entstehung eines Brands ist dabei immer und jederzeit zu rechnen. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden ggf. jahrzehntelang kein Feuer ausgebrochen ist, stellt lediglich einen Glücksfall dar, dessen Ende jederzeit möglich ist. Die erheblichen Risiken für Leib und Leben Dritter - aber auch regelmäßig von erheblichen Sachwerten - im Falle eines Brandes rechtfertigen es, im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die in jeder Hinsicht "auf der sicheren Seite" liegen. Mit Blick auf das hohe Gut des Brandschutzes und die dahinter stehenden Schutzgüter sind für die Feuerwehr bestmögliche Einsatzbedingungen unter weitest möglicher Risikominimierung zu gewährleisten (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.09.2012 – 2 A 182.11, Rz. 63 und vom 11.04.2016 – 2 A 2176/14 Rz. 46; jeweils zitiert nach juris). Diesen Erwägungen wird am besten durch einen vorbeugenden Brandschutz entsprochen, der im Brandfall den nach den vorhandenen Möglichkeiten schnellsten Einsatz der Löschkräfte gewährleistet. Nur dieser kann dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Die Anordnung vom 08.06.2015 ist auch verhältnismäßig. Gemäß § 17 Abs. 2 BImSchG darf die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen (Satz 1). Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden (Satz 2). Die Anordnung einer automatischen Brandmeldeanlage mit direkter und unmittelbarer Aufschaltung auf die Berliner Feuerwehr stellt eine geeignete, als schnellstmögliche Form der Alarmierung ferner die erforderliche und im Übrigen auch eine im engeren Sinne verhältnismäßige Brandschutzmaßnahme dar. Insbesondere das - durchaus vorhandene - Risiko von kostenverursachenden Fehlalarmen steht der Verhältnismäßigkeit der Anordnung vorliegend nicht im Wege. Grundsätzlich kann im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes die Möglichkeit von Fehlalarmen - sei es auf Grund menschlichen Fehlverhaltens, sei es auf Grund technischer Fehlfunktionen - nicht ausgeschlossen werden. Die Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr haben hierzu erklärt, dass bei der von ihnen praktizierten Form der direkten Aufschaltung einer Brandmeldeanlage die Überprüfung der Brandmeldung nicht möglich sei. Solche Überprüfungen der Alarme hätten in der Vergangenheit zu Zeitverlusten bei den Löscharbeiten geführt (s. o.). Im Falle eines Fehlalarmes fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerücktes Fahrzeug und Minute an. Rückt die Berliner Feuerwehr im Falle eines Fehlalarmes bei der Klägerin mit insgesamt zehn Fahrzeugen aus und geht man vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung von einer Einsatzdauer von 30 Minuten aus, so errechnet sich vorliegend pro Fehlalarm ein Betrag von (10 Fahrzeuge zu 82,15 € = 821,50 € pro Minute x 30 Minuten =) 24.645,- €. Dieses Kostenrisiko ist von der Klägerin hinzunehmen. Dabei gilt grundsätzlich, dass mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit finanzielle Interessen des Betroffenen es nicht geboten erscheinen lassen, wesentliche Abstriche an sachgerechten Sicherheitserfordernissen hinzunehmen (vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 11.04.2016 a. a. O., Rz. 48). Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung bietet keinen Anlass, im Falle der Klägerin von diesem Grundsatz abzuweichen. Nach ihren Angaben gab es bislang in ihrem Betrieb lediglich einen Fehlalarm, zu dessen Kosten die Vertreter der Klägerin indes keine näheren Angaben zu machen vermochten. Auch hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht, die bei Fehlalarmen entstehenden Kosten nicht tragen zu können bzw. dann in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Geht es der Klägerin primär um Kostenvermeidung, ist dies wirtschaftlich verständlich. Mit Blick auf den durch die direkte Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Berliner Feuerwehr schnellstmöglichen und effektivsten Brandschutz hat dieses wirtschaftliche Interesse indes zurückzutreten. Davon profitiert nicht zuletzt auch die Klägerin selbst im Falle, es handelt sich bei einer Brandmeldung nicht um einen Fehlalarm und die Berliner Feuerwehr ist so schnell als möglich vor Ort. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Mit Blick auf die aktenkundige Absicht des Beklagten, ggf. gegenüber weiteren Störfallbetrieben in Berlin eine der Anordnung vom 08.06.2015 entsprechende Anordnung zu erlassen, war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zuzulassen. Berichtigungsbeschuss vom 17.01.2019 1) Der Tatbestand des Urteils vom 29.11.2018 wird insoweit berichtigt, als es auf Seite 13, 3. Absatz, Zeile 7 - 9 des Urteilsabdrucks heißen muss „„Im Falle eines Fehlalarms fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerückten Zug und Minute an.“ 2) Ebenso wird das Urteil vom 29.11.2018 berichtigt, als es auf Seite 13, 3. Absatz am Ende, des Urteilsabdrucks heißen muss: „Rückt die Berliner Feuerwehr im Falle eines Fehlalarmes bei der Klägerin mit insgesamt einem Zug, bestehend aus zehn Fahrzeugen, aus und geht man vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung von einer Einsatzdauer von 30 Minuten aus, so errechnet sich vorliegend pro Fehlalarm ein Betrag von (1 Zug zu 82,15 € pro Minute x 30 Minuten =) 2.464,50 €.“ Gründe: Die Kammer hat ohne die am Urteil beteiligten ehrenamtlichen Richter über den Berichtigungsantrag entschieden, da diese ab dem 01.01.2019 nicht mehr als solche tätig sind und damit nicht mehr zur Verfügung stehen. Der am 27.12.2018 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Antrag des Beklagten, die im Urteil der Kammer vom 29.11.2018 auf Seite 13, 3. Absatz, Zeile 7 - 9 des Urteilsabdrucks enthaltene Formulierung: „Im Falle eines Fehlalarms fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerücktes Fahrzeug und Minute an.“ dahingehend zu korrigieren, dass die genannten Kosten nicht für ein einzelnes ausgerücktes Fahrzeug, sondern pro ausgerückten Zug der Feuerwehr, bestehend aus zehn Fahrzeugen, anfallen, ist als Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 119 VwGO zulässig und begründet. Vorliegend § 119 VwGO erlaubt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Berichtigung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht. Die Unrichtigkeit des Tatbestandes im Sinne des § 119 VwGO, zu dem - wie hier - auch in den Entscheidungsgründen des Urteils enthaltene Feststellungen tatsächlicher Art gehören, kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts, aber auch aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2011 – OVG 2 A 15.09 -). § 118 VwGO kommt insoweit nicht zur Anwendung, da es sich bei der oben genannten Formulierung nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche Unrichtigkeit handelt, sondern vielmehr um die Wiedergabe eines Missverständnisses auf Seiten des Gerichtes. Zur Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hat das Gericht in seinem Vermerk vom 17.01.2019 ausgeführt: „Die in dem am 27.12.2018 bei Gericht eingegangenen Berichtigungsantrag vom 20.12.2018 gerügte Formulierung auf S. 13 des Urteilsabdrucks: „Im Falle eines Fehlalarms fielen für den Kostenschuldner Kosten in Höhe von 82,15 € pro ausgerücktes Fahrzeug und Minute an.“ geht auf die insoweit übereinstimmende Erinnerung aller drei Berufsrichter der erkennenden Kammer an die Angaben der Berliner Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 zurück. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Berichtigungsantrags und des weiteren Schreibens des Beklagten vom 11.01.2019 erscheint es indes nach heutigem Dafürhalten überwiegend wahrscheinlich, dass es sich um ein Missverständnis dergestalt gehandelt hat, dass die Berufsrichter die Angabe der anwesenden Feuerwehrleute über die Kosten pro ‚Zug‘ fälschlicherweise als Kosten pro ‚Fahrzeug‘ verstanden haben. Demgemäß ist die in den Urteilsgründen aufgeführte tatbestandliche Feststellung zu den Kosten wie aus dem Tenor zu 1) ersichtlich zu berichtigen. Daran anschließend ist gemäß § 119 VwGO die Formulierung bezüglich der Berechnung des Kostenbetrages (Seite 13, 3. Absatz am Ende) wie aus dem Tenor zu 2) ersichtlich zu berichtigen. Soweit sich aus dem berichtigten Tatbestand die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Kosten pro Fehlalarm auf einen Betrag von fälschlich 24.645,- € (Seite 13, 3. Absatz am Ende) ergibt, ist diese insoweit offensichtliche Unrichtigkeit in der Folge dahingehend zu korrigieren, dass sich ein Betrag von „(1 Zug zu 82,15 € pro Minute x 30 Minuten =) 2.464,50 €“ errechnet. Die Klägerin hatte Gelegenheit, zu dem Berichtigungsantrag Stellung zu nehmen, hat sich indes nicht geäußert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Klägerin führt am Standort in der Köpenicker Straße 147 in 10997 Berlin einen sich über sechs Etagen erstreckenden Galvanikbetrieb zur Oberflächenbehandlung von Metallen mit einem Wirkbadvolumen von ca. 138 m3. Ein weiterer Betriebsteil befindet sich in der Oranienstraße 189 in 10999 Berlin. An den Standorten kommen im Rahmen der galvanotechnischen Verfahren Chemikalien, wie z. B. Cyanidsalze, cyanidische Lösungen und Salpetersäure zur Anwendung, die dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV (Störfallverordnung) unterfallen. Nachdem die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ordnete die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Bescheid vom 08.06.2015 unter Berufung auf § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BImSchV für das Grundstück Köpenicker Straße 147 in 10997 Berlin die Installation einer Brandmeldeanlage, bestehend aus Handfeuermeldern, automatischen Brandmeldern und einer Brandmeldezentrale an. Das Auslösen eines Brandmelders sei automatisch mittels einer Übertragungseinrichtung zur Berliner Feuerwehr weiterzuleiten. Einzubeziehen seien alle Produktionsetagen, die Heizzentrale, die Lager, sowie Labor-, Personal- und Büroräume. Ein Alarm müsse in allen Bereichen akustisch wahrnehmbar sein. Die Anlage sei von einem anerkannten Prüfingenieur/einer Prüfingenieurin für Brandschutz oder einer anderen Institution, die Fachplanungen für Brandmeldesysteme durchführe, zu konzipieren. Die Anschlussbedingungen für die Aufschaltung der Brandmeldeanlage an die konzessionierte Empfangsanlage der Leitstelle der Berliner Feuerwehr seien einzuhalten. Sodann ordnete die Senatsverwaltung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Im Jahre 2017 installierte die Klägerin in ihrem Betriebsteil Köpenicker Straße 147 eine Brandmeldeanlage. Diese Anlage verwendet nach Darstellung der Klägerin Wärmeindikatoren in Gestalt korrosionsfester Drähte, die empfindlich auf Wärmeveränderung reagieren. Es werde bereits Alarm ausgelöst, bevor die Umgebung des Brandfühlers in Brand gesetzt sei, wenn die Umgebungstemperatur über das normale Maß steige. Ein Prüfbericht der ‚VDS Schadenverhütung GmbH‘ vom 02.05.2017 befand diese Brandmeldeanlage für mängelfrei. Im Juli 2017 erklärte die Berliner Feuerwehr, die installierte Brandmeldeanlage der Klägerin am Standort Köpenicker Straße 147 entspreche nicht den Anforderungen der Berliner Feuerwehr. Es seien die Anschlussbedingungen laut Anordnung vom 08.06.2016 einzuhalten, eine Aufschaltung zur Leitstelle der Berliner Feuerwehr zur sofortigen Alarmierung werde weiterhin für erforderlich gehalten. Ein Brand in einer Galvanik stelle eine besondere Gefahr für die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die Umwelt und die Umgebung dar, die ein möglichst frühes Eingreifen erfordere. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.10.2015 stellte das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 300.15 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 08.06.2015 wieder her (VG 10 L 189.15). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Anordnung vom 08.06.2015 der Installation einer Brandmeldeanlage mit automatischer Aufschaltung zur Berliner Feuerwehr sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Anlage in der Köpenicker Straße sei im Auftrag des Beklagten vom TÜV Nord untersucht worden. Nach dessen Ausführungen sei, auch wenn Galvaniken häufig von Brandereignissen betroffen seien, das Gefahrenpotential solcher Ereignisse vergleichsweise gering und gehe nicht über das von Bränden in anderen Gewerbebetrieben hinaus. Die im Betrieb in der Köpenicker Straße installierte Brandmeldeanlage sei nicht automatisch auf die Berliner Feuerwehr aufgeschaltet, sondern zur Vermeidung kostenpflichtiger Fehlalarme auf die Wachzentrale des privaten Unternehmens ‚Sicherheit Nord‘. Im Falle eines Alarms frage dieses Unternehmen telefonisch bei den Geschäftsführern der Klägerin sowie - während normaler Geschäftszeiten - bei der Telefonzentrale der Klägerin an, ob ein Brand vorliege. Sei dies der Fall und die Feuerwehr noch nicht alarmiert, werde diese alarmiert. Desgleichen, wenn telefonisch niemand erreichbar sei. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG lägen nicht vor, ein Pflichtverstoß auf Seiten der Klägerin sei, bezogen auf die Anforderungen der 12. BImSchV, nicht gegeben. Die Beklagte führe keine konkreten Mängel oder Gefahren in der Anlage der Klägerin zur Begründung ihrer Anordnung aus. Der Betriebsteil in der Köpenicker Straße befinde sich in einem Steingebäude, welches keine Brandlast trage. Die Wärmequellen in den Bädern, die auf 40 °C oder mehr erwärmt würden, bestünden aus nicht brennbaren Materialien. Die Räumlichkeiten würden auch in den Zeiträumen, in denen keine Produktion stattfinde, begangen. Die Klägerin beschäftige zudem hochspezialisiertes Personal mit langjähriger Erfahrung in der Galvanik. In der Automatengalvanik seien die Pumpen nur während der Betriebszeiten in Betrieb, Bäder würden nur während der Betriebszeiten mit Tauchsiedern geheizt. Die Zinkbäder würden nicht geheizt. Die in den Betriebsruhezeiten vorgewärmten Bäder seien aus Edelstahl. Die eingesetzten Tauchsieder seien mit Temperatursteuerungen und Niveaureglern ausgestattet. Die Mitarbeiter in der Automatengalvanik seien während der Betriebszeiten mindestens zweimal in der Stunde zwischen 0,5 und 3 m von den sekundären Stromübertragungsstellen entfernt, sodass eine Temperaturerhöhung von ihnen bemerkt würde. In der Handgalvanik würden die Abkochentfettung und die Natronlauge auch außerhalb der Betriebszeiten geheizt. Die eingesetzten Tauchsieder seien mit Niveau- und Temperaturreglern ausgestattet, die Wannen hätten ein Inlett aus Stahl. Die Pumpen des galvanischen Nickelbades seien temperaturüberwacht und auf Stahlkonsolen neben dem Bad installiert. Das Chrombad werde nur während der Betriebszeiten geheizt. In der Handgalvanik arbeiteten die Mitarbeiter direkt an den Bädern, so dass eine Erwärmung bemerkt würde. Die von der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen seien geeignet, das Risiko eines Brandes zu minimieren, ausreichend sei eine Brandmeldeanlage ohne automatische Alarmierung der Berliner Feuerwehr. Betrachte man andere Berliner Galvaniken, so seien zwar Betriebe vorhanden, die über eine Brandmeldeanlage mit automatischer Ausschaltung verfügten, andererseits aber auch Galvaniken, die über gar keine Brandmeldeanlage verfügten. Die Anordnung einer Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmierung der Feuerwehr sei im Übrigen auch unverhältnismäßig im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 BImSchG. Die installierte Brandmeldeanlage minimiere die Gefahren eines Brandes ebenso gut. Die als Wärmeindikatoren verwendeten Geräte würden einen Alarm bereits bei Anstieg der Temperaturen vor Entstehung eines Brandes auslösen. Bis aus einem solchen Temperaturanstieg ein Brand entstehe, vergingen ca. 15 bis 20 Minuten. In dieser Zeit könne die Sicherheitszentrale die Geschäftsführer der Klägerin sowie während der Geschäftszeiten die Telefonzentrale erreichen, um das Vorliegen eines Brandes abzuklären. Schließlich verletze die unverhältnismäßige Anordnung die Klägerin in ihren Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 GG. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 08.06.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Anordnung vom 08.06.2015 sei ermessensfehlerfrei ergangen und verhältnismäßig. Die 12. BImSchV lege dem Betreiber die allgemeine Pflicht auf, Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Betrieb und Beschaffenheit der jeweiligen Anlage müssten dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Dabei handele es sich nicht um eine statische Größe, sondern um einen dynamischen Standard, der den Adressaten der Betreiberpflicht verpflichtet, seine Anlagen entsprechend neuer technischer Erkenntnisse nachzurüsten. In der Regel würden daher Brandmeldungen von Brandmeldeanlagen automatisch an die Feuerwehr weitergeleitet. Dies allein entspreche dem Stand der Sicherheitstechnik und den Anforderungen der DIN 14675. Regelungen hinsichtlich der Vorhaltung einer Brandmeldeanlage gehörten zum vorbeugenden Brandschutz, der sowohl die Entstehung von Brandereignissen als auch die Ausbreitung des Feuers verhindern solle. Die Anordnung vom 08.06.2015 diene dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Betriebsangehörigen der Klägerin, der Anwohner und der Rettungskräfte. Die im Falle eines Brandes erheblichen Risiken für Leib und Leben Dritter, aber auch für Sachwerte, rechtfertigten Schutzmaßnahmen, die in jeder Hinsicht ‚auf der sicheren Seite‘ lägen. Die Behörde müsse sich mit Blick auf diese Schutzgüter nicht auf Kompromisse einlassen, sondern könne im Wege vorbeugenden Brandschutzes für die Feuerwehr bestmögliche Einsatzbedingungen vorbereiten. Habe sich die Klägerin eine Brandmeldeanlage von der „Meinem Alarm- und Sprechanlagenbau KG“ installieren lassen, handele es sich schon nicht um eine Fachfirma für Brandmeldeanlage nach DIN 14675. Sei die Brandmeldeanlage ferner auf die Sicherheitsfirma ‚Sicherheit Nord‘ und nicht auf die Feuerwehr geschaltet, bedeute diese Zwischeninstanz im Ernstfall eine Verzögerung, die insbesondere Feuerwehrleute einer erhöhten Gefährdung aussetze. Es sei nicht geboten, Abstriche an den sachgerechten Sicherheitserfordernissen allein im finanziellen Interesse des Anlagenbetreibers hinzunehmen. Ferner gelte der Grundsatz: Je höher der Wert des bedrohten Rechtsgutes, desto geringer die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit. In Berlin habe es bereits drei Brände in Galvanikanlagen gegeben. In der Köpenicker Straße seien wegen der zahlreichen schutzbedürftigen Einrichtungen unmittelbarer Nähe die Bedingungen derart ungünstig, dass ein frühzeitiges Eintreffen der Feuerwehr sicherzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.