Urteil
10 K 162.18
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0201.10K162.18.00
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Leitsätze
1. Einen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 1 TEHG für die Jahre 2013 bis 2017 haben allein die Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen, wobei in diesem Zeitraum die Herstellung von Polymeren nicht emissionshandelspflichtig war.(Rn.17)
2. Ein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen aus einer unmittelbaren Anwendung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen setzt voraus, dass erstens die Herstellung von Polymeren von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG „Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren“ erfasst ist und zweitens die einschlägigen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 1 TEHG für die Jahre 2013 bis 2017 haben allein die Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen, wobei in diesem Zeitraum die Herstellung von Polymeren nicht emissionshandelspflichtig war.(Rn.17) 2. Ein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen aus einer unmittelbaren Anwendung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen setzt voraus, dass erstens die Herstellung von Polymeren von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG „Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren“ erfasst ist und zweitens die einschlägigen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig. Anders als in den vorangegangenen Handelsperioden sind in der dritten Handelsperiode Anträge auf Verpflichtung der DEHSt zur Neubescheidung der Anlagenbetreiber zulässig. Die Streitsache ist auf Grund des Ablehnungsrechts der Kommission nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO und kann vom nationalen Gericht auch nicht spruchreif gemacht werden. Die Verpflichtung zur Neubescheidung der Anlagenbetreiber umfasst die Pflicht der DEHSt, der Kommission die im Erkenntnisverfahren festzustellende Anzahl zuzuteilender Berechtigungen zu notifizieren und deren Entscheidung hierüber einzuholen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – VG 10 K 471.15 – Rz. 25; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2018 – OVG 12 B 20.17 – Rz. 38; jeweils zitiert nach juris). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2015 ist hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2017 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat für diesen Zeitraum weder nach nationalem Recht noch aus einer unmittelbaren Anwendung der einschlägigen EU-Richtlinie einen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen. Die Klägerin hat für die Jahre 2013 bis 2017 nach nationalem Recht unstreitig keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 1 TEHG. Anspruchsberechtigt sind allein die Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen. Die Herstellung von Polymeren war in diesem Zeitraum nach dem TEHG nicht emissionshandelspflichtig. Denn die Herstellung des Polymers Polyethylen ist in der abschließenden Auflistung von Stoffen und Stoffgruppen nach Nr. 27 in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die die Herstellung organischer Grundchemikalien erfasst, in der für 2013 bis 2017 geltenden Fassung nicht enthalten (vgl. § 34 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Januar 2019 i.V.m. § 36 TEHG in der Fassung vom 13. Juli 2017). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen aus einer unmittelbaren Anwendung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen. Dies würde voraussetzen, dass (1) die Herstellung von Polymeren von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG „Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren“ erfasst ist und (2) die einschlägigen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. (1) Der EuGH hat im Urteil vom C-577/16 vom 28. Februar 2018 lediglich festgestellt, dass eine Anlage zur Herstellung von Polymeren, die selbst kein CO2 freisetzt, nicht vom Emissionshandelssystem erfasst ist. Die klägerische Anlage erzeugt demgegenüber CO2 in der nachgelagerten Abgasverbrennung; diese befindet sich in den Systemgrenzen der Anlage. Der Generalanwalt hat sich im Schlussantrag vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache C-577/16 dafür ausgesprochen, dass die Definition auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sprachfassungen nach Sinn und Zweck der Regelung weit auszulegen sei, da der Unionsgesetzgeber die chemische Industrie insgesamt in das Emissionshandelssystem habe einbeziehen wollen (ebenda, Rn. 64-97). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. (2) Die Kammer ist aber der Überzeugung, dass die entsprechenden Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – C-194/08 –, Rn. 44 ff.). Im Verfahren C-577/16 hat der Generalanwalt hierzu ausgeführt: „102. Im vorliegenden Fall setzen jedoch sowohl die Durchführung als auch die Wirksamkeit der Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87 und dem Beschluss 2011/278 mehrere weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission voraus. 103. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache INEOS erläutert habe, ist für diese Zuteilung nämlich u. a. erforderlich, dass jeder einzelne Mitgliedstaat der Kommission ein Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen und für kostenlose Zertifikate in Betracht kommenden Anlagen übermittelt, in dem für jede Anlage der Betrag der Basiszuteilung und der provisorischen Zuteilung angegeben wird. 104. Nach Ablehnung der mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87 und des Beschlusses 2011/278 nicht im Einklang stehenden provisorischen Zuteilungen(35) ist die Kommission verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Gesamtsumme der für sämtliche Anlagen im Unionsgebiet berechneten Basiszuteilungen die in Art. 10a Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegte Obergrenze nicht überschreitet. Wird diese Obergrenze überschritten, ist die Kommission verpflichtet, eine proportionale Kürzung vorzunehmen, indem sie auf die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Zuteilungen einen „sektorübergreifenden Korrekturfaktor“ anwendet, der dem Verhältnis zwischen der genannten Obergrenze und der Summe der Basiszuteilungen entspricht. 105. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens nehmen die Mitgliedstaaten die endgültigen Zuteilungen vor, indem sie den etwaigen Korrekturfaktor auf die von der Kommission nicht abgelehnten vorläufigen Zuteilungen anwenden. 106. Meiner Meinung nach geht aus den vorstehenden Erläuterungen klar hervor, dass Art. 10a der Richtlinie 2003/87 und die Bestimmungen des Beschlusses 2011/278 nicht unbedingt im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung sind und folglich keine unmittelbare Wirkung haben.“ Dem tritt die Beklagte unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH mit der Begründung entgegen, es bestehe eine eindeutige Pflicht der Mitgliedstaaten zur Meldung der kostenlosen Emissionszertifikate und der EU-Kommission zur Festlegung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission seien nicht pflichtbegründend, sondern dienten der Erfüllung konkreter Pflichten. Dahinter steht die Annahme, dass weiteren Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der EU-Kommission einer unmittelbaren Anwendung nur entgegenstehen, wenn diesen ein gewisser Ermessens- oder Umsetzungsspielraum zusteht. So genügt es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, wenn eine Bestimmung rein programmatischen Charakter hat und den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum lässt (Urteil vom 26. Mai 2011 – C-165/09 –, Rn. 97) oder einer Präzisierung auf nationaler Ebene bedarf (Urteil vom 16. Juli 2015 – C-108/14 –, Rn. 50). Die Schritte, die die DEHSt zur Vorbereitung der Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate unternimmt, sind dagegen weitgehend determiniert. In einem Urteil vom 26. September 2014 (T-630/13) hat der EuG ausgeführt: 34. Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss abschließend alle Faktoren festgelegt, die bei der Berechnung der endgültigen Jahresmengen der den Anlagen der Klägerin für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate durch die Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sind. In diesem Beschluss hat sie nämlich zum einen die vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate, die jeder Anlage kostenlos zuzuteilen sind, und zum anderen den sektorübergreifenden Korrekturfaktor festgelegt. Für die Berechnung der endgültigen Jahresgesamtmenge der jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den in Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278 vorgesehenen Regeln verfügte die Bundesrepublik Deutschland somit über keinerlei Ermessen. Die Berechnung dieser Menge ergab sich allein aus dem angefochtenen Beschluss, in dem alle relevanten Faktoren abschließend festgelegt worden waren. Die Umsetzung des angefochtenen Beschlusses durch die Berechnung der endgültigen Jahresgesamtmenge der jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erfolgte somit rein automatisch. 35. Was zweitens Art. 15 Abs. 5 des Beschlusses 2011/278 betrifft, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, der Kommission im Anschluss an die Festlegung der endgültigen Jahresmenge für alle Bestandsanlagen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten ein Verzeichnis der gemäß Art. 10 Abs. 9 dieses Beschlusses berechneten endgültigen Jahresmenge der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu übermitteln. Hierzu genügt der Hinweis, dass eine derartige Mitteilungspflicht den Mitgliedstaaten kein Ermessen einräumt und diese lediglich verpflichtet, der Kommission das Ergebnis ihrer Berechnung der endgültigen Jahresgesamtmenge der jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu übermitteln. Hiernach ist die Unbedingtheit der Verpflichtung zur Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen durch das Verfahren auf Seiten der DEHSt nicht in Frage gestellt. Anders sieht es bei der Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors durch die EU-Kommission aus. Diese Berechnung setzt komplexe Bewertungen voraus, so dass das Ergebnis nicht einfach mathematisch berechenbar und somit gleichsam automatisch vorgegeben ist. Gleichwohl hat der EuGH in seinem Urteil vom 28. April 2014 (C-191.16) die Berechnung der EU-Kommission einer vollständigen Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis kann die Frage offen bleiben, ob es hier wegen weiterer Umsetzungsschritte durch die Mitgliedstaaten oder die EU-Kommission an einer Unbedingtheit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten fehlt. Denn eine unmittelbare Anwendung von Bestimmungen einer Richtlinie kommt nur zugunsten des Einzelnen und nicht zu seinen Lasten in Betracht. Die Gewährung kostenloser Emissionsberechtigungen ist aber untrennbar mit der Emissionshandelspflicht einer Anlage (§ 2 Abs. 1 TEHG) und der Abgabepflicht von Emissionszertifikaten (§ 7 Abs. 1 TEHG) verbunden. Die kostenlosen Berechtigungen sollen lediglich gewisse Härten mildern, die mit der Emissionshandelspflicht verbunden sind. Entsprechend werden auch jeweils Berechtigungen nicht für 100% der Emissionen vergeben, sondern sollen – differenziert nach den verschiedenen Zuteilungselementen – Anreize zur Reduzierung der Emission von Treibhausgasen und zum Einsatz von energieeffizienten Techniken geben. Das Eine kann es nicht ohne das Andere geben. Würde die Klägerin kostenlose Emissionsberechtigungen ohne eine entsprechende Abgabepflicht erhalten, entstünde bei ihr ein „windfall profit“ – ein unverhoffter Glücksfall –, der mit Sinn und Zweck des Emissionshandelssystems unvereinbar wäre. Denn die Emissionsberechtigungen würden nicht mehr ihren Zweck erfüllen, einen Anreiz zur Reduzierung der CO2-Emissionen zu geben, sondern würden vielmehr vom Kläger in vollem Umfang verkauft werden (vgl. den PKH-Beschluss der Kammer vom 20. November 2018 – VG 10 K 265.18 –, Abdruck S. 14 im Verfahren einer insolventen Fluggesellschaft, die sich gegen die Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zeit nach Betriebseinstellung wendet). Im Fall der verspäteten Meldung einer Betriebsschließung ist der EuGH sogar davon ausgegangen, dass die danach zugeteilten Emissionsberechtigungen überhaupt nicht als Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 eingestuft werden könnten (Urteil vom 8. März 2017 – C-321/15 –, Rn. 39). Weiter führt der EuGH aus: „Wenn eine Anlage ihre Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Zuteilung der Emissionszertifikate eingestellt hat, können diese nämlich ganz offensichtlich nicht zum Zweck der Verbuchung der Treibhausgasemissionen genutzt werden, die von dieser nicht mehr erzeugt werden können.“ (ebenda Rn. 32). Sind die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate und die Abgabepflicht untrennbar miteinander verbunden, so ist die mit der Zuteilung verbundene Teilnahme am Emissionshandelssystem im Saldo aus Sicht des betroffenen Anlagenbetreibers als nachteilig einzustufen. Die Klägerin macht geltend, dass die genannte Entscheidung des EuGH zum Zusammenhang zwischen der Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate und der Abgabepflicht nicht in Bezug auf die Frage der unmittelbaren Anwendung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen ergangen sei. Die Bundesrepublik Deutschland könne sich nicht auf die fehlende Umsetzung der Emissionshandelspflicht von Anlagen zur Herstellung von Polymeren berufen (EuGH, Urteil vom 5. April 1979 – RS 148/78). Die Zuteilung der Zertifikate ohne entsprechende Abgabepflicht entspreche dem Umstand, dass die unmittelbare Anwendung von Pflichten aus EU-Richtlinien Sanktionscharakter habe (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85, juris Rn. 54, BVerfGE 75, 223, 241 spricht von einer „neuen Sanktionskategorie“). Die unmittelbare Anwendung von Pflichten aus EU-Richtlinien soll zwar die fehlende Umsetzung sanktionieren. Sie hat aber nicht die Funktion, dem betroffenen Bürger eine privatnützige Strafzahlung oder einen Strafschadensersatz in Form von „punitive damages“ zukommen zu lassen. Eine solche Rechtsfigur kennt weder das deutsche Recht noch das EU-Recht, zumal derartige Sanktionen im anglo-amerikanischen Rechtskreis ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten voraussetzen würden. Wenn die Klägerin meint, die Bundesrepublik Deutschland hätte ja eine Emissionshandelspflicht für Anlagen zur Herstellung von Polymeren rückwirkend zum 1. Januar 2013 einführen können, so ist davon auszugehen, dass eine solche rückwirkende Belastung für bereits abgeschlossene Sachverhalte ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Die Kammer hat von einer Vorlage an den EuGH abgesehen, da sie hierzu nicht verpflichtet ist und die Rechtslage für eindeutig hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 156.589,49 Euro festgesetzt. Nach der Abtrennung begehrt die Klägerin für 2013 bis 2017 23.958 kostenlose Zertifikate mit einem Wert von 8,17 Euro am Tag der Klageerhebung. Hiervon werden nach ständiger Rechtsprechung der Kammer 80 % in Ansatz gebracht. Die Klägerin betreibt in Leuna mehrere Anlagen zur Herstellung von Polyethylen, darunter die streitgegenständliche Anlage „Train 4“ mit einer genehmigten Produktionskapazität von über 100 t pro Tag. Das Betreiben von Polymerisationsanlagen ist energieintensiv und verlangt insbesondere den Einsatz von Wärme (Dampf). Dieser Dampf wird aus dem standorteigenen Wärmeverteilnetz entnommen, soweit er nicht in der Anlage selbst erzeugt wird. In der Anlage entstehen CO2-Emissionen durch die Verbrennung von Erdgas in einer Folienschweißanlage sowie einer erdgasgestützten Nachverbrennungsanlage für organisch belastete Luftströme. Die Feuerungswärmeleistung beträgt weniger als 20 MW. Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) mit Antrag vom 23. Januar 2012 die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen für die streitgegenständliche Anlage. Die DEHSt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Anlage falle nicht in den Anwendungsbereich des TEHG. Die Herstellung des Polymers Polyethylen sei in der abschließenden Auflistung von Stoffen und Stoffgruppen nach Nr. 27 in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die die Herstellung organischer Grundchemikalien erfasse, nicht enthalten. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 13. März 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der von ihr geltend gemachte Zuteilungsanspruch folge aus der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts, namentlich den Art. 10a, 11 und 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und den Regelungen der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. September 2015, zugestellt am 4. September 2015, zurück. Dabei führte sie ergänzend aus, auch nach Unionsrecht sei die Anlage nicht emissionshandelspflichtig, da Polymere keine „Grundchemikalien“ seien und die Polymerisation kein „ähnliches Verfahren“ im Sinne des Anhanges I der EH-RL darstelle. Mit der am Montag, dem 5. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zwar sei die Anlage nach nationalem Recht nicht emissionshandelspflichtig. Dies sei jedoch gemeinschaftsrechtlich vorgesehen. Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG falle jede Tätigkeit zur „Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren“ ohne Beschränkung auf bestimmte Stoffe in den Anwendungsbereich der Emissionshandels-Richtlinie (EH-RL). Diese Tätigkeit sei im Rahmen der Anpassung des Katalogs emissionshandelspflichtiger Tätigkeiten durch die Änderungsrichtlinie 2009/29/EG vom 23. April 2009 in die Emissionshandelsrichtlinie aufgenommen werden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten sei am 31. Dezember 2012 abgelaufen. Die Europäische Kommission vertrete die Auffassung, dass die Herstellung von Polymeren unter die o.g. Definition falle. Dies werde sowohl im Dokument „Guidance on Interpretation of Annex I of the EU ETS Directive“ ausgeführt als auch in Erwägungsgrund 16 des Beschlusses des Kommission 2013/448/EU vom 5. September 2013. Sämtliche anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gingen von der Emissionshandelspflicht der Polymerisationsanlagen aus. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sei eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission habe mit dem bestandskräftigen Beschluss 2013/448/EU die vom Beklagten vorgesehene kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen an einige emissionshandelspflichtige Wärmeerzeugungsanlagen untersagt, die Dampf an Polymerisationsanlagen lieferten. Diese Untersagung sei mit der sich nach dem Unionsrecht ergebenden Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich der EH-RL (vgl. Erwägungsgrund 17 des Beschlusses 2013/448/EU) begründet worden. Die einheitlichen EU-Zuteilungsregeln sähen bei Wärmelieferung von einer emissionshandelspflichtigen Anlage an eine andere emissionshandelspflichtige Anlage zwingend vor, dass die Berechtigungszuteilung zu Gunsten der wärmeverbrauchenden Anlage erfolge (vgl. Erwägungsgrund 21 des Beschlusses 2011/278/EU). Somit solle nach dem Beschluss 2011/278/EU eine Zuteilung in diesem Fall an die Polymerisationsanlagen erfolgen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie in das nationale Recht durch Anhang 1 Teil 2 Nr. 27 TEHG nur unvollständig erfolgt sei und sie sich für ihren Zuteilungsanspruch unmittelbar auf die Richtlinie 2003/87/EG berufen könne. Die Klägerin regt an, die Fragen der Einbeziehung von Polymeren in die Definition des Herstellens von organischen Grundchemikalien und der unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmung dem EuGH (erneut) vorzulegen. Im Parallelverfahren Trinseo (C-577/16) habe der EuGH in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 die Vorlagefragen nicht beantwortet, weil die in jenem Verfahren streitgegenständliche Anlage – anders als die Anlage der Klägerin – nicht unter das Emissionshandelsregime falle, weil sie selbst kein CO2 ausstoße. Der Generalanwalt habe in seinem Schlussantrag vom 14. Dezember 2017 zu Recht angenommen, dass die Herstellung von Polymeren grundsätzlich unter die Definition in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG falle. Seiner Ansicht, dass die Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar sei, könne dagegen nicht gefolgt werden. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie setze voraus, dass ein Mitgliedstaat eine Bestimmung nicht fristgerecht umgesetzt habe, die eine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthalte, die den Einzelnen begünstige. Soweit weitere Maßnahmen des Mitgliedstaates und der Kommission erforderlich seien, stünde diesen kein Ermessensspielraum zu. Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten sei begünstigend. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftsrechtswidrig die Einbeziehung der Anlagen zur Herstellung von Polymeren in das Emissionshandelssystem unterlassen habe. Dies widerspreche dem Sanktionscharakter der unmittelbaren Anwendung von nicht umgesetzten Bestimmungen in Richtlinien. Ursprünglich wandte sich die Klägerin darüber hinaus gegen die Anwendbarkeit und gegen die Höhe des sektorübergreifenden Korrekturfaktors. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit kostenlose Emissionsberechtigungen für die Jahre 2018 bis 2020 begehrt werden (neues Aktenzeichen: VG 10 K 55.19). Für diesen Zeitraum sind die Anlagen inzwischen auch nach deutschem Recht emissionshandelspflichtig, und die Beklagte hat eine Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate an die Klägerin bei der EU-Kommission notifiziert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2015 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23. Januar 2012 in Bezug auf die Jahre 2013 bis 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Emissionshandel nicht gebe. Außerdem spreche gegen die unmittelbare Anwendbarkeit der Emissionshandelsrichtlinie, dass die betreffenden Vorschriften weitere Maßnahmen der Mitgliedsstaaten und der Kommission voraussetzten und die Einbeziehung einer Anlage in die Emissionshandelspflicht für die Anlagenbetreiber grundsätzlich insgesamt belastend wirke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verweisen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.