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Urteil

10 K 372.17

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0905.VG10K372.17.00
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Leitsätze
1. In Verfahren, in denen Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt eine besondere Konstellation vor, wo der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet.(Rn.16) 2. Die Abbildung in den FAQ Nr. 29 der DEHSt vom 9. Dezember 2011 zur Aufnahme des geänderten Betriebes dürfte im Fall der Kapazitätsverringerung so zu verstehen sein, dass eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt, wenn die Produktionsleistung unter die installierte Anfangskapazität absinkt.(Rn.21)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 12. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 verpflichtet, der Klägerin zusätzlich 55.760 kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen unter der Bedingung, dass die EU-Kommission dem nicht widerspricht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren, in denen Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt eine besondere Konstellation vor, wo der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet.(Rn.16) 2. Die Abbildung in den FAQ Nr. 29 der DEHSt vom 9. Dezember 2011 zur Aufnahme des geänderten Betriebes dürfte im Fall der Kapazitätsverringerung so zu verstehen sein, dass eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt, wenn die Produktionsleistung unter die installierte Anfangskapazität absinkt.(Rn.21) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 12. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 verpflichtet, der Klägerin zusätzlich 55.760 kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen unter der Bedingung, dass die EU-Kommission dem nicht widerspricht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden. Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. An sich wäre nach nationalem Recht eine Anfechtungsklage ausreichend, um dem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde der ursprüngliche Bescheid wieder aufleben. Damit könnte die Klägerin aber nicht ihr Ziel erreichen, die bereits zurückgegebenen Emissionsberechtigungen wiederzubekommen und die Kürzungen der Zuteilung für die Folgejahre rückgängig zu machen. Denn die Emissionsberechtigungen werden europaweit zentral von der Europäischen Kommission verwaltet und herausgegeben. Sowohl die von der Klägerin zurückgegebenen 20.832 Berechtigungen als auch die übrigen von der Änderung umfassten Berechtigungen, die der Klägerin in den Folgejahren nicht herausgegeben worden sind, können erst nach einer erneuten Entscheidung der Europäischen Kommission in Form einer Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG der Klägerin herausgegeben werden (vgl. Urteil der Kammer vom 14. November 2017 – VG 10 K 889.17, Rn. 29 f., juris). Aus diesem Grund ist die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten unter der Bedingung erfolgt, dass die Europäische Kommission nicht widerspricht. Grundsätzlich darf zwar eine Klageerhebung nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden, weil das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs feststehen muss. Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, wie z.B. Hilfsanträge, Widerklagen, Eventualwiderklagen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 82 Rn. 8 m.w.N., sowie Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 253 Rn. 1 m.w.N.). In Verfahren, in denen Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt nach Auffassung der Kammer eine besondere Konstellation vor, wo der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975, 2 BvR 630/73 – juris). Die Regelungen über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der 3. Handelsperiode sind derart ausgestaltet, dass die Mitgliedstaaten – anders als in der 1. und 2. Handelsperiode – nicht mehr die Befugnis haben, selbst über Emissionszertifikate zu verfügen und diese kostenlos zuzuteilen. Nach Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/87/EG legt nämlich die Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate für die gesamte Union fest. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erfolgt nach den Unionsvorschriften und muss gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG von der Kommission genehmigt werden (vgl. EuG, Urteil vom 26. September 2014 – Rs. T-629/13, Rn. 108). Eine unbedingte Verpflichtungsklage wäre daher nicht geeignet, das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren, in der – anders als bei mehrstufigen Verwaltungsakten nach deutschem Recht – ein stattgebendes Urteil die fehlende Zustimmung der im Verwaltungsverfahren zu beteiligenden Behörde (hier: der Europäischen Kommission) nicht ersetzen kann. Eine Beiladung der Europäischen Kommission gem. § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO kommt auch nicht in Betracht, da weder ein Fall der Rechtskrafterstreckung gem. § 121 VwGO vorliegt noch sind rechtliche Interessen der Europäischen Kommission berührt. Der Ausgang des Rechtsstreits kann die Rechtsposition der Europäischen Kommission weder verbessern noch verschlechtern, da die Kommission keine Rechte in Bezug auf den hier in Rede stehenden Streitgegenstand hat, sondern nur die ihr aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft folgende Zuständigkeiten (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19. November 2007 – BVerwG 6 B 23.07 - Bl. 6 EA). Verweigert die Europäische Kommission die Zustimmung, kann die Beklagte keine Zuteilung vornehmen. In diesem Fall müsste die Klägerin in einem weiteren Verfahren Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG) gegen die Europäische Kommission erheben. Der bedingte Verpflichtungsantrag ist aus prozessökonomischen Gründen dem auch möglichen Bescheidungsantrag gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorzuziehen. Denn bei der Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung fehlt es zum einen an der im Tenor festgestellten bezifferten Höhe des Mehrzuteilungsanspruchs. Zum anderen könnte die DEHSt im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch die Europäische Kommission den Antrag der Klägerin erneut negativ bescheiden und die Klägerin müsste zur Verhinderung der Bestandskraft eines solchen Bescheides erneut Klage beim Verwaltungsgericht und gleichzeitig in einem weiteren Verfahren Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG) gegen die Europäische Kommission erheben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der DEHSt vom 12. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuteilung von zusätzlich 55.760 kostenlose Emissionsberechtigungen. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Zuteilung an kostenlosen Emissionszertifikaten wegen einer wesentlichen Kapazitätsverringerung liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für eine Kürzung ist § 19 Abs. 1 ZuV 2020. Danach ist die Anzahl der für eine Anlage kostenlos zugeteilten Berechtigungen im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringerung eines Zuteilungselements ab dem 30. Juni 2011 um die der Kapazitätsverringerung entsprechenden Menge zu kürzen. Dies setzt eine wesentliche Kapazitätsverringerung im Sinne von § 2 Nr. 25 ZuV 2020 vor. Dabei handelt es sich um eine oder mehrere bestimmbare physische Änderungen, die eine wesentliche Verringerung der installierten Anfangskapazität eines Zuteilungselements bewirken. Hier kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Begriff des „Bewirkens“ eng oder weit auszulegen ist. Denn die vorgenommene Verringerung der Produktionsleistung der Anlage kann überhaupt keine Verringerung der installierten Anfangskapazität bewirkt haben. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Begriff des „Bewirkens“ eng im Sinne einer Kausalität und eines zeitlichen Nacheinanders oder weiter im Sinne eines „Bewirken Könnens“ auszulegen ist. Der Wortlaut und die Regierungsbegründung des § 2 Nr. 25 ZuV 2020, aber auch die gleichlautende Definition in Art. 3 j) der Entscheidung der EU-Kommission 2011/278/EU geben insoweit keinen Aufschluss. Die Regierungsbegründung von § 2 Nr. 25 ZuV 2020 umschreibt das „Bewirken“ mit „zu einer wesentlichen Verringerung … führen“(BT-Drs. 17/6850, S. 35). Während auch die deutsche Fassung von Art. 3 j) von „bewirken“ spricht, heißt es in der englischen Fassung „leading to“ und in der französischen Fassung „entraînant“ (= zur Folge haben). Das Guidance-Document No. 2 der EU-Kommission, S. 35 fordert einerseits einen klaren Kausalzusammenhang („clear causality link“), erklärt aber andererseits am Ende desselben Satzes, dass nur physische Änderungen des Durchsatzes einer Anlage zu wesentlichen Kapazitätsveränderungen „führen können“ („could lead“). Allein der Umstand, dass Produktionsrückgänge regelmäßig multikausal sind und eine physische Änderung häufig erst dem Rückgang der Nachfrage folgt, rechtfertigt es jedenfalls nicht, im Ergebnis auf jeden Kausalzusammenhang zu verzichten. Im Streitfall geht es um eine Fallkonstellation, in der die Produktionsleistung nach der Änderung der Anlage noch immer weit größer ist als die so genannte installierte Anfangskapazität, die nach den zwei höchsten tatsächlichen Monatsproduktionsmengen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 berechnet wird (vgl. § 4 Abs. 1 und 4 ZuV 2020). Mit Produktionsleistung ist die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr gemeint (so die Definition in § 3 Nr. 13 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes – TEHG –, auf die die Definition der Aufnahme des geänderten Betriebes in § 2 Nr. 1 ZuV 2020 Bezug nimmt). In einem solchen Fall hat die Verringerung der Produktionsleistung keinerlei Einfluss auf die installierte Anfangskapazität und kann deren Verringerung überhaupt nicht bewirken. Wenn die installierte Kapazität nach der physischen Änderung, die durch die beiden höchsten Monatsproduktionsmengen in den ersten sechs Monaten nach der Änderung berechnet wird (§ 2 Nr. 5 ZuV 2020), geringer ist als die installierte Anfangskapazität, so kann dies in dieser Fallkonstellation nicht durch die physische Änderung bewirkt worden sein, egal ob man einer engen oder weiten Auslegung des Begriffs des „Bewirkens“ folgt. In einem Fall, in dem die ursprünglich installierte Anfangskapazität technisch weiterhin in vollem Umfang erreicht werden kann, fehlt es bereits an einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, die Voraussetzung für die Durchführung einer Berechnung nach § 2 Nr. 5 ZuV 2020 ist. Die Beklagte ist offenbar der Ansicht, dass die bloße physische Änderung in Form einer Verringerung der Produktionsleistung ausreiche, um eine neue Bestimmung der Kapazität gemäß § 2 Nr. 5 ZuV 2020 vorzunehmen. Diese Definition setzt aber gerade voraus, dass eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt und dient nicht dazu, überhaupt erst festzustellen, ob eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt. Offenbar geht die Beklagte selbst in anderem Zusammenhang davon aus, dass eine wesentliche Kapazitätsverringerung (nur?) vorliegt, wenn die Produktionsleistung unter die installierte Anfangskapazität absinkt. So jedenfalls dürfte die Abbildung in den FAQ Nr. 29 der DEHSt vom 9. Dezember 2011 zur Aufnahme des geänderten Betriebes im Fall der Kapazitätsverringerung zu verstehen sein. Im Streitfall ist die Produktionsleistung 2014 von 990 GWh/a auf 512 GWh/a reduziert worden (Tabelle Bl. 46 d.A.). Die installierte Anfangskapazität nach der Definition in § 4 ZuV 2020 betrug dagegen 148 + 99 = 247 GWh/a (Tabelle Bl. 46 d.A., Bescheid-Anlage Bl. 10 d.A.). Die Produktionsleistung ist also nach der Änderung weiterhin mehr als doppelt so hoch wie die installierte Anfangskapazität, so dass diese auch nach der Änderung noch ohne weiteres erreicht werden kann. Die Klägerin weist zurecht darauf hin, dass eine Kürzung der kostenlosen Emissionsberechtigungen ohne wesentliche Kapazitätsverringerung erst in Betracht kommt, wenn die Aktivitätsrate um mindestens 50 % sinkt (teilweise Betriebseinstellung, § 21 Abs. 1 ZuV). Eine derartige Produktionsverringerung ist aber bei der Klägerin nicht eingetreten (Tabelle Bl. 46, Summe Wärmebedarf). Da keine wesentliche Kapazitätsverringerung eingetreten ist, kommt auch eine Kürzung der Zuteilung nach § 19 Abs. 1 ZuV 2020 nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 219.917,44 Euro festgesetzt (55.760 Emissionsberechtigungen x 4,93 Euro x 80%). Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung der ihr zugeteilten kostenlosen Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die Klägerin betreibt ein Industriekraftwerk in Heidenheim. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin für den Betrieb der Gesamtanlage 174.448 Emissionsberechtigungen zu für ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert, CL-gefährdet, sowie ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert, nicht CL-gefährdet. Die Klägerin teilte der DEHSt zum Betrieb für das Jahr 2014 mit, dass die Kessel 1 und 2 sowie die Dampfturbine außer Betrieb gegangen und ein neuer Kessel 4 sowie drei weitere Blockheizwerk(BHKW)-Module installiert worden seien. Die immissionsschutzrechtlich genehmigte Feuerungswärmeleistung der Anlage sank durch diese Maßnahmen von 160,4 MW auf 88 MW. Anders ausgedrückt sank die physische Kapazität der Anlage von 990,7 GWh/a auf 512,7 GWh/a. Die installierte Anfangskapazität nach § 4 Abs. 1, 4 der Zuteilungsverordnung (ZuV) 2020, die als Mittelwert der beiden höchsten Monatswerte in den Jahren 2005 bis 2008 definiert ist, betrug vor der Änderung ca. 245 GWh/a. Die DEHSt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2016 mit, die durchgeführten technischen Änderungen könnten eine wesentliche Kapazitätsverringerung darstellen. Die Klägerin antwortete am 25. Januar 2016, das Heizkraftwerk versorge mehrere Unternehmen am Standort mit Energie. Mit der Erneuerung und Modernisierung der Anlage seien Überkapazitäten im immissionsschutzrechtlichen Sinne stillgelegt worden. Der Umbau habe jedoch keinen Einfluss auf die Abnahmestruktur der Endverbraucher und sei deshalb für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate ohne Belang. Die DEHSt vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 24. Mai 2016 die Ansicht, es komme entscheidend darauf an, ob die anlagentechnische Änderung das Vermögen der Anlage, Wärme zu erzeugen, senken könne. Die Klägerin antwortete darauf, die installierte Anfangskapazität im Sinne des Emissionshandels könne weiterhin erreicht werden. Die physische Änderung der Anlage habe damit keinen Einfluss auf die installierte Anfangskapazität. Gleichwohl zeigte sie der DEHSt vorsorglich eine Kapazitätsverringerung an, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 verringerte die DEHSt die ursprünglich zugeteilte Gesamtzahl kostenloser Emissionsberechtigungen für die Jahre 2015 bis 2020 um 55.760 Stück und forderte 20.832 Emissionsberechtigungen zurück. Zur Begründung führte sie aus, es liege eine wesentliche Kapazitätsverringerung vor, so dass die Zuteilungselemente entsprechend gekürzt worden seien. Nach der beigefügten Berechnung betrug die installierte Anfangskapazität vor der Änderung 148 GWh/a Cl-Gefährdet und 99 GWh/a nicht CL-gefährdet (zusammen 247 GWh/a) und danach 84 GWh/a CL-gefährdet und 48 GWh/a nicht CL-gefährdet (zusammen 132 GWh/a). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe eine physische Änderung der Anlage stattgefunden, durch die die installierte thermische Leistung gesunken sei. Ob die Anlage noch immer die zu Beginn der Handelsperiode installierte Anfangskapazität erreichen könne, sei nicht ausschlaggebend. Nach den Wortlaut des § 2 Nr. 25 ZuV 2020 („bewirken“) reiche es aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der physischen Änderung und der „Richtung“ der Kapazitätsänderung bestehe. Die Kausalität beziehe sich nicht auf den konkreten Umfang der Änderung der Aktivitätsrate. Es brauche kein proportionaler Zusammenhang zu bestehen. Ein direkter technischer Ursachenzusammenhang fehle erst, wenn sich die Aktivitätsrate allein aufgrund eines anderen Grundes, etwa einer unternehmerischen Entscheidung, ändere. Hiergegen hat die Klägerin am 8. April 2017 Klage erhoben. Gemäß § 2 Nr. 25 ZuV 2020 liege eine wesentliche Kapazitätsverringerung vor bei einer oder mehreren bestimmbaren physischen Änderungen, die eine wesentliche Verringerung der installierten Anfangskapazität eines Zuteilungselementes in derselben Größenordnung wie eine wesentliche Kapazitätserweiterung bewirkten. „Bewirken“ bedeute nichts anderes als verursachen und nicht bloß ein „bewirken können“. Für diese Auslegung spreche auch die Begründung von § 2 Nr. 25 ZuV 2020 (BT-Drs. 17/6850, S. 35). Der Wortlaut von Art. 3 j) des Beschlusses 2011/278/EU der EU-Kommission habe denselben Wortlaut. Auch die EU-Kommission fordere im Guidance Document No. 2, S. 35 einen klaren kausalen Zusammenhang („clear causality link“). § 19 Abs. 1 Satz 1 ZuV 2020 gehe davon aus, dass die installierte Anfangskapazität nach der physischen Änderung überhaupt nicht mehr erreicht werden könne. Eine Anlagenänderung wirke sich nicht auf die installierte Anfangskapazität aus, wenn lediglich Überkapazitäten abgebaut würden, die sich bereits bislang nicht in der installierten Anfangskapazität niedergeschlagen hätten. Die Anlage sei nach der physischen Änderung nach wie vor in der Lage, Wärme im Umfang der installierten Anfangskapazität zu erzeugen. Hier habe sich der Umbau auf die Monatsproduktionsmengen, die seit 2006 rückläufig seien, nicht ausgewirkt. Der Rückgang sei auf eine zurückgehende Nachfrage der Wärmeabnehmer zurückzuführen. Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 ZuV zur teilweisen Betriebseinstellung zeige, dass eine Kürzung der Zuteilung ohne physische Änderung erst ab einer Abweichung der Aktivitätsrate von der maßgeblichen Aktivitätsrate um 50 % oder mehr stattfinde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 12. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich 55.760 kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen unter der Bedingung, dass die EU-Kommission dem nicht widerspricht, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 12. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 zu verpflichten, über eine Zuteilung von zusätzlichen 55.760 kostenlosen Emissionsberechtigungen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihren Bescheid für rechtmäßig. Eine wesentliche Kapazitätsverringerung setze neben einer physischen Änderung eine Verringerung der installierten Anfangskapazität um mindestens 10 Prozent gegenüber seiner installierten Anfangskapazität vor der Änderung voraus. Die installierte Kapazität nach einer wesentlichen Kapazitätsänderung werde gemäß § 2 Nr. 5 ZuV 2020 aus dem Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, ermittelt. Hier habe sich die installierte Kapazität nach der Änderung der Anlage um mehr als 10 % verringert. Zwischen der physischen Änderung und der Verringerung der installierten Anfangskapazität müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Für ein „Bewirken“ genüge es, dass die physische Maßnahme geeignet sei, die wesentliche Verringerung herbeizuführen. Eine enge Auslegung widerspreche Sinn und Zweck der Norm. Die installierte Anfangskapazität spiegle nicht die technisch und genehmigungsrechtlich maximal mögliche Leistung eines Zuteilungselements wieder, sondern setze sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Ausgangspunkt seien die realen Produktionsdaten eines Zuteilungselements. Die Kapazität im Sinne der ZuV 2020 sei eine hochgerechnete Auslastung eines Zuteilungselements innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Damit könne die konkrete Auslastung niemals zweifelsfrei auf eine konkrete physische Änderung zurückgeführt werden. Daher sei es ausreichend, dass die konkrete physische Änderung im Sinne eines „bewirken können“ für die geänderte Aktivitätsrate kausal sein könne. Eine objektive Prüfbarkeit einer wesentlichen Kapazitätsverringerung sei nur möglich, wenn die Auslastung eines Zuteilungselements nach einer physischen Änderung hochgerechnet werde. Anderenfalls könne sich der Anlagenbetreiber durch eine vorzeitige Drosselung der Produktion der Kapazitätsverringerung entziehen. Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge zwischen Änderung und Verringerung sei festzustellen, dass die physische Änderung oft das letzte Glied in der Kausalkette sei. Eine Anpassung der technischen Leistungsfähigkeit bei Anlagen der Energiebereitstellung erfolge erst nach einer Verringerung des Bedarfs. Eine enge Auslegung der Kausalität würde dazu führen, dass die Regelung der Zuteilungsanpassung leerlaufen würde. Die weite Auslegung könne sich auf das Guidance Document No. 2, S. 35 der EU-Kommission stützen („physical changes allowing for changes in throughputs could lead to a significant change of capacity“). Dies ergebe sich auch aus dem Dokument “Frequently Asked Questions on New Entrants & Closure Applications” der EU-Kommission. Die physische Änderung müsse eine Änderung der Aktivitätsrate nur ermöglichen. Liege eine physische Maßnahme vor, die geeignet sei, eine Verringerung herbeizuführen, komme es nicht mehr auf eine unternehmerische Entscheidung an, die den Kapazitätsrückgang begründe. Sinn und Zweck der Vorschriften über die Kapazitätsverringerung könne nur sein, eine Korrektur in Fällen herbeizuführen, in denen objektiv die ursprüngliche Anzahl der zugeteilten Berechtigungen aufgrund von Änderungen an der Anlage nicht mehr sachgerecht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist.