Beschluss
10 L 177/20, Vertrauensschutz, wesentliche Kapazitätsverringerung
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0612.10L177.20.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.793,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.793,38 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt am Standort Augsburg eine emissionshandelspflichtige Anlage zur Papierproduktion. Die Anlage produzierte ursprünglich auf zwei Papiermaschinen (PM2 und PM3) und einer online-Streichmaschine an der PM3 gestrichenes und ungestrichenes Feinpapier. Ungestrichenes Feinpapier wurde nur auf der PM 2 produziert. Das zur Anlage gehörende Heizkraftwerk (HKW) versorgt die Papiermaschinen mit Strom und Prozessdampf. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. Februar 2014 insgesamt 1.091.766 kostenlose Emissionsberechtigungen zu. Nach diesem Zuteilungsbescheid entfielen auf das Jahr 2019 129.834 Berechtigungen und auf das Jahr 2020 127.123 Berechtigungen. Für das Zuteilungselement 32 beruhte die Zuteilung auf einer maßgeblichen Aktivitätsrate von 118.810,36 t/a ungestrichenem Feinpapier anhand der Bezugsdaten im gewählten Bezugszeitraum 2005-2008. Am 31. August 2018 teilte die Antragstellerin eine wesentliche Kapazitätsverringerung am Zuteilungselement 32 mit. Sie gab an, dass die Schaltanlage für die Stromversorgung der PM2 demontiert worden sei und eine anderweitige Stromversorgung der PM 2 oder eine anderweitige Versorgung der PM 2 mit Faserstoff nicht weiter möglich gewesen sei. Mit Bescheid vom 6. März 2019 änderte die DEHSt den Zuteilungsbescheid vom 10. Februar 2014 dergestalt, dass die Zuteilung für die Anlage der Antragstellerin für die Jahre 2019 und 2020 gemäß § 19 ZuV 2020 um insgesamt 73.372 Berechtigungen gekürzt wurde. Diese Kürzung wurde mit der Kapazitätsverringerung am Zuteilungselement 32 und mit der Neuberechnung des Zuteilungsanspruchs für die Jahre 2019 und 2020 unter Anwendung des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors begründet. Die Antragstellerin legte am 5. April 2019 Widerspruch ein und wandte sich damit inhaltlich ausschließlich gegen die Anwendung des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf die Zuteilung für die von der Kapazitätsverringerung nicht betroffenen Zuteilungselemente. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2019 wies die DEHSt den Widerspruch unter Verweis auf Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG und der Art. 21 und Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU zurück und führte aus, dass diese Vorschriften bei einer wesentlichen Kapazitätsverringerung eine Neuberechnung der gesamten Zuteilung unter Anwendung des mit Beschluss der Kommission 2070/126 vom 24. Januar 2017 bestimmten neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors vorsähen. Mit der hiergegen am 28. Oktober 2019 erhobenen Klage (VG 10 K 427/19) begehrt die hiesige Antragstellerin die Zuteilung von 14.199 zusätzlichen Emissionsberechtigungen und wendet sich mit der Klage erstmalig auch gegen die Berechnung der Kürzung nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung. Die Klage ist noch anhängig. In der Klagebegründung macht die Antragstellerin geltend, dass sich nach der gem. § 19 ZuV 2020 erfolgten Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen nach der Kapazitätsverringerung für das Zuteilungselement 32 noch ein Anspruch auf Zuteilung von 3.777 Berechtigungen verbliebe. Die vorläufige Zuteilungsmenge habe vor der Kapazitätsverringerung für dieses Zuteilungselement 37.781,771 t CO2 betragen. Nach der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen, die der stillgelegten Kapazität zuzuordnen sei, habe die DEHSt eine vorläufige Zuteilungsmenge von 35.515,180 t CO2 errechnet. Die Differenz ergebe sich daraus, dass der für die Berechnung gemäß § 19 ZuV 2020 anzusetzende Standardauslastungsfaktor von 87,2% niedriger sei, als der tatsächliche historische Auslastungsfaktor der klägerischen Anlage, die der ursprünglichen Zuteilung zugrunde gelegen habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass trotz der Herabsenkung der Kapazität des Zuteilungselements 32 (PM 2) auf 0 t/a sie einen Anspruch auf Zuteilung von 3.777 Emissionsberechtigungen für diesen Anlagenteil habe. Hinsichtlich der Anwendung des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf die gesamte für die Jahre nach der Kapazitätsverringerung erfolgte neu berechnete Zuteilung beruft sich die Klagebegründung im Wesentlichen auf Vertrauensschutz und auf die zeitliche Begrenzung für die Wirkung der Nichtigerklärung des ursprünglich für die 3. Handelsperiode festgesetzten sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2016 (C-191/14 und andere). Sie ist der Ansicht, es widerspreche dem Gleichheitssatz, wenn bei teilweise Betriebseinstellungen keine Neuberechnung unter Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors in der neuen Fassung erfolgte dies aber bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen der Fall sei. Mit dem am 27. Mai 2020 anhängig gemachten Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der DEHSt zur vorläufigen Zuteilung von zusätzlichen 14.199 Emissionsberechtigungen. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Zuteilung und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus der Klagebegründung. Ein Anordnungsgrund sei auch gegeben, da mit dem bevorstehenden Ende der 3. Handelsperiode nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erlöschen von zu diesem Zeitpunkt noch offenen Zuteilungsansprüchen drohe. Sie habe sich mit Schreiben vom 6. Mai 2020 erfolglos an die DEHSt mit der Bitte für eine einvernehmliche Lösung bezüglich einer vorläufigen Zuteilung gewandt. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Klärung der sich im Verfahren VG 10 K 427.19 im Streit befindlichen Ansprüche auf Zuteilung zusätzlicher 14.199 Emissionsberechtigungen unter der Bedingung, dass die Europäische Kommission dem nicht widerspricht, zu verpflichten, der Antragstellerin die im Verfahren VG 10 K 427.19 im Streit befindlichen zusätzlichen 14.199 Emissionsberechtigungen vorläufig zuzuteilen, und zwar unter der Auflage der Rückübertragung im Falle der rechtskräftigen Klageabweisung im Hauptsacheverfahren, sowie sicherzustellen, dass sich die vorläufig zugeteilten 14.199 Emissionsberechtigungen vor dem 31. Dezember 2020 auf dem Anlagenkonto der Antragstellerin befinden, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die sich im Verfahren VG 10 K 427.19 im Streit befindlichen Ansprüche auf Zuteilung zusätzlicher 14.199 Emissionsberechtigungen gegen einen Untergang zum Ende der Handelsperiode 2013-2020 durch geeignete Maßnahmen zu sichern. II. Der gemäß § 123 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung von weiteren 14.199 Emissionsberechtigungen. Der Bescheid der DEHSt vom 6. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 ist nach summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Berechnung der Kürzung nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung (dazu unten a) als auch hinsichtlich der Anwendung des durch Beschluss der Kommission 2017/126 neu festgelegten sektorübergreifenden Korrekturfaktors (dazu unten b) rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Berechnung der Anpassung der Zuteilungsentscheidung nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung durch Einstellung der Produktion in dem Anlagenteil 32 (PM2) der klägerischen Anlage ist § 19 Abs. 1-3 ZuV 2020. Nach § 19 Abs. 1 ZuV 2020 ist im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringerung eines Zuteilungselements ab dem 30. Juni 2011 die Anzahl der für eine Anlage kostenlos zugeteilten Berechtigungen um die der Kapazitätsverringerung entsprechenden Menge zu kürzen (Satz 1). Für die Berechnung der zu kürzenden Menge an Berechtigungen gilt § 18 Absatz 3 entsprechend (Satz 2). Dabei sind in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1 die Aktivitätsraten für die stillgelegte Kapazität der Zuteilungselemente zu bestimmen, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverringerung bezieht (Satz 3). Gem. § 19 Abs. 2 ist die Zuteilungsentscheidung für die Anlage ab dem Jahr, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerung folgt, von Amts wegen aufzuheben und anzupassen, bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen vor dem 1. Januar 2013 ab dem Jahr 2013. Die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung steht unter der auflösenden Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische Kommission. Nach Abs. 3 legt zur Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen die zuständige Behörde die installierte Kapazität des Zuteilungselements nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte Anfangskapazität des Zuteilungselements zugrunde. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020, worauf § 19 ZuV 2020 verweist, wird die installierte Anfangskapazität des betreffenden Zuteilungselements für die Herstellung dieses Produktes multipliziert mit dem von der Kommission hierfür nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln veröffentlichten Standardauslastungsfaktor. Nach dem in § 19 ZuV 2020 ebenfalls genannten § 18 Abs. 1 berechnet (dort für Neuanlagen) die zuständige Behörde die vorläufige jährliche Anzahl der bei Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage für die verbleibenden Jahre der Handelsperiode 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen unter Verwendung u.a. der produktbezogenen Aktivitätsrate und nach § 18 Abs. 3 gilt diese Vorgehensweise auch bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen. Zwischen den Beteiligten ist die gemäß § 19 ZuV 2020 erfolgte Berechnung streitig, sofern die DEHSt die vorläufige Zuteilungsmenge für das Zuteilungselement 32 auf Null festgesetzt hat. Die Antragstellerin dringt mit ihren Argumenten gegen diese Festlegung nicht durch. Die Anpassung des unter Anwendung von § 19 ZuV 2020 ermittelten rechnerischen Ergebnisses der nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung des Zuteilungselements 32 verbliebenen Zuteilung auf Null ist die Folge der für die hier vorliegende Konstellation unter Berücksichtigung des nach Sinn und Zweck des Emissionshandels gebotenen europarechtskonformen Auslegung des § 19 ZuV 2020. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist die in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 vorgesehene kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten Teil einer Sonderregelung von Übergangsvorschriften, die von dem Grundsatz abweicht, dass die Emissionszertifikate nach dem Versteigerungsmechanismus des Art. 10 dieser Richtlinie vergeben werden müssen und daher die Vorschriften betreffend kostenloser Zuteilungen nicht weit ausgelegt werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2018, C-58/17, Rn. 36, Urteil vom 20. Juni 2019, C-682/17 Rn. 82, sowie auch Urteil vom 28. Februar 2018, C-577/16, Rn. 52). Dementsprechend hat auch die Europäische Kommission in der Veröffentlichung der Frequently Asked Questions on New Entrants & Closures Applications (FAQ vom 19. November 2014) unter Punkt 2.4. (Seite 7f.) die hier streitgegenständliche Konstellation aufgegriffen und ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die neue Kapazität Null ist, aber nach der Berechnung im Template eine Zuteilung von mehr als Null angezeigt wird, weil der historische Auslastungsfaktor der Anlage höher ist, als der Standardauslastungsfaktor, das Ergebnis auf Null zu korrigieren ist. Als Begründung wird ausgeführt, dass dies zu erfolgen habe, um das merkwürdige Ergebnis (wörtlich: „strange result“) zu vermeiden, dass ein Zuteilungselement, dass nicht mehr existiert, weiterhin Berechtigungen erhält (wörtlich in der englischen Originalfassung: „For product benchmark sub-installation the case might occur that despite the new capacity being zero, the NE&C template displays an allocation larger than zero. This case occurs if the installation’s historic capacity utilisation factor (HCUF) is higher than the EU-wide standard capacity utilisation factor (SCUF) which has to be applied. In order to avoid the strange result that a sub-installation that no longer exists still receives allowances, negative values may be entered for the monthly production in sheet F to such an extent that the new activity level is zero or negative. The template does not allow negative allocation and will automatically adjust such values to zero.“). Die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission in Form von Guidance Documents zu den Regeln des Emissionshandels sieht der Europäische Gerichtshof in inzwischen ständiger Rechtsprechung zwar als nicht rechtlich bindend an, aber zieht diese als zusätzliche Anhaltspunkte zur Klärung der Systematik der Richtlinie 2003/87 und des Beschlusses 2011/278 heran (so z.B. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2018, C-58/1, Rn. 41). Dies gilt nicht nur für die sogenannte Guidance Documents, sondern auch für andere Dokumente, die die Kommission den Mitgliedstaaten und den Unternehmen zur Verfügung stellt, um die Auslegung und Anwendung der Regelungen im Bereich des Handels mit Emissionszertifikaten zu erleichtern, darunter auch Dokumente zu „Questions & Answers“ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-189/19 Rn. 49-51; sowie zusätzlich zu FAQ: Schlussanträge des Generalanwalts vom 28. Februar 2019 zu C-682/17, Rn. 49). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, dass die PM 2 physisch noch existiert, sondern nur darauf dass sie nicht mehr produziert. Der Ausdruck in der englischen FAQ „a sub-installation that no longer exists“ will erkennbar nicht danach differenzieren, ob ein Anlagenteil physisch noch existiert, sondern bezieht sich im Kontext auf die im ersten Satz des Zitats beschriebene Situation, dass die neue Kapazität des Anlagenteils null ist („the new capacity being zero“) und das Anlagenteil als Zuteilungselement nicht mehr existiert. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass im Zuteilungselement 32 keine Produktion mehr erfolgt. In der Mitteilung von Kapazitätsverringerungen vom 24. August 2018 hat die Antragstellerin hierzu selbst angegeben, dass die neue Kapazität bei 0 t/a liegt (vgl. Bl. 168R des Verwaltungsvorgangs). Eine Zuteilung für ein Zuteilungselement, das nichts mehr produziert und keinen CO2 – Ausstoß mehr verursacht, kann daher nach den obigen Ausführungen nicht erfolgen. b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass auf die nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung für die Jahre 2019 und 2020 verbleibende Zuteilungsmenge an kostenlosen Emissionsberechtigungen der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 28. April 2016 (Rs. C-191/14 u.a.) für nichtig erklärte sektorübergreifende Korrekturfaktor in der Fassung des Beschlusses 2013/448 der Europäischen Kommission angewendet wird. Die Vorgehensweise der DEHSt bei der Berechnung der Zuteilungsmenge nach erfolgter wesentlicher Kapazitätsverringerung entspricht der Regelung in Art. 21 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU. Nach Art. 21 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU kürzen die Mitgliedstaaten die vorläufige jährliche Anzahl der jedem Anlagenteil kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate um die gemäß Art. 19 Abs. 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der dem betreffenden Anlagenteil kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die der wesentlichen Kapazitätsverringerung entspricht. Die Mitgliedstaaten bestimmen sodann nach der Methode, die zur Bestimmung der vorläufigen Jahresgesamtmenge vor der wesentlichen Kapazitätsverringerung angewendet wurde, die vorläufige Jahresgesamtmenge für die betreffende Anlage sowie die endgültige Jahresgesamtmenge der betreffenden Anlage gemäß Art. 10 Abs. 9 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate. Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU besagt, dass die endgültige Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der nach Art. 9 Abs. 7 berechneten vorläufigen Gesamtmenge multipliziert mit dem gemäß Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses festgesetzten sektorübergreifenden Korrekturfaktor entspricht. Diese Regelungen sehen eindeutig die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf das Gesamtergebnis der Neuberechnung der Zuteilungsmenge vor und lassen keinen Raum für eine Vorgehensweise, wie vom Antragstellervertreter bevorzugt, d.h. nur auf die Teilzuteilungsmenge, die auf den Anlagenteil entfällt, der von der wesentlichen Kapazitätsverringerung betroffen ist. Diese vom Beschluss der Kommission vorgegebene Vorgehensweise bei der Berechnung der verbleibenden Zuteilung bei einer wesentlichen Kapazitätsverringerung stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Vorgehensweise bei einer teilweisen Betriebseinstellung und damit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Denn die beiden Sachverhalte sind sowohl nach den Voraussetzungen der Definition als auch nach der Berechnungsweise der Zuteilung – schon unabhängig von der Anwendung des Korrekturfaktors - unterschiedlich. Während bei einer wesentlichen Kapazitätsverringerung eine an dem tatsächlichen Umfang der Kapazitätsverringerung basierende Neuberechnung erfolgt, sieht Art. 23 des Beschlusses 2011/278/EU bei der teilweisen Betriebseinstellung eine wesentlich gröbere pauschalierte Korrektur der Zuteilungsmenge vor. Nach Art. 23 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU bzw. damit identischen § 21 Abs. 2 ZuV 2020 enthält der Anlagenteil bei einer Verringerung der Anfangsaktivitätsrate um 50 % bis 75 % nur die Hälfte der anfänglich zugeteilten Zertifikate; bei einer Verringerung um 75 % bis 90 % enthält der Anlagenteil nur 25 % der anfänglich zugeteilten Zertifikate und bei einer Verringerung um 90 % oder mehr, werden diesen Anlagenteil überhaupt keine Zertifikate kostenlos zugeteilt. Auch die Voraussetzungen der wesentlichen Kapazitätsverringerung und der teilweisen Betriebseinstellung sind unterschiedlich. Bei der wesentlichen Kapazitätsverringerung setzt Art. 3 lit. j) des Beschlusses 2011/278/EU eine physische Änderung neben der wesentlichen Verringerung der installierten Anfangskapazität des Anlagenteils voraus, während die Voraussetzung der teilweisen Betriebseinstellung gemäß Art. 23 Abs. 1 des Beschlusses erfüllt ist, wenn eine der zwei dort genannten Schwellen (mindestens 30 % bzw. mindestens 50 % Verringerung der Aktivitätsrate) erreicht ist, auch ohne das Erfordernis einer physischen Änderung an der Anlage. Hier werden zwei unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird, wenn auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des sektorübergreifenden Korrekturfaktors in den Fällen der wesentlichen Kapazitätsverringerung und der teilweisen Betriebseinstellung verschiedene Regelungen getroffen werden. Die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors in der Fassung des Beschlusses (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 auf die Gesamtmenge der nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung verbliebenen Zuteilung widerspricht auch nicht den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in Rn. 111 des oben genannten Urteils zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 (sektorübergreifender Korrekturfaktor a.F.). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, die im Urteil des EuGH vom 28. April 2016 zur Begründung der Begrenzung der zeitlichen Wirkung des Urteils genannt worden sind, stehen der Anwendung des neue sektorübergreifenden Korrekturfaktors nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat im oben genannten Urteil unter Rn. 105 und 106 zur Begründung der zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils zwei Gründe genannt: zum Einen, dass die Aufhebung des Korrekturfaktors alle endgültigen Zuteilungen in Frage stellen kann, die vor Verkündung des vorliegenden Urteils in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer für gültig gehaltenen Regelung erfolgt sind. Zum Anderen stünde die Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 in Ermangelung eines anwendbaren Korrekturfaktors der Zuteilung von Zertifikaten für die Zeit nach Verkündung des vorliegenden Urteils entgegen. Die Wirkung der Feststellung der Ungültigkeit des sektorübergreifenden Korrekturfaktors a.F. wurde vom Gerichtshof zeitlich so begrenzt, dass diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils Wirkungen entfaltet (a.a.O. Rn.111). Innerhalb dieses Zeitraums hat die Kommission mit dem Beschluss vom 25. Januar 2017 (2017/126/EU) im Anhang II den sektorübergreifenden Korrekturfaktor neu festgesetzt. In diesem Beschluss wurde auch in Erwägungsgrund 12 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2016 ausgeführt, dass der alte sektorübergreifende Korrekturfaktor ab dem 1. März 2017 ungültig sei und die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht infrage gestellt würden. In Erwägungsgrund 13 wird mit Blick auf die zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit im oben genannten Urteil ausgeführt, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Zuteilung von Zertifikaten für den Zeitraum 2013-2020 sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen dieser Maßnahmen gültig blieben. Der im vorliegenden Beschluss festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor gilt für ab dem 1. März 2017 angenommene Beschlüsse zur Schaffung oder Änderung von Zuteilungsansprüchen, für deren Feststellung der sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird. Die Europäische Kommission hat am 13. Februar 2017 eine Interpretationshilfe für die Anwendung des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors herausgegeben (Note for the attention of members of the climate change committee – Guidance on the implementation of the revised Cross Sectoral Correction factor values). Darin wird explizit der Fall der wesentlichen Kapazitätsverringerung als eine der Beispiele für den Fall der Anwendung des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors ab dem 1. März 2017 genannt und die teilweise Betriebseinstellung als eine der Beispiele für die Fälle, bei denen der neue sektorübergreifende Korrekturfaktor nicht anwendbar ist. Auch für die Berechnungsweise wird in diesem Dokument der Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringerung als Beispiel genannt und die Berechnungsweise so dargestellt, wie die DEHSt hier vorgegangen ist. D. h. zunächst wird die Berechnung der Zuteilungsmenge für die einzelnen Zuteilungselemente vorgenommen, dann diese vorläufigen Zuteilungsmengen addiert und als letzten Schritt der neue sektorübergreifende Korrekturfaktor auf die Gesamtmenge angewendet. Dieses Dokument der Kommission ist zwar nicht rechtlich verbindlich, stellt aus den oben ausgeführten Gründen aber eine Interpretationshilfe für die Fragen der Anwendbarkeit des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors dar. Die in dem Dokument von der Europäischen Kommission vertretene Auffassung ist auch mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 2016 vereinbar. Entgegen der Ansicht des Antragstellervertreters liegt im vorliegenden Fall keine endgültige Zuteilung vor, in die durch die Neuberechnung unter Anwendung des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors eingegriffen wird. Denn eine Anpassung der Zuteilung durch eine der im Beschluss der Kommission 2011/278/EU genannten Fälle (hier wesentlicher Kapazitätsverringerung) ist seit Beginn der 3. Handelsperiode vorgesehen, ebenso wie die Anwendung der sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf die neuberechnete Zuteilungsmenge. Ein geschütztes Vertrauen der Anlagenbetreiber darauf, dass bei Änderungen ihres Betriebs, die eine Anpassung der Zuteilung nach sich ziehen, nicht die zu dem Zeitpunkt der Anpassung der Zuteilung geltende Rechtslage anwendbar ist, konnte es demnach nicht geben. Die Erwägungen des Gerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils haben nur abgeschlossene Sachverhalte bzw. Zuteilungen in der Übergangszeit zwischen der Verkündung des Urteils und dem Beschluss eines neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Blick gehabt. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in dem Vorlagebeschluss vom 22. November 2018 (7 C 10/17) unter Bezugnahme auf das oben bereits zitierte Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2017 davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Anwendung der sektorübergreifenden Korrekturfaktors lediglich klärungsbedürftig ist, ob bei Mehrzuteilungen nach dem 28. Februar 2017 aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der neue sektorübergreifende Korrekturfaktor auf die gesamte Mehrzuteilungsmenge für die Jahre 2013-2020 oder nur auf die Mehrzuteilung für die Jahre 2018-2020 anzuwenden ist. Die Kammer teilt die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass auf Änderungen von Zuteilungsmengen ab dem 1. März 2017 betreffend der Zuteilung für die Jahre 2018-2020 der neue sektorübergreifende Korrekturfaktor Anwendung findet. Eine solche Änderung liegt auch vor, wenn nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung der ursprüngliche Zuteilungsbescheid geändert und die Zuteilungsmenge angepasst wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes (14.199 Berechtigungen x 21,24 Euro Tagespreis – Abrechnungspreis am 27. Mai 2020 - x 50 %) beruht auf §§ 52, 53 GKG.