OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 220/20

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0928.10L220.20.00
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, wobei für das Planfeststellungsverfahren grundsätzlich die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. (Rn.22) 2. Das Eisenbahn-Bundesamt hat als zuständige Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. (Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin vom 5. August 2020 und 17. September 2020 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23. Juli 2020 und vom 20. August 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 32.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, wobei für das Planfeststellungsverfahren grundsätzlich die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. (Rn.22) 2. Das Eisenbahn-Bundesamt hat als zuständige Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. (Rn.24) Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerin vom 5. August 2020 und 17. September 2020 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23. Juli 2020 und vom 20. August 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 32.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Befahrung einer Baustraße. Das Eisenbahn-Bundesamt erließ am 22. Mai 2017 mit Verweis auf § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Ausbau Knoten Berlin, Berlin Südkreuz – Blankenfelde („Dresdner Bahn“), Planfeststellungsabschnitt 1, Abzw Berlin-Mariendorf – EÜ Schichauweg. Als Vorhabenträger sind neben der Antragstellerin noch die D… sowie die D… aufgeführt, die letzten beiden vertreten durch die Antragstellerin. Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Mai 2017 ist in drei Teilen gegliedert: „A. Verfügender Teil“, „B. Begründung“ und „C. Rechtsbehelfsbelehrung“. Punkt A.4.10 hat folgenden Inhalt: „Der Vorhabensträger hat durch Anweisung der bauausführenden Firmen mit folgenden Maßnahmen sicherzustellen, dass Dieselruß- und Staubemissionen so weit wie möglich reduziert werden: 1. Fahrzeuge und Geräte sind abzuschalten, soweit sie nicht baubedingt genutzt werden. 2. Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegungen sind bei trockener Witterung zu befeuchten. Beim Transport von staubentwickelnden Materialien sind die Baufahrzeuge bzw. Materialien abzudecken oder zu befeuchten. 3. Baumaschinen und LKW haben langsam zu fahren, soweit Arbeiten in der Nachbarschaft von Wohngebieten stattfinden.“ Unter Punkt B.5.2.2 steht unter anderem: „Baubedingte Staub- und Schadstoffemissionen hat der Vorhabensträger entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden.“ Im Zuge der geplanten Baumaßnahme wurde vom 11. bis zum 19. Mai 2020 entlang der Gleise parallel zum Bischofsgrüner Weg zwischen der Lankwitzer Brücke und dem Teltowkanal eine Baustraße eingerichtet. In der Zeit vom 10. Mai bis zum 26. Juni 2020 gingen bei dem Antragsgegner mehrere Beschwerden wegen Staubimmissionen ein. Am 20. Mai 2018 erfolgte eine Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners. Nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juli 2020 erließ die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz mit Bescheid vom 23. Juli 2020 eine Anordnung folgenden Inhalts, welche mit Bescheid vom 20. August 2020 teilweise aufgehoben und modifiziert wurde. Der Antragstellerin wurde damit aufgegeben, ab dem 24. Juli 2020 die betreffende und in einer Anlage zum Bescheid in einem Straßenplan markierte Baustraße entlang der Gleisanlage zur Niederschlagung des Staubs, sofern der Fahrbelag seine staubbindende Eigenschaft verloren habe, stetig mit Wasser feucht zu halten, wobei das Berieseln mit Wasser z.B. mit Beregnungsanlagen oder durch Einsatz von Fahrzeugen bzw. Baummaschinen mit Wassertank erfolgen könne und die aufgebrachte Wassermenge entsprechend zu dosieren sei, um die Verschmutzung der Nachbargrundstücke zur vermeiden (Ziff. I Nr. 1). Der Antragstellerin wurde ferner aufgegeben, bis zum 27. August 2020 die für den Bedarfsfall zur Befeuchtung der Baustraße vor Ort kontinuierlich bereitgehaltenen Maschinen bzw. Geräte und deren Aufstellungsorte zu benennen und an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zu senden, wobei Änderungen unverzüglich mit entsprechender E-Mail anzuzeigen und insbesondere zur weiteren Prüfung unverzüglich anzuzeigen sei, wenn beispielweise wegen der erwarteten Witterungsverhältnisse (wie bei Nässe- und Frostperioden) und/oder des Ruhens der Baumaßnahmen ein Verzicht auf eine kontinuierliche Bereithaltung der Maschinen und Geräte in Betracht komme (Ziff. I Nr. 2, wie durch den Bescheid vom 20. August 2020 geändert). Die in Ziff. II des Bescheides vom 27. Juli 2020 ebenfalls verfügte Zwangsmittelandrohung wurde durch den Bescheid vom 20. August 2020 in Gänze zurückgenommen. Der Antragsgegner ordnete zudem die sofortige Vollziehung beider Bescheide an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in eigener Zuständigkeit handele. Nach dem in dieser Sache ergangenen Planfeststellungsbeschluss dort unter Punkt B.5.2.5 sei der Vorhabenträger verpflichtet, baubedingte Staub- und Schadstoffemissionen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden. Dieser Verweis auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften sei dynamisch und abstrakt. Es handele sich insoweit um eine Klarstellung, dass der Vorhabenträger neben dem Planfeststellungsbeschluss an das geltende Recht gebunden bleibe. Zudem habe das Eisenbahn-Bundesamt mit einer E-Mail vom 19. August 2020 das Vorgehen der vorgenannten Senatsverwaltung unterstützt. Dabei sei u.a. § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) zu beachten, wonach beim Analgenbetrieb die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben zu unterbinden und zu vermeiden sei. Es seien hier vermeidbare Staubemissionen belegt. Im Rahmen der Ortsbesichtigung am 20. Mai 2020 sei festgestellt worden, dass die betreffende Straße trotz trockener Witterung nicht befeuchtet gewesen sei. Die Anordnung unter Ziff. I Nr. 1 der verfügten Anordnung sei somit erforderlich, auch weil der Antragsgegner für den Vollzug der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht zuständig sei. Ziff. I Nr. 2 sei deswegen erforderlich, weil die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner keine Aussage darüber getroffen habe, mit welchen Mitteln sie die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen gewährleisten wolle. Weitere Beschwerden würden zwar aktuell nicht vorliegen, ein konkreter Handlungsbedarf bleibe aber dem Grunde nach bestehen. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 23. Juli 2020 am 5. August 2020 und gegen den Bescheid vom 20. August 2020 am 17. September 2020 Klage erhoben (Aktenzeichen VG 10 K 221/20 und VG 10 K 272/20). Sie hat zugleich jeweils Eilrechtschutz beantragt (Aktenzeichen VG 10 L 220/20 und VG 10 L 271/20). Die Antragstellerin trägt unter anderem vor, dass der Antragsgegner für die Anordnung der Bewässerung der Baustraße nicht zuständig, weil eine solche Auflage bereits im Planfeststellungsbeschluss enthalten sei und von der Planfeststellungsbehörde mit den Mitteln des Verwaltungszwanges vollzogen werden könne. Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Pflichten sei im Planfeststellungsbeschluss auch aufgrund dessen Konzentrationswirkung abschließend geregelt. Dies folge bereits aus der Gesetzbegründung (BT-Drs. 7/179) und aus der Regelungssystematik des Planfeststellungsrechts, wonach die Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen voraussehbarer Wirkungen ausschließlich der Planfeststellungsbehörde vorbehalten sei. Aber selbst wenn noch Raum für die Anwendung des § 24 BImSchG neben dem Planfeststellungsbeschluss verbliebe, fehle es jedenfalls an der Erforderlichkeit für eine weitere Anordnung nach dieser Vorschrift. Mit Beschluss vom 18. September 2020 hat die Kammer beide Klage- und Eilverfahren jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23. Juli und 20. August 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurückzuweisen. II. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes haben Erfolg. 1. Der Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 und 5 VwGO zulässig. Denn es geht um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes. Der dagegen gerichteten Klage kommt § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Ziff. I in Ziff. III des angefochtenen Bescheides vom 23. Juli 2020 und im zweiten Absatz auf Seite 2 des Bescheides vom 20. August 2020 angeordnet hat. Die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 2. Der Eilantrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Anordnungen aus den angegriffenen Bescheiden überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn nach summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen. Diese sind bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsteller zu deren Erlass nicht zuständig war. Die Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnung wird durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Mai 2017 verdrängt. Gemäß § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn (einschließlich der Bahnfernstromleitungen) – wie die streitgegenständlichen – nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, wobei für das Planfeststellungsverfahren grundsätzlich die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Nach § 18c AEG gilt für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 75 VwVfG. Gemäß § 75 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Dies gilt insbesondere auch für Maßnahmen in Bezug auf den Schutz vor den hier einschlägigen Beeinträchtigungen durch Staub. Das folgt bereits daraus, dass die Planfeststellungsbehörde gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen hat, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen und differenziert nicht nach den einzelnen Abschnitten zur Realisierung des Vorhabens. Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen. Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich auch bei Staub nach den Vorschriften des BImSchG (für alledem vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, BVerwGE 143, 249-277, Rn. 23 - 25). Das Eisenbahn-Bundesamt hat als nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) zuständige Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss vom 22. Mai 2017 erlassen. Es hat in dessen Punkt A.4.10 Schutzmaßnahmen auf Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften angeordnet. Für die Anordnung weiterer derartiger Maßnahmen durch eine andere Behörde besteht somit kein Raum. Dies folgt auch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach kann ein Betroffener (nur) von der Planfeststellungsbehörde die Auferlegung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf sein Recht erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auftreten. Bleibt die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde selbst in solchen veränderten Umständen erhalten, so gilt dies erst recht, wenn – wie hier – die Wirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die beanstandeten Staubimmissionen erkannt und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden sind. Soweit sich der Antragsgegner auf die Formulierung in Punkt B.5.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses beruft, verkennt er, dass es sich dabei nicht um eine etwaige Öffnungsklausel im Hinblick auf anderweitige behördliche Maßnahmen handelt, sondern nur um die Begründung für die in Punkt A.4.10 durch die Planfeststellungsbehörde getroffenen Verfügungen. Auch der Verweis des Antragsgegners auf die Ausführungen eines Sachbearbeiters des Eisenbahn-Bundesamtes in einer E-Mail vom 19. August 2020 geht fehl. Denn die dort geäußerte Rechtsansicht, wonach die Antragstellerin durch den Planfeststellungsbeschluss nicht von der Beachtung allgemeiner Gesetze befreit sei und keine ausschließliche Zuständigkeit für Vollzugsmaßnahmen bei der Planfeststellungsbehörde liege, ist allgemein betrachtet richtig. Denn es gibt Zuständigkeiten, wie etwa solche für die Abwehr von Gefahren im Rahmen der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes, welche von der Planfeststellung unberührt bleiben und nicht gemäß § 18 Satz 3, § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf die Planfeststellungsbehörde übergehen, sondern bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen verbleiben (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 3 A 5/16 –, BVerwGE 165, 14-33, Rn. 24). Ein solcher Fall ist hier allerdings aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes und Ziff. 19.1.7 (Betrag der Aufwendungen bei Klage gegen sonstige Anordnung im Einzelfall) i.V.m. Ziff. 1.5 (Halbierung bei vorläufiger Rechtschutz) des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragstellerin hat die voraussichtlichen Gesamtkosten der durchzuführenden Bewässerung der Baustraße mit etwa 64.000,- Euro angegeben.