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Urteil

10 K 273/20

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1123.10K273.20.00
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Leitsätze
1. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. (Rn.33) 2. Es kommt darauf an, ob ein Boot seiner Funktion nach - wie ein Wochenendhaus oder eine Wohnung - bestimmungsgemäß über einen längeren Zeitraum einen ortsfesten Aufenthaltsraum bieten soll. (Rn.36) 3. Eine wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern soll nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. (Rn.43)
Tenor
Die Nebenbestimmung Nummer 11 bezüglich des Verbots des Übernachtens im Bescheid des Beklagten vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 verpflichtet, über die Dauer der Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ½ und der Beklagte zu 1/2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt, soweit der Kläger obsiegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. (Rn.33) 2. Es kommt darauf an, ob ein Boot seiner Funktion nach - wie ein Wochenendhaus oder eine Wohnung - bestimmungsgemäß über einen längeren Zeitraum einen ortsfesten Aufenthaltsraum bieten soll. (Rn.36) 3. Eine wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern soll nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. (Rn.43) Die Nebenbestimmung Nummer 11 bezüglich des Verbots des Übernachtens im Bescheid des Beklagten vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 verpflichtet, über die Dauer der Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ½ und der Beklagte zu 1/2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt, soweit der Kläger obsiegt. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage gegen das in der Nebenbestimmung Nr. 11 enthaltene Übernachtungsverbot ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Übernachtungsverbot in der Nebenbestimmung Nr. 11 im angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) (dazu unten (1)). Die Klage gegen die Befristung der Steggenehmigung ist als Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO zulässig. Nicht hingegen statthaft ist die isolierte Anfechtungsklage, da es sich bei der Befristung um eine Inhaltsbestimmung und nicht um eine Nebenbestimmung handelt. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist dann eine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 – 11 C 2.00, BVerwGE 112, 221, Rn. 25 und vom 17.10.2012 – 4 C 5.11, Rn. 5). Die Befristungsentscheidung ist als integraler Bestandteil der Genehmigung untrennbar mit der Hauptregelung des Verwaltungsakts verbunden, so dass die Steggenehmigung ohne sie nicht sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Die demnach zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Steggenehmigung, aber einen Anspruch auf Neubescheidung seines Genehmigungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Befristung der Genehmigungsverlängerung auf 20 Jahre ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 5 S. 2, 114 VwGO, s. dazu unten (2)). 1. Das in der Nebenbestimmung Nr. 11 enthaltene Übernachtungsverbot ist rechtswidrig, soweit unter das Verbot des Übernachtens auch Übernachtungen von 1-2 aufeinanderfolgenden Nächten sowie ausnahmsweise während Regatten oder sonstigen Wassersportwettbewerben bzw. Meisterschaften längere Übernachtungen von bis zu 4-5 aufeinanderfolgenden Nächten fallen. Nach Auffassung der Kammer sind längere Übernachtungen auf in der Steganlage liegenden Sportbooten als „Wohnen“ anzusehen und vom Verbot des Wohnens in der insoweit nicht angefochtenen Nebenbestimmung Nr. 11 umfasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Das generelle Übernachtungsverbot kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf § 62 Abs. 4 S. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) gestützt werden. Danach dürfen Gewässerflächen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Wie der Klägervertreter zutreffend ausführt, ändert sich die Inanspruchnahme der Gewässerflächen im Falle des Verbots des Übernachtens auf den Booten nicht, jedenfalls nicht wesentlich. Die Inanspruchnahme der Gewässerflächen durch die in der Marina des Klägers liegenden Boote erfolgt unabhängig davon, ob die Bootsinhaber auf den Booten übernachten oder nicht. Auch die für eine Übernachtung benötigte zusätzliche Infrastruktur (Wasserversorgung, Duschen, Beleuchtung, Strom) ist schon für die Zwecke des Vereinssports bzw. zur Verkehrssicherung notwendig ist und existiert schon lange. Das Argument des Beklagten, solche Infrastruktur sei nur für Sportboothäfen vorgesehen und nicht für Bootssteganlagen, überzeugt nicht. Denn die Nutzung der klägerischen Sportbootssteganlage mit nach seinen Angaben ca. 260 Liegeplätzen legt nahe, dass die bereits vorhandene Infrastruktur auch dann genutzt wird, wenn die Benutzer der Sportboote nicht auf ihren Booten übernachten, sondern diese nur tagsüber nutzen. Als Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung Nr. 11 kommt nach Auffassung der Kammer § 62 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 62a Abs. 1 S. 3 BWG in Betracht. Nach § 62 Abs. 5 S. 1 kann die Genehmigung von Anlagen in Gewässern u.a. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift enthält § 62a Abs. 1 S. 3 BWG. Danach kann die Wasserbehörde die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird. Die gemeinverträgliche Nutzungsdichte ist nach Überzeugung der Kammer nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu verstehen. Sie kann bei einer intensivierten Nutzung des Gewässers auch dann überschritten sein, wenn quantitativ gesehen durch die Art der Nutzung nicht mehr Quadratmeter Gewässerfläche in Anspruch genommen wird. Eine solche qualitative Überschreitung liegt bei einer Wohnnutzung, nicht jedoch bei einem bloßen Übernachten vor. Ein generelles Verbot von Übernachtungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig, weil dadurch die gemeinverträgliche Nutzungsdichte einer Bootssteganlage nicht überschritten wird. Denn wie im Wesentlichen bereits im internen Vermerk des Beklagten vom 5. August 2020 festgehalten, gehört ein gelegentliches Übernachten zur typischen Nutzung eines Sportbootes mit Kajüte. Es kommt daher auf die Abgrenzung zwischen der insoweit bestandskräftig in der Nebenbestimmung Nr. 11 verbotenen Wohnnutzung und der hier streitgegenständlichen Definition der Übernachtung an. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters erfordert die Abgrenzung eine zeitliche Beschränkung der Anzahl der Übernachtungen. Dies ist auch für die hinreichende Bestimmtheit der Auflage gem. § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Mai 2020, VG 10 K 336/15, S. 7 EA -). Eine Wohnnutzung von Sportbooten ist weder per se ausgeschlossen noch liegt sie erst dann vor, wenn der Wohnsitz des Nutzers auf dem Boot angemeldet ist. Für die Abgrenzung ist zunächst die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu heranzuziehen, wann ein Boot eine bauliche Anlage sein kann und damit einer baurechtlichen Genehmigung bedarf. Hierfür kommt es darauf an, ob das Boot nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 1 MB 8/21 –, Rn. 14, juris). D.h. die Abgrenzung, ob es sich um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handelt, richtet sich danach, ob die schwimmfähige Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihrer „Funktion“ nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung, treten soll - wobei seltene Ausfahrten einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen dürften (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. April 2012 - 8 A 45.11 - juris Rn. 41) - oder ob sie - wie ein Sportboot - zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Februar 2018, Rn. 30 zu § 29). Es kommt darauf an, ob ein Boot seiner Funktion nach - wie ein Wochenendhaus oder eine Wohnung - bestimmungsgemäß über einen längeren Zeitraum einen ortsfesten Aufenthaltsraum bieten soll. Die Funktion eines Sportbootes ist es, vorrangig und nicht nur ganz ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018, OVG 2 S 13.18 -). Diese qualitative Grenze der die gemeinverträgliche Nutzungsdichte überschreitenden Nutzung des Gewässers ist nach Auffassung der Kammer nicht allein danach zu bestimmen, ob das Boot als eine bauliche Anlage eingestuft werden müsste und damit einer Baugenehmigung bedürfte. Die oben genannten baurechtlichen Maßstäbe dienen nur als Beleg dafür, dass - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - ein Wohnen auf Sportbooten nicht erst bei Wohnsitznahme auf dem Boot anzunehmen ist. Für die zeitliche Abgrenzung zwischen Wohnen und Übernachten ist auch die Wertung aus dem Baurecht bezüglich der Verhinderung der Entstehung und Verfestigung von Splittersiedlungen zu berücksichtigen. Dieser Zweck wird in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB als öffentlicher Belang genannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Verfestigung auch in einem Fall bejaht, in dem im Außenbereich eine privilegierte Nutzung (als Lagerhalle) teilweise zu einem anderen nicht privilegierten Zweck (Parkhaus) geändert werden sollte. Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (Beschluss vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 f.). Die nur teilweise Aufgabe der privilegierten Nutzung führt unter Verweis auf die negative Vorbildwirkung zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 24, juris). Die Erwägungen aus dieser Entscheidung sind auf die Frage der Abgrenzung des Übernachtens zum Wohnen übertragbar. Denn die Nutzung als Sportboot zum Befahren der Gewässer und zu gelegentlichem kurzen Übernachten (s.o.) an der Steganlage ist vergleichbar mit einer privilegierten Nutzung im Außenbereich, während die längere Nutzung zum Übernachten zu einer Entstehung- bzw. Verfestigung einer dem Zweck einer Sportbootssteganlage nicht mehr entsprechenden Wohnnutzung führt und damit wird die gemeinverträgliche Nutzungsdichte überschritten. Die baurechtlich u.a. in § 35 BauGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass eine Bebauung im Außenbereich nur in eng beschränkten Ausnahmefällen erfolgen soll, spricht erst recht dafür, dass die Grenze für eine verbotene Wohnnutzung von Booten an einer Steganlage besonders eng gezogen werden muss. Denn anders als das Bauen auf dem Land, das zum durch Art. 14 Absatz 1 S. 1 GG geschützten Inhalt des Grundeigentums gehört, gibt es keinen in ähnlicher Weise verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Nutzung oder Benutzung der Gewässer. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt einerseits im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wasser für die Allgemeinheit wie für den Einzelnen zukommt, und andererseits mit Rücksicht darauf, dass das Wasser und der Wasserhaushalt gegenüber Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen in besonderer Weise anfällig sind (vgl. im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Voraussetzungen für Bestandsschutz: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 71.75 –, Rn. 26 - 28, juris). Nach diesen Maßstäben ist ein Verbot des Übernachtens auf der Grundlage von § 62 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 3 BWG möglich, aber nur, wenn die Dauer der Übernachtungen den Rahmen der Nutzung des Sportbootes als Wasserfahrzeug überschreitet. Übernachtungen zum Zwecke der Teilnahme an mehrtägigen Regatten und sonstigen Wassersportwettbewerben von bis zu 5 Tagen sind ebenso wie Übernachtungen an maximal 2 aufeinanderfolgenden Tagen halten sich nach Überzeugung der Kammer noch im Rahmen der gemeinverträglichen Nutzung der Steganlage. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Sportbootssteganlage zum längeren Übernachten würde den Charakter der Steganlage verändern und diese mit einem Campingplatz bzw. einer Wochenendhaussiedlung vergleichbar machen. Bei Fahrern von Wohnmobilen beispielsweise kann die kurze Übernachtung von einer Nacht außerhalb eines Campingplatzes der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dienen, längere Aufenthalte sind nur auf hierfür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Dies entspricht auch der Auffassung im internen Vermerk des Beklagten von 5. August 2020. Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte uneingeschränkt an dem Übernachtungsverbot festgehalten, so dass es der gerichtlichen Entscheidung zur Abgrenzung zum Wohnen bedurfte. Soweit der Klägervertreter meint, dass zum Wasserwandern mit Booten auch Übernachtungen gehören, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen setzt der Begriff des Wanderns voraus, dass kein längerer Aufenthalt an einem Ort stattfindet. Zum anderen überschreitet eine Nutzung zu Urlaubszwecken oder gar zum Überwintern auf dem Boot wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geschildert die Grenze zur Nutzung als Wochenendhaus bzw. Ferienwohnung und liegt damit nicht im Rahmen der gemeinverträglichen Nutzungsdichte. 2. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Neubescheidung des Genehmigungsantrags begehrt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Befristung der Genehmigung im Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2020 auf 20 Jahre ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Genehmigung. Die Anspruchsgrundlage für die wasserbehördliche Genehmigung ist § 62a Abs. 1 BWG. Danach soll die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Nach § 62 Abs. 5 BWG kann die Genehmigung befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Zunächst ist die Befristung einer wasserbehördlichen Genehmigung, wie die ausdrückliche Regelung in § 62 Abs. 5 BWG deutlich macht, grundsätzlich möglich. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich entgegen der vom Klägervertreter vertretenen Auffassung nicht, dass der Widerruf die vorrangig durch die Behörde zu wählende Handlungsform darstellt. Widerruf und Befristung stehen alternativ nebeneinander. § 62 Abs. 5 BWG stellt, anders als der Klägervertreter meint, auch keine Ausnahmevorschrift dar. Der Gesetzgeber hat die Befristung bewusst in das Ermessen der Behörde gestellt. Nicht hingegen hat er geregelt, dass eine Genehmigung ohne Befristung die Regel ist. Dies ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs. 5 S. 2 BWG, welche die Zulässigkeit der Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 derselben Vorschrift sowie von Widerruf nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung regelt. Auch hier stehen mit dem Wort „sowie“ die Möglichkeit einer Befristung und ein Widerruf ohne Vorrangverhältnis nebeneinander. Für die Möglichkeit, eine wasserrechtliche Genehmigung zu befristen, spricht ferner deren Ausgestaltung nach § 62a Abs. 1 BWG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Es soll präventiv geprüft werden, ob Beeinträchtigungen der aufgezählten Schutzgüter zu erwarten sind. Dem entspricht eine wiederholte umfassende Kontrolle im Rahmen der Verwaltungsverfahren bei Genehmigungsverlängerungsanträgen. Anführen lässt sich für ein solches Verständnis insbesondere der Wortlaut des § 62a Abs. 1 BWG, wonach die Genehmigung nur erteilt werden soll, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist (Hervorhebung hinzugefügt). Ist aber im Rahmen der Prognose nicht absehbar, dass mittel- bis langfristig keine Beeinträchtigungen der Allgemeinwohlbelange zu befürchten sind, muss die Genehmigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall entsprechend befristet werden. Der vom Klägervertreter angestellte Vergleich zur strom- und schifffahrtpolizeilichen Genehmigung nach dem WaStrG ist unsachgemäß. Denn diese gewährt – anders als die Genehmigung nach dem BWG – kein volles subjektives Recht, da ihre Entziehung nicht einzig aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, sondern bereits dann, wenn es zur Erhaltung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen oder zum Schutz des Verkehrs nötig ist (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 WaStrG). Bei der strom- und schifffahrtpolizeilichen Genehmigung handelt sich um eine schlichte Sondernutzung an der öffentlichen Sache Bundeswasserstraße (Nomos-BR/Reinhardt/Schäfer/Rüdiger, WaStrG, 3. Aufl. 2017, WaStrG § 31 Rn. 1). Ferner ist die Anspruchsgrundlage nach § 31 Abs. 5 WaStrG als gebundene Erlaubnis und nicht wie bei der Genehmigung nach dem BWG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet (Nomos-BR, a.a.O., Rn. 6). Im Übrigen sind auch befristete strom- und schifffahrtpolizeiliche Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 WaStrG i.V.m. § 36 VwVfG nicht ausgeschlossen (vgl. Theobald/Kühling, Planung/Zulassung von Energieanlagen 134a. Versorgungsleitungen und öffentliche Gewässer Rn. 40, beck-online). Anders als der Klägervertreter meint unterliegt die strom- und schifffahrtpolizeiliche Genehmigung anderen Voraussetzungen als die wasserrechtliche Genehmigung nach dem BWG (vgl. Wortlaut von § 31 Abs. 1, 5 Satz 1 WaStrG und § 62a Abs. 1 BWG). Die Voraussetzungen für eine Befristung der Genehmigung nach § 62 Abs. 5 BWG sind erfüllt. Eine solche ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher ist, sofern – wie im vorliegenden Fall – ein Beurteilungsspielraum nicht gegeben ist, einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Diese uneingeschränkte Nachprüfbarkeit bezieht sich sowohl auf den Sinngehalt der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 – 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80, Rn. 45; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 147). Zum Wohl der Allgemeinheit in dem Sinne gehört insbesondere die öffentliche Sicherheit, welche u.a. die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Vorliegend ist nicht gesichert, dass das Wohl der Allgemeinheit – namentlich der Gewässerschutz – für einen unbegrenzten Zeitraum gewahrt wird. Gewässer sind nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BWG als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Nach Abs. 2 ist bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden. Der Gewässerschutz und damit verbunden der Natur- und der Umweltschutz, denen auch das Wasserrecht zu dienen bestimmt ist, sind besonders bedeutsame Güter (vgl. dazu auch Art. 20a GG). In Folge des rasch voranschreitenden Klimawandels sind die Konsequenzen, welche durch die Bewirtschaftung von Gewässern durch Menschen ausgelöst werden können, nur schwer absehbar. Insbesondere lassen sich die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Flora und Fauna aufgrund der Inanspruchnahme der Gewässer in ihrem Ausmaß nicht unbegrenzt für die Zukunft absehen. Eine zuverlässigere Prognose ist nur für überschaubare Zeiträume – eingeschränkt – möglich. Dies gilt umso mehr, da sich der Klimawandel zunehmend schneller und folgenschwerer entwickelt, als dies noch bei Implementierung der Vorschrift angenommen wurde. Diese Entwicklung muss aber bei deren Anwendung Berücksichtigung finden. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass – wie bereits oben ausgeführt – es wegen der besonderen Bedeutung der Gewässer für die Allgemeinheit es keinen durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Anspruch auf die Inanspruchnahme von Gewässerflächen gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O.). Die Befristung ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die denkbare Möglichkeit, den Beklagten auf einen Widerruf der Genehmigung nach § 62a Abs. 2 BWG zu verweisen, ist für die Wahrung der Allgemeinwohlbelange nicht gleich geeignet. Der Widerruf erfordert ein aktives Tätigwerden seitens der Behörde im Sinne einer regelmäßigen Kontrolle der Steganlagen, welcher mit einem deutlich größeren Verwaltungsaufwand verbunden ist als eine Befristung. Mit Blick auf die große Anzahl der Steganlagen in Berlin kann eine Behörde personell gar nicht gewachsen sein, wodurch auch die Wahrung der Allgemeinwohlbelange nicht sichergestellt werden könnte. Praktikabler ist die Befristung. Die Behörde kann den Verlängerungsantrag nach Ablauf der Frist anhand der neu eingereichten Antragsunterlagen und der veränderten ökologischen Umstände prüfen. Ferner liegt in einem Widerruf nicht zwingend ein milderes Mittel. Die Eingriffsintensität bei der Befristung ist regelmäßig eine geringere. Anders als der Widerruf bietet die Befristung dem Adressaten eine Planungssicherheit, indem sie einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung ihre Wirksamkeit verliert, definiert. Ferner gibt die Befristung dem Benutzer eine gewisse tatsächliche Gewähr dafür, dass die Erlaubnis innerhalb der Frist nicht widerrufen wird (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juli 2021 – 5 K 333/19, Rn. 20, juris). Bei der Befristung handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht um einen vorweggenommenen Widerruf der Steganlagengenehmigung. Wenn bei Ablauf der Befristungsdauer die Genehmigungsvoraussetzungen weiter vorliegen, kann der Kläger davon ausgehen, dass seine Genehmigung verlängert wird. Der Beklagte hat das ihm durch § 62 Abs. 5 BWG eingeräumte Entschließungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Es liegt kein Ermessensausfall vor. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, durch die Befristung werde gewährleistet, dass insbesondere nach Fristablauf eine Anpassung der wasserrechtlichen Genehmigung an die sodann aktuelle Sach- und Rechtslage vorgenommen werden könne, weil unter anderem weder kurz- noch mittelfristig Einschränkungen der Belange des Wohls der Allgemeinheit erwartet würden und sich die Steganlagen in einem baulichen Zustand befänden, die diese Genehmigungsdauer auch rechtfertigen würde. Ferner hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren noch eingehender dargelegt und vertieft. 2. Die Kläger hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags. Die Befristung bis zum 31. Juli 2040 ist rechtwidrig. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Auswahlermessen überschritten. Die Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung auf 20 Jahre ist unverhältnismäßig, weil die Frist in diesem Einzelfall zu kurz ist. Betreffend die Bemessung der Frist bestehen keine Rechtsvorschriften. Sie muss sich an den Belangen des Allgemeinwohls orientieren und auch dem Interessenausgleich der Beteiligten dienen. Allgemein gilt, dass die festgelegte Frist auf den Einzelfall bezogen angemessen sein muss. Maßgebende Faktoren für eine solche Festlegung sind etwa die Berücksichtigung der voraussichtlich benötigten Benutzungsdauer, die (Un-)Übersehbarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen, oder ob dem Vorhaben möglicherweise Planungen entgegenstehen, die dem öffentlichen Interesse dienen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juli 2021 – 5 K 333/19, Rn. 20, juris). Die Bemessung der Frist muss demnach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erfolgen. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in der Behördenpraxis im Rahmen einer gewissen Pauschalierung Fallgruppen gebildet werden und sich die Befristung je nach Ausmaß und Auswirkung des Projekts an bestimmten runden Zeitintervallen orientiert. Im Rahmen der Bestimmung der Befristung spielen nach Auffassung der Kammer folgende Faktoren einer Rolle: Für eine längere Befristung können die Bauart und die Größe der Steganlage und die damit verbundenen Investitionskosten sprechen; wenn die Steganlage auch Gemeinwohlinteressen (Sportförderung, sozialer Zweck) dient; die Förderung von der Entstehung von Sammelsteganlagen statt vieler Einzelstege. Auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sprechen für eine längere als eine - in Berlin bisher übliche - 10jährige Befristung von Steganlagengenehmigungen. Denn eine regelmäßige Überprüfung bei Neuantragstellung dürfte beim 10-Jahreszeitraum bei zunehmender Anzahl von formell legalen Steganlagen mit befristeten Genehmigungen schwierig zu bewältigen sein. Für eine kürzere Befristungsdauer kann die wasserräumliche Bedeutung des Standortes der Steganlage sprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob es einen Landschaftsplan gibt und wie Uferbereich naturschutzrechtlich einzuordnen ist. Ebenso ist die mit Blick auf den Klimawandel zunehmende Unüberschaubarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab ist eine Befristung auf 20 Jahre im konkreten Einzelfall nicht angemessen. Für eine längere Frist spricht zunächst das räumliche Ausmaß der Marina mit 260 Liegeplätzen. Eine derart große Anlage erfordert deutlich höhere notwendige Investitionen, als dies etwa bei einer privaten (Einzel-)Steganlage der Fall wäre, welche lediglich privaten Interessen zu dienen bestimmt ist. Allerdings ist auch eine solche Anlage nach 25 bis 30 Jahren steuerlich abgeschrieben. Aufgrund der an der Marina betriebenen Segelschule wird durch die Steganlagen auch ein sozialer Zweck erfüllt. Wie der Beklagte selbst ausgeführt hat, zeichnet sich der Kläger durch eine herausragende Jugendarbeit aus und die Mitglieder haben olympische Medaillen ersegelt und vertreten Deutschland regelmäßig bei Welt-, Europa- und Deutschen Meisterschaften. Ferner kommt dem Bestreben der Berliner Verwaltung ein entscheidendes Gewicht zu, Einzelsteganlagen zum Schutz der Umwelt zu reduzieren und die Bootseigentümer auf Sammelsteganlagen – wie die vorliegende Marina – zu verweisen. Von untergeordneter Bedeutung ist die zu erwartende Haltbarkeit und Nutzungsdauer der Steganlagen. Andernfalls hätte es der Kläger in der Hand, durch die Wahl der Bauart und des Materials eine entsprechend lange Befristung zu erreichen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 2. Juni 1976 – I A 380.75). Ebenfalls muss sich die Bemessung der Befristung an Belangen des Allgemeinwohls orientieren. Hierzu gehören zweifellos der Schutz des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 2a BWG). Gerade Uferbereiche von Gewässern sind grundsätzlich empfindliche Bereiche, die relevanten Veränderungen unterliegen können, denen in angemessener Zeit gegebenenfalls Rechnung getragen werden muss (vgl. dazu VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juli 2021 – 5 K 333/19 –, Rn. 21, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die Kammer eine Befristungsdauer von über 20 Jahren aber nicht länger als zu max. 30-40 Jahren angesichts der langen Tradition der klägerischen Steganlage, der mit ca. 1 Million Euro angegebenen Baukosten für die Grundsanierung und insbesondere wegen der im Falle des Klägers besonders hervorzuheben der Jugendarbeit und Sportförderung für angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es war eine hälftige Teilung vorzunehmen, da der Kläger mit dem Hauptantrag bzgl. des Übernachtungsverbots nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat und bzgl. der Befristung mit seinem Hauptantrag nicht durchdringt, sondern nur der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag Erfolg hat. Bei der Kostenteilung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass das Obsiegen bezüglich des Übernachtungsverbots unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens hierzu nur geringfügig ist. Denn nach dem klägerischen Vorbringen sollte das Übernachten im Prinzip zeitlich uneingeschränkt zulässig sein, solange keine Verlegung des Wohnsitzes auf das Boot erfolgt. Da nach dem klägerischen Vorbringen somit für das vom Kläger nicht angegriffene Verbot des Wohnens kaum ein Anwendungsbereich verblieben wäre, liegt auch in der Aufhebung des Übernachtungsverbots nur ein teilweises Obsiegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Streitwert orientiert sich vorliegend an 51.2.3 des Streitwertkatalogs, wonach im Wasserrecht für Steganlagen inklusive eines Bootsliegeplatzes der Auffangstreitwert zzgl. 750,00 Euro für jeden weiteren Liegeplatz angesetzt wird. Da Gegenstand des Klageverfahrens nicht die wasserrechtliche Genehmigung selbst ist, sondern deren Befristungen und das Übernachtungsverbot, wird ein geringerer Betrag von 50.000,00 Euro veranschlagt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln im Umfang des Obsiegens der Klage für notwendig zu erklären. Der Kläger wendet sich gegen die Befristung der ihm vom Beklagten erteilten Steganlagengenehmigung sowie gegen die Nebenbestimmung zum Übernachtungsverbot in dieser Genehmigung. Der Kläger ist ein 1867 gegründete Segelsportverein. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 25. November 2019 beim Beklagten einen Antrag auf Genehmigung der Grundsanierung der bestehenden wasserbaulichen Anlagen des Vereins am Standort Am Großen Wannsee 22-26, 14109 Berlin. In dem Antrag wurde ausgeführt, im Rahmen der Grundsanierung sei es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, die bestehende Steganlage abzureißen und neu zu errichten. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie das Fischereiamt Berlin machten keine Bedenken gegen das Vorhaben geltend. Auch eine Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung wurde am 10. Juni 2020 unbefristet erteilt. Das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf verfasste am 6. Juli 2020 einen Vermerk (Bl. 36 VV) zum Vorhaben. Dort wurde festgehalten, dass die Anlage die in der Steganlagenkonzeption (Stak) vorgesehene maximale Steglänge von 90 m mit Steg I (116,7 m) und Steg V (121,7 m) deutlich überschreite. Gemäß Steganlagenkonzeption seien die Wasserssportvereine grundsätzlich in besonderer Weise zu betrachten. Diesen komme eine große Bedeutung in Bezug auf das Allgemeinwohl zu. Hier zeichne sich insbesondere der Kläger durch eine herausragende Jugendarbeit aus. Entsprechend seiner Größe, der sportlichen Bedeutung und der Geschichte des Vereins werde auf die mögliche Begrenzung der Steglänge verzichtet. Ohne diese Entscheidung sei ein schadloses Weiterführen des Vereinsbetriebs nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich. Ferner wurde ausgeführt, aus Gründen einer anerkannten hohen Sportförderung sowie nachgewiesenen Gemeinnützigkeit werde dem Verein abweichend von der allgemein üblichen Befristungsdauer eine Befristung von 20 Jahren gewährt. Dies ermögliche dem Verein eine längerfristige Planungssicherheit. Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Genehmigung zur Errichtung einer Sportbootsteganlage am rechten Ufer der Bundeswasserstraße Untere-Havel-Wasserstraße (vor dem Grundstück Am Großen Wannsee 22-26, 14109 Berlin). Die Genehmigung enthält eine Befristung und verliert demnach mit Ablauf des 31. Juli 2040 ihre Gültigkeit. Ferner enthält die Genehmigung insgesamt 13 Nebenbestimmungen, darunter die Nebenbestimmung Nr. 11, wonach das Wohnen und Übernachten auf der in der Anlage liegenden Sport- und Hausbooten verboten sei. Zur Begründung der Befristung wurde ausgeführt, dass diese erfolge, um der Behörde Gelegenheit zu geben, nach Ablauf der Genehmigung die Gewässersituation anhand der Bewirtschaftungsziele neu zu bewerten. Insbesondere sei der ökologische Zustand zu prüfen. Weiterhin sollte eine Anpassung der wasserbehördlichen Genehmigung an die Erfordernisse des Gewässerschutzes sowie der Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Gewässer dienen. Der Klägervertreter legte für den Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2020 Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Nr. 11 (das Übernachtungsverbot) und gegen die Befristung der Genehmigung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für das Übernachtungsverbot fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger wende sich ausdrücklich nicht gegen das Wohnverbot in der Steganlage, sondern nur gegen das Übernachtungsverbot. Die Ausübung des Wassersports und der Wassertourismus setzten voraus und ermöglichten bei Kajütebooten das Übernachten gerade auch an den Steganlagen. Wettfahrtteilnehmer würden ansonsten bei Wochenendregatten oder mehrtägigen Meisterschaften zum nach Hause fahren oder zur Hotelzimmeranmietung gezwungen werden, obwohl sie an der Steganlage auf ihren Booten übernachten könnten. Vereinsmitglieder, die Urlaub in der Steganlage ihres Clubs verbrachten, würden daran gehindert, über Nacht die Kajüten zu nutzen. Auch Gastlieger und ausländische Gäste würden daran gehindert, auf ihren Booten zu übernachten, dies schade dem Wassertourismus. Zur Befristung der Genehmigung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Befristungspraxis sei rechtsfehlerhaft. Die Befristung pauschal auf 20 Jahre sei rechtswidrig. Entgegen der Praxis der Berliner Bezirksämter sei die gesetzlich vorgesehene Regel nicht die Befristung der Genehmigung einer Steganlage, sondern die einmalige unbefristete Genehmigung. Dies folge aus § 62 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz des Berliner Wassergesetzes (BWG). In § 62a Abs. 2 BWG sei ausdrücklich geregelt, dass die Genehmigungen von Anlagen in Gewässern nur widerrufen werden könnten. Dafür spreche auch § 62 Abs. 5 BWG, welcher als Ausnahme vorsehe, dass Genehmigungen befristet werden könnten. Der Klägervertreter verwies darauf, dass auch die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nur unbefristet erteilt werde. Dasselbe gelte für den privatrechtlichen Nutzungsentgeltvertrag zwischen dem Steganlagenbetreiber und der Liegenschaftsabteilung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport habe mit Schreiben vom 14. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass die anderen Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz stets unbefristete Steganlagengenehmigung erteilten. § 62 Abs. 5 BWG sehe als Ausnahmeregelung zwar vor, dass Genehmigungen befristet werden könnten. Es handele sich bei der hier angegriffenen 20-jährigen Befristung für die seit rund 120 Jahren bestehende Steganlage um einen Verstoß gegen diese Ermessensvorschrift. Es fehle an einer Einzelfallentscheidung und einer Begründung. Die Begründung im Genehmigungsbescheid stelle keine begründete Ermessensausübung hinsichtlich des „Ob“ einer Befristung dar. Darüber hinaus sei die pauschale 20-jährige Dauer der Befristung willkürlich. Hierzu zieht der Klägervertreter einen Vergleich zu kleineren Steganlagen, bei denen ein geringeres finanzielles und technisches Risiko bestehe. Unter Abwägung des großen finanziellen Risikos und der zu erwartenden langen Lebensdauer der Anlage nach der Gesamtsanierung, die einem Neubau gleiche, könne nur eine Genehmigung ohne jede Befristung oder allenfalls mit einer 50-jährigen Befristung ermessensfehlerfrei sein. Das Argument einer „befristeten Verwaltungsübung über Jahre hinweg“ sei als Begründung der Befristung unzulässig. Folge wäre eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung im Unrecht. In einem Vermerk des Umwelt- und Naturschutzamtes vom 5. August 2020 wurde zum Übernachtungsverbot ausgeführt, dass gegen ein Übernachten zum Zwecke der Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen (1-2 Nächte) nichts einzuwenden sei. Ein solches Übernachten solle vom Verbot auch nicht erfasst werden. Das Verbot solle aber das auch im Vortrag des Widerspruchsführers selbst dargestellte Übernachten bzw. Wohnen zu Urlaubszwecken ausschließen. Das Wohn- und Übernachtungsverbot solle zukünftig eine Standardauflage aller hier genehmigten Sportbootsteganlagen sein. Ein solches Verbot solle dem Nutzungszweck von Hausbooten zuwiderlaufen und im Ergebnis der derartigen dem Wohnzweck dienenden Inanspruchnahme von Gewässerflächen Einhalt gebieten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Auflage Nr. 11 ausgeführt, ein Übernachten oder gar Wohnen im Sportboot stelle keine unbedingt erforderliche Inanspruchnahme von Gewässerflächen im Sinne des § 62 Abs. 4 S. 3 BWG dar. Allein durch eine mögliche Übernachtungsmöglichkeit an Stegen werde ein erhöhter Bedarf impliziert. Den Regattateilnehmern und Vereinsmitgliedern sei es zuzumuten, andere Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dies könnte den Bedarf an Liegeplätzen reduzieren. Bootsinhaber könnten für das Übernachten einen anderen geeigneten Hafen- oder Ankerplatz wählen. Hinsichtlich der Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dies sei im Land Berlin allgemein üblich und durch die Rechtsprechung bestätigt. Durch die Befristung der Genehmigung werde der Wasserbehörde die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung durch Fristablauf zum Erlöschen zu bringen, ohne an die Voraussetzung des Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG gebunden zu sein. Von der Befristungsmöglichkeit werde regelmäßig Gebrauch gemacht, um nach Ablauf der Genehmigung bei Bedarf die Gewässersituation anhand der Bewirtschaftungsziele erneut zu bewerten und den ökologischen Zustand des Gewässers zu prüfen. Die Genehmigungen würden regelmäßig auf zehn Jahre befristet, diese Praxis resultiere aus einer besonders hohen Beanspruchung der Gewässer im Bezirk und im gesamten Land Berlin durch wassersportliche Anlagen. Im vorliegenden Fall sei von der Regelbefristung nach oben deutlich abgewichen worden. Hierbei seien die erheblichen Investitionen und die erfolgreiche Arbeit des Vereins im Leistungs- und Breitensport berücksichtigt. Andererseits sei aber auch berücksichtigt worden, dass erneut eine Steganlage entstehen solle, deren Ausmaße mit bis zu 115 m Länge deutlich über der im bezirklichen Steganlagenkonzept für diesen Gewässerbereich festgelegten Maximallänge von 90 m liege. Mit der am 18. September 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zum Übernachtungsverbot trägt der Kläger vor, der Beklagte berücksichtige den Unterschied zwischen Wohnen und Übernachten nicht. Der Kläger wendet sich ausdrücklich nicht gegen das Verbot des Wohnens. Das Anlegen, Festmachen und Liegen eines Sportbootes sei im Rahmen des Befahrensrechts auf Bundeswasserstraßen gemäß § 5 Wasserstraßengesetz das originäre Recht eines jeden Bootseigners. Daher gehöre zum Nutzungsinhalt eines Liegeplatzes nicht nur das Befestigen des Bootes, sondern auch das Liegen an einer Steganlage. Für Kajüteboote gehöre systemimmanent der gelegentliche Daueraufenthalt zum Nutzungsinhalt. Hierbei sei die Bedeutung des Wassertourismus für das Land Berlin zu berücksichtigen. Weder gegenüber dem Kläger in den vergangenen 140 Jahren des Bestehens seiner Steganlagen noch gegenüber einem anderen wassersporttreibenden Verein sei ein Übernachtungsverbot verfügt worden. Es fehle auch an einer gesetzlichen Grundlage für das Verbot. § 62 Abs. 4 S. 2 BWG sei keine geeignete Grundlage dafür. Die Vorschrift solle die Inanspruchnahme von Gewässerflächen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken und bedeute nur die Beschränkung für nicht unbedingt erforderliche weitere Bauten in der Anlage. Durch die Übernachtungsmöglichkeit werde entgegen der Ansicht des Beklagten kein erhöhter Bedarf an Liegeplätzen impliziert. Ein Clubmitglied, das sich tagsüber auf seinem Boot aufhalte und dort tagsüber oder nachts schlafe, könne keinen erhöhten Liegeplatzbedarf hervorrufen. Der Liegeplatz bleibe gleich. Eine Übernachtung in der Kajüte werde für andere Liegeplatznutzer auch nicht erkennbar. Die Verweisung auf die Übernachtung auf dem eigenen Boot an einem geeigneten Hafen oder Ankerplatz sei nicht nachvollziehbar, denn die Übernachtung im anderen Hafen geschähe auch an einem Liegeplatz. Das von der Kammer in einem Urteil als denkbare Auflage erwähnte Übernachtungsverbot bezüglich von Hausbooten ersetze nicht die fehlende Rechtsgrundlage. Im vorliegenden Fall gehe es um einen Sportboothafen, der nicht nur dem Anlegen von Booten, sondern vornehmlich dem Liegen von Kajüte-Segelbooten diene. Die Liegeplatznutzer (Mitglieder, Regattateilnehmer anderer Vereine oder Gastlieger) würden ihre Boote seit rund 140 Jahren auch zu gelegentlichen Übernachtungen nutzen. Ein genehmigter Sportboothafen unterscheide sich erheblich von einem für Landfahrzeuge dienenden Park- oder Campingplatz. Die Wasserfahrzeuge benötigten betriebsnotwendig einen Liegeplatz am oder im Gewässer. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine zeitliche Abgrenzung zwischen dem Übernachten und dem Wohnen nicht möglich sei. Ein Wohnen sei nur im Falle der angemeldeten Wohnsitznahme auf einem Boot denkbar, dies sei bei Sportbooten nie der Fall. Eine Beschränkung der Übernachtungen auf max. 1-2 Nächte wäre bei Regatten und sonstigen Meisterschaften, die teilweise 4-5 Tage dauern, zu kurz. Der Klägervertreter verweist darauf, dass das Argument des Beklagten hinsichtlich der zusätzlich benötigten Infrastruktur wegen des Übernachtens nicht verfingen. Denn unabhängig vom Übernachten seien allein schon wegen des Vereinsbetriebs und der Regatten die Toiletten und Duschen sportsspezifisch betriebsnotwendig. Toiletten, Duschen sowie Umkleideräume mit entsprechender Abwasserversorgung seien beim Kläger seit der Einrichtung des neuen Seglerhauses im Jahre 1910 als Infrastruktur vorgehalten. Dies sei auch in jedem Seglerhafen der Fall. Die Versorgung mit entsprechender moderner Beleuchtung sei für die Hafenbegehung bei Dunkelheit als Sicherung gegen Diebstahl und für Bootsreparaturen und Batterieaufladungen und insbesondere zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten durch den Stegbetreiber erforderlich. Die Wasserversorgung an den Stegen sei gegen die Brandgefahr, für die Frischwasserzufuhr der Kajüteboote sowie für die Wartung, Reinigung und Reparaturen der Boote notwendig. Der Verein könne auch nicht dazu verpflichtet werden, das Übernachtungsverbot zu kontrollieren und durchzusetzen. Zur Begründung der Befristung der Genehmigung führt der Klägervertreter aus, dass die Befristung der Genehmigung die Ausnahme darstelle, was daraus folge, dass § 62 Abs. 5 BWG eine Ermessensvorschrift darstelle. Das ihm eingeräumte Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt. Ermessen sei insbesondere nicht durch die Formulierung im Widerspruchsbescheid „Mit Befristungen wird gewährleistet, dass insbesondere nach Fristablauf eine Anpassung der wasserrechtlichen Genehmigung an die sodann aktuelle Sach- und Rechtslage vorgenommen werden kann“ ausgeübt. Darin sei eine reine Rechtsfolgenerläuterung zu sehen. Es stehe dem Beklagten nicht zu, die Genehmigungen in jedem Fall zu befristen. Der Beklagte habe die Genehmigung stets zu erteilen und könne sich nur der Rechtsfigur des Widerrufs bedienen. Die Befristungen würden rechtswidrige befristete Widerrufe darstellen. Dafür bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Beklagte hätte vor Widerruf mildere Mittel anwenden müssen, was aus § 62a Abs. 2 Satz 2 BWG folge. Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben seien die pauschalen runden 10- bzw. 20-jährigen Befristungen willkürlich und somit rechtswidrig. Ein milderes Mittel sei eine Auflage zur Prüfung der Steganlage in regelmäßigen Abständen. In Abwägung der Größe des Hafens, der erheblichen Kosten, der das Unternehmen belastenden Finanzierung, der modernen Stegkonstruktion und der Haltbarkeit und Nutzungsdauer sei die vorliegende Genehmigung ohne jede Befristung auszusprechen. Dass „weder kurz- noch mittelfristige Einschränkungen der Belange des Wohls der Allgemeinheit“ erwartet würden, spreche dafür, dass für eine Befristung gerade keine Notwendigkeit bestehe. Ferner sei es unverhältnismäßig, den Kläger nach Fristablauf in einem Zustand der formellen Illegalität zu belassen, bis über seinen Antrag auf Verlängerung entschieden worden sei. Der Klägervertreter verweist darauf, dass die Landesgesetze der meisten anderen Bundesländer keine Vorschrift enthielten, welche die Befristung einer wasserrechtlichen Genehmigung ermöglichen würden. Ferner führe die Befristung bei den Steganlagenbetreibern zu Finanzierungsschwierigkeiten. Innerhalb der kurzen Zeiträume von 10 bis 20 Jahren ließen sich die Investments nicht amortisieren. Der Klägervertreter beantragt, 1. die Nebenbestimmung Nummer 11 bezüglich des Verbots des Übernachtens auf den in der Anlage liegenden Sportbooten aufzuheben. 2. dem Beklagten unter Aufhebung der Befristung im Bescheid des Beklagten vom 06.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen, hilfsweise, über die Dauer der Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Übernachtungsverbot trägt der Beklagte vor, dieses sei zur Verhinderung der nicht unbedingt notwendigen Inanspruchnahme von Gewässerflächen erforderlich. Das Übernachten auf den in der Anlage liegenden Sportbooten sei gerade nicht unbedingt erforderlich. Für ein Übernachten auf den Sportbooten werde zusätzlich Platz an der Steganlage benötigt. Denn die Übernachtungsmöglichkeit erfordere eine Infrastruktur mit Strom, Wasser, Abwasserentsorgung und Toiletten. Eine solche Infrastruktur sei für eine Sportbootsteganlage nicht vorgesehen, es handele sich bei der klägerischen Anlage nicht um einen Hafen. Außerdem würden mehr Boote dadurch angezogen. Der Beklagte trägt zur Frage der Befristung vor, er habe nachvollziehbar Ermessen ausgeübt. Grund für die Befristung sei, dass jede Steganlagengenehmigung faktisch eine Abweichung von einem Verbot darstelle. Daher könne eine Ausnahmegenehmigung schwerlich unbefristet erteilt werden. Der Widerruf sei nicht vorrangig anzuwenden. Die 20-jährige Befristung sei weder pauschal noch willkürlich. Aufgrund der vielfältigen Einflüsse, denen das Gewässer ausgesetzt sei, sei die zukünftige Entwicklung der Gewässer zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht für unbestimmte Zeit vorhersehbar. Der lange Zeitraum beziehe auch Aspekte des Naturschutzes mit ein. Auch der Beklagte habe in seiner Befristungsentscheidung Aspekte wie die erheblichen Baukosten und die erfolgreiche Arbeit des Klägers im Leistung- und Jugendsport berücksichtigt. Der Beklagte würde nicht pauschal auf 10 Jahre befristen, wie die jetzige Befristung auf 20 Jahre zeige. Der Beklagte sei von der einheitlichen Verwaltungspraxis in der Steganlagenkonzeption bereits zugunsten des Klägers abgewichen. Dem Beklagten obliege bei der Erteilung von wasserbehördlichen Genehmigungen ein Bewirtschaftungsermessen. Aufgrund der hohen Bebauungsdichte der Gewässer im Bezirk übe der Beklagte dieses Bewirtschaftungsermessen gleichmäßig im Wege der grundsätzlichen Befristung von Genehmigungen aus. Die grundsätzliche Befristung von Genehmigungen sei aufgrund der besonderen Beanspruchung der Gewässer erforderlich, um nach Ablauf der Genehmigungsakte die Gewässersituation anhand der Bewirtschaftungsziele erneut bewerten zu können. Ein Vergleich mit Genehmigungen der Wasser- und Schifffahrtverwaltung sei unsachgemäß, da diese auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen würden. Ferner bestünde ein Interesse an dauerhaften Genehmigungen, da die Wasser- und Schifffahrtverwaltung regelmäßige Zahlungen seitens der Kläger bezöge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.