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Urteil

10 K 266.19

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Es wird festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (jetzt Landesamt für Einwanderung) vom 21. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2019 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (jetzt Landesamt für Einwanderung) vom 21. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2019 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrags leistet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Das hier streitgegenständliche Verbot der politischen Betätigung bezog sich auf den Zeitraum vom 21. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2019. Damit hat sich der angefochtene Bescheid mit Ablauf des 31. Juli 2019 erledigt. Die rechtzeitig am 5. Juli 2019 erhobene Anfechtungsklage hat die Klägervertreterin auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind gegeben, insbesondere kann sich der Kläger auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen, denn es besteht die Gefahr eines erneuten Verbots im Falle einer Wiedereinreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland (Wiederholungsgefahr) und es liegt ein nicht nur unerheblicher Eingriff in das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit vor. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verbot der Teilnahme an der Veranstaltung am 22. Juni 2019 in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das in Ziffer 3 enthaltene Verbot jeglicher Teilnahme bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, längstens aber bis zum 31. Juli 2019 an politischen Kundgebungen, Veranstaltung, Versammlungen insbesondere Ansprachen und sonstigen Redebeiträgen in Berlin, soweit diese einen Bezug zur Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) aufweisen, umfasst auch das unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Verbot jeglicher Teilnahme an allen Veranstaltungen der dort im Einzelnen genannten Veranstalter, soweit diese einen Bezug zur Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) aufweisen. Diese Verbote waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO). Als Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2019 ausgesprochene Verbot der politischen Betätigung kommt § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG in Betracht. Danach kann die politische Betätigung eines Ausländers beschränkt oder untersagt werden, soweit sie die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Nr. 1) oder den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann (Nr. 2). Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist insbesondere das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 VwVfG zu beachten. Wegen der in Art. 5 Abs.1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der Strafbewehrung von Verstößen gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 AufenthG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind an die Gefahrenprognose, dem Bestimmtheitsgrundsatz und an das Ermessen sehr hohe Anforderungen gerichtet (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 47 AufenthG, Stand: 18.11.2016; sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 11 S 1581/12, – juris, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist das Verbot der politischen Betätigung im Sinne des § 37 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG hinreichend konkret. Ziffer 1 der Verfügung bezeichnet eine konkrete Veranstaltung am 22. Juni 2019, insoweit gibt es keine Zweifel an der Bestimmtheit der Anordnung. Ziffer 2 bezeichnet auch hinreichend bestimmt einzelne konkrete Veranstalter und das Thema (Bezug zur Volksfront zur Befreiung Palästinas - PFLP); auch die am weitesten gefasste Ziffer 3 ist mit dem Verbot jeglicher Teilnahme an politischen Kundgebungen, Veranstaltungen, Versammlungen, insbesondere Ansprachen und sonstiger Redebeiträge in Berlin, soweit diese einen Bezug zu Volksfront zur Befreiung Palästinas aufweisen, gerade noch hinreichend bestimmt durch die Angabe, dass es sich um Auftritte in Berlin handelt und zu welchem Thema. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass einige der im streitgegenständlichen Bescheid genannten früheren Auftritte des Klägers zu Unrecht mit der PFLP in Verbindung gebracht worden seien, kommt es nicht darauf an, ob diese Behauptung zutrifft. Denn entgegen der Auffassung der Klägervertreterin bliebe das Verbot von Auftritten des Klägers mit Bezug zur PFLP in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides auch dann hinreichend bestimmt, wenn einige der im Bescheid genannten Beispiele keinen Bezug zur PFLP gehabt hätten. Dem Kläger als Adressaten ist erkennbar gewesen, dass ihm die politische Betätigung im Bezug zur PFLP untersagt worden ist. Er konnte daher erkennen, was ihm verboten war und sein Verhalten danach ausrichten. Bei den untersagten Handlungen handelt es sich um eine politische Betätigung des Klägers i.S.d. § 47 Abs. 1 AufenthG. 1) Das Verbot in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheides war rechtswidrig. Die dem Kläger verbotene Teilnahme an der Veranstaltung „Palästina und Araber – Deal des amerikanischen Jahrhunderts von der Ansiedlung bis zur Liquidation“ am 22. Juni 2019 konnte nicht auf § 47 Abs. 1 AufenthG gestützt werden. Der Beklagte hat nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Auftritt des Klägers bei dieser Veranstaltung eine der hier infrage kommenden Tatbestandsmerkmale im § 47 Abs. 1 S. 2 AufenthG erfüllt hätte. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des friedlichen Zusammenlebens von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen in Bundesgebiet und/oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) bzw. ein Zuwiderlaufen der außenpolitischen Interessen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) lag nicht schon wegen des Themas der Veranstaltung vor. Das Thema der Veranstaltung war nach der Ankündigung vom Schwiegersohn des damaligen amerikanischen Präsidenten Trump der erarbeitete Friedensplan für den Nahen Osten. Dies ergibt sich aus dem Titel der Veranstaltung, denn „Deal des Jahrhunderts/deal of the century“ war die Bezeichnung des Friedensplans von Jared Kushner und Donald Trump für den Nahen Osten s. z.B. https://www.bbc.com/news/world-middle-east-51263815, ]. Es fehlen bereits ausreichende objektive Anhaltspunkte für die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Annahme, dass die geplante Diskussion zu diesem umstrittenen Friedensplan zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der oben genannten Schutzgüter geführt hätte. Die Untersagung einer politischen Betätigung erfordert eine sorgfältige Würdigung der durch die jeweilige Aktivität konkret zu erwartenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit mit dem öffentlichen Interesse (vgl. VGH Baden-Würtenberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 11 S 1581/12 – juris, Rn. 32). Der Bescheid differenziert nicht ausreichend zwischen (nach Auffassung der Kammer rechtmäßig untersagten, s. dazu unten) Auftritten des Klägers in Zusammenhang mit der PFLP und den bei der in Ziffer 1 genannten Veranstaltung zu erwartenden Inhalten. Weder der streitgegenständliche Bescheid noch die weitere Stellungnahme des Beklagten im Eilrechtsschutzverfahren (VG 10 L 265/19) enthielten konkrete Erkenntnisse zu dem erwarteten Inhalt des dem Kläger untersagten Auftritts am 22. Juni 2019. Zu den in der E-Mail des Landeskriminalamtes vom 19. Juni 2019 genannten Veranstaltern der Veranstaltung („Arabischen Kongresses für Gedanken und Dialog in Berlin“ in Zusammenarbeit mit dem „Bagdad-Forum für Kultur und Kunst e. V.“ und „der literarischen Gemeinschaft des Sudan“) hatte weder der polizeiliche Staatsschutz im Berliner Landeskriminalamt Erkenntnisse noch hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu diesen Veranstaltern Erkenntnisse benennen können, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass der Auftritt des Klägers zu einer Beeinträchtigung/Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens, der öffentlichen Sicherheit bzw. der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch insbesondere antisemitische Äußerungen geführt hätte. Soweit der Beklagte sich darauf gestützt hat, die Veranstalter seien antisemitische Organisationen, lagen für diese Annahme keine belastbaren Erkenntnisse vor. Der HIRAK e.V. hat nach Erkenntnissen des Landeskriminalamtes die Veranstaltung auf seiner Facebook-Seite in arabischer Sprache zwar beworben. Es ist jedoch nicht belegt und auch nicht erkennbar, dass der HIRAK e.V. selbst Mitveranstalter gewesen ist. Ebenso wenig war das Netzwerk Samidoun Veranstalter. Daher kommt es nicht darauf an, ob für die Einstufung dieser zwei letztgenannten Organisationen als antisemitisch ausreichende Belege vorgelegt worden sind. Selbst wenn die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angeführten früheren Auftritte des Klägers und seine von ihm bestrittene aber zur Überzeugung der Kammer bestehende enge Verbindung zur PFLP (s. dazu unten) und seine auch von ihm eingeräumte Tätigkeit für das Netzwerk Samidoun gerade noch eine ausreichende Grundlage für die Annahme darstellen könnten, dass durch den Auftritt des Klägers bei der Veranstaltung am 22. Juni 2019 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG hätten erfüllen können, ist das Verbot der Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung jedenfalls ermessensfehlerhaft gewesen. Denn die Ermessenserwägungen lassen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme im Eilverfahren vom 25. Juli 2019 nicht erkennen, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid das Gewicht der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit des Klägers ausreichend beachtet hat. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet das grundsätzliche Recht der politischen Betätigung auch für Ausländer. Die Ermessenserwägungen leiden bereits daran, dass der Beklagte nicht ausreichend zwischen dem Verbot, im Bezug zur PFLP zu sprechen, und dem Verbot der Teilnahme an der konkreten Veranstaltung am 22. Juni 2019 differenziert hat. Das in der Ermessensabwägung genannte Interesse an der Verhinderung von antisemitischen Äußerungen und das öffentliche Interesse an einer möglichst weitgehenden und effektiven Eindämmung der Unterstützung von Terrororganisationen wie der PFLP stellen zwar berechtigte Gründe dar, die die Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen können. Es gab aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Veranstaltung im Bezug auf die PFLP gesprochen hätte. Soweit in den Ermessenserwägungen wiederholt ausgeführt wird, es sei nicht hinzunehmen, dass sich der Kläger auf öffentlichen Veranstaltungen „gegen den Staat Israel“ (so wörtlich) äußert, schränkt dies die Meinungsfreiheit des Klägers unverhältnismäßig ein. Denn eine insgesamt erfolgte Untersagung des Auftritts des Klägers bei einer Veranstaltung zu dem Thema eines Friedensplans bezüglich des Nahen Ostens schränkte seine Meinungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Denn damit wurde dem Kläger insgesamt die Möglichkeit genommen, sich zu dem Thema zu äußern. Die Ermessenserwägungen lassen nicht erkennen, dass der Beklagte die Möglichkeit eines milderen Mittels erwogen hätte, ähnlich wie bei der in den Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen thematischen Begrenzung des Verbots der Teilnahme an der Veranstaltung. 2) Die im Wesentlichen gleichgerichteten Verbote der politischen Betätigung des Klägers in Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides sind rechtmäßig. Denn diese Verbote untersagten dem Kläger öffentliche Auftritte in einem Zeitraum von etwa sechs Wochen im Sommer 2019 ausdrücklich nur in Bezug auf die PFLP. Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG. Öffentliche Auftritte des Klägers mit Bezug auf die PFLP erfüllen die in dieser Vorschrift genannte Tatbestandsvoraussetzung der Beeinträchtigung/Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Auftreten des Klägers mit Bezug auf die PFLP stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weil der Kläger durch seine Verbindungen zur PFLP das Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Das Unterstützen einer terroristischen Vereinigung und auch einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, gilt dort als Unterfall einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 – juris). Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und daher auch die Vorfeldunterstützung durch Sympathiewerbung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris, Rn. 31). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs ist anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen ist. Die PFLP ist auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –). Von den Tatsachengerichten sind hier ergänzende Feststellungen zu treffen. Die PFLP ist marxistisch-leninistisch ausgerichtet. Das erklärte Ziel der Volksfront ist „Die Befreiung ganz Palästinas im bewaffneten Kampf und die Errichtung eines demokratischen und sozialistischen palästinensischen Staates.“ (Verfassungsschutzbericht des Bundes, 2020). Sie bekennt sich zu terroristischen Anschlägen (Wikipedia) und glorifiziert ihre Attentäter (Verfassungsschutzbericht Berlin 2020). Zu den terroristischen Aktivitäten der PFLP in der Vergangenheit zählen u.a. die Entführung des Flugzeugs „Landshut“ 1977: Entführung einer in Palma de Mallorca gestarteten Lufthansa-Maschine durch Mitglieder der PFLP-EO über mehrere Stationen nach Mogadischu und Ermordung des Piloten. Am 18. November 2014 drangen zwei PFLP-Aktivisten während des morgendlichen Schabbatgottesdienstes in die Kehilat-Bnei-Torah-Synagoge im jüdisch-orthodoxen Jerusalemer Stadtteil Har Nof ein und ermordeten dort mit Äxten, Messern und Pistolen vier Rabbiner und einen Polizisten. Die PFLP übernahm die Verantwortung für den Angriff (vgl. https://www.dw.com/de/mindestens-f%C3%BCnf-tote-bei-anschlag-auf-synagoge-in-jerusalem/a-18071725) und pries ihn als „eine Form des Widerstands an, der verstärkt werden sollte“ und man müsse „gemeinsam Widerstand gegen die [israelische] Besatzung“ leisten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Volksfront_zur_Befreiung_Pal%C3%A4stinas#cite_note-71 und https://www.badische-zeitung.de/ausland-1/anschlag-auf-synagoge-angriff-mit-messern-und-aexten--94879786.html). Die Behauptung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, es habe sich um eine Tat „einsamer Wölfe“ gehalndelt, ist insoweit irrelevant, als sich die PFLP zur Tat bekannt bzw. sich jedenfalls nicht davon distanziert hat. Nach Überzeugung der Kammer erfüllt die PFLP die Kriterien einer terroristischen Vereinigung. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung zu den zwei von der Kammer hierfür angeführten Beispielen vorgetragen hat, die Entführung des Flugzeugs „Landshut“ sei einer Abspaltung der PFLP (mit der Bezeichnung PFLP-general command) zuzuschreiben und der Anschlag auf die Synagoge im Jahr 2014 sei die Tat eines „einsamen Wolfes“ gewesen, ändert dies an der Einschätzung der Kammer nichts. Es handelte sich bei den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung beispielhaft genannten zwei Anschlägen nur um einzelne Beispiele, die PFLP hat sich außerdem zu dem Anschlag im Jahr 2014 bekannt (vgl. z.B. die Angaben auf der Liste der Terrororganisationen der kanadischen Regierung https://www.publicsafety.gc.ca/cnt/ntnl-scrt/cntr-trrrsm/lstd-ntts/crrnt-lstd-ntts-en.aspx#51). Der Kläger unterstützt die PFLP. Ein „Unterstützen“ in dem Sinne umfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende – etwa humanitäre oder politische – Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Der Kläger propagiert die Ziele der PFLP auf Veranstaltungen und auf Internetplattformen. Die Kammer stützt sich für diese Feststellung auf Vorgänge, die dokumentiert und für das Gericht erkennbar sind: 1. Flyer Veranstaltung 27. April (2018): Als Referent wird der Kläger auf dem Plakat genannt mit dem Thema „Über den aktuellen Kampf der revolutionären palästinensischen Befreiungsbewegung PFLP und warum Revolutionäre die weltweite Boykott-Kampagne BDS unterstützen“. Auf dem Plakat oben mittig links befindet sich das Emblem der PFLP. Der Kläger wird als Vertreter der Kampagne Free Ahmad Sa’adat“ genannt. 2. Interview vom 18. Februar 2018: Foto vor PFLP Fahne: Kläger internationaler Sekretär der Kampagne zur Befreiung von Ahmad Sa’adat 3. 19. Januar 2019: Veranstaltung Free Palestine/ Ahmad Saa‘adat (in Israel inhaftierter Generalsekretär der PFLP) 4. 11. Dezember 2016 Video von Venceremos Berlin, Interview mit dem Kläger zu PFLP und Israel: Kläger stellt Standpunkt der PFLP vor; benutzt im Zusammenhang mit der PFLP den Plural „wir“ und das Possessivpronomen „unsere“. „We learn collectively that Palestinians must practise all forms of struggle, including armed struggle, in order to achieve our rights” (ca. 16:15). „We think that this is the only solution for the conflict between Palenstinians and Israel. The reason we still uphold this goal as our main goal because we know that every other solutions that were presented were either racist solutions or they were at the expense of the Palestinian people (bei 11:11). Die Tätigkeit des Klägers ist entgegen der Auffassung der Klägervertreterin nicht rein schriftstellerisch oder journalistisch. Vielmehr ist er wiederholt als Aktivist für die PFLP aufgetreten. Der Kläger befürwortet die Tätigkeit der PFLP insgesamt und distanziert sich nicht von den terroristischen Aktivitäten. Für die fortdauernde Verbindung des Klägers zur PFLP spricht auch, dass er im November 2021 an der Gründung der Mosar Badil, dem „Alternativen revolutionären palästinensischen Staat“ beteiligt war. In einem Interview am 25. November 2021 sagte der Kläger, dass die Beziehungen zwischen den anderen „Widerstandsgruppen“ wie Hamas, PFLP und dem palästinensischen islamischen Jihad gut seien. Die Auftritte des Klägers vor PFLP-Fahnen, seine Äußerungen in der Wir-Form zur PFLP setzen sich auch fort. In einem Artikel auf der Webseite der Organisation Samidoun äußerte sich der Kläger in einem Interview, das mit Bezug auf das hier streitgegenständliche Verfahren geführt worden ist, zur PFLP lobend und sagte unter anderem, diese habe eine reiche Geschichte des progressiven und revolutionären Kampfes („a rich history of progressive, revolutionary struggle“) und verurteilte die Terrorliste der EU als ein Mittel zur politischen Erpressung („a means of political blackmail“). Im gleichen Artikel bejaht er die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfs („If our aimes are met, when our goals are achieved, then there will be no need for armed resistance.“) (vgl. Https://samidoun.net/2020/03/oppression-and-resistance-khaled-barakat-speaks-on-germanys-repression-and-palestinian-liberation/). Auch in einem von dem Kläger selbst verfassten Artikel auf der gleichen Webseite vom 2. September 2020 befürwortete der Kläger neben dem zivilen Widerstand auch den bewaffneten Widerstand (vgl. https://samidoun.net/2020/09/die-aufrechterhaltung-des-palastinensischen-widerstands-in-all-seinen-formen-khaled-barakat/). Der Zusammenhang zwischen der Haltung des Klägers zur PFLP (wie aus den öffentlich zugänglichen Internetquellen ersichtlich) und seinen Äußerungen zum bewaffneten Widerstand widerlegt die Behauptung der Klägervertreterin, der Kläger würde sich nur mit einzelnen humanitären/politischen Zielen der PFLP identifizieren. Die nach den obigen Ausführungen hier durch den Kläger vorliegende Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist nach der Definition in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Fall der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Kammer sieht diese Definition auch im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG als anwendbar an. Da im Rahmen des § 47 Abs. 1 AufenthG auch die unterhalb der Schwelle der Gefährdung liegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ausreicht, kommt es auf die von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage nicht an, wie hoch die – von ihr auch bestrittene - Gefährdung durch die dem Kläger untersagten öffentlichen Auftritte gewesen wäre. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt außerdem nach Überzeugung der Kammer in jedem Fall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, daher kommt es nicht darauf an, wie groß z.B. der Kreis der Zuhörer bei einem Auftritt mit Bezug auf die PFLP gewesen wäre. Der Beklagte hat sein Ermessen bezüglich der Verbote in Ziffern 2 und 3 im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Abs. 1 VwGO). Es ist weder die Tatsachengrundlage zu beanstanden, dass der Kläger der PFLP zumindest nahesteht, noch die Erwägung, dass die Unterbindung der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im öffentlichen Interesse steht und auch eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Klägers rechtfertigt. Für die Verhältnismäßigkeit des thematisch auf den Bezug zur PFLP beschränkten Verbots von öffentlichen Auftritten in Berlin spricht auch dessen kurze Dauer vom Bescheiderlass am 21. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2019. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen, da die Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung von Ziffer 3 mit umfasst ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708ff. ZPO. Der 1972 geborene Kläger ist kanadischer Staatsangehöriger. Er wurde in Jordanien (West Bank) geboren und ist palästinensischer Abstammung. Im hiesigen Verfahren wendet er sich gegen die Anordnung des Beklagten, die ihm für den Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2019 und dem 31. Juli 2019 die Teilnahme an einer Veranstaltung am 22. Juni 2019 und die politische Betätigung im Zusammenhang mit der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) verbot. Der Kläger und seine Ehefrau, ..., eine US-amerikanische Staatsangehörige meldeten sich am 15. Juni 2015 in C ... an. Der Kläger stellte am 25. Juni 2015 bei der Ausländerbehörde C ... einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit als Schriftsteller und legte für die beabsichtigte Zeit zahlreiche Dokumente, unter anderem zu seinen Veröffentlichungen, vor. Er erhielt in der Folgezeit Fiktionsbescheinigungen und ausweislich der AZR-Gesamtauskunft in der Ausländerakte wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis am 12. Mai 2016 mit einer Gültigkeit bis zum 11. Mai 2017 erteilt, die bis zum 23. Dezember 2018 verlängert wurde. Nach dem der Kläger lt. AZR-Auskunft am 2. März 2016 nach Berlin umgezogen war, hörte ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Schreiben vom 18. Juni 2019 zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der ausreichende Krankenversicherungsschutz nicht belegt worden sei. Nach einem Vermerk in der Ausländerakte vom 19. Juni 2019 übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz per E-Mail an den Beklagten einen Veranstaltungshinweis zur Prüfung eines Verbots der politischen Betätigung. Dieses Schreiben vom 18. Juni 2019 wies darauf hin, dass bei der geplanten Vortragsveranstaltung „Palästina und Araber – Deal des amerikanischen Jahrhunderts von der Ansiedlung bis zur Liquidation“ [Deal des Jahrhunderts/deal of the century als Bezeichnung des Friedensplans von Donald Trump für den Nahen Osten] eine als Funktionär der Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) bekannte Person auftreten soll. Die PFLP werde auf der EU-Terrorliste geführt. Bei dem Veranstaltungsort handele es sich um eine mit öffentlichen Mitteln des Landes Berlin und des Bundes geförderte Einrichtung. Aus dem beigefügten Blatt zu Hintergrundinformationen zur geplanten Vortragsveranstaltung ergeben sich folgende Angaben: Veranstalter ist die HIRAK e.V., Veranstaltungsort ist im Quartiersmanagement „Kiez-Stube“ in Berlin Kreuzberg. Zum Kläger wurde darin ausgeführt, er habe sich seit mindestens 2014/15 unter anderem in Berlin an Aktivitäten der von der EU gelisteten Terrororganisation PFLP beteiligt und/oder trat unter dem Label der PFLP öffentlich in Erscheinung. Als Beleg für die letztere Behauptung wird als Fußnote ein Link zur offiziellen Webseite der PFLP beigefügt, wonach er im Dezember 2015 eine Rede bei der 48. Gründungsfeier der PFLP in Berlin gehalten habe. Zur Person des Klägers wird noch ausgeführt, dass er in einem 2014 publizierten online-Artikel der MLPD-nahen „Rote Fahne News“ als Vertreter der PFLP bezeichnet werde. 2014 habe er eine Rede als Koordinator der Kampagne „Free Ahmad Sa´adat“ anlässlich einer Nakba- Gedenkfeier in Berlin gehalten. Sa´adat sei der in Israel inhaftierte Generalsekretär der PFLP. Als Beleg wurde ein Internet-Link zur Webseite www.freeahmadsaadat.org genannt. Der Kläger sei außerdem im August 2016 auf der Festveranstaltung der 15. Märtyrertodfeier des ehemaligen PFLP-Generalsekretärs Abu Ali Mustafa in Berlin aufgetreten. Hierzu wurde ebenfalls ein Link zur Webseite www.palestina-solidaritaet.de genannt. Der Kläger habe außerdem im Februar 2018 in Berlin ein Seminar mit dem Thema „Die Perspektive der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) und die aktuelle Situation in Palästina, sowie die historische Lösung des arabisch-zionistischen Konflikts“ veranstaltet (genannt wird eine Facebook-Ankündigung). Zu der HIRAK e.V. wurde ausgeführt, diese sei seit dem Sommer 2018 in Berlin durch politische Veranstaltungen und Aktionen in Erscheinung getreten und habe unter anderem eine Feier für Bassel Al-Araj organisiert, der von den Anhängern der PFLP als Märtyrer gefeiert werde. An dieser Veranstaltung hätten sowohl der Kläger als auch Mitglieder der Gruppe „Jugendwiderstand“ teilgenommen (Facebook-Veröffentlichung genannt). Der Beklagte wandte sich an das Landeskriminalamt für weitere Erkenntnisse. Dieses antwortete mit E-Mail vom 19. Juni 2019 und teilte mit, bei der Berliner Versammlungsbehörde sei die Veranstaltung nicht bekannt. Sie werde seit dem 4. Juni 2019 in arabischer Sprache auf einer Facebook-Seite des HIRAK e.V. beworben. Der Veranstaltungshinweis weise bislang 19 „Likes“ auf und sei zweimal geteilt worden. Veranstalter seien der „Arabische Kongress für Gedanken und Dialog“ in Berlin in Zusammenarbeit mit dem „Bagdader Klub für Kultur und Kunst“ und der „Literarischen Gemeinschaft des Sudan“. Weitere Erkenntnisse zur Veranstaltung lägen nicht vor. Der Verein HIRAK e.V. sei eine palästinensische Jugendbewegung, die sich als integraler Bestandteil der nationalen palästinensischen Bewegung im In- und Ausland sehe. Der Verein sei unterstützend im Zusammenhang mit dem im März (2019) geplanten öffentlichen Auftreten der Rasmea Odeh tätig geworden. Ein Eintrag im Vereinsregister habe nicht festgestellt werden können, weitere Erkenntnisse lägen nicht vor. Der Kläger sei nach Erkenntnissen des LKA am 1. April 2019 einer der Begleiter der jordanischen Staatsangehörigen Rasmea Odeh zum Flughafen Tegel bei deren Ausreise gewesen. Er trete als palästinensischer Schriftsteller und Aktivist auf. Er veröffentliche z.B. in englischer Sprache via Samidoun (palästinensisches Solidaritätsnetzwerk für Gefangene) oder via „Campaign to Free Ahmad Sa´adat“. In der Ausländerakte befindet sich eine Kopie eines Flyers für eine Veranstaltung für den 27. April 2018 in Berlin Friedrichshain mit dem Titel „Stop Apartheid – Decolonise Palestine“ in englischer und arabischer Sprache. Als Referent wird der Kläger auf dem Plakat genannt mit dem Thema „Über den aktuellen Kampf der revolutionären palästinensischen Befreiungsbewegung PFLP und warum Revolutionäre die weltweite Boykott-Kampagne BDS unterstützen“. Auf dem Plakat befindet sich das Emblem der PFLP. Auf dem Plakat sind noch ein Ausschnitt einer Landkarte mit der Bezeichnung „Roadmap“ zu sehen und die Orte East Jerusalem und Bethlehem erkennbar auf der rechten Seite. Auf der linken Seite ist eine Zeichnung von Mauern zu sehen, zwischen denen Menschen abgebildet sind. Darunter sind vier Personen erkennbar, von denen im Vordergrund zwei weibliche Personen sind, alle mit Palästinensertüchern vermummt, so dass nur die Augen zu sehen sind. Die Frau ganz links unten hält einen Stein in ihrer Hand, beim Ansetzen zu einem Wurf. Beigefügt war außerdem ein Bericht der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin (RIAS) zu antisemitischen Vorfällen 2018. In diesem Bericht wird auch die Veranstaltung in Friedrichshain-Kreuzberg am 27. April genannt und hierzu ausgeführt, der Referent habe die Arbeit der Terrororganisation PFLP vorgestellt, welche sich die Abschaffung des Staates Israel zum Ziel setze. Mit Bescheid vom 21. Juni 2019 untersagte der Beklagte dem Kläger die Teilnahme an der Veranstaltung „Palästina und Araber – Deal des amerikanischen Jahrhunderts von der Ansiedlung bis zur Liquidation“ am 22. Juni 2019 von 18:00 Uhr bis zum Abschluss der Veranstaltung in den Räumen in 10777 Berlin, Nollendorfstraße 26 bei der „Sudanesischen Gemeinde (SGBB) e. V.“ sowie auch dann, sofern die Veranstaltung an einem anderen Ort abgehalten wird (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde dem Kläger bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, längstens aber bis zum 31. Juli 2019 jegliche Teilnahme an allen Veranstaltungen des „Arabischen Kongresses für Gedanken und Dialog in Berlin“ in Zusammenarbeit mit dem „Bagdad-Forum für Kultur und Kunst e. V.“ und „der literarischen Gemeinschaft des Sudan“, des HIRAK e.V. und des „Palestinian Solidarity Network Samidoun“ in Berlin untersagt, soweit diese einen Bezug zur Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) aufweisen. Unter Ziffer 3 wurde die politische Betätigung des Klägers dahingehend beschränkt, dass ihm bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, längstens aber bis zum 31. Juli 2019 jegliche Teilnahme an politischen Kundgebungen, Veranstaltungen, Versammlungen insbesondere Ansprachen und sonstigen Redebeiträgen in Berlin untersagt ist, soweit diese einen Bezug zur Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) aufweisen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz ein Funktionär der PFLP. Diese werde auf der EU-Terrorliste geführt und auch von Israel sowie den USA als Terrororganisation eingestuft. Sie sei seit den 1970er Jahren für zahlreiche Terroranschläge in Israel und Europa verantwortlich. Nach den Unterlagen des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe sich der Kläger mehrfach im Bundesgebiet an Aktivitäten der PFLP beteiligt und/oder sei unter dem Label der PFLP öffentlich in Erscheinung getreten. Im Bescheid wurden die bereits oben wiedergegebenen Erkenntnisse aus dem Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu den Auftritten des Klägers aufgelistet. Beim Auftritt am 27. April 2018 bei der Veranstaltung in Berlin Friedrichshain habe der Kläger darüber berichtet, warum Revolutionäre die weltweite Boykott-Kampagne BDS unterstützten. Es sei zu erwarten, dass der Kläger weitere politische Betätigungen während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland plane. Durch seinen Auftritt werde das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet beeinträchtigt und gefährdet. Von einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens sei jede Form von Agitation erfasst, die andere gegeneinander aufbringe. Die schriftlichen und öffentlichen Stellungnahmen des Klägers seien als antisemitische Propaganda zu bewerten, insbesondere gelte dies für die Veranstaltung am 27. April 2018, welche im Bericht der antisemitischen Vorfälle 2018 von RIAS aufgeführt werde. Die Gestaltung des Plakats für diese Veranstaltung zeige eine gewaltverherrlichende Bildsprache. Eine Verbindung der PFLP zur sogenannten BDS- Kampagne (Boykott, Desinvestition und Sanktionen) sei bekannt. Es stehe zu befürchten, dass sowohl jüdische Mitmenschen als auch Menschen mit arabischem/palästinensischem Migrationshintergrund, aber auch andere in ihrem friedlichen Zusammenleben durch den Auftritt des Klägers beeinträchtigt würden. Schwelende politische Konflikte zwischen Juden und Arabern/Palästinensern und jeweils mit den verschiedenen Gruppierungen Sympathisierenden könnten belebt und gewaltsam ausgelebt werden. Außerdem stelle die geplante politische Betätigung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Hier wird Rechtsprechung zitiert, die sich auf die Unterstützung einer verbotenen Vereinigung, insbesondere der PKK bezieht. Danach führt der Beklagte in der Bescheidbegründung aus, die PFLP sei - anders als die PKK - bisher nicht verboten, was jedoch nicht bedeute, dass durch sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Sie werde von Israel, der Europäischen Union sowie den USA als Terrororganisation eingestuft. Diese Tatsachen in Zusammenhang mit dem geplanten Auftritt seien geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Außerdem würden sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Beeinträchtigt seien hier die Beziehungen Deutschlands zum Staat Israel, wenn die Bundesrepublik Deutschland den Auftritt, bei dem antisemitische Äußerungen zu erwarten seien, nicht untersage. Zur Ausübung des gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG eröffneten Ermessens führt der Beklagte aus, dass zwar die Meinungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit in Deutschland ein hohes Gut seien, die Meinungsfreiheit jedoch nicht schrankenlos gelte. Vorliegend sei die Öffentlichkeit vor den erwarteten antisemitischen und antiisraelischen Äußerungen zu schützen. Das öffentliche Interesse daran, dass solche Äußerungen nicht getätigt werden, überwiege. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer möglichst weitgehenden und effektiven Eindämmung der Unterstützung von Terrororganisationen wie der PFLP. Der Kläger gehöre der PFLP an oder arbeite jedenfalls mit ihr zusammen. Er kooperiere außerdem mit offen antisemitisch auftretenden Gruppen wie Samidoun und HIRAK e.V. Es sei nicht hinzunehmen, dass er sich auf öffentlichen Veranstaltungen gegen den Staat Israel äußere, insbesondere da die Bundesrepublik dem israelischen Staat gegenüber aufgrund seiner Geschichte in besonderem Maße verpflichtet sei. Die Ausländerakte enthält einen Ausdruck eines Artikels der Zeitung „Die Welt“ () vom 18. Juli 2019 mit dem Titel „Wieso darf ein Terror-Sympathisant im EU-Parlament sprechen?“. In diesem Artikel wird der Auftritt des hiesigen Klägers im EU-Parlament in Brüssel auf Einladung des spanischen linken Abgeordneten Manu Pineda und die hieran geübte Kritik von anderen Abgeordneten des EU-Parlaments wiedergegeben. Nach dem Inhalt des Artikels habe der Kläger in Brüssel die Boykottbewegung BDS verteidigt, gegen die sich der Bundestag zuletzt mit einer Resolution positioniert habe. Enthalten ist in der Ausländerakte auch der Ausdruck eines Artikels aus der Jüdischen Allgemeinen vom 22. Juli 2019, in dem der Kläger als Mitglied der Terrororganisation PFLP bezeichnet wird. Es folgen einige Dokumente in arabischer Sprache und deren Übersetzung. Nach der Übersetzung handelt es sich um ein Interview mit dem Kläger vom 13. Januar 2018. Darin wird der Kläger als Mitglied der Volksfront verzeichnet. Außerdem eine Pressemitteilung vom 25. Juni 2019 von der PFLP, welche sich mit dem Samidoun Netzwerk und dem Kläger solidarisiert. In einem weiteren übersetzten Schreiben (Quelle unklar) wird der Kläger als Anführer der Volksfront für die Befreiung Palästinas und als Genosse bezeichnet. Der Text gibt die Äußerung des Klägers zu dem Terroranschlag in Paris wieder, bei dem mehr als 120 Menschen getötet wurden. Der Kläger vergleicht den Anschlag mit der Tötung von Menschen in den südlichen Vororten von Beirut und macht für beide in erster Linie „die Kolonialpolitik und die Verbrechergewalt“ verantwortlich, insbesondere was „die Vereinigten Staaten und Frankreich und ihre reaktionären Werkzeuge“ (so wörtlich) in der Region machten. In einer weiteren Stellungnahme der Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 20. August 2019 zur Bewertung eines Textes des Klägers vom 29. Juli 2019 sowie einer PFLP-Veranstaltung am 17. August 2019 werden zunächst die Belege zur Mitgliedschaft des Klägers in der PFLP genannt. Außerdem wird ausgeführt, er rufe auf zum bewaffneten Kampf gegen das „zionistische Gebilde“. Er habe auf Facebook zahlreiche Fotos des militärischen Arms der PFLP gepostet. Er werde in Kommentaren auf Facebook als „jabhawi“ bezeichnet, was „Mitglied der Front“ bedeute. In den Videos mit seinen Reden animiere er die Zuhörer dazu, in seiner Rufe „Palestine will be free - from the river to the sea“ einzustimmen, was für die Befreiung Palästinas vom Jordan-Fluss bis zum Mittelmeer aufrufe. In einem Video aus dem Jahre 2016 werde der Kläger zu Palästina und zur PFLP befragt. Das Interview beginne in englischer Sprache damit, dass er sich mit Namen vorstelle und erkläre, dass er hier sei, um die Ansichten der PFLP in Bezug auf verschiedene politische und soziale Fragen darzustellen. Er bezeichne dort den Staat Israel als den wahren Feind. Er negiere eindeutig das Existenzrecht Israels und erhebe Anspruch auf das gesamte historische Palästina und befürworte den bewaffneten Kampf. Sowohl das Facebook-Profil als auch die Verweise auf einen Großteil der PFLP-Webseiten seien nicht mehr verfügbar, eine mögliche Funktion innerhalb der PFLP sei nicht eindeutig belegbar. In einem weiteren nicht tagesgenau datiertem Schreiben aus August 2019 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Abteilung Verfassungsschutz) wird ausgeführt, dass bei einer offenen Veranstaltung am 16./17. August 2019 der Kläger und seine hiesige Klägervertreterin gesprochen hätten. Sie hätten sich mit der Menschenrechtslage der Palästinenser in Israel und den von Israel besetzten Gebieten und der revolutionären Vision für ein befreites Palästina befasst. Als Fazit wird ausgeführt: Aus den Aussagen des Klägers sei kein direkter Bezug zu PFLP ersichtlich. Allerdings belegten seine Aussagen seine antisemitischen Haltungen, was einen Verstoß gegen das friedliche Zusammenleben der Völker darstelle und demzufolge als extremistisch einzuordnen sei. Er betrachte die Anwendung von Gewalt als legitimes Mittel, um Forderungen durchzusetzen, was sich ebenfalls negativ auf das friedliche Zusammenleben auswirke. Beigefügt ist ein Bericht mit dem Titel „Barakat sprach auf einer Solidaritätsveranstaltung in Berlin: Das politische Verbot fiel und die Zionisten und deren Kollaborateure scheiterten“ (veröffentlicht am 18. August 2019). Nach dieser Veröffentlichung habe der Kläger seinen ablehnenden Standpunkt gegenüber der Anerkennung des Existenzrechts Israels bekräftigt. Der Beklagte lehnte mit einem weiteren Bescheid vom 30. Juli 2019 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 6. September 2019 für die freiwillige Ausreise die Abschiebung nach Kanada an und befristete für den Fall einer Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Februar 2020 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger reiste mit seiner Ehefrau freiwillig am 30. August 2019 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung erhobenen Klagen, welche zu dem Aktenzeichen VG 10 K 342/19 verbunden worden sind, nahm die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 10. März 2022 zurück. Die Bescheide sind damit bestandskräftig. Die Klägervertreterin legte mit Schreiben vom 3. Juli 2019 Widerspruch gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid ein und stellte am 5. Juli 2019 einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG 10 L 265/19). Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2019 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren unter Hinweis auf die Erledigung der mit dem Widerspruch angegriffenen Verfügung durch Zeitablauf ein. Mit Schriftsatz vom 5. August 2019 stellte die Klägervertreterin die ursprünglich gegen die Verbotsverfügung als Anfechtungsklage erhobene Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und benannte als besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse den schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Zur Klagebegründung führte die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, die PFLP sei differenziert zu betrachten. Sie sei eine Partei, die in Palästina im Parlament vertreten sei, auch wenn es einen bewaffneten Flügel der PFLP tatsächlich gebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht vor, wenn der Ausländer sich nur einzelne humanitäre/politische Ziele einer Organisation zu eigen mache bzw. diese unterstütze. Dies sei beim Kläger der Fall. Im Lichte der Meinungsfreiheit sei der Begriff des Unterstützens eng auszulegen. Bei der Veranstaltung am 27. April 2018 habe der Kläger entgegen des Ankündigungstextes auf dem Plakat nicht zum Thema PFLP gesprochen. Dies könne belegt werden, denn von dem Auftritt existiere ein Video, was im Internet abrufbar sei. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Koordinator der Kampagne „Free Ahmad Sa´adat“ sei zu beachten, dass dieser zwar der Generalsekretär der PFLP gewesen sei, aber auch Amnesty International im Jahre 2002 seine Freilassung gefordert habe. Die Aufnahme auf die sogenannte „EU-Terrorliste“ sei nicht mit einem Verbot nach dem Vereinsgesetz gleichzusetzen. Die Klägervertreterin ist der Ansicht, dass eine Gefahr im Sinne des § 47 AufenthG durch den Auftritt des Klägers nicht bestanden habe. Der Bescheid erwähne außerdem einige Veranstaltungen, die in Wirklichkeit keinen PFLP-Bezug gehabt hätten, unter anderem die Teilnahme an der Nakba-Feier. Der Kläger habe im EU-Parlament bei seinem Auftritt im Sommer 2019 auch nicht zum Thema PFLP gesprochen. Die Klägervertreterin ist schließlich der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Die Klägervertreterin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Landesamtes für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten (jetzt Landesamt für Einwanderung) vom 21. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. August 2019 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Einen Beklagtenvortrag zum Klageverfahren gibt es nicht. Im Eilverfahren VG 10 L 265.19 führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 zur Klarstellung aus, dass Interviews und Presseerklärungen des Klägers nicht unter das Betätigungsverbot aus dem Bescheid vom 21. Juni 2019 fielen, da es sich bei solchen Betätigungen aufgrund ihres Charakters nicht um öffentliche Ansprachen oder um sonstige öffentliche Redebeiträge handele. In der Stellungnahme im Eilverfahren vom 25. Juli 2019 führte der Beklagte aus, die im Bescheid aufgeführten Erkenntnisse über die politische Betätigung des Klägers würden von diesem nur pauschal negiert. Die Kritik an den Erkenntnissen von RIAS (Recherche- und Informationsstelle für Antisemitismus) gehe daran vorbei, dass der Kläger am 27. April 2018 als Referent an einer Veranstaltung mitgewirkt habe, welche schon aufgrund ihres Veranstaltungstitels sowie der martialischen Darstellungsform (gewaltverherrlichende Bildersprache) geeignet seien, eine aktive kämpferische Haltung des Veranstalters zu transportieren. Einer separaten Bewertung durch den RIAS habe es daher nicht bedurft. Darüber hinaus handele es sich beim RIAS um ein im Auftrag des Berliner Senats gegründetes und seither vom Land Berlin gefördertes Projekt. Durch die beigefügten Quellen sei hinreichend belegt, dass die PFLP als Vereinigung eine antisemitische Zielrichtung verfolge, indem sie sich gegen die Existenz des Staates Israel wende. Dies folge aus dem Gesamteindruck der englischsprachigen Internetpräsenz der PFLP. Die Zielsetzung der PFLP habe sich seit ihrer Gründung nicht verändert, die Organisation verfolge das Ziel der Wiedererrichtung des Staates Palästina auf dem Gebiet des heutigen Israel. Dieser Ansatz bedinge notwendig im Umkehrschluss die Abschaffung des Staates Israel. Die PFLP bediene sich weiterhin der Gewalt zur Erreichung ihrer Ziele. Mitglieder der Organisation hätten 2017 israelische Polizisten tödlich verletzt und 2014 hätten zwei PFLP-Aktivisten mit Äxten, Messern und Pistolen eine jüdische Synagoge gestürmt und dort vier Rabbiner und einen Polizisten getötet. Der Bundestag habe in seiner Entschließung vom 15. Mai 2019 (Bt-Drs. 19/10191) klargestellt, dass auch der Staat Israel, der als jüdisches Kollektiv verstanden werden könne, Ziel antisemitischer Angriffe sein könne. Das Bestreiten des Existenzrechts Israels überschreite die von Art. 5 GG geschützte Grenze der legitimen Kritik. Die PFLP werde von der EU als Terrororganisation geführt, und zwar wegen ihrer Zwecksetzung und des Umstands, dass sie in den 1970er Jahren für zahlreiche Terroranschläge verantwortlich gewesen sei. Es sei unerheblich, dass die PFLP in Deutschland kein merkliches Gewicht habe. Der politische Erfolg einer Vereinigung sei keine Voraussetzung für ein auf § 47 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestütztes Verbot. Maßgeblich sei, dass aufgrund der im angefochtenen Bescheid genannten Veranstaltungen, bei denen der Kläger im Zusammenhang mit der PFLP referiert habe, die konkrete Gefahr besteht/bestand, dass es wiederum zu antisemitischen Äußerungen der oben dargestellten Art im öffentlichen Raum in Kooperation mit offen antisemitischen Gruppen wie Samidoun und HIRAK e.V. komme. Es bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer möglichst effektiven weitgehenden Eindämmung der Unterstützung von Terrorvereinigungen wie der PFLP. Der Beklagte führte noch aus, dass es zweifelhaft sei, dass der Kläger behaupte, er sei kein offizieller Funktionär der PFLP. Denn auf der arabischsprachigen Homepage der PFLP werde er mehrfach als Anführer genannt. In einem Interview auf der Internetseite werde er als Mitglied des Zentralkomitees der PFLP genannt. Entscheidend sei aber letztlich nur, dass der Kläger sich die Ziele der PFLP zu Eigen mache und diese in der Öffentlichkeit vertrete. Als Beleg hierfür beruft sich der Beklagte auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen und führt zudem aus, dass die Unterstützung der Boykottbewegung BDS durch den Kläger ebenfalls für das ausgesprochene Verbot spreche. Schließlich führt der Beklagte aus, dass zwar eine mögliche Kollision der Meinungsäußerung eines Ausländers mit den außenpolitischen Interessen und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland für sich genommen noch kein Verbot rechtfertige. Jedoch stelle der Schutz des Existenzrechts Israels und die Verhinderung von Äußerungen Drittstaatsangehöriger, die sich hierzu in Widerspruch setzen, als deutsche Staatsräson ein klar definiertes und zu schützendes außenpolitisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland dar. Zur Ermessensausübung führt der Beklagte aus, das Verbot der politischen Betätigung sei zeitlich beschränkt gewesen und habe am 31. Juli 2019 geendet. Das Verbot sei auch nicht als generelles Verbot der politischen Betätigung formuliert, sondern die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sei untersagt worden, sofern diese einen Bezug zu PFLP hätten. Damit sei das Verbot neben der Art und Weise auch thematisch beschränkt. Insofern habe die Meinungsfreiheit des Klägers über § 47 AufenthG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG wirksam beschränkt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.