Beschluss
10 K 4/20
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0331.10K4.20.00
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Leitsätze
1. Die Berichtigung des Tatbestands kann beantragt werden, wenn dieser nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. (Rn.2)
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, wenn durch den gestellten Antrag keine gesonderten Kosten anfallen. (Rn.7)
Tenor
Auf Seite 5 nach dem 2. Absatz des Urteilsabdrucks wird Folgendes hinzugefügt:
„Der Klägervertreter ergänzte sein Vorbringen im Verlauf des Klageverfahrens und zuletzt in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass an dem Argument der beabsichtigten rollierenden Erfüllung der Abgabepflicht nicht mehr festgehalten werde und die Veräußerung von 6… Luftverkehrsberechtigungen an die H... im Juli 2017 mit einem zugleich vereinbarten Rückkauf verbunden gewesen sei. Im Rahmen dieser Vereinbarung hätte die F... eine identische Anzahl von Zertifikaten zu einem festen Preis im Dezember 2017 zurückerhalten sollen. Die Insolvenz der F... habe den endgültigen Untergang der beidseitigen Erfüllungsansprüche aus diesem Finanztermingeschäft zur Folge gehabt.“
Auf Seite 29, Absatz 3 wird der erste Satz, erster Halbsatz wie folgt geändert:
„Die vorgetragene Absicht (eine Umsetzung dieser Absicht bis zum heutigen Tage ist nicht belegt) zur Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten unter anderem durch die Q..., welche Slots und Maschinen der Kläger gekauft habe, […]“
wird ersetzt durch
„Die vorgetragene Absicht (eine Umsetzung dieser Absicht bis zum heutigen Tage ist nicht belegt) der Klärung, inwiefern mit den Erwerbern der Vermögensbestandteile der F...P... eine Vereinbarung mit der Wirkung des (teilweise) Übergangs der Zuteilung noch geschlossen werden könne, […]“
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berichtigung des Tatbestands kann beantragt werden, wenn dieser nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. (Rn.2) 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, wenn durch den gestellten Antrag keine gesonderten Kosten anfallen. (Rn.7) Auf Seite 5 nach dem 2. Absatz des Urteilsabdrucks wird Folgendes hinzugefügt: „Der Klägervertreter ergänzte sein Vorbringen im Verlauf des Klageverfahrens und zuletzt in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass an dem Argument der beabsichtigten rollierenden Erfüllung der Abgabepflicht nicht mehr festgehalten werde und die Veräußerung von 6… Luftverkehrsberechtigungen an die H... im Juli 2017 mit einem zugleich vereinbarten Rückkauf verbunden gewesen sei. Im Rahmen dieser Vereinbarung hätte die F... eine identische Anzahl von Zertifikaten zu einem festen Preis im Dezember 2017 zurückerhalten sollen. Die Insolvenz der F... habe den endgültigen Untergang der beidseitigen Erfüllungsansprüche aus diesem Finanztermingeschäft zur Folge gehabt.“ Auf Seite 29, Absatz 3 wird der erste Satz, erster Halbsatz wie folgt geändert: „Die vorgetragene Absicht (eine Umsetzung dieser Absicht bis zum heutigen Tage ist nicht belegt) zur Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten unter anderem durch die Q..., welche Slots und Maschinen der Kläger gekauft habe, […]“ wird ersetzt durch „Die vorgetragene Absicht (eine Umsetzung dieser Absicht bis zum heutigen Tage ist nicht belegt) der Klärung, inwiefern mit den Erwerbern der Vermögensbestandteile der F...P... eine Vereinbarung mit der Wirkung des (teilweise) Übergangs der Zuteilung noch geschlossen werden könne, […]“ Der Tatbestandsberichtigungsantrag hat Erfolg. Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere – nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 S. 1 VwGO) aufgenommen hat (OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 A 3244/06 -, Rn. 3, juris). Unerheblich ist, ob die tatsächlichen Feststellungen sich im Tatbestandsteil oder an anderer Stelle im Urteil, einschließlich des mit Gründen überschriebenen Teils befinden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage, 2022, zu § 119 Rn. 2). Der fristgemäß gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist begründet. Soweit die Ergänzung des Klägervorbringens hinsichtlich des Arguments der „rollierenden Erfüllung“ der Abgabepflicht beantragt worden ist, trifft es zu, dass der Klägervertreter dieses Argument im Laufe des Klageverfahrens aufgegeben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass bei der Veräußerung der Luftverkehrsberechtigungen an die H... ein Rückkauf vereinbart worden sei. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Berichtigung der auf Seite 29, 3. Absatz des Urteilsabdrucks enthaltenen Passage ist der vom Klägervertreter beanstandete Teil des Einleitungssatzes unrichtig, soweit dort die Absicht zur Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten als klägerischer Vortrag wiedergegeben wird. Es trifft zu, dass der Klägervertreter in den Schriftsätzen vom 13. März 2020 (dort Seite 9) und auch in der schriftlichen Erklärung im Vorabentscheidungsverfahren vom 18. August 2020 (dort Seite 10) die Auffassung vertreten hat, dass die Frage der Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne von Art. 3f Abs. 1 der Linie 2003/87/EG aus seiner Sicht für die Frage des Schicksals der Zuteilung im Fall der Betriebseinstellung nicht erheblich sei. In dem Schriftsatz vom 11. April 2022 hat der Klägervertreter unter der Überschrift „Möglichkeit der teilweisen Übertragung der Zuteilung“ zunächst die Frage aufgeworfen, ob der Kläger die Zuteilung nicht dadurch erhalten und zu Gunsten der Insolvenzmasse und der Gläubiger verwerten könnte, dass er sie auf andere Luftfahrzeugbetreiber übertrage. Auf Seite 8 dieses Schriftsatzes kündigte der Klägervertreter an, der Kläger wolle die Frage klären, inwiefern eine Vereinbarung mit den Erwerbern der Vermögensbestandteile der F... mit der Wirkung des (teilweise) Übergangs der Zuteilung aus Sicht der Beklagten auch noch zum jetzigen Zeitpunkt geschlossen werden könne und werde auch ein eventuelles Interesse der Erwerber der Vermögenswerte der F... klären. Der Inhalt dieses Schriftsatzes ist an der beanstandeten Stelle insoweit unrichtig wiedergegeben, dass die Absicht des Klägers sich nicht auf die Fortführung der Luftverkehrstätigkeiten u.a. durch die Q... bezogen hat, sondern auf die Frage, ob eine (nachträgliche) Vereinbarung zur Übertragung des Zuteilungsanspruchs mit den Erwerbern der Vermögensbestandteile der F... noch geschlossen werden könne. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da durch den gestellten Antrag keine gesonderten Kosten anfallen. Dieser Beschluss ist gemäß § 119 VwGO unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 S. 2 VwGO).