Beschluss
10 L 165.23
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0809.10L165.23.00
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Leitsätze
Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG dem Grunde nach vorliegen, kann ein Rechtsanspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde (hier gerichtet auf die Einstellung von Bauarbeiten) ausscheiden, wenn aufgrund der besonderen Gegebenheiten ein atypischer Fall anzunehmen ist. Eine solche Atypik kann aus der herausragenden Bedeutung eines Bauvorhabens (hier: energiewirtschaftliche Erforderlichkeit) folgen.(Rn.95)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG dem Grunde nach vorliegen, kann ein Rechtsanspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde (hier gerichtet auf die Einstellung von Bauarbeiten) ausscheiden, wenn aufgrund der besonderen Gegebenheiten ein atypischer Fall anzunehmen ist. Eine solche Atypik kann aus der herausragenden Bedeutung eines Bauvorhabens (hier: energiewirtschaftliche Erforderlichkeit) folgen.(Rn.95) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Lärmemissionen einer von der Beigeladenen betriebenen Baustelle. Der Antragsteller zu 1), die Antragstellerin zu 2) (Lebensgefährtin des Antragstellers zu 1)) und die Antragstellerin zu 3) (Mutter der Antragstellerin zu 2)) bewohnen eine Wohnung von knapp 160 m² in der G... in 10785 Berlin. Eigentümerin des Gebäudes ist die I... . Der Antragsteller zu 1) mietet die Wohnung seit Mai 2003. Er nutzt die Wohnung auch für berufliche Zwecke. Er arbeitet regelmäßig nachts und nutzt dann die Wohnung tagsüber zum Schlafen. Die Beigeladene ist ein Energieversorgungsunternehmen und betreibt das Übertragungsnetz im Nordosten Deutschlands und in Hamburg. Sie betreibt seit Herbst 2022 im Rahmen der Verlegung der sogenannten „Kabeldiagonale“ eine Baustelle auf ihrem Umspannwerksgrundstück in der G...in 10785 Berlin (Umspannwerk Mitte), dem Nachbargrundstück der Antragsteller. Bereits heute durchquert eine Kabeldiagonale mit einer Spannung von 380 Kilovolt (kV) die Stadt Berlin vom Umspannwerk Teufelsbruch im Westteil Berlins über das Umspannwerk Mitte bis zum Umspannwerk Marzahn im Osten Berlins. Die Höchstspannungstrasse wurde Ende der 1970er Jahre errichtet und in Betrieb genommen. Im östlichen Teil der Trasse, zwischen den Umspannwerken Mitte und Marzahn, wurde in den 1990er Jahren ein unterirdischer Tunnel mit 380-kV-Kabeln errichtet und 2000 in Betrieb genommen. Nun befindet sich der westliche Teil der Trasse, zwischen dem Endmast an der Rudolf-Wissell-Brücke und dem Umspannwerk Mitte, im Neubau. Bisher besteht die Leitung in diesem Abschnitt aus einem erdverlegten Kabel. Zukünftig soll, wie im östlichen Teil, die Leitung durch einen knapp sieben Kilometer langen unterirdischen Tunnel laufen und die erdverlegte Leitung ablösen. Der Tunnel wird in 20 bis 30 Metern Tiefe unter der Oberfläche mit einem Innendurchmesser von drei Metern gebaut. Die Tunnelröhre soll durch vier Schächte mit der Erdoberfläche verbunden sein. Diese Schächte sind am Endmast an der Rudolf-Wissell-Brücke (Anfangsschacht), auf dem Gelände des Umspannwerks Charlottenburg, am nördlichen Rand der Straße des 17. Juni (beides Zwischenschächte) sowie am Umspannwerk Mitte (Endschacht) vorgesehen. Die Höchstspannungsleitungen des unterirdischen Kabeltunnels werden an das Umspannwerk Mitte angeschlossen und der Strom dort in Mittelspannung transferiert, um ihn über das Verteilnetz zu den Haushalten und Gewerbetreibenden in Berlin zu verteilen. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg hat als (auch) für das Land Berlin zuständige Energiebehörde mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgestellt und die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit des Vorhabens „380-kV-Kabeldiagonale Berlin“ bestätigt. Die 380-kV-Kabeldiagonale Berlin wurde als Projekt P180 im Netzentwicklungsplan Strom 2030 in der Version von 2017 erstmals aufgeführt und ist auch in der überarbeiteten Fassung vom 15. April 2019 enthalten. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 bestätigte die Bundesnetzagentur den Netzentwicklungsplan 2019-2030, darunter auch das Projekt P180 (380-kV-Diagonale Berlin), gem. § 12c Abs. 4 S. 1 und Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12b Abs. 1, 2 und 4 EnWG. Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, die heute bestehenden Kabel wiesen für die stetig steigende Erzeugungsleistung aus erneuerbaren Energien eine zu geringe Übertragungsfähigkeit auf. Die Kabeldiagonale sei zum Teil an der Belastungsgrenze. Es sei erforderlich, die Stromtragfähigkeit der Kabeldiagonale zu erhöhen. Die Übertragungskapazität der Kabeldiagonale sei zwischen den Punkten Reuter und Mitte für die zu erwartenden Übertragungsaufgaben nicht ausreichend. Das Projekt P180 leiste insgesamt einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit Berlins. Der Endschacht am Umspannwerk Mitte ist als rundes Schachtbauwerk mit einem Durchmesser von rund elf Metern und einer Tiefe von rund 25 Metern geplant. Er befindet sich vollständig auf dem Umspannwerksgelände der Beigeladenen. Aufgrund der räumlichen Enge des Grundstücks liegt der Schacht unmittelbar neben der bestehenden Schaltanlage des Umspannwerks Mitte. Östlich des Schachtstandortes befindet sich im Abstand von ca. 20 m ein Bestandsschacht auf dem Umspannwerksgelände, der als Endschacht des Kabeltunnels Mitte – Friedrichshain dient. Zunächst wird für die Errichtung des Schachtes eine Baugrube hergestellt. Die Baugrube wird als überschnittene Bohrpfahlwand (Durchmesser 150 cm) mit einer rückverankerten Unterwasserbetonsohle hergestellt. Am Endschacht Mitte wird die Komplettausfahrt der Tunnelvortriebsmaschine (TVM) durchgeführt. Weiterhin werden Bodeninjektionen mittels Düsenstrahlverfahren (DSV) für die Herstellung der Dichtsohle für die Ausfahrbaugrube durchgeführt. Der Aushub der Schachtbaugrube erfolgt im Nassaushubverfahren. Der Aushub der Ausfahrbaugrube erfolgt im Trockenaushubverfahren. Nach dem Spezialtiefbau und der Demontage der TVM erfolgt die Herstellung des Schachtbauwerks in Stahlbetonbauweise. Von September 2022 bis circa Juni 2023 erfolgten die Bohrpfahlarbeiten zur Herstellung der Baugrubenwände. Aktuell sind die Baumaßnahmen bis September 2023 unterbrochen. Ab Oktober 2023 erfolgen die Düsenstrahlverfahren-Arbeiten, anschließend die Herstellung der Auftriebsverankerung der Unterwasserbetonsohle (sog. Gewi-Arbeiten). Von Januar 2024 bis Februar 2024 erfolgt der Abbruch der Bohrpfahlköpfe zur Herstellung des Kopfbalkens, ab März 2024 bis August 2024 der Aushub in der Schachtbaugrube, danach der Einbau der Unterwasserbetonsohle (bis September 2024). Nach Durchfahrt und Demontage der TVM bis März 2025 erfolgt der Ingenieurbau, also die Herstellung des Schachtbauwerkes aus Stahlbeton (bis August 2026). Daran schließen sich bis November 2026 die Arbeiten zur Herstellung des östlichen Kabelzuführungsbauwerkes aus Stahlbeton an. Im Januar 2027 erfolgt der Abbruch der Bohrpfahlköpfe im Bereich des östlichen Kabelzuführungsbauwerks. Danach erfolgen Kabelzug- und Kabelmontagearbeiten. Die Beigeladene hat im Vorfeld der Baumaßnahmen das schalltechnische Büro der G...(im Folgenden: G... ) mit einer schalltechnischen Bewertung beauftragt. Laut deren Gutachten „BV 380-kV-Kabeldiagonale Berlin - Schalltechnische Bewertung der Auswirkungen des entstehenden Baulärms bei der Herstellung des Endschachts Mitte“ vom 15. August 2022 sei unter anderem beim Wohnhaus G...eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte bzw. der vorherrschenden Vorbelastung, sowie eine Überschreitung der Schwelle von 67 db(A) (korrespondierender Außenpegel zur Einhaltung des Innenschutzziels für Wohnräume/Einzelbüros) zu verzeichnen. Am Standort G...sei an 484 von 1195 Tagen eine Überschreitung von 67 db(A) zu erwarten (41 %), darunter 285 Tage zwischen 67 und 70 db(A) und 199 Tage über 70 db(A). Die starke Betroffenheit sei auf die teilweise geringe Entfernung zum Baufeld und einen direkten Schalleinfall zurückzuführen. Die G...hat gemeinsam mit der Beigeladenen und der für die Baudurchführung beauftragten Baufirma Lärmminderungsmaßnahmen erörtert und auf Umsetzbarkeit geprüft und einen Maßnahmenkatalog entworfen. Darüberhinausgehende Maßnahmen seien in der Regel technisch nicht umsetzbar. Die Beigeladene lässt das Lärmgutachten bei Bedarf durch die G...fortschreiben. Die Beigeladene informierte die die Anwohner über die geplante Baumaßnahme und die zu erwartenden Geräuschbelastungen durch verschiedene Maßnahmen seit 2018. Unter anderem fanden am 26. April 2022 und am 15. Juni 2022 Informationsveranstaltungen zur Vorstellung des Vorhabens, zum Lärmgutachten und zu Kompensationsmöglichkeiten statt. Die Beigeladene bot den Anwohnern vor Beginn der Bauarbeiten den Abschluss einer „nachbarrechtlichen Vereinbarung“ an. Danach verpflichte sich die Beigeladene im Gegenzug zum Verzicht auf die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche gegen die Durchführung der Baumaßnahmen unter anderem zur Übernahme der Kosten einer möblierten Ersatzwohnung für den Zeitraum September 2022 – August 2023, zur Zahlung einer Umzugspauschale von 2.250 Euro, zur Erstattung von Maklerprovision und Mietkaution sowie für die Dauer vereinzelter hoher Lärmbelastung zur Übernahme von Hotelkosten bis zu 150 Euro pro Person pro Nacht bzw. zur Zahlung einer Entschädigung für jeden Werktag in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete. Bei bisher nicht geplanten besonders lärmintensiven Baumaßnahmen bestehe Anspruch auf Kompensationsmaßnahmen in Abhängigkeit der zu erwartenden Schallimmissionen (je nach dem Ersatzwohnung, Hotelübernachtungen oder Entschädigungszahlungen). Am 2. August 2022 fand ein persönlicher Gesprächstermin zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Beigeladenen statt. Dabei verlangte der Antragsteller zu 1) eine Entschädigungszahlung in Höhe von ca. 175.000 Euro. Mit Schreiben vom 24. August 2022 und vom 19. September 2022 übersandte die Beigeladene dem Antragsteller zu 1) die Angebote von insgesamt dreizehn Ersatzwohnungen. Letztlich lehnten die Antragsteller die Angebote der Beigeladenen ab. Die anderen Anwohner der G...haben jeweils eine nachbarrechtliche Vereinbarung mit der Beigeladenen abgeschlossen. Mit Bescheid vom 28. September 2022 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen diverse Maßnahmen an, unter anderem die Begrenzung der Bohrlochherstellung mittels Drehbohranlage auf maximal 8 Stunden pro (Wochen-)Tag und die Durchführung einer Dauermessung samt Dokumentation. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Durchführung des Bauvorhabens liege im wichtigen öffentlichen Interesse. Der Neubau der 380 kV-Leitung im betreffenden Abschnitt sei energiewirtschaftlich zwingend erforderlich. Das Vorhaben diene auch der Umsetzung der Klimaschutzziele des Landes Berlin und der Bundesrepublik Deutschland, indem es den Ausbau der erneuerbaren Energien durch Schaffung weiterer Übertragungskapazitäten ermögliche. Er nimmt Bezug auf das Gutachten der G... . Es hätten Verhandlungen zu den Lärmschutzmaßnahmen zwischen ihm und der Beigeladenen stattgefunden. Die Beigeladene habe einen intensiven Nachbarschaftsdialog geführt. Am 9. November 2022 beantragte der Antragsteller zu 1) beim Antragsgegner die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (Baustopp, hilfsweise aktiver und passiver Lärmschutz). In den Folgemonaten verhandelten die Beteiligten über die Überarbeitung der nachbarrechtlichen Vereinbarung. Mit Bescheid vom 31. Januar 2023 lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragsteller vom 9. November 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, ein Baustopp komme nicht in Betracht. Die Anordnungen aus dem Bescheid vom 28. September 2022 würden eingehalten. Eine konkrete Gesundheitsgefahr sei nicht gegeben. Nach dem Gutachten der G...vom 15. August 2022 werde an der G...zwar an 199 von 1195 Tagen der Beurteilungspegel von 70 dB(A) überschritten. In über 80% der Bauzeit bis 2026 seien aber niedrigere Beurteilungspegel zu erwarten. Laut den Ergebnissen der Dauermessungen seien die Beurteilungspegel in der Regel niedriger als in der Prognose der G... . Laut der Lärmprognose der Beigeladenen vom 26. Januar 2023 verblieben an der Wohnung der Antragseller in den am stärksten vom Baulärm betroffenen Jahren 2022 und 2023 insgesamt 349 bzw. 284 Tage mit Beurteilungspegeln außen tagsüber unter 70 dB(A). In den Jahren 2024 und 2025/26 seien an allen Tagen Beurteilungspegel von unter 70 dB(A) zu erwarten. Anschließend sei nochmals mit einer deutlich geringeren Belastung zu rechnen. Am Ende erfolge die Baumaßnahme nur noch unterirdisch. Es sei den Antragstellern zumutbar, die Fenster tagsüber geschlossen zu halten. Erhöhte Gesundheitsrisiken der Antragsteller seien bisher nicht nachgewiesen worden. Ein individuelles Angewiesen-Sein des Antragstellers zu 1) auf Schlaf tagsüber bleibe unberücksichtigt. Die Wohnung der Antragsteller biete mit drei deutlich weniger betroffenen Räumen erhebliches Ausweichpotenzial. Es bestünden auch keine Gesundheitsgefahren durch Erschütterungen oder Staub. Insgesamt sei zwar festzustellen, dass der Baulärm die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm überschreite und einen längeren Zeitraum betreffe. Weitergehende anlagenbezogene Maßnahmen wie etwa der Einsatz anderer Bautechniken oder die Errichtung von Lärmschutzwänden seien aber technisch nicht umsetzbar oder nicht sachgerecht. Insgesamt seien weder ein Baustopp noch weitere anzuordnende Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsteller sich dem Lärm aussetzten, obwohl ihnen die Finanzierung einer Ersatzwohnung angeboten wurde. Am 28. Februar 2023 haben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2023 erhoben (VG 10 K 114/23) und am 19. April 2023 den gegenständlichen Eilantrag gestellt. Die Antragsteller tragen vor, es bestünden Zweifel an der Prognose der Fertigstellung des Bauvorhabens im Jahr 2027. Der ursprüngliche Zeitplan sei jetzt schon angepasst worden. Es müsse damit gerechnet werden, dass weitere Verzögerungen eintreten werden, die in den nachbarrechtlichen Vereinbarungen der Beigeladenen nicht angemessen geregelt worden seien. Es bestünden auch Zweifel an der Einhaltung der Anordnungen aus dem Bescheid vom 28. September 2022, insbesondere die Bauzeitbeschränkungen. Nach ihrer Wahrnehmung und den Eigenmessungen des Antragstellers zu 1) würden diese nicht eingehalten. Die Verhandlungen mit der Beigeladenen über eine einvernehmliche Lösung aufgrund der zu engen zeitlichen Ausgestaltung seien gescheitert. Aktuell habe die Beigeladene ihr Angebot einer Ersatzwohnung bis Juni 2024 verlängert. Es sei aber davon auszugehen, dass sich die lärmintensiven Baumaßnahmen deutlich länger ausdehnen werden. Die nachbarrechtliche Vereinbarung stelle die Anwohner nach ihrem zeitlichen Ablauf schutzlos. Zudem sei der Eigentümer einer ihrem privaten und beruflichen Standard entsprechenden Ersatzwohnung nicht bereit gewesen, seine Immobilie nur für einen derart kurzen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Unterbringung in einem Hotel sei unklar, wie die Beigeladene die Anwohner rechtzeitig über den Umzug ins Hotel informieren wolle. Ein „Wohnraumhopping“ sei ihnen nicht zumutbar. Die Antragsteller sind der Ansicht, sie hätten einen Anordnungsanspruch. Dieser folge schon daraus, dass für das Vorhaben kein adäquates Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Vorhaben sei mangels ausreichender Rechtsgrundlage unzulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für das Projekt kein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Es sei kein hinreichender Schutz für Betroffene gewährleistet. Der Anordnungsanspruch hinsichtlich eines vorläufigen Baustopps folge jedenfalls aus § 25 Abs. 2 BImSchG. Durch den auf der Baustelle entstehenden Lärm komme es zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Maßstab für das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen sei die AVV Baulärm. Der einschlägige Immissionswert sei gem. Ziff. 3.1.1 der AVV Baulärm tagsüber 60 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A). Wie aus Messungen sowohl durch die P...auf dem Dach eines Gebäudes der Beigeladenen als auch aus privaten Messungen des Antragstellers zu 1) hinter einem geschlossenen Fenster in der Wohnung hervorgehe, würden die in der AVV Baulärm festgelegten Grenzwerte um mehr als 10 dB(A) überschritten. Den eigenen Messungen komme zumindest eine Indizwirkung zu. Eine Gesundheitsgefährdung durch die Lärmemissionen sei gegeben. Durch den Baustellenlärm komme es zu einer erheblichen psychischen und physischen Belastung der Antragsteller. Der Antragsteller zu 1) sei seit dem 15. Dezember 2022 wegen einer schweren Depression arbeitsunfähig. Er benötige die Wohnung als Rückzugsmöglichkeit. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Baubeginn und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wenige Monate später sei ein klares Zeichen für einen Zusammenhang zwischen dem Lärm und der Gesundheitsbeeinträchtigung. Laut ärztlicher und psychologischer Stellungnahmen vom 22. und 26. Mai 2023 leide er an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Antriebsstörung und Schlafstörung, die andauernde Lärmbelastung stelle einen Hinderungsgrund für die psychische Genesung dar. Die Antragstellerin zu 2) sei aufgrund einer Organtransplantation auf eine Hausärztin und eine Notaufnahme in Fußwegreichweite angewiesen. Die Antragstellerin zu 3) sei pflegebedürftig und nur aus einer Notsituation heraus in die Wohnung eingezogen. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Kabeltunnels könne zwar das Projekt an sich, nicht jedoch gesundheitsschädliche Lärmimmissionen rechtfertigen. Der Anordnungsanspruch ergebe sich hinsichtlich der Hilfsanträge (aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen, Nachbesserung der nachbarrechtlichen Vereinbarung, Entschädigungszahlung) aus § 24 S. 1 BImSchG. Eine Lärmschutzwand könne jedenfalls die Lärmimmissionen reduzieren, selbst wenn Überschreitungen der AVV Baulärm nicht ausgeschlossen werden könnten. Eine signifikante Verlängerung der Bauzeit und die Unmöglichkeit der Errichtung der Wand auf dem Baufeld seien nicht durch Baugutachter der Beigeladenen untermauert worden. Auch eine Verschalung des Gebäudes könne zu einer Pegelreduktion führen. Die Beigeladene habe sich nicht die Mühe gemacht, die Zustimmung der Eigentümerin anzufragen. Die technische Unmöglichkeit einer Abdeckelung der Baufläche bleibe offen. Die von der Beigeladenen angeführten Lärmbelästigungen durch die Errichtung einer Abdeckelung würden nur behauptet. Die I...habe den Einbau von Schallschutzfenstern nur abgelehnt, weil der Fenstertausch nicht ohne Planungs- und Durchführungszeiten möglich sei. Es sei nicht plausibel, dass eine Eigentümerin sich weigere, wertsteigende Maßnahmen der Gebäudesubstanz durchführen zu lassen. Auch sei die Anfrage der Beigeladenen bei der I...erst kurz vor Beginn der Baumaßnahmen erfolgt. Der Vorschlag der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 1) seine Büroräume nutze, sei nicht praktikabel, da Bücher und Akten doppelt vorhanden sein oder täglich transportiert werden müssten. Die An- und Abreise zu einem Büro außerhalb der Wohnumgebung und der Transport von Unterlagen bedeute einen erheblichen Mehraufwand. Der Antragsteller zu 1) könne auch nicht auf andere Räume innerhalb der Wohnung ausweichen. Die Räume befänden sich zwar nicht unmittelbar auf der Baustellenseite, dort sei aber ebenfalls aufgrund des Lärms kein konzentriertes Arbeiten möglich. Die Antragsteller meinen, es sei geboten gewesen auszuschließen, dass Immissionen oberhalb von 40 dB(A) im Innenraum der Wohnung auftreten. Diese hätten möglicherweise die Lärmprognose der G...zur Geräuschdämmung des Gebäudes G...widerlegt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 hätten sie den Antragsgegner zur Durchführung einer Innenraummessung aufgefordert. Dies habe der Antragsgegner jedoch mit Schreiben vom 16. Juni 2023 sowie mit Bescheid vom 26. Juni 2023 abgelehnt. Der Antragsgegner solle jedenfalls eine Erweiterung der nachbarrechtlichen Vereinbarung anordnen. Das bisherige Schutzkonzept der Beigeladenen sei nicht ausreichend und unzumutbar. Sie hätten keine Planungssicherheit, da die Vereinbarung eine Ersatzwohnung nur für ein Jahr zusichere und die Beigeladene für die weiteren Baujahre nicht zu Garantien bereit sei. Das Entschließungsermessen des Antragsgegners aus § 24 BImSchG sei intendiert, da der Geräuschpegel die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm überschreite. Es liege wegen der erheblichen Intensität und Dauer der bestehenden und noch zu erwartenden Lärmbelastung und der Schutzbedürftigkeit der Antragsteller eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Es handele sich nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Den Antragstellern könne nicht zugemutet werden, die schädlichen Lärmimmissionen bis zur Klärung des Anliegens in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Dem stehe auch nicht das öffentliche und private Interesse an der (baldigen) Fertigstellung des Kabeltunnels entgegen. Die Beigeladene habe es in der Hand gehabt, rechtzeitig vor Baubeginn zumutbare Abhilfemaßnahmen zu treffen. Daher überwiege ihre Gesundheit die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und das Interesse am Verzicht auf jedwede Verzögerung. Sie müssten schnellstmöglich geschützt werden. Die drohenden (weiteren) gesundheitlichen Schäden physischer sowie psychischer Art seien irreparabel. Die Antragsteller beantragen wörtlich, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Antragsteller nicht weiteren Lärmemissionen, die von der von der Bauherrin betriebenen Baustelle auf der G...ausgehen, ausgesetzt sind, soweit diese die in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte in einem Kerngebiet von tagsüber (7 bis 20 Uhr) 60 db(A) und nachts (20 bis 7 Uhr) 45 db(A) überschreiten, und zwar 1. durch einen Baustopp bis ausreichende Schutzmaßnahmen umgesetzt worden sind, 2. hilfsweise durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (bspw. eine Lärmschutz-wand), 3. hilfsweise durch passive Lärmschutzmaßnahmen (bspw. lärmmindernde Fenster und sonstige Baumaßnahmen), 4. hilfsweise durch Erstreckung des Angebots der Bauherrin auf Abschluss einer „nachbarrechtlichen Vereinbarung“ über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme, 5. hilfsweise durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, die die Kläger in die Lage versetzen, für den Zeitraum der Baumaßnahme, in dem es zu Überschreitungen der genannten AVV‐Immissionsrichtwerte kommt, ein vergleichbares Ausweichquartier zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2023 beantragen die Antragsteller weiterhin sinngemäß hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2023 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die mit Schreiben vom 13. Juni 2023 beantragte Innenraummessung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, Verstöße der Beigeladenen gegen die getroffenen Anordnungen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Ausweislich der Ergebnisse der Dauerschallmessungen halte sich die Beigeladene insbesondere auch an die festgelegte Bauzeitenregelung. Derzeit seien keine weitergehenden behördlichen Anordnungen erforderlich. Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen über die bereits mit Bescheid vom 28. September 2022 angeordneten Einschränkungen hinaus bestehe nicht. Die Voraussetzungen eines Baustopps gemäß § 25 Absatz 2 BImSchG würden nicht vorliegen. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragsteller resultiere nicht bereits daraus, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern ihrer Wohnung zeitweise mehr als 70 dB(A) betragen würden. Die vom Antragsteller zu 1) selbst durchgeführten Innenraummessungen mit einem nicht geeichten Messgerät seien nicht geeignet, eine Gesundheitsgefährdung darzulegen. Die Antragsteller hätten nicht substantiiert zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerinnen zu 2) und 3) vorgetragen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Lärmbelastung und der vorgetragenen Erkrankungen nicht plausibel dargelegt. Es sei unklar, ob andere Ursachen für die Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausscheiden. In einer der eingereichten ärztlichen Bescheinigungen seien ausschließlich andere Ursachen, wie etwa eine hohe Arbeitsbelastung, nicht jedoch eine Lärmbelastung benannt. Ein befristeter Baustopp sei auch nicht geeignet, um die Antragsteller vor den unvermeidbaren Lärmimmissionen der Bauarbeiten zu schützen. Eine Fortsetzung der Baumaßnahmen nach einem temporären Baustopp mit geringeren Beeinträchtigungen sei nicht ersichtlich. Der Baulärm werde nur in die Zukunft verschoben. Gleichzeitig würde ein Baustopp jedoch die mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Interessen gefährden und die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen beeinträchtigen. Auch die Voraussetzungen zum Erlass sonstiger Anordnungen gemäß § 24 BImSchG seien nicht gegeben. Er habe der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. September 2022 bereits wirksame Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft auferlegt. Weitere Maßnahmen seien ungeeignet, technisch nicht durchführbar oder unverhältnismäßig. Im Vorfeld der Baumaßnahmen seien in Zusammenarbeit mit der Beigeladenen bereits alle infrage kommenden Lärmschutzmaßnahmen untersucht worden. Dem Einbau von Schallschutzfenstern stehe die fehlende Zustimmung der Eigentümerin des Gebäudes entgegen. Auch könnten derartige bauliche Eingriffe bei Lärmimmissionen durch nur vorübergehende Bauarbeiten nicht beansprucht werden. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Da keine erfolgsversprechenden Maßnahmen ersichtlich seien, dürfe er trotz des Überschreitens der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm von weitergehenden Anordnungen absehen. Dies stehe im Einklang mit Ziff. 4.1 der AVV Baulärm. Auch sei ein Absehen von behördlichem Einschreiten nach Ziff. 5.2.2 Nr. 2 der AVV Baulärm bei dringendem öffentlichem Interesse möglich. Es sei bei der Prüfung einer Anordnung auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller über zumutbare Möglichkeiten verfügten, sich den Lärmbeeinträchtigungen jedenfalls teilweise zu entziehen. Sie hätten Rückzugsmöglichkeiten in drei Zimmer, die an der lärmabgewandten Seite des Gebäudes liegen. Im Wege von Vergleichsmessungen sei festgestellt worden, dass die Geräuschbelastung vor den lärmabgewandten Fenstern der Wohnung um ca. 9 dB(A) geringer sei als vor den lautesten Fenstern. Es sei dem Antragsteller zu 1) zumutbar, zum Arbeiten ins Büro seines Unternehmens auszuweichen. Die Aufteilung der Arbeit zwischen Arbeitsplatz und Homeoffice sei in der digitalen Zeit zu bewältigen. Ein gewisser Mehraufwand sei hinnehmbar. Die Anordnung einer Entschädigungszahlung scheide schon deshalb aus, da sie nicht geeignet sei, die Betroffenheit der Antragsteller von Lärm zu mindern. Die von den Antragstellern mit Schreiben vom 13. Juni 2023 beantragte Innenraummessung in ihrer Wohnung sei mit Bescheid vom 26. Juni 2023 abgelehnt worden, da kein sachlicher Grund dafür bestehe. Jedenfalls sei eine Anordnung von Innenraummessungen gegenwärtig unverhältnismäßig, da sowohl die Behörde als auch die Beigeladene von erheblichen Lärmimmissionen ausgingen und dafür keine zusätzlichen Innenraummessungen erforderlich seien. Schließlich sei auch kein Anordnungsgrund gegeben. Derzeit seien die Bauarbeiten unterbrochen und die Antragsteller von Baustellenlärm verschont. Insofern trete die von den Antragstellern begehrte temporäre Einstellung der Bauarbeiten auch ohne Regelungsanordnung ein. Die Beigeladene trägt vor, sie halte sich an die mit Bescheid vom 28. September 2022 angeordneten Maßnahmen. Die Prognose der Fertigstellung des Bauvorhabens im Jahr 2027 sei weiterhin realistisch. Die Antragsteller seien im Vorfeld der Baumaßnahme informiert worden. Ihnen sei zunächst für die die prognostizierte Zeit der hohen Lärmbelastungen von über 70 dB(A) angeboten worden, die Kosten einer Ersatzwohnung bis zu einer Höhe von 6.000 Euro, basierend auf einer 5-Raum-Wohnung, zu übernehmen. Das Angebot habe sich zunächst bis August 2023 erstreckt, weil für diesen Zeitraum im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung die Überschreitung von Werten von 70 dB(A) zu erwarten gewesen sei. Sie habe das Angebot der Umsetzwohnung mittlerweile bis Juni 2024 verlängert. Für weitere vereinzelte Tage mit entsprechend hoher Lärmbelastung habe sie angeboten, die Kosten für ein Hotel von bis zu 150 Euro pro Tag zu tragen. Es sei nicht ersichtlich, dass die zeitweise Übernachtung im Hotel den Antragstellern nicht zugemutet werden könne. Alternativ zur Umsetzwohnung sei eine Entschädigung angeboten worden. Für den Arbeitsplatz des Antragstellers zu 1) habe sie wiederholt individuelle Lösungen angeboten. Zur Vermeidung des Öffnens der Fenster während der heißeren Jahreszeit habe sie angeboten, die Kosten für ein Klimagerät zu erstatten. Soweit es wegen der Bauunterbrechung im Sommer 2023 zu Verzögerungen komme, seien diese von dem Angebot bis Juni 2024 abgedeckt. Auch nach einer Worst-Case-Betrachtung sei ab Juli 2024 keine Lärmbelastung jenseits der 67 dB(A) zu erwarten. Im Übrigen hätten die Antragsteller nach dem Angebot auch über Juli 2024 hinaus einen Anspruch auf Entschädigungszahlung oder – bei Lärmbelastungen von über 70 dB(A) – die Möglichkeit, zwischen Hotelübernachtungen und Entschädigungszahlungen zu wählen. Sie sei aufgrund der laufenden Lärmprognosen in der Lage, die Antragsteller rechtzeitig zu informieren. Es sei nicht unmöglich gewesen, in zumutbarer Entfernung eine Ersatzwohnung zu finden. Allen anderen Lärmbetroffenen hätten eine Ersatzwohnung gefunden, auch ohne Mindestmietzeit. Sie habe den Antragstellern vor Baubeginn entsprechende Vorschläge unterbreitet. Die Antragsteller hätten ihre Bemühungen allerdings auf ein mögliches Mietobjekt beschränkt. Sofern die Antragsteller die Notwendigkeit einer fußläufigen Erreichbarkeit von Ärzten und Krankenhäusern betonten, widerspreche dies der Tatsache, dass sie eine Wohnung 80 km hätten anmieten wollen. Die Beigeladene ist der Ansicht, der Eilantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Hätten die Antragsteller ihr Angebot angenommen, wären sie den Immissionen nicht ausgesetzt. Es sei möglich, zunächst eine Ersatzwohnung zu mieten und die Frage der angemessenen Dauer der Ersatzwohnung im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Errichtung der geplanten Tunnelanlage einschließlich des Endschachts am Umspannwerk Mitte sowie die geplante unterirdische Verlegung des 380-kV-Kabels im Tunnelbauwerk seien weder planfeststellungspflichtig noch planfeststellungsfähig und bedürften auch weder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch einer Baugenehmigung. Stattdessen habe sie für die 380-kV-Kabeldiagonale Berlin eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen eingeholt, darunter nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Berliner Straßengesetz, dem Berliner Wassergesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Denkmalschutzgesetz Berlin. Das Bauvorhaben liege im dringenden öffentlichen Interesse. Es diene der Versorgungssicherheit Berlins und den klimapolitischen Zielen Berlins bzw. Deutschlands. Nach der AVV Baulärm komme eine Stilllegung nur als ultima ratio in Betracht. Soweit eine Gesundheitsgefährdung überhaupt vorliege, hätten die Antragsteller diese selbst verursacht. Ein Anlass, das Lärmschutzkonzept anzupassen, bestehe nicht. Ihr Lärmschutzkonzept hätte die Interessen der Antragsteller hinreichend geschützt. Es sei nicht verständlich, weshalb die Antragsteller, insbesondere der dauerhaft erkrankte Antragsteller zu 1), die Möglichkeit einer Umsetzwohnung nicht in Anspruch genommen haben. Eine Ursächlichkeit der Lärmauswirkungen für die Krankheit und Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers zu 1) sei ebenfalls nicht belegt. Dass die Antragsteller Bereiche ihrer Wohnung nicht mehr zu Erholungs- oder Arbeitszwecken nutzen könnten, sei bisher nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere könnten sich die Antragsteller nicht auf eigene Messungen berufen. Ihr Lärmminderungskonzept und die Anordnungen des Antragsgegners seien hinreichend. Alle technisch umsetzbaren Maßnahmen seien implementiert worden. Die Bauzeit sei auf die Tagzeit zwischen 7 und 20 Uhr beschränkt. Entsprechend der Anordnung des Antragsgegners sei die Bohrlochherstellung mittels Drehbohranlage auf maximal acht Stunden pro Tag begrenzt. Die Einhaltung der Bauzeitbeschränkungen gehe aus der Messdokumentation hervor. Eine darüberhinausgehende Reduzierung der Bauzeit bedeute eine deutliche Verlängerung der Bauzeit und damit auch der Lärmbelastung der Anwohner. Es würden geräuscharme Bauverfahren und -technologien benutzt und weitere Optimierungen geprüft. Beispielsweise werde zur Herstellung der Schachtwände das Bohrpfahlverfahren statt des Schlitzwandverfahrens eingesetzt. Auch sei die Baugrube verkleinert worden, sodass weniger Bohrpfähle herzustellen seien und die Herstelldauer sich von 180 auf 114 Tage verringere. Lärmschutzwände seien aufgrund der dichten Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und in der Umgebung nicht möglich. Eine Lärmschutzwand, die den Baubereich nicht völlig umschließe, führe nicht nur zu keiner Minderung der Geräuschimmissionen, sondern könne aufgrund der Reflexion an den jeweils vorhandenen Lärmschutzwandbereichen eine deutliche Erhöhung bedeuten. Selbst bei vollständigem Umschließen des Baufelds mit einer neun Meter hohen Lärmschutzwand würden sich in einzelnen Bereichen leichte Erhöhungen und Überschreitungen von 70 dB(A) ergeben. In Abstimmung mit der Projektleitung der Beigeladenen und der für die Baudurchführung beauftragten Baufirma seien selbst fünf Meter hohe Lärmschutzwände technisch aufgrund der Statik und des benötigten Platzes, der auf dem sehr kleinen Baufeld nicht vorhanden sei, nicht realisierbar. Für die Errichtung einer solchen Lärmschutzwand inklusive Fundamente seien bauvorbereitend Baumfällungen, sowie gegebenenfalls die Umverlegung von Leitungen notwendig. Der Einsatz eines U-förmigen Kamins am Bohrgerät mit innenseitiger Absorption sei nicht möglich. Es gebe keinen Schallschutzkamin am Markt, der an einem Bohrpfahlgerät befestigt werden könne. Der Kamin könne nicht an ein Zusatzgerät gehängt werden, ohne dass sich Bohrgerät und Zusatzgerät behinderten. Zudem habe der Geräteführer keine freie Sicht. Die Verschalung des betroffenen Gebäudes mit Plexiglas könne zwar zu einer Pegelreduktion von 10 bis 15 dB(A) führen, bedeute aber eine gegenseitige Geräuschbelastung der Anwohner untereinander durch ungeminderte Schallausbreitung. Auch wäre die Maßnahme von der Zustimmung der Eigentümerin abhängig. Eine Abdeckelung bzw. Einhausung der Baufläche (Hallenbau) sei technisch nicht möglich. Aufgrund der Höhe einiger Baugeräte würde eine solche „Halle“ als eigenes Bauwerk mit Fundament errichtet werden müssen. Dafür stehe nicht ausreichend Platz zur Verfügung und die Errichtung würde wiederum zu erheblichen Lärmbelastungen führen. Einzelne Geräte würden bereits eingehaust (Kreissäge bei Schalarbeiten, Aggregat der Seilsäge, Blattsäge). Die Einhausung der Geräte sei bei der Lärmprognose teilweise berücksichtigt worden. Die Maßnahmen würden jedoch gleichwohl durchgeführt, sodass die tatsächlichen Lärmpegel bei dem Einsatz dieser Geräte geringer ausfielen als im Gutachten prognostiziert. Der Einbau von Schallschutzfenstern komme nicht in Betracht. Die nur vorübergehenden, bis Juni 2023 besonders lärmintensiven Baumaßnahmen könnten einen Eingriff in die Gebäudesubstanz nicht rechtfertigen. Jedenfalls habe die Eigentümerin mit Schreiben vom 22. August erklärt, dass der Einbau aufgrund des Denkmalschutzes nicht möglich sei. Im Übrigen sei es den Antragstellern zuzumuten, während der Bauzeiten Fenster überwiegend geschlossen zu halten und in den Betriebspausen und nach Betriebsschluss zu lüften. Sie sei weiterhin bereit, die Kosten für ein Klimagerät in den Sommermonaten zu übernehmen, sofern die Antragsteller in der Wohnung blieben. Ein Anspruch auf eine höhere als die angebotene Entschädigung könne nicht im Rahmen des Eilantrags durchgesetzt werden. Es bleibe unklar, was die Antragsteller für eine „angemessene Entschädigung“ halten, die sie in die Lage versetzen, ein vergleichbares Ausweichquartier zu finden. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller seien rechtzeitig informiert worden und hätten das zumutbare Angebot annehmen können. Sie könnten auch weiterhin das Angebot einer Ersatzwohnung annehmen und sich somit dem Baulärm entziehen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nicht etwa rechtsmissbräuchlich, weil die Beigeladene den Antragstellern eine Ersatzwohnung angeboten hat und diese sich dem Baulärm durch die Inanspruchnahme hätten entziehen können. Die Antragsteller begehren mit dem Hauptantrag einen Baustopp, mit den Hilfsanträgen diverse Maßnahmen zur Lärmminderung. Der auf die nachbarrechtliche Vereinbarung bezogene (Hilfs-)Antrag zu 4) zielt auf den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme ab. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Die von den Antragstellern begehrte Anordnung würde zumindest teilweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil sie dem Begehren der Antragsteller in der Hauptsache entspricht. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nur ausnahmsweise möglich, wenn ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Antragsteller in einer Hauptsache obsiegen, und ihnen durch die Verweisung auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ein unzumutbarer und schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, Rn. 5, 7, juris). In Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht gegeben. I. Den Antragstellern steht kein Anordnungsanspruch zu. Sie haben einen Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen wegen des von der Baustelle der Beigeladenen ausgehenden Lärms nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für die (mit dem Hauptantrag begehrte) Anordnung eines temporären Baustopps (dazu unter 1.) als auch für die Anordnung sonstiger immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen (dazu unter 2.). 1. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners in Form der Anordnung eines temporären Baustopps „bis zur Umsetzung ausreichender Schutzmaßnahmen“ (Antrag zu 1)) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht schon daraus, dass für das Projekt kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Der Einzelne kann verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren, zum Beispiel einem Planfeststellungsverfahren, geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 A 7/98 –, Rn. 9, juris). Im Übrigen bedurfte es für das Bauvorhaben keines bestimmten Verfahrens. Das Vorhaben ist nicht planfeststellungsbedürftig gem. § 43 EnWG. Es fällt nicht unter § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG, da es bei dem Bauvorhaben nicht um eine Hochspannungsfreileitung, sondern um eine unterirdische Leitung geht. Das Vorhaben ist auch nicht planfeststellungsfähig gem. § 2 Abs. 3 Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), da das Vorhaben nicht in § 2 Abs. 1 S. 1 EnLAG als Pilotvorhaben aufgeführt ist. Eine Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EnWG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 und 6 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) scheidet aus, weil das Vorhaben nicht in der Anlage des BBPlG aufgeführt wird. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. § 4 BImSchG ist nicht erforderlich, da das Vorhaben nicht als genehmigungspflichtige Anlage in Anhang 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgelistet ist. Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich, da nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Berliner Bauordnung (BauO Bln) diese nicht für Leitungen gilt, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen. Die Voraussetzungen eines Baustopps gem. § 25 Abs. 1 BImSchG liegen nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nachkommt. Hier hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. September 2022 gegenüber der Beigeladenen diverse Maßnahmen angeordnet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass auf der Baustelle den Anordnungen nicht Folge geleistet wird. Die Antragsteller äußern insofern lediglich Zweifel, ohne einen Verstoß näher darzulegen. Der Antragsgegner hingegen hat vorgetragen, dass die Beigeladene nicht gegen die Anordnungen verstoße und sich auch nach dem Ergebnis der Messungen insbesondere auch an die Bauzeitenregelung halte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die Vorschrift verschafft betroffenen Dritten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall einen Rechtsanspruch auf ein Einschreiten (Ermessensreduzierung auf Null). Dies gilt jedoch nicht, soweit aufgrund der besonderen Gegebenheiten ein atypischer Fall anzunehmen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 –, Rn. 16, juris m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –, BVerwGE 81, 197-212, Rn. 35; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010 – OVG 11 S 15.10 –, Rn. 34, juris; Jarass, BImSchG, 14. Auflage 2022, § 25 Rn. 30). Eine über eine bloße erhebliche Belästigung im Sinne einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten. Eine Gefahr für die Gesundheit ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, ohne jedoch unmittelbar bevorstehen zu müssen. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2018, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). a. Das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller ruft schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG hervor. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970. Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustelle nicht zurückgegriffen werden; Baustellen sind vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 Buchst. f) TA Lärm). Es war Anliegen des Gesetzgebers, den Verwaltungsbehörden in der Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften Immissionsrichtwerte an die Hand zu geben, bei deren Überschreitung der Lärm der Baumaschinen in der Regel als unzumutbar anzusehen ist und die Verwaltungsbehörden grundsätzlich verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung anzuordnen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, BVerwGE 143, 249-277, Rn. 25 ff). Bei dem hier maßgeblichen Gebiet um das Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich zwischen den Beteiligten unstreitig um ein Gebiet, in dem weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Nr. 3.1.1. lit. c) AVV Baulärm), für den ein Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gilt. Es besteht zudem Einigkeit, dass dieser Immissionsrichtwert tagsüber in der Vergangenheit überschritten wurde und auch in der Zukunft überschritten werden wird. Der Antragsgegner und die Beigeladene weisen nicht von der Hand, dass von der Baustelle erhebliche Lärmimmissionen ausgehen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts war schon vor Baubeginn im schalltechnischen Gutachten der G...prognostiziert worden und wird auch im Laufe des Bauvorhabens durch die Ergebnisse der Dauermessstation bestätigt. Wie aus der Lärmprognose der Beigeladenen vom 26. Januar 2023 hervorgeht, wird der maximale Beurteilungspegel an der G...11 bis Mitte 2026 voraussichtlich noch regelmäßig über 60 dB(A) liegen. b. Die Antragsteller haben eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG hinreichend glaubhaft gemacht. Allein aus der bloßen Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm lässt sich noch nicht automatisch auf eine Gesundheitsgefährdung schließen. Die AVV Baulärm enthält lediglich Richtwerte, um schädliche Umwelteinwirkungen bei Geräuschimmissionen von Baustellen festzustellen. Im Falle einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts um mehr als 5 dB(A) soll die Behörde gem. Ziff. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche anordnen. Auch kommt es für die Gesundheitsgefahr nicht darauf an, welcher Lärmbelästigung die Antragsteller in der Vergangenheit, nach ihrem Vortrag beispielsweise im Oktober 2022, ausgesetzt waren. Aus der Lärmbelastung in der Vergangenheit lässt sich nicht auf eine Gesundheitsgefährdung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf künftiges Verhalten begehrt wird, schließen. Es liegen jedoch aufgrund der noch ausstehenden zukünftigen Bauarbeiten konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr vor. Das Gericht geht davon aus, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) regelmäßig bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit liegt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2018, a.a.O., Rn. 20 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 7 B 40/12 –, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 19. April 2022 – Au 9 E 22.948 –, Rn. 22, juris). Oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung verpflichtet. Laut Auskunft der Beigeladenen im Schriftsatz vom 10. Mai 2023 sollten die Bohrpfahlarbeiten bis Juni 2023 andauern. Derzeit sind die Baumaßnahmen bis voraussichtlich September 2023 unterbrochen. Wie sich der Lärmprognose der Beigeladenen entnehmen lässt, erwartet auch sie für die ab Herbst 2023 anstehenden Düsenstrahlverfahren-Arbeiten, die Herstellung der Auftriebsverankerung der Unterwasserbetonsohle (sog. Gewi-Arbeiten), den Abbruch der Bohrpfahlköpfe, den Erdaushub im Schachtbereich und den Einbau der Stahlaussteifung an der G...11 Beurteilungspegel von über 70 dB(A). Das Argument des Antragsgegners, wonach der Schwellenwert von 70 dB(A) bei einer Baustelle nicht als Orientierung herangezogen werden könne, überzeugt nicht. Zwar lag der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Lärmbelästigung durch eine Eisenbahnstrecke zugrunde, während die Lärmimmissionen der Beigeladenen nur vorübergehender Natur sind. Das Bauvorhaben streckt sich hier jedoch über mehrere Jahre und verursacht teilweise intensive Lärmbelastung, die mit dem Lärm von Eisenbahnen vergleichbar sind. Insofern kommt es auf die vom Antragsteller zu 1) vorgelegten ärztlichen Atteste und die Kausalität zwischen den Lärmimmissionen und seiner Erkrankung bzw. gehinderten Genesung nicht an. Vor dem Hintergrund, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm zwischen den Beteiligten unstreitig auch in der Zukunft überschritten werden und das Gericht zudem vom Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG ausgeht, bedarf es der von den Antragstellern hilfsweise beantragten Innenraummessung in ihrer Wohnung derzeit nicht. Sie ist nicht entscheidungserheblich. c. Die Antragsteller können nicht auf andere Weise durch Lärmminderungsmaßnahmen ausreichend geschützt werden, § 25 Abs. 2 BImSchG a.E. Die Beigeladene hat sich im Hinblick auf das schalltechnische Gutachten vom 15. August 2022 und die darin vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen bereit erklärt, einige Maßnahmen von vornherein freiwillig zu ergreifen. So bemüht sie sich um die Nutzung möglichst geräuscharmer Bauverfahren und -technologien. Sie haust einzelne Geräte ein (Kreissäge, Seilsäge, Blattsäge) und nutzt zur Herstellung der Schachtwände das Bohrpfahlverfahren anstatt dem Schlitzwandverfahren. Auch hat sie die Baugrube verkleinert, sodass weniger Bohrpfähle herzustellen sind. Schließlich hat sie auf Empfehlung der G...hin ein Entschädigungskonzept entworfen und den Anwohnern den Abschluss einer nachbarrechtlichen Vereinbarung angeboten. Zudem hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. September 2022 Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen, darunter etwa die Begrenzung der Bohrlochherstellung mittels Drehbohranlage und die Beauftragung einer Dauermessung, angeordnet. Weitere, darüberhinausgehende Maßnahmen zur Lärmminderung, die die Beteiligten geprüft haben bzw. die von den Antragstellern begehrt werden, erscheinen nach summarischer Prüfung entweder technisch nicht umsetzbar, ungeeignet oder zumindest unverhältnismäßig. Das Gericht stützt sich für diese Einschätzung insbesondere auf das schalltechnische Gutachten der G...vom 15. August 2022, das sich aus sachverständiger Sicht intensiv mit dem Bauvorhaben auseinandergesetzt hat und das aus Sicht des Gerichts zu Beurteilung der diskutierten Maßnahmen im Eilverfahren geeignet erscheint. Eine über die Anordnung vom 28. September 2022 hinausgehende Beschränkung der Bauzeit erscheint nicht zum Schutz der Antragsteller geeignet. Die Bauzeit ist bereits auf die Tagzeit zwischen 7 und 20 Uhr beschränkt. Zudem hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. September 2022 die Begrenzung der Bohrlochherstellung mittels Drehbohranlage auf maximal 8 Stunden pro Tag angeordnet, auch dürfen diese nur Werktags stattfinden. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist der Einsatz einer Drehbohranlage gänzlich untersagt. Die Bauzeitbeschränkungen werden laut der Messdokumentation eingehalten. Eine weitere Reduzierung der Bauzeit erscheint unverhältnismäßig. Auch geht das Gericht davon aus, dass eine weitere Arbeitszeitbegrenzung auch für die betroffene Nachbarschaft mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Bauzeit noch weiter verlängern und damit auch die Lärmbelastung der Antragsteller länger fortdauern würde. Die Errichtung einer temporären Lärmschutzwand erscheint nach summarischer Prüfung nicht zum Schutz der Antragsteller geeignet. Auch die technische Umsetzbarkeit ist zweifelhaft. Das Gericht stützt sich für diese Annahme insbesondere auf das schalltechnische Gutachten. Die G...hat hinsichtlich der Errichtung einer Lärmschutzwand eine Parameterstudie durchgeführt (Ziff. 9.2 des Gutachtens). Zusammenfassend kommt die G...zu dem Ergebnis, dass eine das Baufeld nicht vollständig umschließende Lärmschutzwand nicht nur keine Minderung der Geräuschimmissionen zur Folge hätte, sondern sogar eine deutliche Erhöhung bewirken würde (Reflexion an den jeweils vorhandenen Lärmschutzwandbereichen). Selbst bei einer vollständigen Umschließung des Baufelds würde es nicht gelingen, Pegelerhöhungen durch Reflektionen gänzlich zu vermeiden. Nach dem Gutachten wäre selbst bei einer Wandhöhe von 9 Metern zwar eine deutliche Lärmminderung zu erwarten, im Bereich der obersten Stockwerte der betroffenen Gebäude, also auch im Hinblick auf die Dachgeschosswohnung der Antragsteller, wären jedoch weiterhin Überschreitungen von 70 dB(A) zu erwarten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine temporäre, selbst mindestens 9 Meter hohe, das gesamte Baufeld umschließende Lärmschutzwand angesichts der unsicheren Effektivität bzw. der möglichen Kontraproduktivität ungeeignet. Hinzu kommt, dass die technische Umsetzbarkeit zweifelhaft ist. Nach dem Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen ist die Bebauung um die Baustelle äußerst dicht. Nach dem Vortrag der Beigeladenen habe eine Abstimmung ihrer Projektleitung mit der für die Baudurchführung beauftragten Baufirma ergeben, dass selbst eine 5 Meter hohe Lärmschutzwand technisch aufgrund der Statik und des auf dem kleinen Baufeld nicht ausreichend vorhandenen Platzes nicht realisierbar sei und zudem Baumfällungen sowie Leitungsumlegungen notwendig seien. Auch der Antragsgegner kommt im Bescheid vom 31. Januar 2023 zu dem Ergebnis, dass eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 9 Metern angesichts der geringen verfügbaren Fläche statisch instabil und alleinstehend gefährlich für den laufenden Betrieb sein würde, insbesondere bei Auftreten von Starkwind. Auf diesen Vortrag haben die Antragsteller lediglich unsubstantiiert erwidert, die Unmöglichkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand sei nicht durch den Baugutachter der Beigeladenen untermauert worden. Die Antragsteller legen nicht substantiiert dar, dass eine Lärmschutzwand technisch möglich und auch tatsächlich zu ihrem Schutz geeignet wäre. Auch der diskutierte Einsatz eines U-förmigen Schallschutz-Kamins um das Bohrpfahlgerät erscheint technisch nicht umsetzbar. Nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der G...(Ziff. 9.2.2) könnten durch einen solchen Kamin zwar zu erwartende Überschreitungen eines Beurteilungspegels von 70 dB(A) größtenteils verhindert werden. Derartige Pegel sind jedoch in den obersten Stockwerken, also auch bei den Antragstellern, weiterhin zu erwarten. Auch ist nach dem Gutachten zu erwarten, dass sich an Immissionsorten, die jeweils in Öffnungsrichtung des Kamins liegen, aufgrund von Reflektionen an den Kamininnenseiten keine Verbesserungen, sondern sogar Verschlechterungen (Pegelerhöhungen) einstellen würden. Laut dem Schallgutachten gibt es keinen Schallschutzkamin am Markt, der am Bohrgerät selbst befestigt werden kann, sodass der Kamin an einem Zusatzgerät hängen müsste. Hierdurch würden sich Bohrgerät und Zusatzgerät nach dem Gutachten extrem behindern. Hinzu ist der Einsatz aus bausicherheitstechnischen Gründen zweifelhaft, da der Geräteführer des Bohrpfahlgeräts aufgrund des Zusatzgeräts keine freie Sicht hätte. Mit diesen aufgeworfenen Fragen setzen sich die Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Auch die Verschalung des Wohngebäudes der Antragsteller mit Plexiglas stellt keine geeignete Maßnahme dar. Laut dem Schallgutachten (Ziff. 9.2.3) wäre bei einer Verwendung von Plexiglas-Platten mit 10mm Stärke zwar eine Pegelreduktion von 10 bis 15 dB(A) zu erwarten. Gleichzeitig wäre aber eine erhöhte Geräuschbelastung der (gegebenenfalls nach Inanspruchnahme der Ersatzwohnungen zurückkehrenden) Anwohner untereinander zu erwarten, da sich im Raum hinter der Verschalung der Schall von einer Fensteröffnung aus ungemindert zu den anderen Fenstern ausbreiten würde. Hinzu kommt, dass zur Umsetzung einer solchen Maßnahme eine Zustimmung der Gebäudeeigentümerin erforderlich wäre. Auch zu diesen Punkten verhalten sich die Antragsteller nicht substantiiert. Sie bemängeln lediglich, dass die Beigeladene die Zustimmung der Eigentümerin nicht angefragt habe, ohne jedoch selbst substantiiert darzulegen, dass eine derartige Maßnahme zu ihrem Schutz tatsächlich geeignet und auch verhältnismäßig wäre. Eine Abdeckelung bzw. Einhausung der Baufläche selbst (Hallenbau) erscheint technisch nicht umsetzbar. Laut dem schalltechnischen Gutachten (Ziff. 9.1.4) sind die verwendeten Baumaschinen zu hoch, um eine entsprechende Halle zu errichten. Auch müsste eine solche „Halle“ als eigenes Bauwerk mit Fundament errichtet werden. Hier ist ebenso zweifelhaft, ob auf dem Baufeld ausreichender Platz zur Verfügung stünde. Jedenfalls wäre aber die Errichtung einer derartigen Halle wiederum mit Lärmbelästigungen verbunden. Die Antragsteller bezweifeln die technische Unmöglichkeit einer Abdeckelung bzw. die Lärmbelästigungen, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Der Einbau von Schallschutzfenstern wäre für die in Rede stehende zeitlich begrenzte Lärmbelastung unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen eines planfeststellungsrechtlichen Falls entschieden, dass der Einbau von Schallschutzfenstern, der regelmäßig mit hohen Kosten verbunden ist, als unverhältnismäßig eingeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 63). Davon geht das Gericht auch im vorliegenden Fall aus, da die Baumaßnahmen nur vorübergehender Natur sind und die lärmintensivsten Maßnahmen bereits vorüber sind. Die in der Zukunft nur noch vereinzelt zu erwartenden, einen Wert von 70 dB(A) überschreitenden Geräuschimmissionen rechtfertigen eine derart aufwendige, auf Dauer angelegte Maßnahme nicht. Hinzu kommt, dass ein solcher Eingriff in die Gebäudesubstanz nicht ohne Zustimmung der Gebäudeeigentümerin erfolgen kann. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bleibt auch nach dem Vorbringen der Beteiligten unklar, ob die I...dem Einbau tatsächlich zustimmen würde oder nicht. Auf eine Zustimmung der Eigentümerin kann nicht allein deshalb geschlossen werden, weil mit dem Einbau eine Wertsteigerung des Gebäudes zu erwarten wäre. Mit E-Mail vom 22. August 2022 hat ein Sachbearbeiter der Eigentümerin den Einbau von Schallschutzfenstern gegenüber der Beigeladenen abgelehnt. Dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, dass das Haus unter Denkmalschutz steht und daher die Denkmalschutzbehörde zu beteiligen wäre. Auch müsste der Austausch durch die Eigentümerin selbst beauftragt werden. Aus der von den Antragstellern eingereichten E-Mail der Justiziarin der I...vom 28. März 2023 geht lediglich hervor, dass sie mit der Beigeladenen in Austausch stehe, eine Aussage bezüglich der Zustimmung zum Einbau von Schallschutzfenstern wird jedoch nicht getroffen. d. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG dem Grunde nach vorliegen, scheidet ein Rechtsanspruch auf Anordnung eines Baustopps dennoch aus. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Gegebenheiten ein atypischer Fall anzunehmen, aufgrund dessen das Ermessen des Antragsgegners bezüglich der Anordnung eines Baustopps nicht auf Null reduziert ist. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die Anordnung eines Baustopps derzeit abzulehnen, erweist sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch als verhältnismäßig. Die Atypik des Falls folgt hier aus der herausragenden Bedeutung des Bauvorhabens. Für die Annahme einer Atypik sprechen auch die Vorschriften der AVV Baulärm. Nach dem Grundsatz in Ziff. 4.1 der AVV Baulärm sollen Maßnahmen zur Minderung des Baulärms angeordnet werden, wenn der Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB (A) überschreitet. Die Stilllegung von Baumaschinen kommt gem. Ziff. 5.1 der AVV Baulärm nur als äußerstes Mittel in Betracht, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Baulärm zu schützen. Die AVV Baulärm sieht einen Baustopp also nur als ultima ratio vor. Gem. Ziff. 5.2.1. der AVV Baulärm soll die Stilllegung von Baumaschinen angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu verhindern (Nr. 1) und die Stilllegung im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit, jedoch unter Berücksichtigung des Bauvorhabens, dringend erforderlich ist (Nr. 2). Jedoch kann gem. Ziff. 5.2.2. AVV Baulärm von der Stilllegung trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte unter anderem abgesehen werden, wenn die Bauarbeiten im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können (Nr. 2). Die Voraussetzungen der Ziff. 5.2.2 Nr. 2 der AVV Baulärm liegen hier vor. Das Gericht geht davon aus, dass das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist. Dafür spricht, dass die zuständige Energiebehörde (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg) mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit des Vorhabens 380-kV-Kabeldiagonale Berlin bestätigt hat. Auch hat die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 im Netzentwicklungsplan das Projekt P180 (380-kV-Diagonale Berlin) bestätigt. Ausweislich der Begründung der Bundesnetzagentur wiesen die bisher bestehenden Kabel für die stetig steigende Erzeugungsleistung aus erneuerbaren Energien eine zu geringe Übertragungsfähigkeit auf. Die Kabeldiagonale sei teilweise an der Belastungsgrenze. Es sei erforderlich, die Stromtragfähigkeit der Kabeldiagonale zu erhöhen. Die Übertragungskapazität der Kabeldiagonale sei zwischen den Punkten Reuter und Mitte für die zu erwartenden Übertragungsaufgaben nicht ausreichend. Das Projekt P180 leiste insgesamt einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit Berlins. Auch nach dem Vortrag des Antragsgegners liegt die Durchführung des Bauvorhabens im wichtigen öffentlichen Interesse. Er geht davon aus, dass das Vorhaben energiewirtschaftlich zwingend erforderlich sei und auch der Umsetzung der Klimaschutzziele des Landes Berlin und der Bundesrepublik Deutschland diene, indem es den Ausbau der erneuerbaren Energien durch Schaffung weiterer Übertragungskapazitäten ermögliche. Auch die Antragsteller erkennen grundsätzlich die Wichtigkeit des Bauvorhabens an. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag auf Anordnung eines temporären Baustopps derzeit abzulehnen, erweist sich auch unter Abwägung des dringenden öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der Antragsteller derzeit als verhältnismäßig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Bauphase mit der höchsten erwarteten Geräuschbelastung, die Bohrpfahlarbeiten, mittlerweile bereits abgeschlossen ist. Derzeit sind die Baumaßnahmen voraussichtlich bis September 2023 unterbrochen. Nach der Lärmprognose der Beigeladenen vom 26. Januar 2023 wird es zwar auch in den anstehenden Bauphasen regelmäßig noch zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der AVV Baulärm kommen. Eine Überschreitung der Schwelle eines Beurteilungspegels von 70 dB(A) soll jedoch nur noch punktuell bei einzelnen Bauabschnitten vorkommen. Insgesamt wird die Geräuschbelastung nach der Lärmprognose im Laufe des Bauvorhabens immer weiter sinken. Im Rahmen der Interessenabwägung ist sodann zu berücksichtigen, dass den Antragstellern von Beginn der Bauarbeiten an Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten offenstanden und -stehen. Die Antragsteller sind einer drohenden Gesundheitsgefährdung also nicht völlig schutzlos ausgeliefert. So ist es den Antragstellern zunächst im Rahmen ihrer Obliegenheiten zuzumuten, sich während der Bauarbeiten in die drei Zimmer der Wohnung zurückzuziehen, die an der lärmabgewandten Seite des Gebäudes liegen. Im Wege von Vergleichsmessungen durch die G...im November 2022 wurde festgestellt, dass die Geräuschbelastung vor den lärmabgewandten Fenstern der Wohnung um ca. 9 dB(A) geringer ist als vor den der Baustelle zugewandten Fenstern. Es ist den Antragstellern auch zuzumuten, die Fenster während der Bauarbeiten geschlossen zu halten. Gerade bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Baulärm ist es den Betroffenen zumutbar, die Fenster tagsüber geschlossen zu halten und die Räume stoßweise zu belüften (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 8 C 11694/17 –, Rn. 70, juris m.w.N.). Während der heißen Sommermonate im Jahr 2023 finden bis September 2023 ohnehin keine Bauarbeiten statt. Im Übrigen bietet die Beigeladene den Antragstellern weiterhin an, ihnen für ihre Wohnung ein Klimagerät zur Verfügung zu stellen. Auch ist es dem Antragsteller zu 1) zumutbar, zum Arbeiten ins Büro seines Unternehmens auszuweichen. Ein gewisser Mehraufwand erscheint hinnehmbar. Zudem arbeitet der Antragsteller zu 1) nach eigenen Angaben in der Nacht, also zu einer Zeit, in der ohnehin keine Bauarbeiten stattfinden. Ein weiterer, im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigender Aspekt ist der Umstand, dass die Beigeladene den Anwohnern schon mehrere Monate vor Beginn der Bauarbeiten ein umfangreiches Entschädigungskonzept (insbesondere Ersatzwohnung, Hotelübernachtungen, Entschädigungszahlungen) angeboten hat. Die Antragsteller waren und sind also nicht schutzlos gestellt. Zwar kann nicht pauschal jedes Bauvorhaben trotz einer zu erwartenden Gesundheitsgefährdung allein damit gerechtfertigt werden, dass den betroffenen Anwohnern von dem Bauherrn eine Entschädigung angeboten wird. Angesichts der überragenden Bedeutung des Bauprojekts für die Öffentlichkeit und mangels tauglicher Lärmminderungsmaßnahmen erscheint das Angebot eines Entschädigungskonzepts durch die Beigeladene im vorliegenden Fall aber ausreichend, um den privaten Bedürfnissen der Antragsteller Rechnung zu tragen. Es steht den Antragstellern frei, die Angebote der Beigeladenen anzunehmen oder abzulehnen. Insgesamt lässt sich aber festhalten, dass das Entschädigungskonzept, insbesondere in der den Antragstellern auch aktuell noch angebotenen Ausgestaltung, jedenfalls derzeit den Interessen der Antragsteller ausreichend Rechnung trägt. Die Beigeladene bietet den Antragstellern insbesondere die Übernahme der Kosten einer Ersatzwohnung bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Monat und die Zahlung einer Umzugspauschale sowie einer Maklerprovision an. Sie hat dieses ursprünglich bis August 2023 geltende Angebot mittlerweile bis Juni 2024 verlängert. Nach den aktuellen Berechnungen der Beigeladenen ist auch nach einer Worst-Case-Betrachtung ab Juli 2024 keine Lärmbelastung jenseits der 67 dB(A) zu erwarten. Das Angebot der Ersatzwohnung deckt also den gesamten Zeitraum der noch punktuell erwarteten Überschreitung der Schwelle einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung von 70 dB(A) ab. Aus der Anlage 3 des eingereichten Entwurfs der nachbarrechtlichen Vereinbarung geht auch hervor, dass bei bisher nicht geplanten besonders lärmintensiven Baumaßnahmen ab einer längerfristig zu erwartenden Überschreitung von 70 dB(A) weiterhin eine Ersatzwohnung finanziert werden soll. Sollten sich die Baumaßnahmen also weiterhin verzögern und auch nach Juli 2024 mit längerfristigen besonders hohen Schallimmissionen zu rechnen sein, könnten die Antragsteller in der Ersatzwohnung verbleiben. Die Beigeladene ist gehalten, das angebotene Entschädigungskonzept zu aktualisieren und anzupassen, sofern sich die Lärmimmissionen erheblich anders entwickeln als derzeit erwartet. Eine pauschale Erstreckung der Übernahme der Kosten für eine Ersatzwohnung bis zum Ende des Bauvorhabens erscheint unverhältnismäßig, da das Bauvorhaben noch bis ca. 2027 fortdauern wird und im Laufe der Zeit immer weniger Geräuschbelastungen erwartet werden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheint es auch nicht unmöglich, eine vergleichbare Ersatzwohnung auch ohne Mindestmietzeit zu finden. Indiz dafür ist, dass die anderen Mietparteien des Gebäudes allesamt Ersatzwohnungen gefunden haben. Das Gericht geht davon aus, dass insbesondere möblierte Wohnungen bei einem verfügbaren Budget von 6.000 Euro pro Monat auch für kurzfristige Zeiträume angemietet werden können. Die Beigeladene hat den Antragstellern nachweislich bereits vor Beginn der Baumaßnahmen zahlreiche Angebote von möblierten Ersatzwohnungen zugesandt. Die Antragsteller haben lediglich in Bezug auf ein Mietobjekt dargelegt, dass der Vermieter nur zur Vermietung für einen längeren Zeitraum bereit war. Auch die von den Antragstellern vorgebrachte Notwendigkeit der fußläufigen Erreichbarkeit von Hausärzten überzeugt nicht vor dem Hintergrund, dass sie bereit gewesen wären, in die 80 km entfernte Wohnung zu ziehen, wenn sich der Vermieter auf die Mietzeit eingelassen hätte. 2. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG glaubhaft gemacht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Eine Anordnung nach § 24 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG kann mit dem Ziel erlassen werden, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2). Die von den Antragstellern hilfsweise begehrte Anordnung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwand, Antrag zu 2)) bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen (z.B. lärmmindernde Fenster und sonstige Baumaßnahmen, Antrag zu 3)) können vom Antragsgegner nicht verlangt werden. Es kann dahinstehen, ob das für die Anordnung derartiger Maßnahmen gem. § 24 Satz 1 BImSchG eingeräumte Entschließungsermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist. Denn wie bereits oben festgestellt, erscheinen die von den Antragstellern begehrten Maßnahmen entweder technisch nicht umsetzbar, ungeeignet oder unverhältnismäßig. Die mit dem Antrag zu 4) begehrte Erstreckung des Angebots der Beigeladenen auf Abschluss einer „nachbarrechtlichen Vereinbarung“ über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme kann ebenfalls nicht beansprucht werden (siehe oben). Das angebotene Entschädigungskonzept der Beigeladenen erscheint derzeit ausreichend. Die Beigeladene muss das Entschädigungskonzept bei unvorhergesehenen Änderungen und Lärmimmissionen entsprechend anpassen. Die Antragsteller können aus dem gleichen Grund auch nicht die mit dem Antrag zu 5) hilfsweise begehrte Zahlung einer Entschädigung verlangen. Eine Anspruchsgrundlage für eine über das angebotene Entschädigungskonzept hinausgehende Entschädigungszahlung ist nicht ersichtlich. II. Vor dem Hintergrund, dass bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht mehr an. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsgegner auch in der Zukunft gehalten ist, die Lärmbelästigung der Antragsteller weiterhin zu überwachen und entsprechende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, sofern sich ein Handlungsbedarf ergeben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG. Das Gericht hat Ziff. 19. 2 in Verbindung mit Ziff. 2.2.2 des Streitwertkatalogs (Immissionsschutzrecht, Klage eines drittbetroffenen Privaten) zugrunde gelegt. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wurde der Streitwert nicht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).