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Urteil

11 K 645.09

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1123.11K645.09.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass Rechtsanwälte an mehreren Tagen in der Woche innerhalb des Bereichs einer Parkraumbewirtschaftungszone aus beruflichen Gründen tätig sind, unterscheidet sie nicht von einer Vielzahl anderer Berufspendler, erst Recht wenn ein Dauerparken nicht stattfindet. Eine Ausnahmegenehmigung kommt daher nicht in Betracht.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass Rechtsanwälte an mehreren Tagen in der Woche innerhalb des Bereichs einer Parkraumbewirtschaftungszone aus beruflichen Gründen tätig sind, unterscheidet sie nicht von einer Vielzahl anderer Berufspendler, erst Recht wenn ein Dauerparken nicht stattfindet. Eine Ausnahmegenehmigung kommt daher nicht in Betracht.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter im Wege schriftlicher Entscheidung erkennen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage der Kläger zu 2 und 3 ist schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Behörde mangelt. Die Beantragung der Ausnahmegenehmigungen erfolgte nur über die Klägerin zu 1, der die Kläger zu 2 und 3 aber nicht angehören. Nach dem vorgelegten Partnerschaftsvertrag besteht die Sozietät nur aus den Rechtsanwälten Klaus und Konrad S… sowie Rechtsanwalt O…. Die Kläger zu 2 und 3 sind selbständige Rechtsanwälte, denen in der Sozietät nur Büroräume zur Verfügung stehen, indes nicht Partner der Sozietät. Die Ausnahmegenehmigungen für die Fahrzeuge, welche auf die Kläger zu 2 und 3 zugelassen sind, wurden auch nicht in deren Namen unter Nachweis einer Bevollmächtigung beantragt. Darüber hinaus ist die Verpflichtungsklage insgesamt unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigungen von der Parkgebührenpflicht für die Parkzone 3 und Ausstellung von vier Parkvignetten für die genannten Fahrzeuge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 45 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 1b) S. 1 Nr. 2. a StVO in Verbindung mit der VwV zu § 45 Ziffer 35 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil die Kläger keine Bewohner der Parkzone 3 sind. Bewohner eines städtischen Quartiers mit Parkraummangel ist nur, wer dort meldebehördlich registriert ist und tatsächlich wohnt (VwV zu § 45 StVO Ziffer 35). Dieser Tatbestand liegt hier unstreitig nicht vor. Die Kläger haben auch keinen Anspruch im Wege der Gleichbehandlung mit Anliegern, denen der Beklagte im Hinblick auf Art. 14, 12 GG ebenfalls Sonderrechte gewährt, weil sie in der Parkzone 3 unstreitig keinen Gewerbe- bzw. Kanzleisitz haben. Der Umstand, dass die Kläger Anliegerrechte für die Parkzone 7 (in Charlottenburg-Wilmersdorf) haben, kann zu keiner Privilegierung für die Parkzone 3 führen, auch wenn sie auf die ihnen zustehenden Bevorrechtigung in der Parkzone 7 verzichten und damit dieser Parkraum der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Die Kläger sind in der Parkzone 3 schon nicht vergleichbar einem Anlieger (wie sie es selbst in der Parkzone 7 sind) betroffen, weil sie sich dort nicht ständig aufhalten. Die Parkbevorrechtigung dient im Übrigen dazu, die Parkraumsituation der Bewohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und einer Abwanderung von (motorisierten) Bewohnern ins städtische Umland entgegenzuwirken. Im Hinblick auf die Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts ist aber die Parkbevorrechtigung auf das notwendige Maß zu beschränken und einem Missbrauch entgegenzuwirken. Würde das Parkvorrecht größere Bereiche oder sogar ganze Stadtviertel erfassen, würde es seinen Charakter wandeln und den Bewohnern innerhalb eines entsprechenden Bereichs ermöglichen, dort unter bevorzugten Bedingungen zu verkehren und den Gemeingebrauch zu beschränken, weshalb die Innenstadtbereiche von Großstädten zur Vermeidung willkürlicher Ausdehnung in mehrere Bereiche (Parkzonen) mit geringer Ausdehnung (nicht mehr als 1000 Meter; vgl. VwV zu § 45 StVO Ziffer 31) aufzuteilen sind (OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2003 -1 B 1.02-). Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme anderer Parkzonen möglichst auszuschließen, sieht die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vor, grundsätzlich nur einen Parkausweis für den Halter eines Fahrzeuges auszustellen. Genau den vorgenannten Schutzgedanken widerspräche es, wenn die Kläger als schlichte Berufspendler mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Privilegierung außerhalb des Bereiches (hier die bevorrechtigte Verkehrsteilnahme außerhalb ihres Kanzleisitzes) bekämen, für den sie ausschließlich bevorrechtigt sind. Aus einer Erteilung könnten wiederum Dritte Ansprüche auf Gleichbehandlung ableiten, womit der Kreis der Bevorrechtigten unzulässig erweitert und die Missbrauchsgefahr eröffnet würde. Es besteht auch nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a, Nr.11 StVO kein Anspruch. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Fällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller u. a. von der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit Parkschein zu parken (§ 13 Abs. 1), Ausnahmen genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO steht dabei nicht voraussetzungslos im Ermessen der Behörde. Deren Erteilung ist vielmehr nur in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich, womit sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur beim Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation möglich ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 1991, NZV 1991,485; VGH München, NZV 1998,390). Gleiches ergibt sich im Übrigen aus dem Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2003 - OVG 1 B 1.02 -). Erst wenn eine besondere Ausnahmesituation besteht, ist ein Ermessen der Behörde eröffnet. Mit den in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten unbestimmten Rechtsbegriffen („in bestimmten Einzelfällen“ oder allgemein „für bestimmte Antragsteller“) ist eine Ermächtigung der Behörde zur Ausnahmegenehmigung für konkrete Sachverhalte oder bestimmte Verkehrsteilnehmer gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1988, Buchholz 442.151 § 46 Nr. 8 = NJW 1988, 2317). Die Tatbestandsalternative der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für bestimmte Antragsteller scheidet hier aus, weil sich diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.12.1993, Buchholz 442.151 § 46 Nr. 9, S. 15) auf einen genau bestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern erstrecken muss, was bei dem nicht abgegrenzten Personenkreis von Berufspendlern nicht der Fall ist. Dass der Personenkreis lediglich bestimmbar ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993, a.a.O.). Die Tatbestandsvariante eines bestimmten Einzelfalles liegt ebenfalls nicht vor. Zwar würde sich die Ausnahmeerteilung hier auf einen konkreten Sachverhalt und damit auf einen Einzelfall beziehen, indes liegt hier keine besondere Ausnahmesituation bzw. Dringlichkeit vor. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.; VwV zu § 46 StVO Ziffer 1). Der Umstand, dass die Kläger an mehreren Tagen in der Woche innerhalb des Bereichs einer Parkraumbewirtschaftungszone aus beruflichen Gründen tätig sind, unterscheidet sie nicht von einer Vielzahl anderer Berufspendler. Es wird mit der Klagebegründung eingeräumt, dass gerade nicht jeder von ihnen täglich mit seinem Fahrzeug in der Parkzone 3 über einen längeren Zeitraum in Nähe der Gerichte parken muss. Vielmehr wird betont, „ein Dauerparken“ finde nicht statt und eine Ausnahmegenehmigung würde nur werktags von 9 bis 14 Uhr benötigt. Die beispielhaft vorgelegten Auszüge aus dem Terminskalender und die Erläuterungen hierzu bestätigen, dass die Gerichtstermine fast ausschließlich vormittags stattfinden und auch selten bis zu zehn Verhandlungstermine (dann auch nur durch drei Anwälte) wahrzunehmen sind. Insbesondere vermag hier der geltend gemachte Umstand, dass teilweise schwere Akten zu Gerichtsterminen mitzubringen oder Akten aus Einsichtnahmen zu transportieren seien, keine Ausnahmesituation zu begründen. Es ist schon nicht ansatzweise konkretisiert, geschweige denn belegt, dass das typische Gewicht der Akten nebst Aktenkoffer stets mindestens zehn Kilogramm betrage, was im Übrigen völlig unglaubhaft erscheint. Selbst wenn dies häufiger der Fall wäre, ist angesichts des Umstandes, dass nicht täglich und auch nicht permanent so viele Gerichtstermine an einem Tage stattfinden, anlässlich dieser besonderen Situationen jedenfalls zumutbar, Parkgebühren zu entrichten. Gleiches gilt hinsichtlich der im Übrigen nicht belegten Behauptung, im Anschluss an die Gerichtstermine seien auch zahlreiche Termine außerhalb Berlins wahrzunehmen. Die Kläger können auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch herleiten. Zum einen war, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, die Ausnahmegenehmigung ohnehin nur zeitlich befristet und unterliegt anschließend einer vollständig neuen Überprüfung, weswegen der Vertrauensschutz von vornherein eingeschränkt ist. Zum anderen kann aus einer - wie bereits zuvor ausgeführt wurde - rechtswidrigen Praxis kein Fortbestand hergeleitet werden. Der Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die großzügige Praxis nach der Anweisung der Senatsverwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Selbst wenn man zugunsten der Kläger hier eine besondere Ausnahmesituation und damit ein Ermessen der Behörde annähme, bestünde der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur, wenn eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des klägerischen Begehrens vorläge, d.h. wenn die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde die Genehmigungserteilung wäre. Dafür spricht hier angesichts der vorgenannten Umstände nichts. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Übrigen nicht als ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht. Die konkrete Ermessensentscheidung, die zulässigerweise durch die Klageerwiderung ergänzt wird (§ 114 S. 2 VwGO), ist nicht zu beanstanden. Das Bestreben, die Zahl der Ausnahmen klein zu halten und auf dringliche Fälle zu beschränken, ist legitim. Im Übrigen ist das Ermessen des Beklagten insoweit durch die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zur StVO gebunden (Vwv zu § 46 Ziffer 1). Darüber hinaus zwingt schon die Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts den Beklagten dazu, Bevorrechtigungen bzw. Ausnahmen auf das notwendige Maß zu beschränken und einem Missbrauch vorzubeugen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren eine Ausnahmegenehmigung von der Parkgebührenpflicht sowie die Ausstellung einer Parkvignette für die Parkzone 3 in Berlin-Mitte für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen B…. Die Klägerin zu 1 ist eine Anwaltssozietät mit Sitz in der B… in Charlottenburg; die Kläger zu 2 und 3 sind selbständige Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis mit der Sozietät verbunden sind und dort eigene Arbeitszimmer haben. Für die o.a. Fahrzeuge, deren Halter die jeweiligen Kläger sind, beantragte die Klägerin zu 1 im Mai 2009 die Neuerteilung bzw. Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen von der Parkgebührenpflicht für die Parkzonen 3 sowie 29 in Berlin-Mitte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger benötigten die ihnen für die Parkzone 7 (in Charlottenburg) zustehenden Ausnahmegenehmigungen nicht, dafür aber wegen zahlreicher wahrzunehmender Termine beim Amts- und Landgericht in Mitte für die Parkzonen 3 und 29, die auch schon zuvor für diesen Zweck erteilt worden seien. Es seien täglich zahlreiche Termine wahrzunehmen, teilweise bis zu 15, und wegen der mitzuführenden umfangreichen Akten sei eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar. Hinzu kämen noch zahlreiche Mitnahmen von Akten aus Einsichtsnahmen. Ferner seien im Anschluss an die Gerichtstermine auch zahlreiche Termine außerhalb Berlins wahrzunehmen, die nur mit einem Fahrzeug zu erreichen seien, weswegen eine zwischenzeitliche Rückkehr zur Kanzlei nicht möglich sei. Da die Kläger in Kanzleinähe private Stellplätze angemietet hätten, stünden die ansonsten in Anspruch genommenen Parkplätze der Allgemeinheit zur Verfügung. Durch die Nutzung von Parkplätzen auf öffentlichem Straßenland in der Parkzone 3 bzw. 29 in der Zeit zwischen 9 bis 14 Uhr komme es zu einer weit geringeren Nutzung, als dies der Fall wäre, wenn die Fahrzeuge am Kanzleisitz abgestellt würden. Aufgrund von Baumaßnahmen in der Umgebung der Gerichte in Mitte sowie der Eröffnung des Alexa-Einkaufszentrums sei es häufig erforderlich, die Fahrzeuge nördlich des Alexanderplatzes abzustellen, weswegen Rechtsanwalt K…im Juli 2007 …eine Vignette für die Zonen 3 und 29 erteilt worden sei. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmerdorf von Berlin lehnte den Antrag mit Bescheid unter dem 7. September 2009 mit der Begründung ab, dass für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen generell keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Um die verkehrliche Zielsetzung nicht zu gefährden sei eine großzügige Ausnahmepraxis zu vermeiden. Zur bloßen Erleichterung der Berufsausübung seien Ausnahmegenehmigungen nach der StVO nicht zulässig. Mit dem Widerspruch hiergegen wandten die Kläger ein, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt worden. Die Parkraumbewirtschaftung solle in erster Linie der Verhinderung des Dauerparkens und damit der Entspannung der Parkplatzsituation in der Innenstadt dienen. Da die ihnen in der Parkzone 7 zustehenden Parkplätze nicht in Anspruch genommen und die Ausnahmegenehmigungen in den anderen Zonen nur werktags von 9 bis 14 Uhr benötigt würden, käme es sogar zu einer erheblichen Entlastung der Parkraumsituation. Die Ausnahmegenehmigungen würden dort weniger als von Anliegern in Anspruch genommen. Dass es sich um bezirksübergreifende Verlegung handele, dürfe nicht zu Lasten der Kläger gehen, da es sich bei den Parkzonen 7 und 3 um mindestens gleich stark belastete Gebiete handele. Ansonsten müssten die Kläger die ihnen zustehenden Anliegerparkplätze in Anspruch nehmen, womit eine weit höhere Beanspruchung öffentlichen Parkraums einträte. Im Weiteren würden sie sich auf den Bestandsschutz berufen, weil entsprechende Genehmigungen seit 2003 regelmäßig erteilt worden seien. Von einer erhöhten Belastung der Parkraumzone 3 könne nicht die Rede sein, weil seitdem mehrere Parkhäuser in Betrieb genommen worden seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 als unbegründet zurück. Ein dringendes Erfordernis von der Freistellung von der Parkgebührenpflicht bestehe nicht. Ein Tausch von Parkzonen komme nicht in Betracht. Ausnahmegenehmigungen für Zonen außerhalb des Betriebssitzes kämen nur in Frage, wenn ein betriebsbedingter Bedarf bestehe und die Fahrzeugnutzung unabweisbar sei. Die Zielsetzung der Parkraumbewirtschaftung würde durch eine zu großzügige Handhabung leerlaufen. Die behaupteten Gerichtstermine und Besprechungen begründeten jedoch keine notwendige Fahrzeugnutzung. Wie oft die Kläger tatsächlich dienstlich in der Parkzone 3 unterwegs seien, sei nicht dargetan, im Übrigen sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Dass in der Vergangenheit bereits Vignetten erteilt worden seien, sei unbeachtlich, weil aufgrund der inzwischen erlangten Erkenntnisse die früheren Entscheidungen nicht mehr aufrechterhalten werden könnten. Mit der Klage hiergegen verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumente weiter. Die Argumentation des Beklagten sei unzutreffend, weil durch die Eröffnung von Parkhäusern eine deutlich größere Zahl von öffentlichen Parkplätzen zur Verfügung stehe als noch zum Zeitpunkt der zuvor erteilten Ausnahmegenehmigungen. Angesichts erheblicher zu transportierender Aktenmengen sei der Verweis auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Genehmigungen sei schutzwürdig, weil sich die Parkraumsituation nicht verschärft habe. Nicht sämtliche Fahrzeuge würden jeden Tag dort geparkt und spätestens nach den Gerichtsterminen würden die Parkplätze wieder geräumt, wodurch ein Dauerparken nicht vorliege. So seien beispielsweise am 19. Januar 2010 acht, am 9. Februar 2010 zehn, am 26. Februar 2010 sechs, am 3. März 2010 neun und am 18. Mai 2010 acht Verhandlungstermine durch zwei bzw. drei Rechtsanwälte wahrgenommen worden, zu denen umfangreiches Aktenmaterial zu transportieren gewesen sei. Das typische Gewicht von Aktenkoffer nebst Akteninhalt belaufe sich auf mindestens zehn Kilogramm. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf vom 7. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2009 zu verpflichten, ihnen für die Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen B…eine Ausnahmegenehmigung von der Parkgebührenpflicht für die Parkzone 3 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zunächst auf die Begründung seines Bescheides. Bei der Freistellung von der Parkgebührenpflicht müsse ein dringendes Erfordernis nachgewiesen werden, wobei ein Tausch von Parkzonen nicht in Betracht komme. Für Ausnahmegenehmigungen außerhalb des Betriebssitzes sei ein betriebsbedingter unabweisbarer Bedarf der Fahrzeugnutzung nachzuweisen. Daran fehle es hier. Die hier erstrebten bloßen Erleichterungen rechtfertigten keine Ausnahme nach der StVO. Die Inbetriebnahme von zwei neuen Parkhäusern rechtfertige keine Abweichung von der restriktiven Handhabung, da diese auf den erhöhten Bedarf zurückzuführen seien. Ein schutzwürdiges Vertrauen bestehe schon im Hinblick auf die Befristung der vorangegangenen Genehmigungen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.