Urteil
11 K 230.11
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0817.11K230.11.0A
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Leitsätze
Halter i. S. d. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug zu eigener Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt inne hat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, wichtige wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist; das Fahrzeugregister dient, wie sich aus § 32 Abs. 2 StVG ergibt, nicht zuletzt dem Zweck, jederzeit schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben. Dies schließt allerdings freilich nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen verantwortlichen kann; wobei auch mehrere Personen zugleich Halter sein können.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Halter i. S. d. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug zu eigener Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt inne hat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, wichtige wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist; das Fahrzeugregister dient, wie sich aus § 32 Abs. 2 StVG ergibt, nicht zuletzt dem Zweck, jederzeit schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben. Dies schließt allerdings freilich nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen verantwortlichen kann; wobei auch mehrere Personen zugleich Halter sein können.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht und sein Ermessen fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diesen zutreffenden Ausführungen ist zunächst lediglich hinzuzufügen, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass der Beklagte den Kläger weiterhin, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 2. August 2011 - als Halter des Tatfahrzeuges behandelt; das Gericht teilt diese Rechtsauffassung des Beklagten in jeder Hinsicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, veröffentlicht in NJW 2010 2743, zustimmend Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage [2011], § 31 a StVZO Rn. 9) ist Halter i. S. d. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, wer ein Kraftfahrzeug zu eigener Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt inne hat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, wichtige wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist; das Fahrzeugregister dient, wie sich aus § 32 Abs. 2 StVG ergibt, nicht zuletzt dem Zweck, jederzeit schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben. Dies schließt allerdings freilich nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen verantwortlichen kann; wobei auch mehrere Personen zugleich Halter sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 a.a.O. auf Seite 3 des amtlichen Abdrucks). Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges am 11. Mai 2007 Halter des Fahrzeuges war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Unterlagen, die der Kläger selbst mit dem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges bei dieser Gelegenheit vorgelegt hat. Aus der vorgelegten Versicherungsbestätigung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Versicherungsnehmer war, denn die Rubrik „Name und Anschrift des Halters wenn abweichend vom Versicherungsnehmer“ ist ohne entsprechende Eintragung geblieben, woraus sich eindeutig ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt der Kläger Versicherungsnehmer für sein Fahrzeug gewesen ist. Die erstmals mit Schriftsatz vom 2. August 2011 und damit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung nicht er, sondern seine Tochter sei Halterin des Fahrzeugs ist unsubstanziiert, in keiner Weise belegt und ist darüber hinaus rechtlich ohne Bedeutung, weil der Kläger mit diesem Vorbringen gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und sein entsprechender Vortrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen war. Unter Berücksichtigung der Unterlagen aus dem Zulassungsregister ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger anlässlich der Zulassung am 11. Mai 2007 zweifelsfrei Halter des Fahrzeuges geworden ist. Glaubt man ihm sein Vorbringen im Schriftsatz vom 2. August 2011 muss es in der Folgezeit einen Halterwechsel dergestalt gegeben haben, dass die Haltereigenschaft von ihm auf seine Tochter übergegangen ist. Wann, wie und in welcher Weise dies geschehen ist, ist in keiner Weise von dem anwaltlich vertretenen Kläger substanziiert vorgetragen worden und hierfür sind auch keine Erkenntnisse vorgetragen geschweige denn durch Vorlage von schriftlichen Unterlagen nachgewiesen worden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 2. August 2011 bleibt völlig im Dunkeln, wann es zu einem grundsätzlich möglichen Wechsel in der Haltereigenschaft gekommen sein soll. Da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung auf den Termin der letzten Behördenentscheidung - also hier der Erlass des Widerspruchsbescheides an - der am 6. April 2011 zugestellt worden ist. Sollte danach die Tochter des Klägers Halterin des Fahrzeuges geworden sein, wäre dies aus Rechtsgründen bereits - unabhängig von den anderen Gründen, die für eine Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sprechen, unbeachtlich. Sollte die Haltereigenschaft der Tochter des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Verstoßes bestanden haben, wofür der Kläger bisher jeglichen Nachweis schuldig geblieben ist, konnte er sich hierauf jedoch nicht berufen, weil er mit der Geltendmachung dieses Vorbringens erstmalig im Schriftsatz vom 2. August 2011 gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und sich dies deshalb als unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil er von diesem Umstand bereits längere Kenntnis hatte und ihn fast ein Jahr lang ggü. der Behörde verschwiegen hat. Der Kläger war in den Anhörungsschreiben des Polizeipräsidenten vom 6. September 2010 und 28. September 2010 ausdrückliche darauf hingewiesen worden, dass er von der Bußgeldstelle als Halter des Fahrzeuges angesehen wurde und für seine Eintragung im Zulassungsregister nach allgemeiner Auffassung ein deutliches Indiz darstellte. Der Kläger ist dieser Indizwirkung im Bußgeldverfahren mit keinem Wort entgegengetreten und hat nach Auffassung des Gerichts offensichtlich bewusst die Behörde über die Haltereigenschaft täuschen wollen, wenn bereits damals nicht er, sondern seine Tochter Halterin des Fahrzeuges gewesen sein sollte, was angesichts des unsubstanziierten Vorbringens des Klägers im Fahrtenbuchverfahren allerdings nicht eindeutig festgestellt werden kann. Wäre der Kläger damals nicht Fahrzeughalter gewesen, hätte es jedoch nahe gelegen, die Anhörung mit einem entsprechenden Zusatz der Bußgeldstelle zurückzuschicken und darauf hinzuweisen, wer Fahrzeughalter sei und dass die Bußgeldstelle sich an diese Person wenden möge. Auch nach der Rechtsprechung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 -) gibt es im öffentlichen Recht ein Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und dem Kläger ist daher nach Auffassung des Gerichts verwehrt, sich darauf zu berufen, er sei nicht (mehr) Halter des Tatfahrzeuges, selbst wenn es nach der Zulassung auf ihn einen Halterwechsel zu seiner Tochter gegeben haben sollte. Auch die übrigen Einwendungen des Klägers vermögen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu begründen. Soweit der Kläger eine verspätete Anhörung geltend macht, lässt er allerdings unberücksichtigt, dass eine solche - d. h. nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß durchgeführte - Anhörung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dann nicht entgegensteht, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrers nicht ursächlich war (ständige Rechtsprechung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2010 - OVG 1 N 98.10 - Seite 3 des amtlichen Abdrucks). So liegt es hier, denn der Kläger erläutert nicht, warum er auf die mit Schreiben vom 28. September 2010 erfolgte erneute Anhörung noch innerhalb der für die Ordnungswidrigkeit geltende Verjährungsfrist entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht mindestens Angaben zu dem in Betracht kommenden Personenkreis möglicher Fahrzeugführer gemacht hat. Dass die Formulierung in dem Anhörungsschreiben, die von der ständigen Rechtsprechung als ausreichend angesehen wird, hierfür ursächlich gewesen sein sollten, glaubt das Gericht dem Kläger in keiner Weise. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung des Beklagten. Der Kläger ist seit dem 11. Mai 2007 im Zulassungsregister als Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B... eingetragen. Mit diesem Fahrzeug wurde am Samstag, dem 24. Juli 2010 um 15.30 Uhr in 12683 Berlin, Cecilienstraße 92 Richtung Lily-Braun-Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 31 km/h überschritten (61 km/h statt 30 km/h). Unter dem 6. September 2010 übersandte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger ein erstes Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren in dem es unter anderem heißt: „Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, kann Ihnen als Halter des Kraftfahrzeuges gem. § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.“ Auf diesem Anhörungsschreiben trug der Kläger am 10. September 2010 ein, er sei zur Tatzeit nicht der Fahrer bzw. nicht verantwortlich gewesen. Der Polizeipräsident übersandte daraufhin unter dem 28. September 2010 ein weiteres inhaltsgleiches Schreiben an den Kläger mit folgendem Zusatz: „Die Anhörung wird mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers erneut übersandt, da bis heute keine Benennung des Fahrers vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31 a StVZO gerechnet werden muss, sofern keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht werden und dadurch die Fahrerfeststellung nicht möglich ist.“ Auch dieses Anhörungsschreiben sandte der Kläger mit der Aussage zurück, er sei zur Tatzeit nicht der Fahrer bzw. nicht verantwortlich gewesen. Das Bußgeldverfahren wurde am 22. Oktober 2010 eingestellt, da diejenige Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen hatte, nicht festgestellt werden konnte. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ordnete daraufhin mit Bescheid vom 20. Januar 2011 an, dass für das oben genannte Fahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen sei. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, für ihn sei am 10. September 2010 auch auf die eindringliche Nachfrage der Ehefrau und der Tochter hin nicht mehr zweifelsfrei aufzuklären gewesen, welche Person aus der Familie das Fahrzeug am 24. Juli 2010 um diese Uhrzeit gefahren habe. Ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, an der Aufklärung nicht mitgewirkt zu haben, zumal das unbrauchbare Frontfoto nicht einmal übersandt worden sei. Der Anhörungsbogen stelle nach seiner Auffassung keine rechtzeitige Information dar, die nach der Rechtsprechung innerhalb von zwei Wochen nach Zuwiderhandlung erfolgen müsse. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 1. April 2011 - zugestellt am 6. April 2011 - als unbegründet zurück. Mit seiner am 6. Mai 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sein Begehren weiter. Ergänzend hierzu trägt er vor, er habe die Rubrik in dem Anhörungsschreiben hinsichtlich der Person, die seines Wissens nach den Verstoß begangen habe, nicht ausgefüllt, da der Verstoß innerhalb der Familie nicht habe aufgeklärt werden können, ihm also das konkrete Wissen um die Person gefehlt habe. Bezüglich der Formulierung werde nicht deutlich dargelegt, dass man gehalten sei, an dieser Stelle alle möglichen Personen aufzuzählen, die eventuell als Fahrer zur Tatzeit in Betracht kommen würden. Die Anhörungsbögen und Textbausteine seien nach seiner Auffassung zu überarbeiten. Mit Schriftsatz vom 2. August 2011, der am 3. August 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger dann „ergänzend“ vorgetragen, dass er auch nicht der Halter dieses Pkw sei. Halter sei derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebrauche, nämlich die Kosten bestreite und die Verwendungsnutzungen ziehe, wer tatsächlich, von dem wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung so verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspreche. Er sei zwar im Fahrzeugschein und im -brief eingetragen, jedoch würden sämtliche Betriebskosten des Fahrzeugs wie Benzin und auch der Beitrag für die Haftpflichtversicherung und etwaige Kosten für Reparaturen und Hauptuntersuchungen durch seine Tochter, Frau J...F..., getragen. Sie sei es auch, die das Fahrzeug ganz überwiegend fahre. Auch aus diesem Grunde könne ihm die Führung eines Fahrtenbuches nicht auferlegt werden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 20. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2011 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.