Beschluss
11 L 570.14
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0127.11L570.14.0A
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Leitsätze
Geht die Fahrerlaubnisbehörde bei der Gutachtensanordnung und nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verkehrsverstöße von einem umfassenderen Sachverhalt aus, als er ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe Gegenstand der Entscheidungsfindung des Amtsgerichts war, ist sie an das strafgerichtliche Urteil auch dann nicht gebunden, wenn in ihm das Strafgericht ausdrücklich feststellte, keine Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu haben.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht die Fahrerlaubnisbehörde bei der Gutachtensanordnung und nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verkehrsverstöße von einem umfassenderen Sachverhalt aus, als er ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe Gegenstand der Entscheidungsfindung des Amtsgerichts war, ist sie an das strafgerichtliche Urteil auch dann nicht gebunden, wenn in ihm das Strafgericht ausdrücklich feststellte, keine Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu haben.(Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. Dezember 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass das Landesamt das öffentliche Interesse, erheblichen Gefahren im Straßenverkehr durch Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, zu begegnen, als vorrangig gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weiterhin ein Kraftfahrzeug zu führen, angesehen hat. II. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. 1. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung sein Widerspruch unbegründet ist, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Aufforderung, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE, C1E und D1E ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Anforderungen werden durch § 11 FeV konkretisiert, die nach § 46 Abs. 3 FeV auf das Entziehungsverfahren dann entsprechende Anwendung finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Ein Erlaubnisinhaber ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeeignet, wenn der Betroffene ein von ihm zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Denn dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen will. Dieser Schluss ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung zu Gutachtenbeibringung rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 – juris, Rdnr. 19). Hier bestehen an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung vom 23. September 2014 keine Zweifel. Rechtsgrundlage für die Gutachtenanordnung ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Dies trifft auf den Antragsteller zu, weil er am 7. November 2013 mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l ein Kraftfahrzeug führte und gegen ihn deswegen eine Geldbuße nach § 24a Abs. 1 StVG verhängt wurde. Einen weiteren alkoholbedingten Verkehrsverstoß beging er am 25. Februar 2014, als er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32‰ ein Fahrzeug lenkte, weswegen ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 27. Juni 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilte. Der Gutachtenanordnung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Tiergarten in dem genannten Urteil ausdrücklich feststellte, keine Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu haben. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit § 3 Abs. 3 und 4 StVG soll die sowohl dem Strafrichter als auch der Verwaltungsbehörde eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 – juris, Rdnr. 3). Diese Bindung an das strafgerichtliche Urteil entfällt aber, wenn das Strafgericht von einem anderen, z.B. einem weniger umfassenden Sachverhalt ausgegangen ist, als er der behördlichen Beurteilung der Fahreignung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1988 – BVerwG 7 B 242.87 – juris, Rdnr. 3, m.w.N.). Bei der Frage, von welchem Sachverhalt das Strafgericht bei der Eignungsprüfung ausgegangen ist, kommt es allein darauf an, was es dazu in seinem schriftlichen Urteil ausdrücklich ausgeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1979 – BVerwG 7 B 2.79 – juris, Rdnr. 5). Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass sich aus dem amtsgerichtlichen Urteil eine Bindungswirkung zu Gunsten des Antragstellers im Hinblick auf den Fortbestand seiner Fahreignung nicht ergeben kann. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nämlich bei der Gutachtensanordnung und nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verkehrsverstöße von einem umfassenderen Sachverhalt ausgegangen, als er ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe Gegenstand der Entscheidungsfindung des Amtsgerichts war. Insbesondere finden sich darin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht bei der Prüfung des Fortbestandes der Fahreignung auch den Verkehrsverstoß vom 7. November 2013 in den Blick genommen hätte. Ob dieser in der Hauptverhandlung – wie der Antragsteller behauptet – Gegenstand war, ist ohne Bedeutung, weil es nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen allein auf die schriftlichen Urteilsgründe ankommt. Ferner liegen neben der Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung die weiteren Voraussetzungen für einen Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 FeV vor: Er hat das Gutachten trotz Fristsetzung nicht vorgelegt und ist bei Erlass der Untersuchungsaufforderung auf die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens hingewiesen worden. Nach § 47 Abs. 1 FeV hat der Antragsgegner auch ohne Rechtsfehler die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins verfügt. 2. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Bescheides kommt der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, zu. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt vorliegend dazu, dass das öffentliche Interesse, schwere Sach- und Personenschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund Alkoholeinflusses verbunden sind, das Interesse des Antragstellers überwiegen, vorläufig weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Da der von ihm nicht ausgeräumte Verdacht besteht, dass er an einer Alkoholproblematik leidet, braucht nicht erst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet und währenddessen eine weitere Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen werden. Die für den Antragsteller damit verbundenen Beeinträchtigungen haben demgegenüber geringeres Gewicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Streitwerts für das Klageverfahren anzusetzen ist, der in Anlehnung an den Streitwertkatalog 10.000,- Euro beträgt.